Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Institutionen

Rat

Der Rat als dem Fs.en nahe stehender Personenkreis, der bei polit. Entscheidungen konsultiert werden konnte oder mußte, hat seinen Ursprung in der lehensrechtlichen, auf Gegenseitigkeit beruhenden Verpflichtung zu »Rat und Hilfe«. Ausgehend vom Hof des Kg.s bildeten sich seit dem 13. Jh. an allen größeren Höfen Kreise von mehr oder weniger kontinuierl. präsenten Beratern.

Generell stand vor der Konstituierung fest konturierter, behördenartiger Ratsgremien die Herausbildung kleiner Gruppen mit oft wechselnder personeller und zahlenmäßiger Zusammensetzung, die vom jeweiligen Herrscher in bestimmten Fragen als Ratgeber herangezogen wurden. Zunächst entstammten diese Räte in der Regel dem regionalen Adel und der Ministerialität.

Deutlich als »der Rat« traten zunächst die einzelnen »Räte« hervor. Erst mit der zunehmenden Residenzbildung der Höfe gewann auch der jeweilige Rat deutliche Konturen.

Der Rat als wichtigste Institution am Hof bildete den Mittelpunkt von Regierung und Verwaltung und war auch der Kanzlei übergeordnet.

Nicht immer einfach ist der Nachweis der Mitwirkung des Rates bei polit. Entscheidungen. Hinweise geben in Urk.n gebrauchte Formulierungen wie »nach Rat unseres Rates«. Die Entstehung eines engeren Beraterkreises um den Fs.en kann zudem durch den Vergleich der Itinerare und Zeugenlisten bei Beurkundungen bspw. von Kaufverträgen oder lehensrechtl. Vorgängen ermittelt werden.

Undeutlich ist häufig die Trennlinie zw. dem größeren Gremium, dem Hofrat und dem engeren Beratungsgremium des Fs.en, das Bezeichnungen wie »geschworener Rat«, »gemeiner« oder »geheimer« Rat trug.

In der Regel gehörten ihm die wichtigsten Hofbeamten, Hofmeister, Kammermeister, der Kanzler und evtl. der eine oder andere ständige Rat ohne Hofamt an. Da der Verleihung des Ratstitels durch den Landesherren ganz unterschiedl. Motive zugrunde gelegen haben konnten – dazu gehören ehrenhafte Auszeichnungen oder die Stärkung polit. Bindungen durch die Rats-Ernennung benachbarter oder verwandter Fs.en bis hin zur Dokumentation von Bündnissen oder Waffenhilfe -, werden nicht alle Träger des Ratstitels tatsächl. als Gremium zusammengetreten sein und klar definierte Funktionen wahrgenommen haben. Die regionale und soziale Herkunft der Rats-Mitglieder kann Auskunft über die Einflußsphäre der Landesherren geben.

Insbes. in Zeiten ungeregelter Nachfolge nach dem Tod eines Herrschers konnte der Rat bzw. konnten die Räte großen polit. Einfluß erlangen und die polit. Richtung vorgeben.

Ein Ratseid wird die Regel gewesen sein, Ernennungen und Ratsbesoldung werden allerdings erst langsam deutlicher. Wahrscheinl. erfolgte die Bestellung zum Rat in vielen Fällen mündl., ohne Beurkundung.

Zw. den Territorien sind erhebl. Unterschiede in Bezug auf Größe und soziale Zusammensetzung der Ratsgremien zu beobachten. Insbes. Häufigkeit und Dauer der Indienstnahme gelehrter Räte variierte stark zw. ständig am Hof weilenden Fachleuten und gelegentl. herangezogenen Experten, die noch für andere Herren tätig waren (»Räte von Haus aus«).

Zu den Aufgaben des engeren Beraterkreises um den Fs.en gehörte die Vermittlung und Garantie von Haus- und Teilungsverträgen wie auch die Funktion als Gerichtsforum mit dem Fs.en als Richter. Ein zentrales Tätigkeitsfeld des Rates bildete neben der Erstellung von Gutachten die Entsendung seiner Mitglieder zu diplomat. Missionen an andere Fürstenhöfe oder auf regionale bzw. reichsweite Versammlungen.

Räte fungierten als Schiedsrichter in Konflikten ihrer Dienstherren mit anderen Landesherren und wirkten an finanzpolit. Entscheidungen mit. In den österr. Ländern war Ende des 14. Jh.s der Rat bspw. in die Administrierung der außerordentl. Steuern eingebunden, Mitglieder des Rates bildeten die Kontrollkommissionen, die die Rechnungsberichte der landesfsl. Amtleute entgegennahmen und prüften.

Hier deutet sich die doppelte Bedeutung dieses Gremiums sowohl als Beratungsinstanz für den Fs.en wie auch als Vertretung der Interessen der Landschaft an, was v. a. in Hinblick auf die adligen Angehörigen des Hofrates galt.

Eine kontinuierl. Aufteilung nach Ressorts gab es in den Räten vor dem 16. Jh. noch nicht. Oft wurden ident. Titel (»Rat und Diener«) für unterschiedl. Funktionen verwendet.

Die Versorgung der Mitglieder des Rates variierte je nach sozialem Stand, Funktion und Ausbildung und konnte in Form von Jahrgeldern, Lehen, Ämtern oder Pfründen erfolgen bzw. mehrere dieser Möglichkeiten umfassen.

1200-1450

In Bayern-Landshut bspw. reichen die Anfänge des Rates als Beratungsgremium bis in das 13. Jh. zurück. In der ersten Phase war der Hzg. gegenüber seinen Ratgebern noch relativ ungebunden. Die Landstände erwirkten das verbriefte Recht der Beteiligung an der hzgl. Regierung und brachten ihren Einfluß im hzgl. Rat zur Geltung, indem sie Einfluß auf die Ernennung der Räte nahmen.

In der niederbayer. Hofordnung von 1294 wird zw. »täglichen Räten« und den »Räten von Hause aus« unterschieden. Während der Rat sich im 14. Jh. zum Organ des Landes, erst in zweiter Linie des Landesherrn konstituierte, ging der landständ. Einfluß im 15. Jh. allmähl. zurück. Erkennbar ist das Bemühen des Landesherrn um möglichst große Entscheidungsfreiheit und Selbständigkeit bei der Besetzung des Rates. Die Zusammensetzung, die nicht erbrechtl. fixiert war, blieb ein Streitpunkt zw. Landesherrn und Landständen bis ins 16. Jh.

1450-1550

Die durch die Rezeption des röm. Rechts bedingte vermehrte Inanspruchnahme gelehrter Räte seit der zweiten Hälfte des 15. Jh.s machte auch die Differenzierung zw. vorwiegend sozial berechtigten Ratsmitgliedern »von Hause aus« und den akadem. ausgebildeten bürgerl. Fachleuten deutlicher, das Beratungsmonopol des Adels wurde gebrochen. Allerdings verfügten zunehmend auch Adlige über jurist. Ausbildungen, so daß die in einigen Hofordnungen festgelegte Parität zw. Adligen einerseits und (bürgerl.) Gelehrten andererseits in den Ratsgremien recht theoret. erscheint.

Die zunehmende Residenzenbildung der Höfe im 16. Jh. und der Erlaß von Hof- und Landesordnungen führte zu einer institutionellen Verfestigung der engeren Ratsgremien, ein Vorgang der durch den Einfluß der Reformation und ihre polit. Folgen noch gefördert wurde. Auf Reichsebene finden sich unter Maximilian I. erste Spuren eines »Geheimen Rates«, die erste bekannte Hofratsordnung stammt von 1497/98. In den Territorien ist vermehrt seit den 1520er Jahren die Verabschiedung von Ratsordnungen zu konstatieren, in denen regelmäßig, häufig tägl., zusammentretende Gremien mit kollegialer Struktur und geregeltem Vorsitz beschrieben werden. Die Aufgaben waren nach wie vor recht umfassend auf jurisdiktionelle und administrative Bereiche bezogen (hendel, sachen und gescheften). In wichtigen Fragen beanspruchten die Landesherren umfassende Information und behielten sich die letzte Entscheidung vor.

Der Ausbau von Landesuniversitäten förderte zum einen die regionale Ausbildung der späteren Beamtenschaft, zum anderen ermöglichte er die Heranziehung des Lehrpersonals zu unterschiedl. Ratstätigkeiten.

1550-1650

Im Verlauf des späten 16. und des 17. Jh.s gelangte die Behördenbildung in den Territorien allmähl. zum Abschluß. Die Grenzen zw. adligen und gelehrten Räten wurden immer fließender, da zunehmend Adlige ein jurist. Studium absolviert hatten und sich gegen bürgerl. »Aufsteiger« abzugrenzen versuchten. In einigen Territorien erhielt der Rat Nebenräte, die für bestimmte Bereiche wie Krieg und Frieden zuständig waren. Klarer erkennbar wird auch die Entstehung Geheimer Räte, die von den Fs.en in bes. wichtigen polit. Angelegenheiten herangezogen wurden und oft mit ihren engsten Vertrauten besetzt waren.

→ vgl. auch Farbtafel 5

Andrian-Werburg, Klaus von: Urkundenwesen, Kanzlei, Rat und Regierungssystem der Herzöge Johann II., Ernst und Wilhelm III. von Bayern-München (1392-1438), Kallmünz 1971. – Brandenstein, Christoph von: Urkundenwesen und Kanzlei, Rat und Regierungssystem des Pfälzer Kurfürsten Ludwig III. (1410-1436), Göttingen 1983. – Heinig 1997. – Hirsch, Volker: Der Hof des Basler Bischofs Johannes von Venningen (1458-1478), Ostfildern 2004 (Residenzenforschung, 16). – Lackner, Christian: Hof und Herrschaft. Rat, Kanzlei und Regierung der österreichischen Herzöge (1365-1406), Wien 2002. – Lanzinner 1980. – Lucha, Gerda-Maria: Kanzleischriftgut, Kanzlei, Rat und Regierungssystem unter Herzog Albrecht III. von Bayern-München 1438-1460, München 1993. – Noflatscher, Heinz: Räte und Herrscher: Politische Eliten an den Habsburgerhöfen der österreichischen Länder 1480-1530, Mainz 1990. - Ringel, Ingrid Heike: Studien zum Personal der Kanzlei des Mainzer Erzbischofs Dietrich von Erbach (1434-1459), Mainz 1980. – Die Rolle der Juristen bei der Entstehung des modernen Staates, hg, von Roman Schnur, Berlin 1986. – Willoweit, Dietmar: Die Entwicklung und Verwaltung der spätmittelalterlichen Landesherrschaft, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. von Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl und Georg-Christoph von Unruh, Stuttgart 1983, S. 66-142. – Willoweit, Dietmar: Allgemeine Merkmale der Verwaltungsorganisation in den Territorien, in: Deutsche Verwaltungsgeschichte, hg. von Kurt G. A. Jeserich, Hans Pohl und Georg-Christoph von Unruh, Stuttgart 1983, S. 289-360.