Anwendungsbereich
Rechtsgrundlage
Am 02.07.2023 ist das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist, dass hinweisgebende Personen, sogenannte Whistleblower, einfacher und ohne Angst vor Repressalien auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen können. Das HinSchG setzt die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberrichtlinie) in deutsches Recht um.
Hinweisgeberschutzgesetz
Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie)
Sachlicher Anwendungsbereich
Das HinSchG gilt für die Meldung (§ 3 Absatz 4) und die Offenlegung (§ 3 Absatz 5) von Informationen z.B. über
- Verstöße gegen Gesetze zum Schutz am Arbeitsplatz
Dazu zählen Verletzungen der gesetzlichen Arbeitsbedingungen sowie sonstige Individualrechte. Dazu zählen z.B. Arbeitszeitverstöße, Diskriminierung, Mobbing/Beleidigung, Verstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot, Belästigungen. - Datenschutzverstöße
Gemeint sind Verstöße gegen Datenschutzgesetze zum Schutz personenbezogener Daten. Hierzu gehören insbesondere Fälle, bei denen eine große Zahl oder besonders sensible Daten betroffen sind. Das sind z. B. die unrechtmäßige Herausgabe von personenbezogenen Daten, die missbräuchliche Nutzung solcher Daten oder unzureichender Zugriffsschutz auf besonders sensible Daten - Vergabeverstöße
Darunter sind Verstöße gegen geltende Vorschriften über das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (und den Rechtsschutz in diesen Verfahren) ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte zu verstehen. - Korruption
Korruption bezeichnet das Anbieten oder Verlangen von unlauteren Vorteilen für das Erbringen bestimmter Leistungen, etwa für eine Bevorzugung im Wettbewerb oder für behördliche Amtsausübung. Dies betrifft in der Regel, aber nicht nur, Verstöße gegen Strafnormen wie § 299 und §§ 331ff. StGB, aber auch die Bestechung von Abgeordneten (§ 108e StGB) oder Betriebsräten/Personalräten (§ 119 BetrVG). - Geldwäsche
Geldwäscher versuchen, kriminell erwirtschaftete Vermögenswerte in den Finanzkreislauf einzuschleusen. Das kann z.B. passieren, indem ein Konto zur Verfügung gestellt wird, über das illegale Gelder geschleust werden, oder indem Vermögenswerte ankauft werden, die aus illegaler Quelle stammen. In der Regel geht es hier um Verstöße nach § 261 StGB oder gegen Vorschriften aus dem GwG. - Sonstige Verstöße nach § 2 HinSchG