Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Institutionen

Institutionen (des Hofes) sind Einrichtungen, die polit., administratives und soziales Handeln im Bereich gesellschaftl. Relevanz strukturieren, normativ regeln und über Sinn- und Wertbezüge legitimieren. Infolgedessen kann individuelles Handeln durch Autonomieentzug einerseits eingeschränkt, anderseits dank neuer Handlungsalternativen administrativ, sozial und kulturell renoviert und modernisiert werden. Im allg. verfestigen Institutionen soziale und kulturelle Verhaltensregeln sowie administrative Normen. Die soziale Kontrolle gegen abweichendes Verhalten (Devianz) wird in bzw. mittels Institutionen gestärkt und stabilisiert sowie ggf. durch Sanktionen spezifiziert. Typ. Begriffselemente, welche Institutionen charakterisieren, sind Relevanz und Funktionalität, normativer Sinn- und Wertbezug, Legitimation sowie Dauerhaftigkeit und relative Stabilität.

Institutionalisierung beschreibt einen Prozeß, in dem regelmäßig praktizierte Verhaltensmuster verfestigt werden, so daß diese generalisiert und typisiert werden können; als habitualisierte Verhaltensweise können sie allg. handlungsleitend werden. Die hier vorgeschlagenen Minimaldefinitionen erlauben es, Institutionen in einer Epoche zu suchen, in der sie sich erst zögerl. entfaltet haben, denn Institutionen und Institutionalisierung werden gemeinhin mit dem Formationsprozeß des frühneuzeitl. Staates in Zusammenhang gebracht. Sie in den Kontext höf. Kultur zu setzen mag erstaunen. Aber bes. der Komplex der einzuhaltenden Normen beim Zeremoniell oder die Ganzheit der Regeln bei der Verwaltung des Hofes mußte berücksichtigt und befolgt werden. Wohl v. a. infolge ihrer Nichtachtung wurden Anleitungen, Gebote und Regeln schriftl. fixiert. Hofordnungen – ihre Anfänge liegen im engeren Sinne zw. 1261 und 1389/1407 – deuten somit auf Verhaltensmuster hin, die handlungsleitend waren bzw. sein sollten. Bei der Bewertung dieser Ordnungen ist natürl. der Widerspruch zw. geschriebener und realer Verfassung zu bedenken. Trotzdem weisen die Inhalte auf sich entwickelnde Institutionen hin: es werden Personen, Hierarchien, Abhängigkeiten, Arbeits- und Aufsichtsbereiche, Geschäftsgänge, Kontrollmechanismen, aber auch die Höhe der Gagen und Dienstgelder gen. Niemand wird in Abrede stellen, daß der Kg.s- oder Fürstenhof eine Institution war; besser: die Keimzelle von Institutionen, die für die Herausbildung von Staatlichkeit konstituierend waren: Hofgericht, Kanzlei und Archiv, Hofrat, Rechenkammer, Münzstätte. Die Einschränkung schärft den Blick auf das Wesentliche: Rechtsprechung, Herrschaftsverwirklichung, Ressourcen. Kulturellen und zeremoniellen Einrichtungen (z. B.: Turnier, Fest, Kavalierstour) blieb die volle institutionelle Entfaltung versagt, obgleich sie innerhalb der höf. Gesellschaft über Jh.e handlungsleitend waren. Ihre gesellschaftl. Relevanz und Legitimation mußte begrenzt bleiben, da die Funktionalität sowie der Sinn- und Wertbezug von Kultur und Zeremoniell in der alteurop. Herrschaftswelt in letzter Instanz nicht ausschlaggebend waren.

1200-1450

Königs- oder Fürstenhöfe waren polit.-administrative, soziale und kulturelle Zentren, in deren Mittelpunkt der Herrscher stand. Er mußte Herrschaft realisieren bzw. hat sie durchsetzen lassen. Eine Grundlage frühmoderner Herrschaftsverwirklichung war die Verfügbarkeit über Ressourcen, bes. über Bargeld, welches immer stärker in den Dienst von Herrschaft gestellt wurde. Frühzeitig kontrollierten herrschaftl. Beamte die Einnahmen und Ausgaben. Herrschaftl. Rechnungen wurden bis Ende des 15. Jh.s fast ausschließl. wg. Inspektionen und keinesfalls aufgrund einer mögl. Haushaltsplanung angelegt. In den Finanzverwaltungen sind die ersten wirkl. Institutionen zu suchen (Münze, Rechenkammer). Die fragmentar. oder gänzl. fehlende Überlieferung an frühen Rechnungsbüchern und -akten darf nicht zu dem Schluß verleiten, daß es keine Kontrollinstanzen gegeben hätte. Insbes. die Erträge aus dem Silber- und Goldbergbau, Zoll- oder Sondereinnahmen wurden erfaßt und vor dem Herrscher bzw. den Räten abgerechnet. Für die korrekte Beschaffenheit der Abrechnung hafteten die verantwortl. Entscheidungsträger der Institution (Münzmeister, Kammer- oder Rentmeister). Auf Wachstafeln bzw. in Wachstafel-Büchern wurden bis um 1300 die Geldbewegungen fixiert (Chambre aux deniers unter Ludwig dem Heiligen, Philipp III. und Philipp IV.); ein Novum waren die Tiroler Raitbücher (seit 1288), die bereits aus Papier bestanden, jedoch in Pergament eingeschlagen waren. Daß Rechnungswesen und -kontrolle durchaus Bezug zu Repräsentation haben konnte, zeigen die Biccherne der Sieneser Finanzverwaltung: prachtvolle hölzerne Buchdeckel, in welche Rechnungen seit dem Ende des 13. Jh.s eingebunden worden sind. Die seit der Mitte des 14. Jh.s vorhandenen Rechnungsakten dokumentieren, welchen Stand die territorialen Finanzverwaltungen erreicht hatten. Das von der Forschung gelegentl. konzedierte S-N- bzw. W-O-Gefälle bezügl. der Herrschaftsverwirklichung und Institutionalisierung hat im Hinblick auf die territoriale Finanzverwaltung kaum existiert, da ertragreiche Bergwerke samt Schmelzhütten nach überregionalen Grundsätzen verwaltet wurden, was letztendl. auf die Qualität und Struktur der Finanzverwaltung durchgeschlagen hat.

Ungeachtet ihrer Stellung und der weit vorangeschrittenen institutionellen Entwicklung ihrer Behörden nahmen die höchsten Finanzbeamten im Ensemble der Hofräte nur einen nachgeordneten Platz ein. Dieser Umstand muß allein mit ihrer Funktion im zu verwaltenden Ressort (Bergwerke, Münze, Finanzen) erklärt werden. Die Aufgaben des Münzmeisters oder Kammermeisters waren eben vorrangig die des Kontrolleurs und Inspekteurs. Das unterschied sie von den übrigen Räten, die bezügl. der Würde weit vor ihnen standen.

Die Angehörigen des Hofrates waren studierte und polyglotte Sachkenner, welche die große (geheime) Politik des Herrschers mitbestimmt haben. Ihre Bezeichnung als Heiml. oder secretarii weist auf ihr führendes Amt hin, obgleich der Hofrat längst noch nicht institutionalisiert war. Mehr noch: Es gibt keinen Zusammenhang zw. Dignität und Institutionalisierung, denn die Kammer- und Münzmeister gehörten grundsätzl. nicht ex officio zum Hofrat, was im übrigen auch für den Kanzler gelten konnte. Die Zwitterstellung des Kanzlers zw. Hofräten und Kanzlei ist auf die Funktion in seiner Behörde zurückzuführen: Sie war ein Instrument des Herrschers und seiner Räte, die mittels der Kanzlei ihren polit. Willen umsetzten. Daher konnten sich Kanzler und Räte gelegentl. konträr gegenüberstehen; erst die Hofratsordnungen des 15. Jh.s schafften Abhilfe. Aufgrund unzureichender prosopograph. Detailstudien ist das Verhältnis zw. Hofgericht und Hofrat in den Territorien nur schwer zu bestimmen. Am Königshof haben sie sich sehr deutlich unterschieden; jedoch nicht in den Territorien. Hier existierte wohl nur in Ausnahmefällen neben dem Rat noch ein personell völlig anders besetztes Gericht. Man wird – dies zeigen Beobachtungen aus dem 15. Jh. – von einer personellen Kongruenz der beiden sich entwickelnden Institutionen auszugehen haben.

Einen Bürokratisierungsschub erfuhr das Hofgericht des röm. Kg.s durch den Mainzer Reichslandfrieden von 1235, denn er mahnte die Schriftlichkeit der gerichtl. Verfahren an. Die Geschäftsbücher der Hofgerichtskanzlei sind nur zum geringen Teil überliefert; überkommen sind ca. 2 000 mit dem Hofgerichtssiegel versehene Urk. Hilfsschreiber und Notare sind seit Karl IV. bekannt. In den Territorien entstanden Hofgerichte v. a. gegen Ende des 13. Jh.s., wobei der landständ. Einfluß bedeutsam war. Demzufolge existierten in den größeren Territorien auch mehrere Hofgerichte, die auf den landesherrl. Burgen in den jeweiligen Landschaften zusammenkamen. Der Begriff des Hofrichters (iudex curiae) ist seit 1300 mehr und mehr zu fassen.

1450-1550

Zw. der Mitte des 15. und der des 16. Jh.s wurde der Prozeß der Institutionalisierung zunehmend dynamischer; spätestens um 1550 waren in den größeren Territorien alle Institutionen der Hof- und Zentralverwaltung im Grundsatz ausgebildet. Abermals gingen vom Hofe des Kg.s Impulse aus: So entstanden nach dem Inkrafttreten der Reichskammergerichtsordnung von 1471 vergleichbare Ordnungen für die Oberhof- und Hofgerichte in anderen Territorien (z. B. Kursachsen 1483). In ihnen sind Personalfragen, Geschäftsgänge einschließl. der Archivierung, Rechtszuständigkeiten, Gebühren- und Pensionszahlungen geregelt. Als Vorbild wirkten die Habsburger auch in bezug auf die Geschäftsordnung des kgl. Hofrats (Febr. 1498) und der Reichskanzlei (Sept. 1498). Insbes. die Hofratsordnung kam durch persönl. Kontakte der Reichsfs.en zu Maximilian nach Kursachsen (1499), Bayern (1501) und Mecklenburg (vor 1504); bald darauf nach Hessen. Von diesem Zeitpunkt an hatte sich der Hofrat endgültig zu einer kollegialen Behörde entfaltet, zu der vier bis sechs, bisweilen auch acht Hofräte gehörten. Die Hofratsordnungen regelten analog den Gerichtsordnungen den Geschäftsbetrieb. Der Hofrat versammelte sich tägl. unter der Leitung des Herrschers; während seiner Abwesenheit standen vertraute Familienangehörige oder tüchtige und anerkannte Hofräte dem Rat vor. Instrument des Hofrates blieb die Kanzlei, die vom Kanzler geleitet wurde. Ex officio gehörte er nunmehr endgültig zum Hofrat. Freil. verlor die Kanzlei fortwährend an Einfluß, da die Geschäfte in den anderen Ressorts zunehmend durch deren Sekretäre und Schreiber bewältigt worden sind. Hofrat und Kanzlei blieben bis zur Herausbildung des Geheimen Rates die wirkmächtigsten Institutionen des Herrschers; sie waren sein Gehirn, das Archiv sein Gedächtnis.

Die Finanzverwaltung fächerte sich bezügl. der Ausgaben zwar weiter auf (Ausgabekassen für Herrscher, Hof, Territorium, Schuldenbedienung), aber zugl. gelang es seit dem zweiten Drittel des 15. Jh.s, die gesamten territorialen Erträge in eine Zentralkasse fließen zu lassen (Domänen, Bergwerke, Sonderabgaben, frühmoderne Steuern), bspw. seit 1439 in Niederbayern, 1450 in Tirol, 1467 in der Kurpfalz, 1488/92 in Sachsen. Eine Ausnahme war die Rechnungsführung des Deutschen Ordens von 1399-1409, die in der Hand des Tresslers vereint war. Der weiteren Zentralisierung standen freil. die Landstände entgegen, welche die Steuerverwaltung unter ihre Kontrolle bringen wollten.

1550-1650

Die stürm. polit. Entwicklung im 16. Jh. brachte es mit sich, daß sich Ratskollegien emanzipierten, die für die Bereiche Religion, Äußeres und Militär zuständig waren. Jene Räte bzw. Ratskollegien, die dafür (Mit-)- Verantwortung trugen, wurden als Geheime Räte tituliert. Abermals geht die Entwicklung von Habsburg aus (1527), es folgten Bayern (vor 1550, 1579), Kursachsen (1547/74), Brandenburg (1604). An der Spitze des Geheimen Rates stand formal der Herrscher; ihn berieten nur drei oder vier Geheime Räte. Die Brisanz der Zeit erforderte es, daß im Geheimen Rat außenpolit. erfahrene Männer Platz nahmen; zumeist waren es gelehrte adlige Räte, welche die wichtigsten Institutionen in der Hof- und Zentralverwaltung durchlaufen sowie im auswärtigen Dienst gedient hatten. Oft standen sie seit ihrer Jugend dem Herrscher auch persönl. nahe. Der Geheime Rat als Hofbeamter ist ein typ. Produkt des 16. Jh.s; er unterscheidet sich grundsätzl. von den Heiml. bzw. secretarii des SpätMA. Mit dem Aufstieg des Geheimen Rates sank der Hofrat zu einer Behörde ab, die für die gewöhnl. Innenpolitik sowie für formale jurist. Angelegenheiten (Belehnungen) zuständig war. Infolge der kirchenpolit. Entwicklung wurden in den luther. und reformierten Territorien Konsistorien eingerichtet, die mit Juristen und Theologen besetzt waren. Auch in kathol. Territorien wurden entspr. Gremien geschaffen, die indes in der Tradition des landesherrl. Kirchenregiments standen (Geistl. Rat in Bayern 1556/57). Grundlegende Neuerungen in den territorialen Finanzverwaltungen sind nach 1550 kaum noch festzustellen; neu ist allein das erbitterte Ringen zw. dem Herrscher und seinen Ständen um die Steuerhoheit und Steuerverwaltung. Im Ergebnis bildete sich eine landständ. Finanzverwaltung heraus, deren Beamte freilich nur bedingt einen Zugang zum Herrscherhof besaßen. Da der Geheime Rat auch für Krieg und Militär zuständig war, wurden eigenständige Militärressorts erst im Laufe des 17. Jh.s eingerichtet. Ausnahme blieb der am Kaiserhof 1556 geschaffene Hofkriegsrat; auch in Bayern existierte ein Kriegsrat von 1583-93.

Zw. 1450 und 1550/75 verlief der Prozeß der Institutionalisierung bes. dynam. und zum Teil auch ungestüm. Im letzten Drittel des 16. Jh.s wurde nur noch gelegentl. wirkl. Neues geschaffen; freil. wäre es verfehlt, von Stagnation zu sprechen. Es trat eine Stabilisierung ein, die sich bes. in der weiter zunehmenden Zahl der Bediensteten niederschlug. Jede Institution verfügte über verantwortl. Sekretäre sowie über eine Vielzahl an Schreibern und Kopisten. Nunmehr begannen sich auch die einzelnen Institutionen weiter aufzugliedern, was letztl. abermals die Bürokratisierung verstärkt hat.

Quellen

Für die Kanzleien des MA gibt es keine eigenen Quelleneditionen; sie werden indirekt bei den Urkundeneditionen mitbehandelt. Ab dem SpätMA sind sie über benachbarte Begriffe wie Hofordnung, Hofämter, Hofstaat zu fassen. Zahlreich dagegen die Editionen von Formularbüchern bzw. Briefstellern (Ars dictaminis, Ars dictandi), die seit der Frühen Neuzeit direkt im Druck herausgebracht wurden. Nur ein Beispiel: Urban Wyss, Ein schön cantzleysch Tittelbuch inn reden und schreybenn nach rettorischer ardt, wie mans von alterhar imm bruch gehept […], 1553.

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