Der Reichshofrat (RHR) übte spätestens seit 1559 zusammen mit dem 1495 gegründeten und in Frankfurt a.M. eröffneten Reichskammergericht (RKG) die höchste Gerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation aus. Beide Gerichte sind im damaligen Europa ebenso bedeutend gewesen wie die Römische Rota, das Parlement de Paris oder die englische King’s Bench.
Gleichwohl hat im deutschsprachigen Raum das Interesse der rechtshistorischen Forschung lange Zeit überwiegend dem von den Reichsständen bestimmten RKG und weniger dem kaiserlichen RHR gegolten. Die Ursachen für diese einseitige Behandlung sind verschiedener Art. Für Österreich mag der RHR – obwohl er seinen Sitz meist in Wien hatte – ein Tribunal gewesen sein, dem als Reichsgericht der unmittelbare Bezug zur Rechtsgeschichte des eigenen Landes fehlte. In Deutschland wurde das vom kaiserlichen Hof dislozierte und seit 1693 in Wetzlar fest ansässige RKG als ein Symbol der „Teutschen herbrachten Libertät und Freyheit“ angesehen.
Der RHR wurde hingegen bekämpft, weil er angeblich als Instrument des Kaisers katholische Parteien begünstigte und die nach politischer Selbständigkeit strebenden Territorialherren behinderte. Mit dieser – so Karl Siegfried Bader – regelrechten „Perhorreszierung“ verlor der RHR an Reputation. Statt dessen rückte das RKG als nationales Integrationssymbol des Alten Reiches zunehmend in den Mittelpunkt des wissenschaftlichen Interesses. Bis heute wähnen sich die Höchstgerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht in der Tradition des RHRs, sondern in der des RKGs.
Der RHR fand erst Jahrzehnte nach 1945 die ihm gebührende Aufmerksamkeit der Wissenschaft. Heute besteht in der Fachwelt Einigkeit darüber, daß die Bedeutung und Leistung des RHRs für das Rechts- und Verfassungsleben des Alten Reiches nicht geringer als die des RKGs gewesen sind. Bei grundsätzlich gleicher Kompetenz begann sich der RHR spätestens unter Kaiser Rudolf II. (1576-1612) zu einer führenden rechtspolitischen Kraft im Spannungsfeld von Reich und Territorialmächten zu entwickeln und das ständisch dominierte RKG sogar zu überflügeln.
Während die ca. 70.000 Akten des RKGs seit mehr als zwanzig Jahren inventarisiert werden und nunmehr zu 95 % erschlossen sind, blieben die im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv aufbewahrten ebenfalls ca. 70.000 Akten des RHRs unbearbeitet. Erst seit 1999 konnte mit finanzieller Hilfe der Volkswagenstiftung etwa die Hälfte des ca. 5000 Prozesse umfassenden Bestandes der „Alten Prager Akten“ (APA) verzeichnet werden. Die Publikation dieser Erschließungsergebnisse befindet sich in Vorbereitung.
 
Das, was aus den APA zutage gefördert wurde, hat die Erwartungen weit übertroffen. Das erschlossene Material bietet zunächst aufschlußreiche Informationen über die Aktivitäten des RHRs in den Randgebieten des Reiches, beispielsweise in den Niederlanden, im Baltikum oder in der Schweiz, aber auch über seine Tätigkeiten in den Gebieten, die, wie Österreich, Böhmen oder Schlesien, an sich seiner rechtlichen Zuständigkeit entzogen waren. Außerdem enthält es eine Fülle von Bittschreiben an den RHR, die man in diesem Umfang und dieser Vielfalt nicht erwartet hatte. Damit werfen die Akten neues Licht auf den Kaiser als obersten Richter, als Aufsichtsorgan über das Gerichtswesen im Reich einschließlich des RKGs, aber auch als Reichsoberhaupt, an das sich ohne Rücksicht auf Appellationsprivilegien viele Reichsangehörige – darunter Kaufleute, Handwerker, Soldaten, Bauern oder Bedienstete – hilfesuchend wendeten. Erwartungsgemäß enthält das Material zahlreiche Prozesse, in denen es um verfassungsrechtlich-politische Streitigkeiten geht. Dazu gehören u.a. Angelegenheiten der Landstände gegen ihre Landesfürsten, Verfassungskonflikte der Reichsstädte und sogenannte „Untertanenprozesse“.
Der überaus große rechtshistorische und historische Wert der gesichteten Akten zeigt sich ferner in Verfahren über Streitgegenstände jenseits von Verfassungskonflikten im Alten Reich. Dazu gehören Landfriedensbrüche, Fälle aus dem Strafrecht, darunter Totschlags-, Sittlichkeits-, Körperverletzungs-, Raub-, Betrugs- und Beleidigungsdelikte, des weiteren Fälle aus dem Erbschafts-, Darlehens-, Schulden-, Vollstreckungs-, Versorgungs-, Abgaben-, Zoll-, Arbeits- und Handwerkswesen und schließlich Streitigkeiten aus dem Patent-, Hütten-, Militär-, Kunst-, Zoll-, Markt- und Musikwesen. Gefunden wurden außerdem längst verschollene Zeichnungen, Urkunden und andere Schriftstücke, die von den Parteien dem RHR als Beweismaterial vorgelegt worden waren. Insgesamt spiegeln sich in den Akten wie kaum in einer anderen historischen Quelle Lebenswirklichkeiten des Reiches wider.
Diese vielversprechenden Ergebnisse forderten zu einer weiteren Erschließung der reichshofrätlichen Aktenbestände heraus. Hierfür sind jetzt mit Unterstützung der Österreichischen und der Belgischen Akademie der Wissenschaften sowie des Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchivs die Voraussetzungen geschaffen worden. Im Oktober 2006 hat die Bund-Länder-Kommission der Bundesrepublik Deutschland die Finanzierung des von der wissenschaftlichen Kommission der Union der deutschen Akademien als besonders förderungswürdig anerkannten Projekts „Erschließung der Akten des kaiserlichen Reichshofrats“ beschlossen. Das neue Projekt ist ein im Programm der Göttinger Akademie auf 18 Jahre angelegtes Langzeitunternehmen. Es soll kulturelle Wissensbestände sichern und zugleich deren Verfügbarkeit für geistes- und kulturwissenschaftliche Forschungen ermöglichen. Gegenstand der  Erschließung sind die restlichen noch nicht verzeichneten Bestände der APA (ca. 2500 Akten) sowie die Gesamterschließung der „Antiqua“ (ca. 9500 Akten) und der „Denegata Antiqua“ (ca. 7000 Akten). Insgesamt handelt es sich um die Verzeichnung  von 19.000 Akten, das sind etwa 30% des Gesamtbestandes der „Judicialia“.  
Die Inventarisierung erfolgt nach den bewährten und für die besonderen Belange des RHRs leicht modifizierten „Grundsätzen für die Verzeichnung der RKGs-Akten“. Dementsprechend werden die Erschließungsergebnisse Auskunft über den Verlauf eines Prozesses, die beteiligten Parteien und Anwälte, den Streitgegenstand, die Beweismittel wie Inventare, Rechnungen, Genealogien, Karten, Pläne, Rechtsgutachten etc. und über den Umfang der jeweiligen Akte geben.  Als Arbeitspensum ist die Verzeichnung von 3 Akten je Erschließungskraft und Arbeitstag vorgesehen. Mit der Aktenverzeichnung soll im Juli dieses Jahres begonnen werden.