[allgemeiner Text] Daß die Disposition des Preußischen Landrechts P.2.L.5.T.14.Art.1.§.3. dahin zu verstehen sey, daß bey Auseinandersetzung eines gemeinschaftlichen Eigenthums demjenigen, welchem an der zu theilenden Sache der mehreste Theil gehörig, die Befugniß zustehe, darauf zu dringen, daß ihm das Ganze für den durch eine gerichtliche Taxe zu bestimmenden Werth überlassen werde, und die Miteigenthümer nicht berechtigt seyen, einen höhern durch eine Licitation herauszubringenden Werth zu verlangen.
Anonym
Annalen der Gesetzgebung und Rechtsgelehrsamkeit. (1795, Bd. 13, S. 7-29)