Meldeverfahren

Die Meldestelle bestätigt den Eingang Ihrer Meldung umgehend, spätestens jedoch sieben Tage nach Eingang der Meldung. Eine Eingangsbestätigung erfolgt nicht, wenn Sie darauf ausdrücklich verzichtet haben oder wenn hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass die Eingangsbestätigung den Schutz Ihrer Identität beeinträchtigen könnte.

Ist die Meldestelle nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemeldeten Verstoß innerhalb einer angemessenen Zeit weiter nachzugehen, so leitet sie die Meldung unverzüglich unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die jeweilige für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Über die Weiterleitung werden Sie in Kenntnis gesetzt.

Ist die Meldestelle zuständig, prüft sie, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fällt und keine Ausnahmen vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes greifen. Ist dies der Fall, prüft sie die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

Sie erhalten auf Ihre Meldung hin innerhalb einer angemessenen Zeit eine Rückmeldung. Diese erfolgt spätestens nach drei Monaten. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an Sie darf nur insoweit erfolgen, als dadurch Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Hat die Meldestelle die Stichhaltigkeit Ihrer Meldung geprüft und das Verfahren geführt, schließt sie das Verfahren ab. Die Dokumentation wird in der Regel drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht.

Betrifft eine Meldung einen Sachverhalt, zu dem bereits ein Verfahren nach dem HinSchG abgeschlossen wurde, so kann die Meldestelle nach pflichtgemäßem Ermessen das Verfahren abschließen, wenn die Meldung keine neuen Tatsachen enthält. Dies gilt nicht, wenn neue rechtliche oder sachliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen.

Soweit die Meldestelle ein Verfahren an eine zuständige Behörde (z. B. eine Staatsanwaltschaft) zwecks weiterer Untersuchungen abgibt, wird Ihnen das Ergebnis der Untersuchungen der anderen Behörde nach deren Abschluss mitgeteilt, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen vereinbar ist.