OETTINGEN
I.
Die Gft. O. entstand in zwei Perioden. Die erste reichte dabei von der Mitte des 12. bis zur Mitte des 13. Jh.s und wird in der Forschung als »ältere Grafschaft O.« bezeichnet, die zweite Periode reicht von der Mitte des 13. bis zur Mitte des 14. Jh.s und wird als »jüngere Grafschaft O.« bezeichnet. Die angenommene Herkunft der Staufer aus dem Ries und die angebliche Abkunft der Gf.en von O. von Konrad von Wallerstein (ca. 1118-1147) wird von der Forschung weitgehend abgelehnt. Damit wird auch das Einrücken der Familie in den Besitz der Edelfreien von Wallerstein angezweifelt. Der seit ca. 1141 erwähnte Ludwig I. von O., der ab 1147 den Gf.entitel trug, war viell. mit dem staufischen Kg.shaus verwandt, doch ist der Nachweis des Besitzes seiner Familie im Bereich ihrer späteren Gft. über lange Zeit hinweg sehr spärlich, wie auch Nachweise über gfl. Befugnisse der Familie vor dem 13. Jh. Mit den dazukommenden Belegen über den Besitz des Hauses im Kraichgau und die Verbindungen zu den dortigen Adelsfamilien wird eine Herkunft des Hauses aus dem Kraichgau oder dessen weiterer Umgebung nicht grundsätzlich abgelehnt. Damit hätte die Familie ihre erste Besitztitel im Bereich ihrer späteren Gft. erst unmittelbar vor der Mitte des 12. Jh.s erworben. Dazu kamen dann Lehen aus bambergischer, fuldischer und augsburgischer Herkunft, also aus Reichskirchenbesitz. Auch die Vogtei über Kl. Ellwangen könnte bereits im 12. Jh. ausgeübt worden sein, obwohl sich dieses mit letzter Sicherheit nicht belegen läßt. Bei ihren ersten Auftreten besaß die Familie mit Biberbach Eigentum im unteren Altmühltal. Sie hatte schon früh eine größere Anzahl von Gütern im Umkreis von Herrieden vom Bf. von Eichstätt zu Lehen. Dazu dürfte auch der Besitz der Stadt Monheim gehören. In der zweiten Generation der Familie fiel ihr die Burg Steinsberg zu, einer der bedeutensden Herrschaftsmittelpunkte im Kraichgau zwischen Heilbronn und Heidelberg. Die Burg Steinsberg kam durch einen nicht näher aufzuklärenden Erbfall an die Gf.en von O. Diese haben kurz darauf versucht, das Priorat Wiesenbach des Kl.s Ellwangen bei Heidelberg zu beeinflussen. Aus den daraufhin 1229 geschlossenen Vertrag ergaben sich Anhaltspunkte für Ansprüche der Gf.en von O. auf die Vogtei über die Abtei Ellwangen. Diese Ansprüche sind wohl aus den Verbindungen der Familie zu den Staufern herzuleiten. Die in Oberfranken bei Bamberg liegenden Güter des Hauses sind vermutlich durch den der Familie entstammenden Bf. Siegfried (1237) an diese gelangt.
O. als Stammsitz der Familie lag im Bannforst des Bf.s von Eichstätt. Die Forschung ist davon ausgegangen, daß die Familie durch die Staufer in diesen Bannforst eingesetzt wurde. Damit hat der Kern des Oettinger Gf.enamtes anscheinend aus Vogteibefugnissen im Bannforst des Bf.s von Eichstätt und über diesen Forst bestanden. Zentrum der bfl. Verwaltung mit ihrem Zubehör war Ehingen. In einer Quelle aus den Jahren 1225-1228 deutet sich erstmals an, daß der Ehinger Güterverband vollständig an die Gf.en von O. überging. Im Bannforst hat sich im Laufe der Zeit der wichtigste Bestandteil der Gft. O., daß spätere Amt O., entwickelt. Der nördliche Rand des Forstes wurde durch den Verlust von Wassertrüdingen, das von den Oettingern als Stützpunkt im Nordteil des Forstes gegr. worden war, nicht erreicht. Im südlichen Teil findet sich eine Reihe von Dienstmannsitzen in Ramstein, Maihingen, Steinheim (heute Wallerstein) und Ehringen und Rechte auf Kirchengut aus dem Besitz der Abtei Fulda im Ries und die Vogtei über das dem Domkapitel Augsburg gehörige Löpsingen.
Am Ende der Stauferzeit entstand im Ries ein Machtvakuum. Mit der Besitznachfolge im Kg.sgut hat die Familie der Gf.en von O. auch neue Hoheitsrechte gewonnen, so das Landgericht. Die Grenzen dieses Landgerichts reichten von Feuchtwangen und dem Hesselberg im N bis zum Rennweg, Höchstädt und die Donau im S, im O einige Kilometer jenseits der Wörnitz und im W bis zur Jagst und Egau bzw. sogar bis zur Kocherfurt bei Aalen.
Während die ältere Gft. O. als ein Netz von Herrschaftsinseln entstand, das den Charakter von Zufälligkeiten zeigte, entstand die jüngere Gft. O. nach dem Erlöschen der Staufer in der Konzentration des Hauses auf das Ries. Das im Laufe von rund einem Jh. entstandene Territorium nahm die meisten staufischen Positionen in diesem Raum auf. Die Gf.en von O. konnten sich dabei auf neue Hoheitsrechte stützen, wobei es sich um vom Kg. als Regalien verliehene Hoheits- und Nutzungsrechte, das Landgericht, den Wildbann und die Geleitrechte der Gf.en von O. handelte, die ihnen für die Zukunft Vorteile gegenüber ihren Konkurrenten im Ries gab. Die Gft. blieb in ihrer bis zum 14. Jh. entstandenen Form weitgehend bis zur Eingliederung des Kgr. Bayern 1806 erhalten. Es war das größte weltliche Gebiet mit 1806 ca. 850 qkm und 60 000 Einw.n im heutigen Bayerisch-Schwaben neben den Landesteilen der Wittelsbacher und Habsburger. Dazu kam ein hoher Grad an Geschlossenheit.
Der Besitz wurde jedoch frühzeitig unter die verschiedenen Linien des Hauses geteilt und entwickelte sich mit einigen Unterschieden in Recht und Verwaltung, nach der Reformation auch in der Konfession. Doch blieb die staatsrechtliche Einheit bis zum Ende des Alten Reiches 1806 bestehen. Die Teilungen waren am Anfang wohl reine Nutzteilungen. Dabei waren auch gemeinsame Hoheitsausübungen möglich, wie das Privileg der Gf.en Ludwig III. und IV. 1253 für den Deutschen Orden beweist. Der seit 1250 wieder alleinregierende Gf. Ludwig III. (gest. 1279) teilte den Hausbesitz bereits zu Lebzeiten. Der Besitz im nördlichen Riesvorland wurde dabei dem jüngeren Sohn Konrad III. übergeben, während die Hauptmasse der Gft. mit den Gütern im Kraichgau der Hauptlinie erhalten blieb. Der Besitz im Kraichgau ging nach 1283 an den aus der jüngeren Linie stammenden Konrad IV. über. Dieser baute seine Herrschaft mit Schwerpunkten am Riesrand, um Herrieden, Crailsheim und im Kraichgau weiter aus. Durch seine Unterstützung von Gf. Eberhard I. von Württemberg ging diese Herrschaft nach 1310 jedoch dem Gesamthaus verloren.
Eine Teilung der Herrschaft ist erstmals 1334 zwischen Ludwig VI. und seinem Neffen Ludwig VIII. und Friedrich II. belegt. Ludwig VIII. hatte sich im Thronstreit zwischen Ludwig dem Bayern und Friedrich dem Schönen zuerst auf die Seite des Ersteren gestellt, trat dann aber zu dem Habsburger über, was zu seiner Heirat mit der Schwester Friedrichs des Schönen führte und zu erheblichen Herrschaftserweiterungen des Hauses geführt hat. Nach der Schlacht bei Mühldorf 1322 wurde er jedoch in der Regierung durch seine Neffen abgelöst.
Ab der Mitte des 14. Jh.s gewann die jüngere Gft. O. ihre endgültige Gestalt, zum einen durch die Aufgabe der meisten Außenpositionen und die Besitzverdichtung im Ries. Die Anfänge einer oettingischen Kanzlei wurden sichtbar und damit eine planmäßige Verwaltung der Gft. Umfassende Lehenbücher wurden dabei angelegt und ein Teilungsbuch der Gf.en Ludwig VIII. und Ludwig. X. beschrieb um 1370 einen großen Teil der Gft. O. Jedoch ist bereits seit 1274 ein Schreiber des Gf.en von O. nachgewiesen, was für das Vorhandensein einer Kanzlei in dieser Zeit spricht. Der i.J. 1300 gen. Schreiber Heinrich führte sogar den Titel Magister, was auf ein Fachstudium an einer Hochschule hinweist und für den weiteren Ausbau der Kanzlei der Gft. in der zweiten Hälfte des 13. Jh.s im Zuge des Entstehens der so gen. jüngeren Gft. O. spricht.
II.
Der Hof der Gf.en von O. hat sich seit der Mitte des 13. Jh.s entwickelt. Die vier Hofämter scheinen insgesamt besetzt worden zu sein, obwohl in der urkundlichen Erwähnungen nur der Schenk, der Truchseß und der Kämmerer zu finden sind. Amtsinhaber waren Personen aus Ministerialenfamilien der Familie. Mit dem Schenk von Weiler wird 1246 das erste Hofamt erwähnt. 1261 kam der Truchseß aus der Ministerialenfamilie von Rechenberg, 1262 aus der Ministerialenfamilie von Sinnbronn bei Dinkelsbühl, ebenso der Schenk aus der Ministerialenfamilie von Schneidheim; 1263 kam der Truchseß wieder aus der Ministerialenfamilie von Rechenberg und der Schenk aus der Ministerialenfamilie von Ehringen, 1266 stammte der Schenk wiederum aus der Ministerialenfamilie von Ehringen, während der Kämmerer aus der Ministerialenfamilie der Herren von Bopfingen stammte. Der 1270 erwähnte Schenk stammte wiederum aus der Ministerialenfamilie von Schneidheim und der Kämmerer aus der Ministerialenfamilie von Bopfingen. Da in ders. Urk. ein weiterer Kämmerer erscheint, der jedoch keinen Familiennamen trägt, ist davon auszugehen, daß entweder das Hofamt doppelt besetzt war oder daß es sich bei dem Amtsinhaber ohne Zugehörigkeit zu einer Ministerialenfamilie um den tatsächlich am Gf.enhof der Oettinger amtierenden Schenken gehandelt hat, während dessen der aus der Ministerialenfamilie von Bopfingen stammende Schenk bereits ein Titularamt ausgeübt haben könnte. Aus den vorliegenden Urk.n läßt sich keine Sicherheit gewinnen.
Die Gf.en von O. haben im hohen und späten MA ihren Herrschaftsraum über das Ries endgültig ausgebaut, die bisher dort ansässigen Adelsfamilien, wie die Herren von Hürnheim und von Lierheim, verdrängt und haben diesen bis 1806 beherrscht. Sie haben bis zum Rückkauf der Vogtei über das Kl. Ellwangen durch die Abtei selbst 1381 auch deren Gebiet weitgehend beherrscht und auf diese Weise ihre Machtpositionen am nördlichen Albrand bis in das Obere Remstal an die Grenzen der Reichsstadt Schwäbisch Gmünd vorantreiben können. Der Rückkauf der Vogtei über das Kl. Ellwangen 1381 hat den politischen Einfluß der Gf.en von O. im Gebiet des Virngrundes jedoch auf das Ries beschränkt. Obwohl endgültige Untersuchungen fehlen, lassen viele Indizien darauf schließen, daß Hausbesitz der Gf.en von O. in diesem Raum vielfach auf Lehen des Kl.s Ellwangen zurückgeführt werden kann. Ähnliches gilt auf dem Härtsfeld für die Abtei Neresheim, deren Vogtei 1263 an die Gf.en von O. gelangte. Es gelang der Abtei 1764 die zur Landesherrschaft gewordenen Rechte der Gft. O. abzulösen und reichsunmittelbar zu werden. Nach dem Tode Ludwigs VIII. 1378 regierten die Brüder Ludwig XI. und Friedrich III. die Gft. O. dreißig Jahre lang gemeinsam. In dieser Zeit wurde die Gft. O. durch die von Kg.en Wenzel, Ruprecht und Sigmund gewährten Privilegien endgültig einer inneren und reichsrechtlichen Konsolidierung zugeführt. Es handelt sich dabei um die Bestätigung des Zoll- und Geleitregals (1398), die Erklärung der oettingischen Reichspfänder zu einer Samtpfandschaft (1407), die Befreiung von auswärtigen Gerichten (1414) und schließlich das große Privileg über Landgericht, Wildbann und Geleit (1419). Die Gft. wurde 1410 neuerlich geteilt, wobei am Anfang eine Erbeinung stand, die in vielen Einzelheiten das Muster für die späteren Einungen der Familie waren. Aus Äußerungen wird deutlich, daß der gemeinsame Lehensbesitz gemeinsam bleiben sollte. Dagegen wurde die Gefolgschaft-, Hofhaltung- und Verwaltungsführung geteilt. Nachweislich haben beide Linien 1411 eigene ritterliche Hofmeister gehabt. Die Aufstellung zweier Landvögte, die ab 1417 belegt ist, beweist daß auch die Aufgaben der Landgerichtsbarkeit geteilt wurden. Die Teilung erfolgte zuerst mit den Amtskomplexen Wallerstein und Alerheim, die Aufteilung des übrigen Besitzes Schloß sich im Verlauf bis 1419 an. Die Behandlung der Kl.vogteien blieb nach den Teilungsprotokollen offen. Das Vorgehen war ungleichmäßig und es ist anzunehmen, daß die in den Protokollen nicht gen. Kl. vermutlich von der Teilung ausgenommen blieben. Die Teilung von 1410 ging sehr weit, wobei der Leitgedanke war, beiden Seiten Anteile von gleichem Ertragswert zu verschaffen. Im Verlauf des 15. Jh.s komplizierte sich die Besitzverteilung. Zu der dynastisch bedingten Aufteilung der Gft. auf drei Linien traten äußere Faktoren, wie der zweite Schwäbische Städtekrieg, die Gefährdung durch das Vordringen der Wittelsbacher im östlichen Schwaben und die durch Kriegslasten verursachte Verschuldung der Gf.en, die zu umfangr. Verpfändungen und Verkäufen zwang. Die Söhne Friedrichs III. (gest. 1423) regierten zuerst gemeinsam, teilten aber ab 1435 das väterliche Erbgut. Als Nachfolger in der Gft. für Ludwigs XI. (gest. 1440) war durch das Testament von 1435 seine Neffe Wilhelm I. vorgesehen. Doch machten auch dessen Brüder Ansprüche und dem Erbvereinen aus dem Jahr 1440 wurde vereinbart, die Erbschaft zuerst gemeinsam zu verwalten, um sie dann aufzuteilen. Die Teilung, die 1442 beschlossen wurde, ließ die Lehengüter, das Landgericht, die Wildbänne, Zoll und Geleit ausgenommen. Es entstanden damit die drei Teilgft.en Alt-Wallerstein, Flochberg und O.
Die Teilung des Familienbesitzes läßt sich nur schwierig nachvollziehen. Gf. Ulrich, die aktivste Persönlichkeit unter den Brüdern, erreichte eine Verbreiterung seiner Besitzbasis. Dabei mischte er sich auch in den Besitz anderer Mitglieder des Hauses ein, so mußte der Sohn Johanns I., Ludwig XIII., 1465 mit Gf. Ulrich um seinen Anteil prozessieren. Im Städtekrieg nahmen die Verbündeten die Städte Wemding, Aufkirchen und Wallerstein ein. Entschädigungsforderungen des bayerischen Hzg.s wg. eines Angriffs auf die Stadt Lauingen führte 1454 zum Verkauf von Monheim an Bayern, dem 1467 Wemding und 1473 Baldern folgte, das 1506 jedoch zurückgekauft wurde. Die dauernden Teilungen haben an der Substanz der Gft. O. gezehrt. Diese Entwicklung erreichte ihren Höhepunkt als Gf. Ulrich (gest. 1477) Hzg. Ludwig IX. von Bayern zum Vormund seiner Kinder und zum Gubernator der Teilgft. Flochberg bestimmte und ein Jahrzehnt später, als Hzg. Georg der Reiche von Bayern das Wallersteinsche Drittel ankaufte. Der Verkauf des Gft.sdrittels 1487 von Magdalena, der Tochter Gf. Ludwigs XIII. und Ehefrau Gf. Ulrichs VI. von → Montfort-Tettnang, an den bayerischen Hzg., rief bei den Oettinger Agnaten heftigen Wiederstand hervor. Sie konnten bis 1492 die Annullierung des Verkaufs erreichen. Nach der Rückgabe wurde zwischen Gf. Wolfgang I. aus der Linie O. und Joachim zu Wallerstein aus der Linie Flochberg das Wallersteinsche Drittel aufgeteilt, wodurch die beiden Teilgft.en O.-O. und O.-Wallerstein entstanden. Durch die Verteilung der Regalien ergab sich ein Schlüssel von 7/12 zu 5/12, der dann dauerhaft bis zum Erbausgleich von 1781 beibehalten wurde. Den Teilungsverträgen von 1493 folgte 1494 die Konsolidierung innerhalb der Line O.-O. und 1495 eine Erbeinung die strengere Bestimmungen gegen die Veräußerung von Hausgut enthielt. Im weiteren Verlauf folgte die Teilung der Leibeigenen (1496), der Vergleich über die Kastenvogteien (1500), der Vergleich über Steuer und Nachsteuer von Eigenleuten (1503) und zuletzt die Aufteilung der Wälder (1518). Auf diese Weise hatten die beiden Teilgft.en zwischen 1493 und 1518 ihren endgültigen Bestand erreicht. Es waren zwei räumlich halbwegs geschlossene und voneinander abgesetzte Teilgebilde entstanden: einerseits die Gft. O.-O. im östlichen Ries und den nördlichen und südlichen Randgebieten sowie O.-Wallerstein im Westries und an den westlichen Rändern. Zwischen den beiden Linien wurde 1522 die abschließende Erbeinung geschlossen, die ihre richtungsweisende Gültigkeit bis 1806 behielt. Nach dem Tode Gf. Wolfgangs I. erfolgte 1522 und 1527 innerhalb der Linie O.-O. eine Aufteilung unter die Söhne Karl-Wolfgang und Ludwig XV. Die Linie O.-O. Schloß sich auch der Reformation an und säkularisierte nach und nach den Großteil ihrer Kl. Mit dem Erbvertrag von 1623 wurden die drei Unterlinien der Teilgft. O.-Wallerstein geschaffen, nämlich O.-Wallerstein, O.-Spielberg und O.-Baldern. Die Unterteilung in drei Teilgft.en waren in dem Vertrag noch nicht vollzogen. Diese sah vor, daß die gesamte Wallersteiner Gft. alternierend von nur einem einzigen, nach dem Primogeniturrecht erbenden Gf.en aus den Teillinien regiert werden sollte, wobei der regierenden Linie v.a. Schloß und Amt Wallerstein unterstehen sollten. Im Dreißigjährigen Krieg wurde der Erbvertrag von 1623 von allen drei Linien wiederholt durchbrochen. Nachdem die Linien Spielberg und Baldern sich die Teilgft. unter Ausschluß Ernst II. von O.-Wallerstein geteilt hatten, konnte dieser 1662/63 die Aufhebung des Vertrags von 1657 und sogar von 1623 erreichen und einen ksl. Spruch zur Realteilung der Gft. Oettinge-Wallerstein. Nach dem abschließenden Verträgen von 1694 umfaßte die Linie O.-Wallerstein (wallersteinsches Drittel) die Ämter Wallerstein, Marktoffingen, Bissingen und Neresheim; die Linie O.-Baldern (baldersches Drittel) Baldern, Katzenstein, Flochberg und Mönchsdeggingen (Kl.vogtei) und O.-Spielberg (spielbergsches Drittel) O. (halb), Spielberg, Dürrwangen und Schneidheim. Die Gft. O.-O. hatte sich durch die 1569 eingeführte Primogenitur und das Verwaltungsgeschick der Landesherren weiterentwickelt. Sie wurde mit Gf. Albrecht Ernst I. 1674 gefürstet. Unter dem erbenlosen Albrecht Ernst II. setzten aufgrund der Hofhaltung und des Geldbedarfs zahlr. Veräußerungen von Hausgut ein. Er setzte 1710 und 1729 als Universalerben den Gf. Josef Anton Karl von O.-Wallerstein ein. Nachdem die Linie O.-O. 1731 erloschen war, mußte die Linie Wallerstein der Linie → Spielberg 1740 mit den Ämtern O. (halb), Aufkirchen und Mönchsroth entschädigen; die Linie Baldern wurde 1764 mit kleineren Abtretungen abgefunden. Die Gft. O.-Wallerstein führte ebenfalls 1765 die Primogenitur ein. O.-Spielberg war schon 1734 und O.-Wallerstein 1774 gefürstet worden. Die beiden Fsm.er verglichen sich 1481 über noch bestehende Differenzen. Der Vertrag legte auch die korrekte Titulatur fest: Fs. zu O.-O. und O.-Wallerstein bzw. Fs. zu O.-O. und O.-Spielberg. Entspr. dieses Vertrages erbte die Linie Wallerstein 1798 auch den Besitz der Linie O.-Baldern. In dieser Form wurde die Gft. 1806 im Umfang von 850 qkm mit 60 000 Einw.n mediatisiert. Die Linie O.-Wallerstein hatte 1802 für ihre im Elsaß verlorene Herrschaft Dagstuhl die Abtei Heiligenkreuz in Donauwörth, das Kapitel St. Magnus in Füssen und die Kl. Kirchheim, Deggingen und Maihingen erhalten.