Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Herrschaftszeichen

Der große alte Turm

Der ma. Bergfried oder Wohnturm inmitten einer frühneuzeitl. Schloßanlage gehört zu den einprägsamsten Bildern, die Architektur erzeugen kann. So beeindrucken bis heute der aus roten Ziegeln aufgemauerte sog. Mantelturm im Hof von Schloß Altenburg (Farbtafel 64), der mächtige, aus Granitquadern aufgetürmte sog. Eulenspiegel in der Nordostecke des Hofes von Schloß Bernburg (Farbtafel 65), der hochma. runde Bergfried an der Ecke des frühneuzeitl. Corps de logis von Schloß Weikersheim oder der gewaltige Rundturm im Innenhof der alten Res. von Würzburg, der Feste auf dem Marienberg. Es mag widersinnig erscheinen, bei einem so regelmäßig und nach den damals modernsten Gesichtspunkten eines symmetr. Fassadenaufbaus gestalteten Schlosses wie der Res. von Aschaffenburg (1604ff.) ausgerechnet den alten Bergfried bzw. Wohnturm zu erhalten und dadurch den vorherrschenden Eindruck kühler architekton. Rationalität sogleich wieder in Frage zu stellen. Erklärungsbedürftig ist auch das Gesamterscheinungsbild des Wolfenbütteler Schloßturms, dessen frühbarocker Turmschaft sich über dem Unterbau eines ma. Bergfrieds erhebt. Dennoch besitzen solche Bilder ihren bes. Reiz. Sie beziehen ihn aus der unmittelbar wirksam werdenden Sinneserfahrung von zwei verschiedenen Zeitebenen, die der Geschichte eines Schloßbaus zu fast schon suggestiver Anschaulichkeit verhelfen. Aus der Konfrontation des Alten mit dem Neuen ergab sich auf diese Weise eine eigene Form der polit. Ikonographie, die auch für die Ausprägung der spätma.-frühneuzeitl. Ästhetik im Residenzenbau verantwortl. zeichnete (siehe hierzu auch Art. Großstruktur [architektonische]).

Der Erhalt ma. Schloßtürme in frühneuzeitl. Schlössern ist zuallererst dem Rechtscharakter dieser Türme (hinsichtl. von Rechtsprechung und Besitzrechten) und ihrem Zeichenwert für das dynast. Gedächtnis zu verdanken. In den alten Schloßtürmen manifestierte sich sinnfällig ein Denken, das aus der Verbindung von Rechtspositionen bzw. -titeln mit Zeichen und Symbolen lebte.

So war bspw. bei Schloß Wilhelmsburg in Schmalkalden die Erinnerung an die uralte, für die Zeit Ks. Konstantins angenommene Gründung der Schmalkaldener Burg und die ununterbrochene Tradierung der Besitzrechte von den Herren von Franckenstein bis zu den Lgf.en von Hessen dafür verantwortl., daß auch der äußerl. vollständige Neubau des Schlosses sich noch auf die rudera, die Fundamente des fast schon myth. Vorgängerbaus stützt. Zu ihnen gehören neben Kelleranlagen v. a. der Schmalkaldener Hausmanns- bzw. Kapellenturm, der einen Turmstumpf der alten Burg Walrab und damit den einzigen sichtbaren Rest der angebl. bereits i. J. 311 erbauten Vorgängerburg darstellt!

In allg. Form kann die rechtl. und dynast. Bewertung in den Lexikonartikeln und Architekturtraktaten des 17. und 18. Jh.s nachgelesen werden. Konkreteres, da auf den Einzelfall bezogenes Material liefern die spätma. und frühneuzeitl. Urkundenbücher. Einen wesentl. Anhaltspunkt für die jurist. Begründung, alte Turmbauten zu erhalten, bietet bspw. das thüring. Schloß Altenburg (Farbtafel 64). Hier wurde über die Jh.e der aus Backstein errichtete ehem. Bergfried und spätere Hausmannsturm (sog. »Mantelturm«) erhalten. Die Begründung für diesen Beharrungswillen findet sich nicht nur in seiner Tauglichkeit als Wachtturm, sondern v. a. in der quellenkundl. nachweisbaren Bedeutung als Rechtssymbol: Am sog. »Mantelturm« (d.i. der ehem. Bergfried der burggfl. Burg) hing die Gerichtsbarkeit des Burggrafenamtes, weshalb der Turm in der Urk. anläßl. der Belehnung des Bgf.en Dietrich II. von Altenburg durch Kg. Rudolf mit dem Burggrafenamt (1289 Dez. 20) unmittelbar zu Beginn der Beschreibung des bgfl. Gerichtsbezirks und nur in Zusammenhang mit den Gerichtsbarkeiten erwähnt wird. Diese behielten bis in die Neuzeit ihre Bedeutung. Mit dem Aussterben der Bgf.en von Altenburg gelangten die Wettiner als Mgf.en von Meißen und spätere Kfs.en und Hzg.e von Sachsen in den Besitz von Stadt und Schloß Altenburg. Zugl. übernahmen sie auch die Aufgaben und Rechte der ehemaligen Bgf.en von Altenburg. Es darf daher vermutet werden, daß durch die Bewahrung des einstigen bgfl. Bezirks auf dem Schloßberg (zu dem als zentrales Element der Bergfried gehörte) für die Wettiner zugl. die einstigen bgfl. Rechte für alle sichtbar in Erinnerung gehalten werden sollten. Die Nutzung als Hausmannsturm ist in diesem Zusammenhang eher zweitrangig und vorwiegend der exponierten Lage des Turmes geschuldet.

Ein anderes Beispiel für die Funktion alter Schloßtürme als Rechtsdenkmal stellte bis zu seinem Abbruch im 16. Jh. der sog. Roten Turm der Albrechtsburgs von Meißen dar. Der Rote Turm bildete den zentralen Gegenstand lehensrechtl. Vorgänge, d. h. er stand pars pro toto für die ganze wettin. Burg- bzw. Schloßanlage in Meißen und fungierte als Träger des entspr., an die Wettiner (von der Reichsabtei Hersfeld) vergebenen Lehens. Ebenso wichtig war die Verbindung des »Roten Turms« mit dem mgfl. bzw. fsl. Hofgericht, das im 14. und 15. Jh. am Fuße des Roten Turms tagte.

Als zeichenhaft wirksamer Gegenstand von Rechtsvorgängen mit dynast. Hintergrund begegnet uns der alte Schloßturm des weiteren bei Herrschaftsteilungen. Bei solchen Teilungsvorgängen, die neben den Besitz- auch die Rechtsverhältnisse umfaßten, wurde bestimmten, von alters her an ihrem Ort befindl. Schloßtürmen die Aufgabe von Symbolen für den Zusammenhalt der Gesamtherrschaft zugesprochen. Mochte das im 16. Jh. gültige Erbrecht mit seiner weitestgehend fehlenden Primogenitur den Territorial- und Schloßbesitz einer Herrschaft scheibchenweise an eine Vielzahl von Linien veräußern, so markierte der im Gemeinschaftsbesitz verbliebene Schloßturm die Grenzen der Zerteilung: Solange sich mehrere Linien das Areal eines Schlosses als Res. teilten, stand der unteilbare bzw. gemeinschaftl. besessene Schloßturm für den in Gemeinschaftsbesitz verbleibenden Kernbestand der »Herrlichkeiten« und »Gerichtsbarkeiten« des Schlosses. Verkörperte das Schloß darüber hinaus den Stammsitz einer Dynastie, konnte mit dieser Regelung der Schloßturm zugl. in den Rang eines Erinnerungsmals erhoben werden, das die Bewahrung des gemeinsamen Familienerbes anmahnte. Hinweise auf eine solch differenzierte Funktion alter Schloßtürme finden sich sowohl in den Urkundenbüchern als auch in der Baupraxis. Quellenkundl. sehr gut dokumentierte Beispiele bilden die anhalt. Res.en von Zerbst (Teilungsurk. vom 22. Mai 1452) und Bernburg (Teilungsurk. vom 28. November 1497) sowie die frei- bzw. reichsgfl. Res. Büdingen (Teilungsvertrag von 1529).

Die Vielzahl der quellenkundl. belegbaren Beispiele, bei denen ma. Schloßtürme wg. ihres Wertes als Erinnerungsmal an herrschaftl. Gerichts- und Besitzrechte sowie die Dignität der Dynastie bis in die Neuzeit hinein bewahrt wurden, wirft ein erhellendes Licht auf weniger gut dokumentierte Türme. Unter ihnen ragen bes. die prominenten Hausmannstürme der beiden sächs. Residenzschlösser von Torgau und Dresden heraus. Zwar schweigen sich die Quellen über die Beweggründe ihres Erhalts aus, doch gibt bereits das Dekorationsprogramm wichtige Aufschlüsse über ihre Bedeutung. In Torgau stand der Kern des heutigen Hausmannsturms bereits 1408, als die sog. Alte Kanzlei errichtet wurde. Beim Bau des Neuen Saalbaus unter Johann Friedrich I. erhielt der Hausmannsturm die noch heute vorhandene steinerne Loggia vorgeblendet, zu deren aufwendigem Dekorum u. a. Bildnisse des wettin. Fürstenhauses und fsl. Tugenddarstellungen gehören. Hierdurch wird die Loggia gleichsam mit Zeichen des dynast. Gedächtnisses und der fsl. Ethik besetzt und die hohe symbol. Bedeutung des alten Hausmannsturms herausgestrichen. Die in Torgau entwickelte Form, den alten Schloß- bzw. Hausmannsturm zum repräsentativen Monument umzugestalten, findet in Dresden unter Kfs. Moritz von Sachsen ab 1547 eine überwältigende Steigerung. Der alte Schloßturm wird bewußt ins Zentrum der neuen Schloßanlage gerückt und hofseitig mit einer architekton. und bildner. aufwendigen Loggia verblendet. Das Bildprogramm in den Brüstungsfeldern und auf der Rückwand der Loggia (die gleichzeitig die Außenwand des Turmes bildet) ergab in der Zusammenfassung den Versuch, den neuen, nach dem Ende des Schmalkaldischen Krieges an die Regierung gekommenen sächs. Kfs.en Moritz als rechtmäßigen Regenten und Beschützer des protestant. Glaubens darzustellen, der die Tradition der ernestin. Wettiner fortsetzt.

Der in das spätma. bzw. frühneuzeitl. Schloß integrierte ma. Bergfried oder Wohnturm ist ein Thema mit manchen Variationen. Doch in welcher Form auch immer der alte Turm als Zeuge für Rechtlichkeit und Dignität über die Jh.e in Erscheinung tritt, stets verkörpert er gewissermaßen auch ein Stück des Fs.en selbst, verleiht dem Regenten als Amtsperson in der Architektur phys. Präsenz und ist damit weitaus mehr als ein abstraktes Zeichen.

Grossmann 1979. – Kobuch, Manfred: Der Rote Turm zu Meißen – ein Machtsymbol wettinischer Landesherrschaft, in: Landesgeschichte als Herausforderung und Programm. Karlheinz Blaschke zum 70. Geburtstag, hg. von Uwe John und Josef Matzerath, Stuttgart 1997 (Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte, 15), S. 53-89. – Müller 2002, S. 107-145. – Müller, Matthias: Das Schloß als fürstliches Manifest. Zur Architekturmetaphorik in den wettinischen Residenzschlössern von Meißen und Torgau, in: Hochadlige Herrschaft im mitteldeutschen Raum (1200-1600), hg. von Jörg Rogge und Uwe Schirmer, Leipzig u. a. 2003 (Quellen und Forschungen zur sächsischen Geschichte, 23), S. 395-441. – Müller, Matthias: Das Residenzschloß als Haupt des Fürsten. Zur Bedeutung von Caput und Corpus im frühneuzeitlichen Schloßbau der Anhaltiner, in: Die Fürsten von Anhalt. Herrschaftssymbolik, dynastische Vernunft und politische Konzepte in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Werner Freitag und Michael Hecht, Halle 2003 (Studien zur Landesgeschichte, 9), S. 123-143. – Müller 2004. – Philippi, Hans: Territorialgeschichte der Grafschaft Büdingen, Marburg 1954 (Schriften des Hessischen Amts für geschichtliche Landeskunde, 23). – Schütte 1994. – Thieme, André: Die Burggrafschaft Altenburg. Studien zu Amt und Herrschaft im Übergang vom hohen zum späten Mittelalter, Leipzig 2001 (Schriften zur sächsischen Landesgeschichte, 2).