Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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HILDESHEIM, BF.E VON

I.

Das um 815 gegründete Bm. lag an der Peripherie des karoling. Reiches. Daß Ebf. Ebu von Reims nach H. gewissermaßen strafversetzt wurde, ist dafür ein Beispiel. Unter den Ottonen jedoch war das Bm., auch geogr. dem Kernraum der Ottonen nahegelegen, eine königsnahe Kirche, aus dessen Dombrüderschaft zahlr. Bf.e des Reichs hervorgingen. Entspr. reich war H. begütert.

II.

Der Wandel des sächs. Raumes von einer königsnahen zu einer königsfernen Landschaft bestimmte die Geschichte des Bm.s seit der Zeit Heinrichs des Löwen. Durchgängiges Thema der Hochstiftsgeschichte wird die Auseinandersetzung mit den → Welfen sein. Zunächst profitierte H. vom Sturz Heinrichs des Löwen, nutzte langfristig die ksl. Entscheidung der Rückgabe welf. Kirchenlehen. Nur ein Beispiel: Die zurückgewonnene Winzenburg konnte zum Mittelpunkt eines der wichtigsten Ämter des Stifts werden. H. kam der entschlossene Zugriff unmittelbar nach 1180,noch während der Präsenz des Ks.s zugute; aber - Folge der Eigenständigkeit der Bf.e während des 12. Jh.s gegenüber der hzgl. Gewalt -, es war auch nicht allzu viel gewesen, was außer der Winzenburg als H.er Kirchenlehen der → Welfen hätte reklamiert werden können.

Die Geschichte des Hochstifts H. im 13. Jh. stellt sich vordergründig als Erfolgsgeschichte dar: Gewinn der Herrschaft Peine, entscheidend, weil er das Stift vor dem Schicksal → Verdens bewahrt hat, der segensreiche Pontifikat des Welfen Otto, die zielbewußte, im Burgenbau konkretisierte Politik eines Siegfried II. Aber: Der Machtverfall des bfl. Amtes ist auch in Niedersachsen um 1300 unverkennbar. Ein Bf. ist ein Herrscher wie alle anderen auch. Die Forschung begnügte sich zur Begründung meistens mit dem fast schon zum Topos erstarrten Gedanken, daß die Verweltlichung derKirche diese Entwicklung herbeigeführt habe. Aber die Erklärung reicht nicht aus; denn schon im frühen MA wurde die weltl. Seite des Bischofsamtes nicht vernachlässigt. Keineswegs hat der allerdings erkennbare Rückzug der Bf.e von ihren pastoralen Aufgaben zum Machtverfall beigetragen. Die Bf.e sind vielmehr Leidtragende eines Strukturwandels des Hochstifts, der mit den Stichworten Verselbständigung des Domkapitels und Autonomiegewinnung der Bischofsstadt vorab benannt sei. Dazu kam noch, daß im 13. Jh. der Bf. jene Instrumente verlor, die im HochMA von integrativer Bedeutung für seineHerrschaft gewesen waren, die großen »placita«, auf denen sich die gfl. und edelfreien Vasallen sowie die Ministerialen eines Stiftes versammelt hatten.

Aus der Tradition des 12. Jh.s heraus hatte sich das Domkapitel als eigene Korporation innerhalb des Diözesanverbandes verselbständigt. Auch wenn es um 1300 noch Zeugnisse gibt, daß sich die Domherren als geistl. Gemeinschaft verstanden, so waren sie doch v. a. an der Teilhabe am weltl. Regiment, an der Ausgestaltung ihres ius consentiendi interessiert. Daraus konnte, bereits um 1300 sichtbar, ihr Anspruch abgeleitet werden, neben dem Bf. eine korporative Herrschaftsinstanz zu bilden. Schon 1264 beginnt sich in H. das Kapitel durch die Wahrnehmung von Gerichtsrechtenals Landesherr bei einer Sedisvakanz zu verstehen.

Die H.er Domherren machten 1278 deutlich, wie bedrückend die Frage der Hochstiftsschulden war, die zur Wahlkapitulation des Folgejahres führte: Es soll nicht früher zur Neuwahl geschritten werden, als bis jeder einzelne Domherr beschworen habe, im Fall seiner Wahl die Verbindlichkeiten abzutragen. Mit dem Versuch, die Finanzen des Hochstifts zu sanieren, diente das Domkapitel gleichermaßen allg. und eigenen Interessen; denn auch die Villikationen der Domherren gerieten bei der Ohnmacht des Hochstifts in Gefahr. Deshalb unternahmen die Kapitulare alle Anstrengungen, um den Neugewählten aufeine Sicherung der Rechte des Stifts zu verpflichten. Bleiben wir bei dem Bei-spiel der Hildesheimer Kapitulation von 1279: Heimgefallene Lehen sollten nicht wieder ausgegeben werden, die Befestigung und Türme der Burgen seien in gutem Stand zu halten usw.

Trotz der klaren Bestimmungen der beeidigten Wahlkapitulationen waren die Zwänge, insbes. die finanziellen Zwänge, unter denen ein Bf. stand, zumeist stärker als die Furcht, einen Eid zu verletzen. Insbes. die zentrale Frage der Schuldentilgung konnte von keinem Bf. gelöst werden. Deshalb wurde in der Hildesheimer Wahlkapitulation von 1424 die Pflicht des künftigen Bf.s darauf beschränkt, die drei wichtigsten Ämter des Landes, Peine, Steuerwald und Winzenburg schuldenfrei zu halten.

Bfl. Politik hieß weitgehend Reaktion auf die Vorgaben der welf. Nachbarn. Die Rivalitäten hatten ihre Tradition, waren damit in Maßen berechenbar. Das im Laufe der Zeit gesponnene Beziehungsnetz des Nachbarschaftsausgleichs wurde nach Innen mit einem weiteren Beziehungsgeflecht von Dienstverträgen zur Sicherung neuralg. Konfliktzonen verknüpft. Dadurch konnte der Pontifikat Ottos von Wohldenberg (1319-31) eine ungewöhnl. Zeit des Friedens bilden. Aber das mühsam geknüpfte Netz wurde mit der Brutalität der Ahnungslosigkeit von der päpstl. Kurie zerrissen.

Als Bf. Heinrich von Wohldenberg am 13. Juli 1318 in Avignon gestorben war, hatte dies die Kurie verblüffenderweise nicht ausgenutzt, obwohl schon seit dem 13. Jh. als Regel galt, daß über die Pfründe eines an der Kurie oder auf dem Weg zu ihr verstorbenen Klerikers vom Papst verfügt werden könne. Johannes XXII. bestätigte den vom Domkapitel erwählten Otto von Wohldenberg, den Vetter des verstorbenen Bf.s. Aber nach dessen Tode 1331 prallten die gegensätzl. Rechtsauffassungen von päpstl. Provision und domkapitel. Wahlrecht aufeinander. Das Domkapitel hatte Hzg. Heinrich von Braunschweig,den Sohn Albrechts II. (des Feisten) gewählt; Johann XXII. hatte dagegen zuvor - was die H.er Domherren durchaus wußten - Erich von Schaumburg zum Bf. ernannt. Die Wahlkapitulation von 1331 ist nicht wie sonst Ausdruck kapitel. Selbstbewußtseins, sondern Ausdruck der Ohnmacht angesichts drohender Gefahren. Zu gleicher Zeit war wg. des gleichen Gegensatzes von Wahlrecht und päpstl. Provision der Mainzer Metropolitanstuhl ebenfalls strittig. Es gab keinen von beiden Seiten anerkannten Schiedsrichter. Fehden waren die Begleiterscheinungen des langwierigen Bischofsstreits. Aber - und das istdas Entscheidende - das »Land« entschied die Frage der Bischofswahl, nicht der Papst. Heinrich setzte sich nach einem Schlachtensieg 1345 durch.

Aufschlußreich für die in den Wirren des Schismas freigesetzten, aus der Not geborenen neuen Verantwortlichkeiten ist die Haltung der Bischofsstadt. Die Streitigkeiten mit Bf. Heinrich wurden 1333 und 1335 durch Schiedssprüche der Städte Goslar und → Braunschweig beigelegt, ohne daß sich H. zu einer förml. Anerkennung des → Welfen bereit fand. Erst 1350 huldigte ihm die Stadt. Zuvor aber hatte sie, nachdem 1345 das Schisma fakt. beendet worden war, Vorsorge für die Zukunft getroffen, hatte mit dem Domkapitel ein Abkommen geschlossen, wonach man künftig nur einemeydrechtich biscop zu folgen gedenke.

Erich von Schaumburg, der 1352 starb, hatte seine Ansprüche nie aufgegeben und wurde formal von Avignon als wahrer Bf. angesehen. Sein Tod ermöglichte dem Papst, die fakt. Verhältnisse anzuerkennen (erst 1355 wurde das Interdikt aufgehoben, das 23 Jahre lang, alle Gottesdienste unterbindend, auf Stadt und Diöz. H. gelastet hatte). Wurde eine Niederlage der Kurie bemäntelt? Die Domherren sahen in dem Pontifikat Bf. Heinrichs keinen Sieg. Denn nach dem Tode Bf. Heinrichs 1363 wagte das Domkapitel nicht aufs Neue die Machtprobe. Es setzte einen Ausschuß zur Verwaltung des Landes ein, bis einkünftiger Bf. vom Papst ernannt werden würde. Der letzte Rest domkapitel. Selbstverständnisses blieb wenigstens in der Bestimmung gewahrt, daß der kommende Bf. die Wahlkapitulation von 1331 beschwören sollte.

Der Papst, genauer: die Kurie in Avignon legte die Verständigungsbereitschaft der H.er Domherren 1363 in einer Weise aus, die ohne Rücksicht auf die Belange der Diöz. von hierokrat. Ansprüchen ausging. Unbeeindruckt von Erwägungen, ob das durch die Fehden der Vergangenheit so mitgenommene Bm. nicht eines erfahrenen, mit den Verhältnissen vertrauten Hirten bedürfe, wurde der Dominikaner Johannes Schadeland, der seit 1360 Bf. von → Kulm war, zum neuen H.er Bf. ernannt. Dieser Bf. paßte weder von seiner sozialen noch von seiner regionalen Herkunft zum H.er Domkapitel.Die von ihm in der H.er Domchronik erzählte Anekdote reißt die Probleme auf. Auf seine Frage nach der Dombibliothek erhielt er eine zieml. patzige Antwort. Die Domherren zeigten ihm Panzer, Schilde und Helme der Waffenkammer mit den Worten: »Das sind die Bücher Deiner Vorgänger.« Diese häufig erzählte Anekdote wird immer als Ausdruck völliger Verweltlichung der Domherren verstanden. Aber diese hatten gemeint: Nicht durch Gelehrsamkeit, sondern nur durch Waffen kann in den gegenwärtigen Gefahren sich das Hochstift behaupten. Die Bücher, auf die sich ein landfremder Bf. verlassen wollte,gehörten der universalen, der zeitlosen Welt der Schrift an, die Waffen hingegen der regionalen Gegenwart. Unumwunden gesagt: Die wg. dieser Antwort so oft gescholtenen H.er Domherren hatten recht. Johann Schadeland mochte geschickt seine Beziehungen zur Kurie einsetzen können; dem gefährdeten Hochstift nutzte das wenig. Man ließ es ihn spüren. 1365 resignierte Schadeland das Bm., »weil die Landessitten ihm nicht zusagten.« Und selbst bei diesem Bf.s-Mobbing müssen wir die H.er Domherren rechtfertigen. Johann Schadeland, der anschl. Bf. von → Worms und dann von→ Augsburg wurde, hatte nur einträgl. Pfründen nachgejagt.

1365 wurde Gerhard von Berge, der Bf. von → Verden, zum neuen Bf. erhoben (1365-98). Scheinbar reagierte die Kurie auf den wenig erfolgr. Episkopat des landfremden und gelehrten Vorgängers, indem sie einen mit den Verhältnissen erfahrenen früheren Dekan des H.er Domkapitels ernannte; in Wirklichkeit aber war dies Teil eines Pfründenkarussels, wie es 1365 als Folge eines ksl.-päpstl. Einvernehmens nach Verhandlungen → Karls IV. im Mai und Juni zu Avignon in Gang gesetzt wurde: Nach → Metz wurde der → Wormser Bf. versetzt; der → VerdenerBf. kam nach H., um in → Verden Platz für den Notar und Vertrauten → Karls IV., Rudolf (Rule) von Friedberg, zu schaffen.

Die Haltung Bf. Gerhards im bald darauf ausbrechenden Lüneburger Erbfolgekrieg war schwankend. Zunächst hatte er sich auf die Seite des Magnus Torquatus gestellt; aber er konnte kein überzeugter Anhänger der → Welfen sein. 1377 findet er sich beim Ks. in → Tangermünde ein. Zwei Jahre später jedoch liegt er in Fehde mit den askan. Hzg.en.

Da die Bf.e im 14. Jh. alle Energien darauf setzen mußten, sich zu behaupten, blieb wenig Raum für eine Erwerbspolitik zugunsten des Hochstifts, einer der Gründe, warum im Vergleich zu den → Welfen der Gewinn, den das Hochstift H. aus dem Niedergang von Dynastengeschlechtern zog, auch im 14. Jh. bescheiden blieb. Allenfalls der Erwerb der dasselschen Burg Hunnesrück 1310 und der von Burg und Gericht Schladen 1353 von Albrecht von Schladen, dem letzten eines Geschlechts, das im ausgehenden 13. Jh. noch stark zu den → Welfen neigte, sowie 1384 der Anfall desRestbestandes der Gft. Wohldenberg, der die bereits angebahnte H.er Amtsbildung ermöglichte, mögen als nennenswerter Gewinn verbucht werden.

Die Geschichte des H.er Hochstifts lehrt, daß die fakt. Rückgewinnung der Wahlfreiheit des Domkapitels an der Situation des Hochstifts wenig änderte. Als Spätfolge der avignones. Provisionsansprüche hatten sich größte Probleme aufgetürmt. Infolge der Kämpfe des 14. Jh.s waren alle Bm.er überschuldet. In H. hatten bereits die Wirren nach 1331 zu umfangr. Verpfändungen von Stiftsgütern geführt. Die Begründung, mit der 1424 der H.er Rat den Papst um die Bestätigung der Koadjutorwahl bat, war keineswegs aus der Luft gegriffen: Die H.er Kirche sei so niedergedrückt, daß sie kaum noch den Nameneines Bm.s verdiene.

Sowohl in → Bremen als auch in → Verden und → Osnabrück wirkten auf die Bischofswahlen immer starke Kräfte aus dem regionalen Umfeld ein. Ledigl. das H.er Domkapitel wahrte im 15. Jh. sein Wahlrecht. Das Mittel, um weltl. Mitspracheforderungen von vornherein auszuschließen, ist die Wahl eines Koadjutors zu Lebzeiten des alternden Bf.s. 1424 und 1452 läßt sich erkennen, daß die Domherren, während der Bf. dahinsiechte, nur wenige Monate vor seinem Tod sich mit der Wahl eines Koadjutors, dem das Recht der Nachfolge zukam, beeilten.Bereits 1394 hatte der machtbewußte Gerhard III. die Wahl eines Koadjutors zugelassen. Nachdem dieser, Bf. Rupert von Paderborn, schon im gleichen Jahr verstarb, wurde Gf. Johann von Hoya erwählt, der nach Gerhards Tod von 1398-1424 als Bf. regierte.

Die Wahl des Bf.s von → Kammin, Hzg. Magnus von Sachsen-Lauenburg, zum Bf. der H.er Kirche erfolgte 1424 formal nach geltendem Kirchenrecht. Die Begründung, die der H.er Rat beim Papst vorbrachte, daß die niedergedrückte H.er Kirche eines Bf.s aus erlauchtem Hause bedürfe, umschließt das eigentl. Motiv der Wahl: Behauptung der Eigenständigkeit des Bm.s gegen die → Welfen sprach wenige Jahre nach der Schlacht von Grohnde für den Lauenburger; und für ihn sprach ebenso die Notwendigkeit der Versöhnung mit den → Welfen, denn seine Mutter war Katharina, dieTochter des Magnus Torquatus. Weiterhin wird man in H. Hoffnung auf kgl. Schutz gesetzt haben. Der Vater des Erwählten, Erich I. von Sachsen-Lauenburg, war damals noch ein sehr einflußr. Mann am Hofe Kg. → Sigismunds.

Große Anstrengungen unternahm Bf. Magnus, das Stift durch ungewöhnl. langfristige Bündnisse mit den welf. Hzg.en und den Bf.en von → Halberstadt und → Magdeburg zu sichern. Aber Sicherung nach Außen half nichts gegen Krisen im Innern. Obwohl dem Bf. drei Landbeden von den Ständen bewilligt worden waren, mußte er immer wieder zu Verpfändungen greifen. Angesichts der Schuldenlast besaß er kaum noch Handlungsfreiheit.

Vier Monate vor seinem Tode (21. Sept. 1452) hatte Bf. Magnus auf sein Bm. Verzicht geleistet. Es wiederholte sich jetzt die Konstellation bei seiner Wahl; während der Bf. dem Tode entgegensah, sicherte das Domkapitel sein Wahlrecht. Zum vorstender und regerer des stichtes wurde unmittelbar nach dem Verzicht des Bf.s der Domherr Hzg. Bernhard von Braunschweig-Lüneburg gewählt; 1453 nahm dieser die Huldigung des Landes ein; aber er blieb nur Elekt, ein erwählter, aber nicht geweihter Bf., der unter dem Titel »Administrator« regierte. Das war zunächst notwendiggewesen, weil er das kanon. Alter von 27 Jahren noch nicht erreicht hatte. Deswegen war er 1452 auf fünf Jahre, bis zum Erreichen dieses Alters, vom Papst als Administrator bestätigt worden. Bernhard zögerte jedoch mit dem Empfang der Bischofsweihe, denn diese hätte ihn zur Priesterweihe verpflichtet und damit eine Rückkehr in den weltl. Stand nicht mehr zugelassen. Er erreichte an der Kurie Dispens und Aufschub für weitere zwei Jahre und dann schließl. noch für ein Jahr. Offenbar war die schwierige Situation seines Hauses - dem er übrigens nichts von den H.er Rechten preisgab - Grund fürsein Zögern. Kurz vor Ablauf der letzten Frist trat Bernhard wieder in den weltl. Stand zurück, um das Regiment im Lüneburger Hzm., das sein Vater Friedrich der Fromme niederlegen wollte, zu übernehmen. Das war für einen Domherrn, der nur die niederen Weihen genommen hatte, nicht ungewöhnlich, ungewöhnl. hingegen und kirchenrechtl. nur sehr mühsam zu begründen war, daß ein erwählter Bf. sechs Jahre nach seiner Wahl weltl. wurde. Vollends wurde der Boden des Kirchenrechts verlassen, als - das Bm. wie eine Ware behandelnd - Hzg. Bernhard dafür sorgte, daß sein künftiger Schwager, Ernst vonSchaumburg (1458-71), sein Nachfolger auf dem H.er Bischofsstuhl wurde (1463 wird Bernhard Mathilde von Schaumburg heiraten).

An der Kurie wurden, offenbar waren auch die entspr. Gelder geflossen, keine Einwände gegen den innerfamiliären Tausch der Bischofspfründe erhoben. Hzg. Bernhard wurde 1458 förml. von allen finanziellen Ansprüchen, die päpstl. Fiskus und das H.er Domkapitel an ihn stellen konnten, freigesprochen. Zugl. providierte der Papst Ernst von Schaumburg mit dem Bm.

Zu Ernst von Schaumburg merkt Hans Wildefuer, obwohl er ansonsten bestrebt ist, möglichst positive Charakteristiken der Bf.e zu liefern, ungewöhnl. krit. an: Mehr auf der Jagd als bei den Gebetbüchern hätte man diesen Hirten finden können. Aber dann macht er doch eine Einschränkung: ob er gleych etwas unsorgsam und liederlich war, dargegen aber begert er nichts unnutzlich zu verthun. Und für dieses beiläufig vom Chronisten notierte Bestreben, die Stiftsgüter zusammenzuhalten, hat sich ein Zeugnis erhalten: Das nach Vorarbeiten seines Schwagers angelegte erste H.erLehenbuch. Und ganz ohne Verantwortungsbewußtsein kann Bf. Ernst nicht gewesen sein, setzte er doch für die geistl. Aufgaben eines Bf.s einen Generaloffizial, Dietrich von Alten, ein.

Nach dem Tode Ernsts von Schaumburg kam es in H. zu einer Doppelwahl. Neun Domherren wählten den aus der Stiftsritterschaft stammenden Domdekan Henning von Haus und ebenso viele den Domherren Lgf. Hermann von Hessen. In dieser zwiespältigen Wahl scheint ein grundsätzl. Problem des H.er Domkapitels auf: Die Ritterschaft, obwohl inzw. im Kapitel dominierend, hatte bis 1471 nie gewagt, einen der ihren als Bf. durchzusetzen, während selbst in den reichen Hochstiften der Germania Sacra Bf.e aus niederadeligem Stand erhoben worden waren. Der Papst sprach sich zwar 1472 für Henning aus, aber dasgalt inzw. wenig. Die Fehden zw. beiden Bewerbern gingen weiter. Nach einem Waffenstillstand 1473 entschieden die Parteinahme der Stadt H. und des sächs. Städtebundes sowie das Eingreifen der welf. Hzg.e für Henning von Haus. Ruhe kam deswegen nicht in das Hochstift. Henning trat 1480 gegen eine Pensionszahlung von 300 fl. sein Amt an den Bf. von → Verden, Barthold von Landsberg, ab, der sich in der Folgezeit Bf. von H. und beständiger Administrator von → Verden nannte. Es hatte nur formalen Charakter, daß dafür 1481 die päpstl. Genehmigung eingeholt wurde.

Was war der Hintergrund des Verzichts von 1480? Immer wieder hatten wir in unserer Darstellung Anlaß, die Armut des → Verdener Hochstifts zu betonen. Aber inzw. war auch ein Bf. von H. ein armer Bf. Henning von Haus zog Bilanz: Er hatte nach seinem Verzicht auf H. - wie Henning Brandis überliefert - bitter festgestellt: Da ich vom Steuerwalde weggeritten, also vom Stift Hildesheim abgetreten war, hatte ich nicht mehr als noch neun rheinische Gulden.

Der H.er Rat hatte den Vertrag zw. den beiden Bf.en gebilligt, hatte anfangs des Jahres 1481 die Bitte an Papst Sixtus IV. gerichtet, Barthold als H.er Bf. zu bestätigen, falls Henning von Haus zurücktrete. Das anfängl. Einvernehmen zw. Stadt und Oberhirten wich bald der Feindschaft eines Prinzipienstreits. Der H.er Bf. war arm; sein Hochstift, in fruchtbarer Bördelandschaft gelegen, aber nicht. Barthold wagte den Schritt, den seine Vorgänger unterlassen hatten und schrieb neue Steuern aus und mußte damit scheitern. Denn der Zusammenhalt von Haupt und Gliedern, von Bf., Domkapitel,Stiften, Bischofsstadt und Vasallen, war in den spätma. Wirren um die Besetzung des Bischofsstuhls fast vollständig aufgelöst worden.

Nachdem Bf. Barthold 1481 eine allgemeine Landbede im Stift ausgeschrieben hatte, wollte er auch die von dieser Schatzung nicht betroffene Bischofsstadt heranziehen. Das sollte im Rahmen einer ebenfalls das ganze Stift betreffenden »Getränkesteuer« geschehen, der sog. »Bierzise«. Eine solche Besteuerung des wichtigsten Getränks war in dt. Landen seit langem unter dem Namen »Ungeld« bekannt, wofür in der frühen Neuzeit zumeist der Ausdruck Akzise verwandt wurde. Ein solches Ungeld diente zumeist nur kommunalen Zwecken, wurde selten als Landsteuer ausgeschrieben. Aber nicht nurdeswegen mußte der H.er Rat in der »Bierzise« eine Neuerung sehen, sondern er mußte den Versuch einer Besteuerung als einen Eingriff in die Freiheit der Stadt auffassen, was seit Generationen kein Bf. mehr gewagt hatte. Ende des Jahres 1481 stellte sich das Domkapitel, das im Gegensatz zur Landbede die »Bierzise« nicht genehmigt hatte, auf die Seite der Stadt. Eine Fehde zw. Bf. und Stadt brach aus, die nur mühsam gestillt werden konnte, und trotz des fakt. Sieges der Stadt, deren Steuerfreiheit bestätigt wurde, eine Atmosphäre des gegenseitigen Mißtrauens bestehen ließ, die sich1485/86 in einer erneuten Fehde entlud.

Die spätma. Auseinandersetzungen mit den → Welfen wirkten in der frühen Neuzeit weiter. Die Niederlage in der Schlacht bei Grohnde 1421 hatte wg. der damit verbundenen Lösegeldforderungen die Zerrüttung der bfl. Finanzen zur Folge. Als Bf. Johann IV. (1503-27) versuchte, die an den Stiftsadel verpfändeten Ämter und Burgen wieder auszulösen, brachte er nicht nur seinen Adel gegen sich auf, sondern geriet mit den → Welfen in einen krieger. Konflikt, den er zwar 1521 in der Schlacht bei Soltau milit. gewann, aber am Kaiserhof diplomat. verlor. Er war im GandersheimerRezeß 1523 gezwungen, fast die Hälfte des Hochstiftsgebietes den → Welfen zu überlassen. Dieses sog. »große Stift« umfaßte die Ämter Wohldenberg, Wohldenstein, Winzenburg, Steinbrück und die Vogtei Rute. Dem Bf. verblieb nur noch das sog. »kleine Stift«: die Ämter Marienburg, Steuerwald und Peine. Erst 1643 wurde im Sonderfrieden, den die welf. Fs.en mit dem Ks. schlossen, das »große Stift« dem Bf. unter der Bedingung zurückgegeben, die Untertanen bei ihrem evangel. Glauben zu belassen.

Quellen

Urkundenbuch des Hochstifts Hildesheim und seiner Bischöfe, hg. von Hermann Hoogeweg, 6 Bde., Leipzig u. a. 1896-1911 (Publikationen aus den Preussischen Staatsarchiven, 65; Quellen und Darstellungen zur Geschichte Niedersachsens, 6, 11, 22, 24, 28). ND hg. von Karl Janicke, Osnabrück 1965.

Bertram, Adolf: Geschichte des Bistums Hildesheim, Bd. 1, Hildesheim 1899. - Homann, Heinrich: Kloster und Bistum in der Diözese Hildesheim vom 9. bis zum Ende des 13. Jahrhunderts, Marburg 1925. - Huck, Jürgen, Hofämter der Bischöfe bzw. Erzbischöfe von Hildesheim bis zum Ende des 14. Jahrhunderts, in: Die Diözese Hildesheim 62 (1994) S. 27-89.