GENF, BF.E VON
I.
Bm., nachgewiesen seit ca. 400. Herrschaftsgebiet: geringer weltl. Besitz, Stadtherrschaft über G., die indes mit den Gf.en von G. und seit der zweiten Hälfte des 13. Jh.s. mit den Hzg.en/Gf.en von → Savoyen geteilt werden mußte, und kleine Landesherrschaft im Stadtumland.
II.
Das Bm., in der Sabaudia gelegen, befand sich im Zentrum des Burgunderreiches, und G. war herausgehobene Kultstätte für deren Kg.e. Nach Aufgabe des kgl. Palastes als Folge der Eroberung durch die Franken 534 übernahmen die Bf.e die Gebäude und etablierten ihre Herrschaft über die Stadt. So wie andere Bf.e in der einstigen röm. Provinz Sequania standen auch die von G. seit 888 in den Diensten der rudolfin. Kg.e von → Burgund. Konrad I. bestellte die Bf.e Aymon und Giraud als Leiter seiner Kanzlei (943-67). Auch nach derKrönung von Ks. Konrad II. als Kg. von → Burgund 1033 übernahmen die Bf.e Aufgaben am kgl. Hof, bis nach dem Tod Ks. Friedrichs I. 1190 die Kontakte abbrachen und später nur kurzfristig von Ks. → Heinrich VII. wieder geknüpft wurden, den der Bf. auf seinem Italienzug 1310-13 begleitete. Die Bf.e Ardicius de Faucigny und Nantelme erhielten 1154, 1162 und 1185 Priviligien Ks. Friedrichs I., die ihnen die Übertragung von Regalien bestätigten und mit denen später die Reichsunmittelbarkeit begründet wurde. Aber anders als benachbarten Bf.en wurden die Oberhirten von G. niemit der Gft. belehnt, waren vielmehr der Konkurrenz zu den Gf.en von G. ausgesetzt, deren Herrschaftsbereich mit dem der Bf.e verwoben war, was teils zu Konflikten, teils zu Kooperationen sowie zur Einsetzung zahlr. aus dem Grafenhaus stammender Bf.e führte. Eine Trennung der Kompetenzen wurde durch den Vertrag von Seyssel 1124 versucht, jedoch nicht erreicht: Zwar verzichteten die Gf.en auf die Herrschaft in der Stadt, errichteten ihre Res. außerhalb in Château du Bourg-de-Four, huldigten als Lehnsmänner den Bf.en, behielten aber weiterhin Gerichtsrechte auch innerhalb der Stadt undgewannen als Vögte der G.er Kirche weitere Einflußmöglichkeiten. Andererseits erhielt die mensa episcopalis von den Gf.en kleinere Schenkungen, die eine der Grundlagen der über die Stadt hinausgreifenden Landesherrschaft wurde. Schließl. brachte seit der Mitte des 13. Jh.s. der Machtverlust der Gf.en, deren Dynastie 1394 ausstarb, die Gf.en bzw. Hzg.e von → Savoyen auf den Plan, die zu einer beständigen Bedrohung der Bf.e selbst innerhalb der Stadt wurden. Jene unterstützen die kommunale Bewegung seit der zweiten Hälfte des 13. Jh.s. Im Jahre 1287 gelang esGf. Amadeus V., die bfl. Res. auf der Rhôneinsel zu erobern und im folgenden Jahr die Position eines vicedominus der G.er Kirche zu erlangen, was ihm weitere Gerichts- und damit Herrschaftsrechte in der Stadt sicherte. Zum Widerpart savoy. Expansion wurde nun immer mehr die Kommune, der erstmals Bf. Aymon de Quart ein Privileg ausstellte. Seit dem 15. Jh. leistete jeder neu gewählte Bf. einen Eid auf die städt. Freiheiten. Der Druck der → Savoyer auf die Bf.e. ließ indes nicht nach. 1311 ließen sie sich die Hälfte der Stadtherrschaft übertragen; 1356 erhieltAmadeus VI. von Ks. → Karl IV. den Titel eines Reichsvikars über die G.er Kirche. Zwar erreichte Bf. Guillaume de Marcossey 11 Jahre später vom Ks. den Widerruf dieser Einsetzung, aber die Anwendung der statuta Sabaudia auf die Stadt G., durch bfl. und hzl. savoy. Urk.n 1430 bestätigt, zeigte die Dominanz → Savoyens. Auch die glanzvollen Karrieren G.er Kleriker am avignones. Papsthof und die Tatsache, daß Bf. Jean de Bertrand zu den Kandidaten des Papstkonklaves auf dem Konstanzer Konzil 1417 gehörte, verhinderten nicht die immer stärkere Eingliederungin die savoy. Herrschaft. Hzg. Amadeus‹ VIII., vom Basler Konzil zum Papst gewählt - er trug den NamenFelix V. -, setzte sich 1444 selbst als Administrator des Bm.s ein. Das Arrangement, das 1449 seine Abdankung als Papst regelte, sah u. a. vor, daß die Hzg.e das Recht erhielten, die Bf.e von G. einzusetzen. Bis 1535 stammten die meisten Amtsinhaber aus dem → savoy. Herrscherhaus. Eine vollständige Eingliederung in das Hzm. und damit das Ende des Hochstifts schienen mögl. und wurden von Hzg. Karl II. nach 1504 auch angestrebt, was letztl. die Kommune, die das Bündnis mit den eidgenöss. Städten Bern und Freiburg suchte und fand,verhinderte, damit aber zugl. die Stadt den Reformatoren öffnete und den Bf. 1533 zur Flucht aus der Stadt nötigte. Dieser fand seit dem Ende des Jh.s schließl. in Annecy einen prekären Aufenthaltsort, nicht ohne seine Ansprüche auf G. - erfolglos - aufrechtzuhalten. Die Bf.e besaßen keine Landesherrschaft mehr.
Trotz der prekären weltl. Herrschaftsrechte unterhielten die Bf.e eine funktionierende Res. in G. Die Existenz einer bfl. Kanzlei ist seit dem Ende des 11. Jh. faßbar. Kanzler war im 12. Jh. der Kantor des Domkapitels, das seit dieser Zeit nachgewiesen werden kann und aus dessen Personal auch weitere Mitarbeiter am bfl. Hof rekrutiert wurden, bevor seit der Mitte des 14. Jh.s sich die Gegensätze zum Bf. verschärften. Seit 1188 besaß das Kapitel ein eigenes Siegel und im 13. Jh. verfolgte es verstärkt auch gegenüber den Bf.en eigene Interessen, die u. a. der Sicherung des Besitzes in derStadt und im nahen Umland dienten. Ein Wahlrecht des Kapitels ließ sich angesichts häufiger päpstl. Provisionen seit 1260 nur selten verwirklichen. Das Amt eines Kanzlers, das sich zeitw. zum Einfallstor für Einwirkungen der Gf.en von G. erwiesen hatte, wurde viell. nach 1187 für eine geraume Zeit nicht besetzt; später stand die Kanzlei unter der Leitung von Notaren, die die Bf.e einsetzten und die wohl meist gelehrte, an Universitäten ausgebildete Juristen waren. Zw. 1365 und 1420 scheiterten mehrere Versuche, in G. eine Universität zu gründen. Ein procurator fiscaliswar spätestens seit dem Ende des 13. Jh.s für die Verteidigung bfl. Rechte und Güter sowie für die Anklageerhebung zuständig. Die Finanzverwaltung am Hof oblag ungefähr seit derselben Zeit einem receptor generalis, der eine Rechenkammer leitete und die Einkünfte und Ausgaben zentral verwalten sollte. Ein Offizial wurde erstmals 1225 eingesetzt, die weltl. Gerichtsbarkeit einem vicedominus anvertraut, der indes nach 1287 aus der Verfügungsgewalt des Bf.s herausgelöst wurde. Generalvikare sowie Weihbf.e zur geistl. Stellvertretung des Bf.s sindseit dem Beginn des 14. Jh.s bezeugt. Ein eigenes Siegel des Generalvikars ist seit 1440 nachgewiesen, der nun anders als zuvor auch während der Anwesenheit der Bf.e in der Diöz. amtierte. Dem Bf. zugeordnet war ein conseil, 1375 erstmals gen.
Nur im ersten Drittel des 11. Jh.s betrieben die Bf.e eine Münzstätte. Das kleine bfl. Herrschaftsgebiet unterstand seit dem Ende des 12. Jh.s. drei Kastellaneien (Penney, Jussy und Sallaz), womit Ansätze zu einer Territorialiserung von Administration gelang, nicht aber die Arrondierung von Herrschaft unter Ausschluß konkurrierender Ansprüche (Gft. G., → Savoyen, Domkapitel, Stadt) und dies nicht einmal in der Bf.s- und Residenzstadt G.
Quellen
Mémoires et documents publiés par la Société d'histoire et d'archéologie de Genève, Genf 1841ff. - Mémoire et documents publiés par la Société d'histoire de la Suisse romande, Lausanne 1838ff.
Literatur
Binz, Louis: Vie religieuse et réforme ecclésiastique dans le diocèse de Genève pendant le Grand Schisme et la crise conciliaire (1378-1450), Bd. 1, Genf 1973 (Mémoires et documents publiés par la Société d'histoire et d'archéologie de Genève, 46). - Binz 1985. - Helvetia Sacra I, 3, 1980. - Historie de Genève, 1986. - Les Pays romands, 1997.