Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Lebenswelten von Grafen und Herren

Die Frage nach den Lebenswelten von Gf.en und Herren eröffnet ein nicht zuletzt auch in seiner räumlichen und zeitlichen Ausdehnung ausgesprochen weites und noch zu wenig bearbeitetes Beobachtungsfeld, das sich daher v.a. angesichts des bisherigen Forschungsstandes noch nicht befriedigend überblicken läßt. Die Schwierigkeit, ein konsistentes Bild zu entwerfen, ergibt sich jedoch auch daraus, daß die Lebenswelten nichtfsl. Hochadeliger allem Anschein nach tatsächlich eine außerordentlich große, stark differenzierte Vielfalt aufwiesen. Daher kann im Folgenden allenfalls versucht werden, gewisse Rahmenbedingungen von allgemeinerer Bedeutung zu umreißen, und eher schlaglichtartig diese noch kaum erfaßte Differenziertheit hochadligen Lebens anzudeuten.

Eine, wenn nicht die entscheidende Rahmenbedingung der gfl. und frhl. Lebenswelten besteht sicher in der ständischen Mittel- oder Zwischenposition zwischen den zunehmend dominierenden Fs.en und den Niederadeligen, wobei diese beiden Adelsgruppen im Unterschied zu den Gf.en und Herren bislang vorrangig das Interesse der Forschung auf sich gezogen haben. Prägend für die Zwischenposition der Gf.en und Herren, denen es in diesem in bes. Weise von verschiedenen über-, unter- und gleichgeordneten konkurrierenden Kräften bestimmten Spannungsfeld gelang, dauerhaft ihren Stand zu behaupten, war neben dem in der Adelsgesellschaft gewissermaßen alltäglichen Streben nach sozialer Distinktion gegenüber den Standesgenossen insbes. die ständische Abgrenzung gegenüber dem Ritter- oder Niederadel einerseits sowie die Abwehr der zunehmend bedrohlichen fsl. Expansions- und Mediatisierungsbestrebungen andererseits, wobei der Widerstand gegen die vordrängenden Fs.en zumindest zeitw. auch die Gf.en und Herren mit den Niederadeligen zusammenschloß (s.o. den Art. → Grafeneinungen; Carl, Einungen, S. 97-119). Mit den Fs.en verband die Gf.en und Herren dabei die Zugehörigkeit zum edelfreien alten Adel, auch wenn sich die Reichsfs.en seit dem 13. Jh. zunehmend vom übrigen Adel distanzierten, so daß ihnen die nichtfsl. Hochadeligen seither verfassungsmäßig eindeutig nachgeordnet waren (Spiess, Beziehungssystem, S. 17).

Überblickt man den gesamten Zeitraum vom späten MA bis in die frühe Neuzeit so läßt sich als ein wesentliches Motiv hochadligen Lebens das Streben nach der Fs.enwürde oder doch jedenfalls nach Fs.engleichheit ausmachen. Bei den freien Herren ist dementsprechend zumindest das Bemühen um den Aufstieg in den Gf.enstand zu beobachten, um so ihre hochadlige Standesqualität gegenüber den niederadligen Familien eindeutig zu markieren und abzusichern. Gerade das Aufsteigen von Ritteradeligen in den Frh.enstand bewirkte bei den angestammten Edelfreien verstärkte Anstrengungen, die Erhebung in den Gf.enstand zu erreichen, wie das zum Beispiel im dt. Südwesten während des 15. Jh.s den Herren von → Hanau, den Herren von → Isenburg- → Büdingen und den Herren von → Hohenlohe gelang. Im Zuge dieser Aufstiegsbestrebungen erhielten bis zur Mitte des 16. Jh.s schließlich »praktisch alle edelfreien Herren den Grafentitel« (Spiess, Abgrenzung, S. 204). Dabei zogen auch ursprgl. der Ministerialität entstammende Geschlechter nach, die ebenfalls zu Gf.en aufstiegen, wie die Herren von → Falkenstein schon 1397, die Herren von → Erbach 1532 und endlich im 17. Jh. auch etwa die Reichsmarschälle von → Pappenheim (1628) und die Schenken von → Limpurg (ca. 1660). Neben dem regelmäßigen Aufstieg war immer auch Abstieg möglich, so gaben bspw. die bayerischen Gf.en von → Abensberg ihren Gf.entitel 1275 auf, firmierten seither als hochadlige Herren und gingen Ende des 14. Jh.s schließlich erstmals auch Eheverbindungen mit aus der Ministerialität aufgestiegenen Familien ein (Abensberg). Auch die im Westrich ansässigen Gf.en von Homburg legten im 15. Jh. ihren Gf.entitel ab, nachdem sie im 14. Jh. Vasallen ihrer gfl. Standesgenossen geworden waren und in den Niederadel eingeheiratet hatten (Spiess, Abgrenzung, S. 198).

1. König und Reich

In Abhebung vom Niederadel waren die reichsunmittelbaren Gf.en und Herren im Reichstag vertreten, wo sie zusammen mit den Fs.en das Fs.enkollegium bildeten. Die Gf.en und Herren verfügten hier anders als die Fs.en aber über keine Virilstimmen, sondern (seit 1524) lediglich über zwei Kuriatstimmen, von denen die eine von der wetterauischen und die andere von der schwäbischen Gf.enbank geführt wurde, bevor dann mit der fränkischen (1641) und der westfälisch-niedersächsischen Gf.enbank (1653) noch zwei weitere Kuriatstimmen hinzukamen (s.o. den Art. zum → Unterschied von Fürstenrang und hohem Adel). Die Reichsstandschaft garantierte den reichsunmittelbaren Gf.en und Herren ihre Anerkennung als selbständige und gegenüber den Mediatisierungsbestrebungen der Fs.en weitgehend geschützte Glieder des Reiches (Schmidt, Art. »Entstehung«), wodurch sie zumindest in dieser Hinsicht eine fürstengleiche Position einnahmen, obwohl die wenigen und nur gemeinsam zu führenden Kuriatstimmen an sich innerhalb des Fs.enkollegiums nur geringe Bedeutung hatten. Für diese gleichwohl grundlegende verfassungsrechtliche Verankerung und Absicherung der reichsunmittelbaren Gf.en und Herren als Reichsstand mit Sitz und Kuriatstimme im Reichstag war die unmittelbare Beziehung zum Kgtm. entscheidend. Diese bot ggf. den nötigen Rückhalt, um sich mächtigerer Nachbarn und insbes. der expansiven Politik fsl. Landesherren erwehren zu können. Daher waren es gerade die traditionell königsnahen und nicht von einem fsl. Landesherren dominierten Räume Südwestdeutschlands, des Mittelrheingebiets und Frankens, wo die herrschaftliche Zersplitterung entspr. Freiräume ließ, so daß dort ähnlich dem Niederadel auch der nichtfsl. Hochadel eine prägende Rolle spielen konnte. Außerdem scheinen auch bestimmte Randgebiete des Reichs gewisse, jeweils erst noch vergleichend in den Blick zu nehmende Rahmenbedingungen aufgewiesen zu haben, die ebenfalls das Überleben und die Etablierung nichtfsl. Hochadeliger ermöglichten. Eine Voraussetzung für die Wahrung der reichsunmittelbaren Stellung dürfte das Fehlen eines dominierenden fsl. Landesherren oder auch die sich gegenseitig gewissermaßen »neutralisierende« Konkurrenz mehrerer, mächtigerer Fs.en gewesen sein, welche die Handlungsspielräume mindermächtiger Adelsherrschaften in den interterritorialen beziehungsweise interdynastischen Schütterzonen des Reichs bestimmten.

Das entscheidende rechtliche Substrat der Beziehung zu Kg. und Reich war für die reichsunmittelbaren Gf.en und Herren die direkte Lehnsbeziehung zum Kg. Ein oder mehrere reichsunmittelbare Lehen und deren regelmäßige Bestätigung durch den Kg. begründeten beziehungsweise festigten das standessichernde Verhältnis zur Reichsspitze. Abgesehen von der bloßen Vermehrung der Anzahl an Reichslehen, die man vom Reichsoberhaupt erhoffen konnte, war ggf. auch die Lehnsauftragung von Besitzungen und Herrschaftsrechten an den Kg. ein probates Mittel, um die eigene territoriale Basis zu festigen und ähnlich dem Fsm. als Substrat fsl. Herrschaft ein reichsunmittelbares territoriales Substrat für eine relativ autonome Hochadelsherrschaft zu schaffen, das fsl. Druck widerstehen konnte. Ein Beispiel bieten in dieser Hinsicht etwa die Gf.en von → Bentheim, die 1486 Ks. Friedrich III. ihre Gft. zu Lehen auftrugen und dafür deren Anerkennung als reichsunmittelbares Territorium erreichten, womit sie wohl nicht zuletzt auch auf den Druck der Bf.e von Utrecht und Münster reagierten, die Anspruch auf das gfl. Territorium erhoben (→ Bentheim).

Neben der Lehnsbindung an den Kg. stellte häufig auch der Kg.sdienst einen zentralen Fixpunkt hochadliger Existenz dar. Gerade angesichts der prekären Zwischenposition der nichtfsl. Hochadeligen konnte die enge Anlehnung an das Reichsoberhaupt als kgl. Diener einen entscheidenden Rückhalt gegenüber dem Druck mächtiger fsl. Nachbarn bieten. Deswegen spielten Gf.en und Herren im Kg.sdienst stets eine wichtige Rolle, wobei sich ihre Bedeutung seit dem 14. und 15. Jh. anscheinend noch verstärkte. Davon zeugen insbes. die vielfältigen direkten Beziehungen der Hochadeligen des dt. Südwestens zu den Habsburgern, die hier im Umfeld ihrer Vorlande zahlr. Klienten gewannen, die ihnen bis zum Ende des alten Reiches treu blieben (Press, Reichsgrafenstand, S. 6). Das Reichsoberhaupt blieb allg. als ein wesentlicher Bezugspunkt im Koordinatensystem der gfl. und frhl. Lebenswelten unverzichtbar, und zwar nicht nur als übergeordneter Lehnsherr, sondern v.a. auch wg. der Privilegien, die man nur vom Kg. erlangen konnte (vgl. Spiess, Beziehungssystem, S. 20). Einmal abgesehen von der Übertragung zusätzlicher Reichslehen waren von ihm als Belohnung für treue Dienste ggf. insbes. Standeserhöhungen, Gerichtsstandsprivilegien, Markt- und Stadtrechte sowie nicht zuletzt einträgliche Münz- und Zollrechte zu erhoffen. Als ein bekanntes und eindrückliches Beispiel für den Erfolg der Strategie, die eigene Position immer wieder durch die Übernahme verschiedener ziviler und milit. Funktionen im Kg.sdienst zu befestigen, können die Herren von → Hohenlohe gelten. Ihnen gelang es, außer zahlr., wichtigen Privilegien unter Zusammenfassung ihrer Reichslehen 1430 schließlich eine Gesamtbelehnung zu erreichen, so daß die Herrschaft → Hohenlohe fortan als unmittelbar vom Kg. übertragenes Reichslehen anerkannt und damit gegen Mediatisierungen gesichert war. Gekrönt wurde dieser Erfolg zwanzig Jahre später unter Kg. Friedrich III., der die Herren von → Hohenlohe 1450 in den Gf.enstand erhob (Spiess, Beziehungssystem, S. 28-34).

Daß die Kg.snähe auch im Selbstverständnis nichtfsl. Hochadeliger eine grundlegende Bedeutung hatte, spiegelt sich verschiedentlich in seit dem Anfang des 16. Jh.s faßbaren Herkunftserzählungen. So schreibt Johannes Aventin den Gf.en von → Abensberg in seiner Bayerischen Chronik einen Gf.en Babo als Stammvater zu, der bereits unter Heinrich II. im Kg.sdienst gestanden habe, die Bgf.en von → Dohna ließen sich auf einen legendären Aloisius von Urpach zurückführen, in dem man einen Schwiegersohn Karls des Großen sehen wollte, und die Gf.en von → Erbach wurden ganz ähnlich von dem legendären Gründerpaar Einhard und Imma abgeleitet, wobei letztere wiederum eine Tochter Karls des Großen gewesen sein soll. Vergleichbar ist in dieser Hinsicht auch eine Tradition, die für die Gf.en von → Eberstein die Abstammung von einer Tochter Ottos des Großen in Anspruch nimmt. Bezeichnenderweise führte man die ursprgl. der Ministerialität entstammenden Herren von → Degenberg – ebenfalls ganz standesgemäß – auf einen bayerischen Ritter zurück, der eine ungarische Kg.stochter zur Gemahlin erhalten haben soll. Wenn in Abhebung von diesen Konstruktionen traditioneller Kg.snähe Gf. Froben Christoph von → Zimmern in seiner Chronik gerade im Gegenteil die Unabhängigkeit seines Geschlechts betont, und zwar namentlich auch im Verhältnis zum Kg., so reflektiert dies ein anderes Modell »der Reaktion auf die verfassungsgeschichtlichen Veränderungen und den zunehmenden Druck auf den nichtfsl. Adel im 16. Jh.« (Joos, Selbstverständnis, S. 147 f.). Nach diesem Modell konnte man sich durchaus auch dazu entscheiden, sich der Gefahr zu entziehen, »im Kg.sdienst aufgerieben zu werden und das eigene Territorium zu vernachlässigen«, und sich stattdessen »in relativer Kg.sferne auf den inneren Herrschaftsaufbau« konzentrieren (Spiess, Beziehungssystem, 29). Doch auch diese Option bedurfte prinzipiell der Bindung an den Kg., die dann zwar nicht mehr oder weniger permanent die Lebenswelt prägte, die aber gelegentlich dennoch immer wieder aktualisiert werden mußte, indem man den Kg. aufsuchte, wenn es darum ging, mit Hilfe eines Privilegs die eigene Herrschaft zu konsolidieren.

2. Fürstliche Lehns- und Dienstbeziehungen

Abgesehen vom Feld selbständiger Herrschaftsausübung waren als wichtige Bereiche hochadliger Lebenswelten v.a. die beiden sozusagen klassischen »Wirkungsfelder des Adels: Schlachtfeld und höfisches Parkett« (Asch, Adel, S. 193-234) auch bei den reichsunmittelbaren Gf.en und Herren von zentraler Bedeutung. In diesem Zusammenhang stellten die Lehns- und Dienstbeziehungen zu Fs.en und ihren Höfen neben der Bindung an Kg. und Reich die zweite grundlegende Koordinate dar, die das Beziehungsnetz und die Handlungsräume von Gf.en und Herren wesentlich bestimmte. Denn es kennzeichnet die charakteristische Zwischenposition der nichtfsl. Gf.en und Herren, daß sie im Unterschied zu den ihnen rangmäßig vorgeordneten Reichsfs.en eben nicht nur Lehnsträger des Kg.s oder geistlicher Fs.en, sondern außerdem noch Vasallen eines oder häufig mehrerer Fs.en waren (Krieger, Lehnshoheit, S. 174 ff.). So standen zum Beispiel die meisten südwestdeutschen Gft.en und Herrschaften »aufgrund ihrer geogr. Lage in einem Bezugssystem zu mind. zwei Fs.en, entweder zwischen Trier und Mainz, zwischen Hessen, Pfalz und Mainz oder zwischen Würzburg und Mainz, gelegentlich kam es sogar zur Konkurrenz von drei oder gar vier fsl. Höfen« (Spiess, Beziehungssystem, S. 19; Spiess, Grafen und Herren, S. 140).

Zu den Lehnsbeziehungen zu fsl. Lehnsherren, die in ihrer Bindewirkung sicher nicht unterschätzt werden dürfen, die aber vor dem Hintergrund der sehr verbreiteten Mehrfachvasallität mitunter auch nur ein eher lockeres Band darstellten, traten namentlich die vielfältigen Dienstbeziehungen zu den landesherrlichen Fs.en, deren Höfe grundsätzlich eine große Anziehungskraft auf die nichtfsl. Hochadeligen ausübten. Solche Attraktivität zeigten mit Blick auf den südwestdeutschen Hochadel neben den landesherrlichen Höfen der Habsburger bes. die Höfe der Wittelsbacher und hierbei namentlich der Pfälzer Hof, der sich v.a. für den schwäbischen, fränkischen und wetterauischen Hochadel zu einem sehr bedeutenden höfischen Bezugspunkt entwickelte. Ähnlich wirkten andernorts der kgl. Prager Lehenshof und die wettinischen Höfe als wichtige Anziehungspunkte auf den benachbarten Hochadel (Press, Reichsgrafenstand, S. 6 f.). Eine bes. eindrucksvolle Vielfalt von Dienstfunktionen bei einer Vielzahl verschiedener fsl. Herren läßt sich bspw. bei den Gf.en von → Castell beobachten, die seit 1319 im Bm. Würzburg das Oberschenkenamt bekleideten. Um die Mitte des 14. Jh.s amtierten zwei Casteller als Richter am ksl. Landgericht des Nürnberger Bgf.tums, im 15. Jh. war ein Mitglied der Familie Rat des brandenburgischen Kfs.en und Pfleger des Würzburger Hochstifts, bevor die Gf.en von → Castell dann in den nachfolgenden beiden Jh.en wiederholt sowohl in brandenburg-ansbachischen und brandenburg-bayreuthischen als auch in württ., sächsischen, kurpfälzischen und ksl. Diensten standen, wobei sie abgesehen davon auch mehrfach als Direktoren des fränkischen Reichskollegiums fungierten (→ Castell).

Als Räte und Diener fsl. Herren boten sich den nichtfsl. Hochadeligen konkrete Vorteile, indem sie nicht nur ihre Beziehung zu den Fs.en intensivierten, was ggf. die Regelung von Konflikte erleichterte, und Einfluß am Fs.enhof gewinnen, sondern sich auch stabile finanzielle Einkünfte und fsl. Schutz und Schirm sichern konnten. Dabei ist zwischen zeitlich befristeten Dienst- und Soldverträgen und der dauernden Aufnahme als fsl. Diener zu unterscheiden. Denn v.a. letzteres brachte auch eine einengende Abhängigkeit vom fsl. Dienstherren mit sich, die eine empfindliche Beschneidung der politischen Handlungsspielräume bewirken konnte. Darüber hinaus barg die Rolle des Fs.endieners auch die Gefahr in sich, daß die Grenze gegenüber den Niederadeligen, die im Fs.endienst ebenfalls sehr erfolgreich agierten, verschwimmen konnte. Bes. fühlbar wurde das, wenn die Fs.en ihr Gefolge mit einer einheitlichen Hofkleidung ausstatteten (s.u. den Überblicksart. zur → Schweiz; Spiess, Beziehungssystem, S. 27). Um angesichts solcher Gefahren der drohenden Mediatisierung zu entgehen, verpflichteten sich bspw. die Herren von → Hohenlohe seit der Mitte des 15. Jh.s auf Zeit nacheinander »den Markgrafen von Brandenburg, den Ebf.en von Mainz, den herzogsgleichen Gf.en von Württemberg und den Kfs.en von der Pfalz« (Spiess, Beziehungssystem, S. 27). Die Notwendigkeit solchen Lavierens zwischen verschiedenen übergeordneten Gewalten war den nichtfsl. Hochadeligen im Grunde aufgrund ihrer spezifischen Mittelposition zwischen Kg. und Fs.en sozusagen als Strukturmerkmal ihrer politischen Lebenswelt vorgegeben, wenn sie eine dauernde Beschneidung ihrer Handlungsspielräume verhindern wollten. Dabei war dieses Lavieren sicher nicht ohne Spannungen und Probleme. Wie etwa die Verfolgung der hoch- und niederadligen Parteigänger der Fs.en im Schmalkaldischen Krieg durch Karl V. zeigt, konnten die Mehrfachbindungen einerseits zu fsl. Lehns- und Dienstherren und andererseits zum Ks., verschärft durch das Aufkommen konfessioneller Gegensätze, zur ernsten Gefahr werden. So verhängte der Ks. über die Gf.en von → Erbach wg. ihrer Teilnahme am Schmalkaldischen Krieg auf evangelischer Seite 1549 die Reichsacht, aus der diese sich erst nach drei Jahren mit Abschluß des Passauer Vertrages wieder lösen konnten (Steiger, → Erbach). Es verweist im Übrigen wieder auf die bes. Bedeutung der Beziehung der Gf.en zum Ks., daß diese im Vorfeld des Dreißigjährigen Krieges zur Vorsicht neigten und, obwohl sie sich von den konfessionellen Gruppierungen keineswegs fernhielten, den offenen → Bruch mit dem Ks. doch zu vermeiden suchten. So haben 1615 sowohl katholische schwäbische als auch evangelische wetterauische Gf.en in getrennten Verhandlungen dem Ks. Steuerzahlungen bewilligt (Press, Reichsgrafenstand, S. 14).

3. Familie und Verwandtschaft

Familie und Verwandtschaft einschließlich der Schwägerschaft stellten für das Denken und Handeln des vormodernen Adels ganz allg. sicher die wichtigsten Bezugsgrößen dar. Auch in der Politik kam den Verwandtschaftspflichten bes. Gewicht zu, »da ihnen der gleiche Stellenwert zugebilligt wurde wie den vertraglich begründeten Lehns- und Dienstverpflichtungen« (Spiess, Familie, S. 530). Das kollektive Familienbewußtsein des nichtfsl. Hochadels war dabei im SpätMA nach Ausweis der Stiftungspraxis, ebenso wie das etwa auch für Stadtbürger festgestellt wurde, zunächst »stark an der gegenwartsbezogenen Kernfamilie orientiert« (Spiess, Familie, S. 489). Vor dem 16. Jh., als auch vermehrt historiographische Zeugnisse der Traditionspflege faßbar werden, scheint ein konkreteres Herkunftsbewußtein im Sinne eines lebendigen historischen Familiengedächtnisses regelmäßig nur bis zur Großelterngeneration zurückzureichen, so daß das Verwandtschaftsbewußtsein offenbar weniger linear, sondern eher horizontal bestimmt war, »wobei der Zusammenhang mit den Verwandten, die sich vor ein oder zwei Generationen von der Vater- und der Mutterseite abgezweigt hatten, und den gegenseitigen Heiratsverwandten bes. intensiv empfunden wurde« (Spiess, Familie, S. 531). Das alltägliche Verhalten bezeugt demgemäß ein Nebeneinander von Agnaten, Kognaten und Heiratsverwandten, das keineswegs von einer einseitigen Bevorzugung der Agnaten gegenüber den Kognaten geprägt war. Auch die Heiratsverwandtschaft wurde anscheinend als nahezu gleichwertig angesehen, wobei hier noch zu berücksichtigen ist, daß diese verwandtschaftliche Bindung eben gerade nicht biologisch vorgegeben war, sondern erst durch bewußte Entscheidungen gestiftet wurde.

Das Heiratsverhalten gibt bes. eindrücklich ein standestypisches Merkmal der Gf.en und Herren zu erkennen: Die nichtfsl. Hochadeligen erstrebten und praktizierten in aller Regel ein gleichrangiges edelfreies und gfl. Konnubium, um sich so nach unten hin gegenüber dem Niederadel abzugrenzen und dadurch ihre Standesqualität eindeutig zu demonstrieren und abzusichern. In dieser Hinsicht war ein möglichst konsequentes Verhalten um so mehr angezeigt, als ein niederadliges Konnubium für die Hochadeligen nicht nur eine Einbuße für ihre soziale Rangstellung, sondern auch eine rechtlich relevante Minderung der Standesqualität nach sich zog. Nicht zuletzt konnte eine Mißheirat auch etwa die Turnier- und die Stiftsfähigkeit gefährden, wobei letzteres die verfügbaren Ressourcen für eine standesgemäße Versorgung der Nachkommen betraf. So überrascht es nicht, daß Eheverbindungen von Gf.en und Herren mit Frauen aus dem Niederadel die Ausnahme blieben. Hier deutet sich im übrigen zwischen den Gf.en und den Herren tendenziell eine gewisse Differenzierung an, indem sicher nicht zufällig gerade vom Abstieg bedrohte Edelherren, wie die Herren von → Abensberg, die Herren von Homburg, die Herren von → Bickenbach oder die Herren von Rodenberg, einen bes. hohen Anteil ritteradliger Heiratsverbindungen aufwiesen (Spiess, Ständische Abgrenzung, S. 193; Spiess, Familie, S. 398-409; Art. → Abensberg). Dagegen waren beim Konnubium Ausreißer zum fsl. Niveau hin durchaus willkommen, weil solche Eheverbindungen das Prestige und den sozialen Rang der Familie im Sinne einer fürstengleichen Stellung erhöhten und somit nicht nur der Abgrenzung gegenüber dem Niederadel, sondern auch der Distinktion gegenüber den hochadligen Standesgenossen dienten.

Abgesehen von der damit verknüpften Bemühung um die Wahrung und Steigerung von Rang und Stand war das Heiratsverhalten zunächst einmal von existentieller Bedeutung für die biologische Kontinuität der Familie. Von der Brisanz der Frage des Überlebens zeugt die Entwicklung des nichtfsl. Hochadels im Reich, denn zahlr., im 12. Jh. faßbar werdende Gf.en-^^ und Herrengeschlechter starben bis zum 14. Jh. schon wieder aus, so daß davon auszugehen, daß »das Reich im HochMA weitaus stärker vom Gf.en- und Herrenstand geprägt war als dies im SpätMA erkennbar ist« (Spiess, Beziehungssystem, S. 18). Die Gf.en und Herren sahen sich dabei im Blick auf ihre Familienordnung vor ein grundsätzliches Dilemma gestellt, indem einerseits die Absicherung des Überlebens des Geschlechts nach vielen Kindern verlangte, diese aber andererseits auch standesgemäß zu versorgen waren, so daß zahlr. Nachkommen, v.a. mehrere Söhne, die Gefahr einer Zerstückelung der territorialen Basis mit sich brachten. Manche Familien, wie die Gf.en von → Leiningen, die Gf.en von → Nassau, die Herren von → Erbach und nicht zuletzt die Herren von → Hohenlohe, zeigten sich sehr teilungsfreudig. Der Gefahr gänzlicher Zersplitterung von Herrschaft und Besitz, die bei wiederholten Erbteilungen drohte, suchte man durch Erb- und Hausverträge zu steuern, die sowohl die Einigkeit und den Zusammenhalt der Dynastie über alle Linientrennungen hinweg erhalten als auch nach außen hin gegenüber fsl. Expansionsbestrebungen absichern sollten. Hielt man die Zahl der Söhne gering, konnte die Familie dadurch zwar Reichtum und politische Macht gewinnen, riskierte jedoch, wie das prominente Beispiel der Gf.en von → Katzenelnbogen lehrt, das frühe Aussterben des Geschlechts (Spiess, Beziehungssystem, S. 22-24; Spiess, Familie, S. 204-289). Erbteilungen dienten also der Erhaltung des Geschlechts und wurden daher immer wieder praktiziert, aber eben auch nicht beliebig oft wiederholt, sondern regelmäßig auf zwei oder drei erbberechtigte Söhne beschränkt, während man die überzähligen Söhne auf die geistliche Laufbahn in Domkapiteln verwies (Spiess, Beziehungssystem, S. 22).

Hochrangige geistliche Ämter boten dabei nicht nur die Möglichkeit standesgemäßer materieller Versorgung und demonstrierten gleichzeitig die ständische Qualität der Familie, sondern konnten auch die politischen Handlungsspielräume der Familie beträchtlich erweitern. Dies v.a. dann, wenn es einer Familie gelang, häufiger Bf.e oder Ebf.e zu stellen, wie dies die Herren von → Eppstein taten, von denen zwischen 1200 und 1305 insgesamt vier Familienangehörige den Mainzer Erzstuhl besetzten, mit dem seit der Entstehung des Kfs.enkollegs immerhin die Kfs.enwürde verbunden war. Die Gf.en von → Nassau waren hier noch erfolgreicher und stellten von 1346 bis 1475 fast ununterbrochen die Ebf.e von Mainz (→ Nassau). Weniger spektakulär, aber dennoch ausgesprochen erfolgreich agierten auf diesem Feld auch die Herren von → Hohenlohe, die zwei Bf.e von Würzburg und je einen Bf. von Bamberg und Passau hervorbrachten und im übrigen mehrfach in den Domstiften von Eichstätt, Freising, Straßburg, Speyer, Mainz, Trier und Köln bepfründet waren. Darüber hinaus traten sie v.a. im 13. Jh. auch häufig als Ritter und Komture sowie zweimal auch als Hochmeister des Deutschen Ordens in Erscheinung, womit ein Licht auf ein weiteres bedeutendes adliges Wirkungsfeld fällt (→ Hohenlohe). Schon seit dem hohen MA spielte schließlich im Verhältnis zu geistlichen Institutionen und Dignitäten insbes. »die Vogtei als laienadlige Funktion gegenüber und in der Kirche eine Rolle« (Zotz, Bedeutung, S. 168). Zusammenfassend kann man festhalten, »daß Einfluß und Präsenz in kirchlichen und klösterl. Einrichtungen für Gf.en- und Herrenfamilien eine nicht zu unterschätzende Rolle bei ihrer Herrschaftsausübung in ihrer Position zwischen dem fsl. Hochadel und dem ritterlichen Niederadel gespielt haben« (Zotz, Bedeutung, S. 166).

Angesichts der großen Bedeutung geistlicher Versorgungsressourcen war die Einführung der Reformation auch in dieser Hinsicht ein tiefer Einschnitt, der etwa bei den Herren/Gf.en von → Erbach zur Folge hatte, daß nachgeborene Söhne nun oft milit. Karrieren einschlugen, während sich die Töchter meist auf die Rolle der Hofdame verwiesen sahen.

4. Hof, Repräsentation, Herrschaft und Wirtschaft

Die Höfe fsl. Landesherren stellten zweifellos ein wesentliches Element gfl. und edelfreier Lebenswelten dar. Als Vasallen, Räte und Diener waren die Gf.en und Herren in verschiedenen zivilen und milit. Funktionen mehr oder weniger fest in das soziale Netz fsl. Höfe und fsl. Herrschaft eingebunden (s.o.). Aufgrund ihrer hochadligen Rangstellung trugen sie in bes. Weise dazu bei, das Prestige landesherrlicher Fs.en zu steigern, die daran interessiert sein mußten, »möglichst viele Gf.en und Frh.en als Ausweis der fsl. Hegemonialstellung mit sich im Gefolge zu führen« (Spiess, Kommunikation, S. 266). Es kennzeichnet wiederum die Zwischenposition der Gf.en und Herren, daß sie einerseits Teil des personellen Reservoirs der Fs.enhöfe waren, andererseits aber zugl. den fsl. Vorbildern nacheifern konnten, weil sie auch selbst über Hofhaltungen verfügten, die sie je nach Möglichkeit zur Demonstration ihrer hochadligen Standesqualität und ihres sozialen Ranganspruchs nutzten. Auch im Feld der Hofhaltung und Repräsentation zeigt sich erneut eine enorme Spannweite der Phänomene. Angesichts der herausragenden, bes. eindrucksvollen Beispiele von fürstengleichem Niveau darf daher nicht übersehen werden, daß bei der Mehrheit der Gf.en und Herren mit weitaus geringeren und mitunter recht bescheidenen Möglichkeiten zu rechnen ist.

Der bauliche Kristallisationspunkt einer Hochadelsherrschaft war die – regelmäßig auch namengebende – Burg beziehungsweise später das Schloß, die jeweils den finanziellen Ressourcen gemäß repräsentativ ausgestaltet waren: »Die Burg stellt sich als Kristallisationskern der Territorialherrschaft, als milit. Stützpunkt, als Verwaltungssitz, als Wirtschaftszentrum und nicht zuletzt als unentbehrliches Symbol der Adelsherrschaft dar« (Spiess, Burg, S. 197). Neben dem geistlichen Memorialort mit der Familiengrablege, der schon im HochMA eine wesentliche Rolle spielte, gehörte zur Burg beziehungsweise zum Schloß seit dem späten MA regelmäßig auch eine Stadt als weiterer zentraler Bestandteil eines hochadligen Herrschaftszentrums, so daß das Ensemble aus Burg und Stadt zum typischen Modell einer hochadligen Res. wurde. Charakteristischerweise handelte es sich bei diesen Res.städten um eher kleine und kleinste Städte. Allg. verfügten frhl. und gfl. Herrschaften kaum über bedeutendere Städte, doch sollten die vielfältigen Beziehungen zu auswärtigen Städten und deren Bedeutung als wichtiges Element hochadliger Lebenswelten nicht unterschätzt werden. Es mag genügen, in diesem Zusammenhang an die repräsentativen Stadthäuser des Hochadels zu erinnern, die deutlich dessen Präsenz in der städtischen Lebenswelt markierten (vgl. auch Niederhäuser, Konkurrenz).

Im Hinblick auf die Hofhaltung der Frh.en und Gf.en spannt sich der Bogen wieder denkbar weit von kleinsten Höfen, die eher als bloße Haushaltungen anzusprechen sind, bis hin zu Hofhaltungen höchster, fürstengleicher Qualität. So zeugt es etwa vom hohen Niveau des Hofes der Gf.en von → Castell während des 13. Jh.s, daß dort schon mehrere Notare und Kapläne sowie v.a. nicht nur einzelne, sondern die Gesamtheit der vier klassischen Hofämter nachzuweisen sind. Nachdem diese Blütezeit wohl schon im 14. Jh. beendet war, orientierte sich die Casteller Hofhaltung in der frühen Neuzeit, wenn auch mit der aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Bescheidenheit, eher an den zeitüblichen Standards. Um 1551 hatten die Gf.en von → Castell immerhin einen paedagogus angestellt und 1572 »bestand die Dienerschaft auf dem Casteller Oberschloß aus Amtmann, Sekretär, (Boten-) Reiter, Stallbub, Keller, Bäcker, Koch, Küchenbub, Torwart, Hausknecht, Rüdenknecht, Hundsbub, Jäger, Burgvogt, Beschließerin, Forstknecht, Kammerknecht und Schreiber«. Auch ein Kanzleidirektor (1649/56) und eine Regierungskanzlei (1638) sind bezeugt und darüber hinaus findet sich auch ein Zwerg (1607), vermutlich der Hofnarr (→ Castell).

Ein bezeichnender Unterschied zwischen fsl. Lehnshöfen und denjenigen der nichtfsl. Hochdeligen bestand darin, daß letztere regelmäßig nur über niederadlige Lehnsleute verfügten, wohingegen es für die Fs.en zur unmißverständlichen Demonstration ihres übergeordneten, fsl. Ranges erforderlich war, auch frhl. und gfl. Vasallen aufbieten zu können. Von einer außergewöhnlichen, fürstengleichen Stellung zeugt es daher, daß die westfälischen Gf.en von → Arnsberg nicht nur Niederadelige und Bürger, sondern die Gf.en von Wittgenstein und von der Mark sowie die Edelherren von Büren, von Bilstein, von Rüdenberg, von Gft. und von Itter zu ihren Lehnsleuten rechnen konnten (→ Arnsberg).

Von den heute noch sichtbaren Zeugnissen edelfreier und gfl. Selbstdarstellung und Repräsentation sind an erster Stelle sicher die in zahllosen Kl.-, Stifts-, Stadt- und Dorfkirchen erhaltenen Grabmäler und Familiengrablegen zu nennen. Die Überlieferung von repräsentativen Stammtafeln, Wappenreihen, Ahnengalerien, Figurenstammbäume setzt regelmäßig erst im 16. Jh. ein. Seither mehren sich auch die Nachrichten über Bibliotheken und bibliophile Interessen, wie zum Beispiel bei den Gf.en von → Castell, aber auch über literarische Ambitionen, wie sie etwa bei den Bgf.en von → Dohna in Erscheinung treten. Als Mäzene von Kunst und Wissenschaft traten naturgemäß namentlich die bedeutenderen und reicheren Familien hervor, wie etwa in Mähren die Herren von → Boskowitz, oder auch als ein in verschiedener Hinsicht ganz exzeptionelles Beispiel die → Fugger, von deren Bestreben, den Mangel an Herkommen mit Reichtum auszugleichen, umfangr. Sammlungen von Büchern und Kunstwerken sowie nicht zuletzt auch die Förderung berühmter Künstler und humanistischer Gelehrter zeugt (vgl. Häberlein, → Fugger).

Offenbar angestoßen von den genealogisch-historiographischen Bemühungen im humanistisch gebildeten Umfeld Ks. Maximilians verbreitete sich seit dem 16. Jh. bei Gf.en und Herren, deren gebildete Vertreter nun auch begannen, ihre Familiengeschichte selbst aufzuschreiben, ein ausgeprägtes Interesse am eigenen Herkommen – eine Entwicklung, die in der Forschung geradezu als »Herkommensseuche« etikettiert wird (Joos, Selbstverständnis, S. 133 f.; Spiess, Familie, S. 491; Jenny, Graf Froben, S. 26). Damit trat eine von humanistischen Einflüssen angeregte, eigenständige adlige Erinnerungskultur an die Stelle einer älteren Form adligen Traditionsbewußtseins, das sich vorrangig im kirchlichen Bereich, in Hauskl.n und monastischer Chronistik, in Grablegen und kirchlichen Stiftungen, daneben aber auch etwa in Form von Hauskleinodien und Archivalien »praktisch täglich manifestierte« (Spiess, Familie, S. 492). Die Hauschroniken bezeugen ein vorrangiges Interesse am Konnubium, wobei der Dokumentation eines möglichst durchgehenden edelfreien und gfl. Konnubiums größte Bedeutung beigemessen wurde, um dadurch die Standesqualität der Familie eindeutig abzusichern.

Zumindest kurz zu erwähnen ist die Bedeutung repräsentativer Kommunikationsformen, die immer wieder bspw. anläßlich von Hochzeiten und Begräbnissen, bei Herrscherbesuchen und nicht zuletzt auch auf Turnieren praktiziert wurden. Einerseits verbanden Turnierfähigkeit und Turnierpraxis die Gf.en und Herren mit den turnierenden Ritteradeligen, wobei in diesem Bereich andererseits gerade die trennenden, die Standesunterschiede markierenden Elemente nicht zu übersehen sind. Zwar fanden Hoch- und Niederadelige in Adelsgesellschaften zusammen und turnierten miteinander, doch blieben auch bei der gemeinsamen Turnierteilnahme die Standesunterschiede nicht nur erhalten, sondern wurden demonstrativ zum Ausdruck gebracht. Von einer Aufhebung ständischer Grenzen im Turnier kann also nicht die Rede sein, vielmehr bestätigten die Hochadeligen auch hier ihre bes. Rangstellung und markierten die für ihr ständisches Selbstbewußtein unerläßliche Abgrenzung nach unten. Die Abwehr gegenüber den expansiven Bestrebungen der Fs.en führte zwar den nichtfsl. Hochadel mit dem Ritter- und Niederadel in zahlr. politisch motivierten Einungen zusammen (s.o. den Art. zu den → Grafeneinungen). Doch endeten diese Einungen mit den Niederadeligen bereits in der ersten Hälfte des 16. Jh., indem sich die Gf.en seither »am Modell des Fs.enstaates einschließlich des Ausbaus eines repräsentativen Zentrums« orientierten (s.o. den Art. zur → Entstehung der gfl. Kuriatstimmen).

Fs.engleich war die Herrschaft von Gf.en und Herren insofern, als sie ebenso wie die Fs.en für sich das Gewaltmonopol beanspruchten und »die relativ autonome obrigkeitliche Gewalt gegenüber Untertanen in einem bestimmten Gebiet« ausübten (s.o. den Art. zur → Entstehung der gfl. Kuriatstimmen). Im Hinblick auf die fürstengleiche Qualität edelfreier und gfl. Herrschaft spielte dabei namentlich auch die Verfügung über Regalien, wie Münz-, Zoll- und Geleitrechte eine wichtige Rolle. So wurden 1519 in der Wahlkapitulation Karls V. nicht nur den Fs.en, sondern auch den Gf.en und Herren die Regalien zugesichert.

Münz-, Zoll- und Geleitrechte waren außerdem als einträgliche Finanzquellen wesentliche Elemente der ökonomischen Ressourcen des nichtfsl. Hochadels, dem nach Ausweis von Burgfrieden und Turnierordnungen auch in dieser Hinsicht eine Mittelposition zugeschrieben wurde. So lassen die in Burgfrieden vorgegebenen Preise für die Öffnung eine charakteristische Staffelung der Sätze erkennen, indem hierfür 1456 in einem Burgfrieden von einem Fs.en 200 Gulden, von einem Ritter aber nur 6 Gulden gefordert wurden, während ein Gf. 50 Gulden und ein Herr 40 Gulden zahlen mußten (Spiess, Abgrenzung, S. 197). Obwohl sich die Edelherren verfassungsmäßig nicht von den Gf.en unterschieden, zeigt sich hier die Abstufung zwischen Gf.en und Herren doch wieder als durchaus bedeutsam.

Nicht unterschätzt werden sollte auch die Bedeutung des Engagements von Hochadligen im Kriegs- und Solddienst. In Italien lag der »Höhepunkt deutscher Marktpräsenz […] in den Jahren von etwa 1334 bis 1360«, als deutsche Söldner unterschiedlichster sozialer Herkunft »bei manchen Anwerbern bis zur Hälfte des rekrutierten Personals stellten« (Selzer, Söldner, S. 338). Dabei fällt auf, daß damals »Söhne von Grafen […] unter den prominenten deutschen Söldnerführern überproportional viele Personen« stellten (Selzer, Söldner, S. 340). Unter den hochadligen Söldnern spielten in Italien offenbar vor allem schwäbische Gf.en eine bedeutendere Rolle, so daß Schwaben beziehungsweise Schwaben-Elsaß noch vor dem Niederrheingebiet »die erste Söldnerlandschaft des Reiches für den Italiendienst« darstellte (Selzer, Söldner, S. 340).

Insgesamt bleibt das Bild der wirtschaftlichen Aktivitäten des spätma. Adels sehr lückenhaft. Die Überlieferung von Rechnungsquellen nimmt zwar am Ende des 14. Jh.s und zu Beginn des 15. Jh.s »im Zuge des allg. zu beobachtenden Modernisierungsschubes v.a. in den Gft.en« zu, doch bleiben im deutschsprachigen Raum abgesehen von Tirol »geschlossene Rechnungsserien vor der zweiten Hälfte des 15. bzw. vor dem Beginn des 16. Jh.s die Ausnahme« (Fouquet, Adel, S. 12). Ganz sicher aber waren die Ökonomien des nichtfsl. Hochadels ebenso wie diejenigen der Reichsfs.en oder des Niederadels von beträchtlichen Unterschieden gekennzeichnet (Fouquet, Adel, S. 5). Auch die Formen unternehmerischen Engagements waren sehr verschieden und reichten »vom bloßen Verkauf der Überschüsse des grundherrschaftlichen Ertrags bis hin zum selbständigen Unternehmer, Teilhaber an Handelsgesellschaften und selbst Manager« (Bünz, Unternehmer, S. 68).

Für die Gf.en und Herren bildete hierbei ihre Grundherrschaft den Ausgangspunkt aller wirtschaftlichen Aktivitäten, von denen zunächst der Handel mit Getreide, Vieh und Wein zu nennen sind. Als einträgliche Wirtschaftszweige traten seit dem 15. Jh. v.a. die Schafzucht – als Folge des wachsenden gewerblichen Wollbedarfs – und gegen Ende des Jh.s auch die Teichwirtschaft hinzu (Bünz, Unternehmer, S. 63). Im Bereich der im ostelbischen Mitteleuropa entstehenden Gutsherrschaft dürfte das Einsetzen der Agrarkonjunktur und der allg. wirtschaftliche Aufschwung im ersten Drittel des 16. Jh.s »das Rentabilitätsdenken im Adel entscheidend beflügelt haben« (Bünz, Unternehmer, S. 60; Schirmer, Adel, S. 56). Anders stellte sich demgegenüber wohl die Situation im Altsiedelland westlich der Elbe dar, wo der stärker auf den Inlandsmarkt orientierte Adel nicht über unentgeltliche Frondienste verfügen konnte und eine vergleichbare Ausdehnung der Agrarproduktion nicht möglich war (Bünz, Unternehmer, S. 60, 66).

Durch eine aktive Beteiligung am Bergbau traten zum Beispiel insbes. die Gf.en von → Mansfeld hervor, die sich im Lauf der zweiten Hälfte des 15. Jh.s von Bergherren zu veritablen Bergunternehmern entwickelten (Redlich, Unternehmer, S. 27-29). Auch unternehmerisches Handeln war also – seit dem 15. Jh. offenbar zunehmend – Bestandteil der Lebenswelten des nichtfsl. Hochadels, wobei es »letztlich anderen Zwecken dient: Dem Erhalt des Standes, der adligen Ehre und Repräsentation. Dafür aber waren Reichtum und Macht unverzichtbar« (Bünz, Unternehmer, S. 69).

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