Erschließung der Akten des Kaiserlichen Reichshofrats
Einblicke in bisher kaum genutzte Quellen
Recht und Verfassung des Heiligen Römischen Reiches deutscher Nation werden in diesem Vorhaben anhand eines umfangreichen und bislang nur schwer zugänglichen Quellenmaterials neu bewertet. Die Niedersächsische Akademie der Wissenschaften zu Göttingen betreute von 2007 bis 2025 die Erschließung von etwa 15 Prozent der Judizialakten des kaiserlichen Reichshofrats im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv.
Die rechtshistorische Forschung hatte sich in der Vergangenheit überwiegend mit der Rechtsprechung des 1495 gegründeten und seit 1693 in Wetzlar ansässigen Reichskammergerichts befasst. Grundlage bildeten die zu 95 Prozent erschlossenen Reichskammergerichtsakten. Der seit der Mitte des 16. Jahrhunderts bis 1806 stets am Hofe des Kaisers – meist in Wien – tagende Reichshofrat, der mit dem Reichskammergericht teils konkurrierte, teils kooperierte, wurde demgegenüber vernachlässigt, womit unsere Kenntnisse von der Reichsgerichtsbarkeit unvollständig und korrekturbedürftig waren. Denn beide Gerichte bildeten bei grundsätzlich gleicher Kompetenz die letzten und höchsten Instanzen im Heiligen Römischen Reich. Darüber hinaus war der Reichshofrat nicht nur Rechtsprechungsorgan, sondern auch Regierungs- und Verwaltungsbehörde des Kaisers. Spätestens unter Kaiser Rudolf II. (1576-1612) begann der Reichshofrat als führende rechtspolitische Kraft im Spannungsfeld von Reich und Territorialmächten das von den Reichsständen dominierte Reichskammergericht sogar zu überflügeln.
Im Rahmen des Projekts wurden mehrere Tausend Akten vornehmlich des 16. und 17. Jahrhunderts erschlossen und der Forschung in zehn beim Erich Schmidt Verlag Berlin erschienenen Bänden und online zugänglich gemacht. Auf diese Weise hat das Vorhaben in den vergangenen Jahren der rechtshistorischen und historischen Forschung zur Funktion und Bedeutung des Reichshofrats nachhaltige Impulse gegeben. Denn das Aktenmaterial bildet in Umfang und Dichte einen der wichtigsten Quellenbestände für die Rechts-, Verfassungs-, Wirtschafts-, Sozial- und Kulturgeschichte des Heiligen Römischen Reiches und seiner Territorien.
Zur Homepage des Projektes gelangen Sie hier.
Die Kaiserlichen Reichshofratsakten
Der Reichshofrat (RHR) übte spätestens seit 1559 zusammen mit dem 1495 gegründeten und in Frankfurt a.M. eröffneten Reichskammergericht (RKG) die höchste Gerichtsbarkeit im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation aus. Beide Gerichte sind im damaligen Europa ebenso bedeutend gewesen wie die Römische Rota, das Parlement de Paris oder die englische King’s Bench.
Gleichwohl hat im deutschsprachigen Raum das Interesse der rechtshistorischen Forschung lange Zeit überwiegend dem von den Reichsständen bestimmten RKG und weniger dem kaiserlichen RHR gegolten. Die Ursachen für diese einseitige Behandlung sind verschiedener Art. Für Österreich mag der RHR – obwohl er seinen Sitz meist in Wien hatte – ein Tribunal gewesen sein, dem als Reichsgericht der unmittelbare Bezug zur Rechtsgeschichte des eigenen Landes fehlte. In Deutschland wurde das vom kaiserlichen Hof dislozierte und seit 1693 in Wetzlar fest ansässige RKG als ein Symbol der „Teutschen herbrachten Libertät und Freyheit“ angesehen.
Der RHR wurde hingegen bekämpft, weil er angeblich als Instrument des Kaisers katholische Parteien begünstigte und die nach politischer Selbständigkeit strebenden Territorialherren behinderte. Mit dieser – so Karl Siegfried Bader – regelrechten „Perhorreszierung“ verlor der RHR an Reputation. Statt dessen rückte das RKG als nationales Integrationssymbol des Alten Reiches zunehmend in den Mittelpunkt des wissenschaftlichen Interesses. Bis heute wähnen sich die Höchstgerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht in der Tradition des RHRs, sondern in der des RKGs.
Der RHR fand erst Jahrzehnte nach 1945 die ihm gebührende Aufmerksamkeit der Wissenschaft. Heute besteht in der Fachwelt Einigkeit darüber, dass die Bedeutung und Leistung des RHRs für das Rechts- und Verfassungsleben des Alten Reiches nicht geringer als die des RKGs gewesen sind. Bei grundsätzlich gleicher Kompetenz begann sich der RHR spätestens unter Kaiser Rudolf II. (1576-1612) zu einer führenden rechtspolitischen Kraft im Spannungsfeld von Reich und Territorialmächten zu entwickeln und das ständisch dominierte RKG sogar zu überflügeln.
Während die ca. 70.000 Akten des RKGs seit mehr als zwanzig Jahren inventarisiert werden und nunmehr zu 95 Prozent erschlossen sind, blieben die im Wiener Haus-, Hof- und Staatsarchiv aufbewahrten ebenfalls ca. 70.000 Akten des RHRs unbearbeitet. Erst seit 1999 konnte mit finanzieller Hilfe der VolkswagenStiftung etwa die Hälfte des ca. 5.000 Prozesse umfassenden Bestandes der „Alten Prager Akten“ (APA) verzeichnet werden.
Das, was aus den APA zutage gefördert wurde, hat die Erwartungen weit übertroffen. Das erschlossene Material bietet zunächst aufschlussreiche Informationen über die Aktivitäten des RHRs in den Randgebieten des Reiches, beispielsweise in den Niederlanden, im Baltikum oder in der Schweiz, aber auch über seine Tätigkeiten in den Gebieten, die, wie Österreich, Böhmen oder Schlesien, an sich seiner rechtlichen Zuständigkeit entzogen waren. Außerdem enthält es eine Fülle von Bittschreiben an den RHR, die man in diesem Umfang und dieser Vielfalt nicht erwartet hatte. Damit werfen die Akten neues Licht auf den Kaiser als obersten Richter, als Aufsichtsorgan über das Gerichtswesen im Reich einschließlich des RKGs, aber auch als Reichsoberhaupt, an das sich ohne Rücksicht auf Appellationsprivilegien viele Reichsangehörige – darunter Kaufleute, Handwerker, Soldaten, Bauern oder Bedienstete – hilfesuchend wendeten. Erwartungsgemäß enthält das Material zahlreiche Prozesse, in denen es um verfassungsrechtlich-politische Streitigkeiten geht. Dazu gehören u.a. Angelegenheiten der Landstände gegen ihre Landesfürsten, Verfassungskonflikte der Reichsstädte und sogenannte „Untertanenprozesse“.
Der überaus große rechtshistorische und historische Wert der gesichteten Akten zeigt sich ferner in Verfahren über Streitgegenstände jenseits von Verfassungskonflikten im Alten Reich. Dazu gehören Landfriedensbrüche, Fälle aus dem Strafrecht, darunter Totschlags-, Sittlichkeits-, Körperverletzungs-, Raub-, Betrugs- und Beleidigungsdelikte, des weiteren Fälle aus dem Erbschafts-, Darlehens-, Schulden-, Vollstreckungs-, Versorgungs-, Abgaben-, Zoll-, Arbeits- und Handwerkswesen und schließlich Streitigkeiten aus dem Patent-, Hütten-, Militär-, Kunst-, Zoll-, Markt- und Musikwesen. Gefunden wurden außerdem längst verschollene Zeichnungen, Urkunden und andere Schriftstücke, die von den Parteien dem RHR als Beweismaterial vorgelegt worden waren. Insgesamt spiegeln sich in den Akten wie kaum in einer anderen historischen Quelle Lebenswirklichkeiten des Reiches wider.
Diese vielversprechenden Ergebnisse forderten zu einer weiteren Erschließung der reichshofrätlichen Aktenbestände heraus. Im Oktober 2006 beschloss die Bund-Länder-Kommission der Bundesrepublik Deutschland die Finanzierung des Projekts unter Durchführung an der Niedersächsischen Akademie der Wissenschaften zu Göttingen. Es sollte kulturelle Wissensbestände sichern und zugleich deren Verfügbarkeit für geistes- und kulturwissenschaftliche Forschungen ermöglichen. Gegenstand der Erschließung waren die restlichen noch nicht verzeichneten Bestände der APA (ca. 2.500 Akten) sowie die Gesamterschließung der „Antiqua“ (ca. 9.500 Akten) und der „Denegata Antiqua“ (ca. 7.000 Akten). Insgesamt handelt es sich um die Verzeichnung von 19.000 Akten, das sind etwa 30 Prozent des Gesamtbestandes der „Judicialia“.
Die Inventarisierung erfolgte nach den bewährten und für die besonderen Belange des RHRs leicht modifizierten „Grundsätzen für die Verzeichnung der RKGs-Akten“. Dementsprechend geben die Erschließungsergebnisse Auskunft über den Verlauf eines Prozesses, die beteiligten Parteien und Anwälte, den Streitgegenstand, die Beweismittel wie Inventare, Rechnungen, Genealogien, Karten, Pläne, Rechtsgutachten etc. und über den Umfang der jeweiligen Akte.
Personen
Leiter der Arbeitsstelle:
Prof. em. Dr. jur. Wolfgang Sellert (Universität Göttingen)
Wissenschaftliche Mitarbeit:
Dr. Ulrich Rasche | Dr. Tobias Schenk | Susanne Gmoser, Mag. | Dr. Sandra Weiss, Mag.