CAMMIN, BF.E VON
I.
Am 14. Okt. 1140 durch Papst Innozenz II. gegr.; Amtssitz der Bf.e anfangs in Wollin, ab ca. 1175 in C.; 1188 unterstellte Papst Clemens III. das Bm. direkt dem Hl. Stuhl, wodurch die Metropolitanansprüche des Ebm.s → Magdeburg am Anfang des 13. Jh.s und des Ebm.s Gnesen in der Mitte des 14. Jh.s abgewiesen werden konnten; das Bm. mit abwechselnden Perioden von Landsässigkeit und Reichsunmittelbarkeit; wechselnde Res. der Bf.e, anfangs in C., um die Mitte des 14. Jh.s in Gülzow, im 15. und 16. Jh. hauptsächl. in Körlin; das Herrschaftsgebiet der C.erBf.e blieb seit der Mitte des 14. Jh.s im wesentl. unv. und umfaßte, neben Streubesitz im Land C., v. a. das Gebiet um Kolberg-Köslin und Bublitz.
Bei seiner Gründung mit dem Herrschaftsbereich der Greifenhzg.e ident., konnte das C.er Bm. in den folgenden Jh.en seine Diözesanhoheit zum Nachteil seiner Nachbardiöz.n auch auf mecklenburg., brandenburg. und → Deutschordens-Territorium ausweiten, so daß es am Ende des MA zu den größten Diöz.n Dtl.s zählte.
II.
Das i. J. 1140 durch Papst Innozenz II. erlassene Schutz- und Bestätigungsprivileg für das pommersche Bm. bildete den organisator. Abschluß der Missionsbemühungen Ottos vonBamberg, nachdem dieser schon 1128 mit Zustimmung des Landesfs.en seinen Begleiter Adalbert zum ersten Bf. von Pommern bestimmt hatte.
Zunächst waren jedoch die äußeren Umstände für die Neugründung ungünstig. Durch die andauernden krieger. Einfälle der Dänen wurde unter Bf. Conrad I. (1159-85) die Verlegung des Bischofssitzes von Wollin nach Usedom und schließl. um 1175 nach C. notwendig.
Auch in den Beziehungen zu kirchl. und weltl. Gewalten erscheint die neue Gründung umstritten. In einer Schwächephase des Ebm.s → Magdeburg errichtet, war ihr Verhältnis zu den kirchl. Nachbarn in territorialer wie rechtl. Hinsicht ebenso ungeklärt wie die Frage, ob das C.er Stift reichsunmittelbar oder der Schirmvogtei des pommerschen Herzogshauses unterstellt sein sollte.
Die fakt. seit Gründung bestehende kirchl. Exemtion des Bm.s wurde 1188 durch ein Bestätigungsprivileg Papst Clemens III. ausdrückl. festgestellt. Aufgrund dessen konnten die C.er Bf.e die seit der Gründung ihres Bm.s erhobenen Metropolitanansprüche des Ebm.s → Magdeburg abwehren, bis um 1210 infolge ungünstiger polit. Umstände Bf. Sigwin von C. (1202-19) und das Domkapitel sich bereit erklärten, die Magdeburger Hoheitsansprüche vorbehaltl. einer päpstl. Zustimmung anzuerkennen. Diese ist jedoch nie erfolgt, dagegen bestätigte Papst Honorius III. i. J. 1217 ausdrückl. denexemten Status des Bm.s. Die wg. der fortgesetzten Bemühungen des → Magdeburger Bf.s aus Gründen des röm. Prozeßverfahrens in den zwanziger Jahren des 13. Jh.s erlassenen päpstl. Mandate gegen Bf. Conrad II. (1219-33) und das Domkapitel von C. blieben wirkungslos. Seine exemte Stellung konnte das Bm. bis zum Ende des MA auch gegen die Metropolitanansprüche des Ebm.s Gnesen behaupten, das diese um die Mitte des 14. Jh.s vor der röm. Kurie erhob.
Seit Mitte des 13. Jh.s wird das Bemühen der C.er Bf.e um Schaffung eines geistl. Territoriums deutlich. 1240 tauschte Bf. Conrad III. von Salzwedel (1233-41) das Land Stargard von Hzg. Barnim I. gegen einige bfl. Zehnthebungen. Nach einer mehrjährigen Sedisvakanz zum Bf. gewählt, legte Wilhelm (1244-51) schließl. den Grundstein des bfl. Territorialbesitzes, als er i. J. 1248 beim Hzg. das seinem Vorgänger zugesagte Land → Stargard gegen die östl. der Persante gelegene Hälfte des Landes Kolberg eintauschte. Wilhelms Nachfolger, Bf. Hermann von Gleichen (1251-89), rundete1276 dieses Gebiet durch Kauf auch des westl. der Persante gelegenen Teiles ab. Den folgenden Bf.en gelang die Vermehrung der Stiftsgüter, so daß mind. seit 1321 auch das Land Bublitz zu diesen gerechnet werden kann. Dagegen scheiterte der Kauf des C.er Landes endgültig in der Mitte des 14. Jh.s, so daß geistl. Territorium und Amtssitz des Bf.s räuml. getrennt blieben.
1372 spitzte sich für das aus einer Landesteilung hervorgegangene Hzm. Stolp (→ Pommern) die Frage nach dem rechtl. Status des Stifts zu, da es durch das Stiftsgebiet in zwei Blöcke geteilt wurde. Schon 1356 war durch die dem Hzg. Bogislaw V. gegebene Zusicherung Bf. Johanns von Sachsen-Lauenburg (1343-73), künftig nur mit Zustimmung der Hzg.e einen Bf. zu wählen, die hzgl. Schirmvogtei begr. worden, die die Hzg.e in der Folgezeit zur förml. Landeshoheit auszubauen suchten. 1386 wählte das C.er Domkapitel Bogislaw, Bruder des in → Stolp regierenden Hzg.s Wartislaw VII., zumBf. Der Papst verweigerte ihm zwar die Anerkennung; als später doch regierender Hzg. Bogislaw VIII. konnte er durchsetzen, daß das Domkapitel ihn zum erbl. Schirmvogt und weltl. Administrator des Stiftes bestellte. Das bedeutete fakt. die Trennung von geistl. und weltl. Amt, wogegen die folgenden Bf.e durch zähes Ringen um die Verwaltung der einzelnen Besitzungen vorgingen.
Die als C.er Bischofsstreit bekannte Auseinandersetzung verlief zunächst für die Hzg.e ungünstig: Nachdem 1398 Hzg. Bogislaw VIII. gebannt worden war, gelangte der Streitfall bis vor das Konstanzer Konzil, das 1418 gegen den Hzg. entschied. Schon ein Jahr zuvor war hier Bf. Magnus (1410-1424) von Ks. → Sigismund mit dem Stift belehnt worden, das seit 1422 als selbständiger Reichsstand in der Reichsmatrikel geführt wurde.
Verbissen wurden die Auseinandersetzungen vom Sohn des inzw. verstorbenen Hzg.s, Bogislaw IX., und der Herzogswwe. Sophie fortges., so daß i. J. 1434 Ks. → Sigismund über die beiden Gebannten auch noch die Reichsacht verhängte. Unter Vermittlung Erichs I. von Pommern kam es 1436 zw. Bf. Siegfried von Buch (oder Bock) (1424-46), langjähriger Domdekan und Kanzler Erichs, und Hzg. Bogislaw IX. zu einem Vergleich, der neben den konkreten auch die grundsätzl. Streitfragen regelte und im wesentl. zugunsten des Hzg.s ausfiel. In ihm erkannte der Bf. die hzgl. Schirmvogteifakt. an: das Domkapitel hatte zukünftige Bf.e nur aus seinem Kreise zu wählen und erst dann und nur im Einvernehmen mit den Hzg.en dem Papst zur Konfirmation vorzuschlagen.
Diese Bestimmungen scheinen schon bei der Wahl des nächsten Bf.s, Henning Iwen (1446-1468), von Bedeutung gewesen zu sein. Als Hzg. Bogislaw IX. beim Basler Konzil dessen Bestätigung durchsetzte, verweigerten ihm Teile von Klerus und Adel des Stiftsgebietes sowie die Stadt Kolberg die Huldigung, da sie dem von ebenjenem Konzil abgesetzten Papst Eugen IV. anhingen. Erst nach Beendigung des Schismas und nach einem Ausgleich mit dem Nachfolger Papst Eugens IV. (1448) erreichte i. J. 1449 Bf. Henning hier die allg. Anerkennung. Bes. Verdienste erwarb sich der Bf. um die Gründung derGreifswalder Universität (1456) sowie um die Ordnung und Gestaltung des kirchl. Lebens, wovon die 1448 und 1454 abgehaltenen Diözesansynoden Zeugnis ablegen. Nach seinem Tode geriet das Bm. in innere Krisen.
Die zerrütteten Verhältnisse - in schneller Folge wechselten die Bf.e - geboten geradezu das Eingreifen des Hzg.s. Auf der Rückreise aus dem Hl. Land erlangte Hzg. Bogislaw X. i. J. 1497 beim Papst neben einer Reihe von Privilegien, darunter das Recht zur Besetzung der Propsteien im Domkapitel und den Kollegiatkirchen, auch die Einsetzung seines langjährigen Ratgebers und Reisebegleiters Martin Carith als Bf. (1498-1521), was dem Hzg. nahezu ungehinderte Einflußmöglichkeiten in stift. Angelegenheiten ermöglichte. Das lange einvernehml. Verhältnis zw. Hzg. und Bf. kühlte erst ab, alsletzterer den Brandenburg-freundl. Wolfgang von Everstein zu seinem Koadjutor bestellte. Aufgrund seines rechtl. und polit. Einflusses konnte Bogislaw X. i. J. 1519 ein ihm ergebenes Mitglied des Domkapitels, Erasmus von Manteuffel, beim Papst als Koadjutor cum spe successionis durchsetzen.
Schon als Bf. Erasmus von Manteuffel (1522-44) das Amt antrat, waren in → Pommern erste reformator. Regungen bemerkbar, denen er sich entgegenstellte. Der offiziellen Einführung der Reformation durch die Hzg.e i. J. 1534 widersetzt sich Bf. Erasmus nach einigem Zögern unter Hinweis auf seine Reichsunmittelbarkeit, wobei er von den Stiftsständen unterstützt wurde. So blieb beim Tode des Bf.s i. J. 1544 das Stift C. offiziell als kathol. Territorium innerhalb des luther. → Pommern bestehen, auch wenn im Stiftsgebiet die Anhänger Luthers immer stärkeren Einflußgewannen.
Die seit 1539 protestant. Majorität des Domkapitels wählte 1545 den hzgl. Rat und Kanzler Bartholomäus Suawe zum Bf. (1545-49), nachdem sich die Hzg.e auf ihn geeinigt hatten. Sogleich verzichtete Bf. Bartholomäus Suawe in einem Vertrag mit diesen auf die Reichsunmittelbarkeit des Stifts. Vor dem Hintergrund des Augsburger Interims und der Aussöhnung zw. Hzg.en und Ks., der die C.er Stiftsstände vom Gehorsam gegen den Bf. entbunden hatte, trat er 1549 zurück.
Vom Domkapitel und mit Zustimmung der Hzg.e 1549 gewählt, ließ sich Bf. Martin Weiher (1549-56) i. J. 1551 auch vom Papst Julius III. in Nachfolge des letzten kathol. Bf.s Erasmus von Manteuffel bestätigen. Von einer durchgreifenden Wiederherstellung der alten kirchl. Zustände kann dennoch nicht gesprochen werden, da er von den Geistlichen die Beachtung der evangel. Kirchenordnung Bugenhagens verlangte. Nach der Anerkennung durch den Ks. versuchte der Bf. i. J. 1553, die zuvor aufgegebene Reichsunmittelbarkeit mit Unterstützung der Stiftsstände wiederherzustellen, was ihn in Gegensatz zuden Hzg.en brachte.
Der Augsburger Religionsfrieden von 1555 machte im Stiftsgebiet erst jetzt - zeitl. versetzt zum übrigen → Pommern - die Einführung der Reformation und die Gestaltung eines evangel. Kirchenwesens möglich, was von den ab 1556 bestellten evangel. Bf.en, die seither dem pommerschen Hzg.shaus entstammten, zielstrebig umgesetzt wurde. Im Westfälischen Frieden fielC. an → Brandenburg. Nachdem 1650 der letzte Bf. Ernst Bogislaw von Croy gegen eine Geldzahlung auf alle seine Rechte am Bm. verzichtet hatte, wurde es säkularisiert, das Domkapitel selbst aber erst 1810 aufgelöst.
Das Wappen des Bf.s von C. zeigt ein rotes lat. Kreuz auf weißem Grund. Jeder Bf. führte sein eigenes Siegel; auch vom Domkapitel sind mind. drei verschiedene Siegel überliefert.
Obwohl bes. für die Frühzeit und für einzelne Persönlichkeiten zufriedenstellend, ist der Forschungsstand insgesamt zu den Bf.en von C. und zum Bm. unzulängl. Eine gründl. Sichtung der archival. Überlieferung könnte hier mehr Klarheit bringen. Dies trifft auch für die bfl. Res.en in Gülzow, Massow, Köslin und Körlin zu.
Quellen
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Literatur
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