Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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BESANÇON, EBF.E VON

I.

Erzstift, Mitglied des Oberrheinischen Reichskreises, mit Sitz auf der Fürstenbank des Reiches. Seit der ersten Hälfte des 11. Jh.s übt der Ebf. die Herrschaft über B. aus, von der sich die Stadt in der Folgezeit weitgehend emanzipiert. Das schon von Caesar als gall. Oppidum erwähnte B. war vermutl. bereits seit dem 3. Jh. Bischofssitz. Seit dem 10. Jh. unterstand die Stadt den Gf.en von → Burgund, die weite Teile des Kgr.s → Burgund dominierten. Als ganz → Burgund 1038 an das Reich fiel, konnte Ebf. Hugo von Salins (1031-66) unterBerufung auf eine früher angebl. bestehende Herrschaft des Bf.s über B. die vom Gf.en ausgeübten Rechte erfolgr. bei Ks. Heinrich III. einfordern.

Mit Anbruch des 13. Jh.s erreichten allerdings die Bemühungen der Stadt um Emanzipation von der bfl. Herrschaft eine neue Virulenz und gipfelten in zwei Revolten (1224 und 1258/59). 1290 gelang es der Kommune, ihre Reichsunmittelbarkeit und ihre Freiheiten durch → Rudolf von Habsburg bestätigen zu lassen: Fortan mußte der Ebf. eine Mitwirkungder Stadt an seiner Jurisdiktion hinnehmen und verlor darüber hinaus seinen Einfluß auf die Stadtverwaltung. Das Verhältnis von Bf. und Stadt blieb freilich weiterhin problemat., zumal B. im 14. und 15. Jh. ins Spannungsfeld konkurrierender Interessen des Ks.s, der Gf.en von → Burgund und Frankreichs geriet. 1435 wurde versucht, den Streit über die Abgrenzung jurisdiktioneller Kompetenzen von Bf. und Stadt im Vertrag von Rouen (1435) noch einmal beizulegen: Die ebfl.régalie blieb oberste Appellationsinstanz für die säkulare städt. Gerichtsbarkeit. Erst im 16. Jh. konnte die Stadt sich auch auf diesem Gebiet vollends emanzipieren.

II.

Hof und Verwaltung der Ebf. sind in den Quellen nur in Umrissen erkennbar. Unter Hugo II. (1167-85) ist erstmals das Hofamt des maître d'hôtel erwähnt. Unter Ebf. Anseri (1117-34) treten dann auch ein bouteiller, ein chambrier (der stets ein Kleriker war), und ein maréchal sowie das anscheinend nur kurzlebige Amt des panetier deutl. hervor. Hinzu kam noch das Amt des séchaux, der unter der Aufsicht des Kämmerers standund für die Erhebung der bfl. Einkünfte zuständig war.

Der wichtigste Träger der bfl. Administration in der Stadt war zunächst der im wesentl. mit richterl. Aufgaben betraute vicomte, dessen Amt bereits von den Gf.en von → Burgund ins Leben gerufen worden war. In der ersten Hälfte des 11. Jh.s trat ihm mit dem maire ein weiterer Amtsträger zur Seite, der gleichfalls über jurisdiktionelle Kompetenzen verfügte und u. a. auch die Aufsicht über das Münzwesen führte.

Die mit den Hofämtern verbundenen Lehen wurden mehr und mehr als erbl. betrachtet, so daß auch die Ämter selbst bereits im 13. Jh. als nicht mehr revozierbar galten. Auch das Amt des maire dürfte bereits früh erbl. geworden sein. Freilich verfolgten die Inhaber dieser Hof- und Verwaltungsämter im Zuge der städt. Emanzipation von der bfl. Herrschaft zunehmend Eigeninteressen und entfernten sich dadurch von den Ebf.en. Diese bemühten sich infolgedessen, den Einfluß der Hofämter zu begrenzen und, wo immer möglich, die mit ihnen verbundenen Rechte zurückzukaufen. Inihren Einzelheiten wäre die ebfl. Verwaltung, die sichanscheinend schließl. im wesentl. auf niedrige Amtsträger stützte, noch zu erforschen.

Quellen

Hinzuweisen ist v. a. auf den Bestand G der Archives Départementales du Doubs in Besançon: 8 G 1-G 160: Archévêché, G 161-G 534: Capitre. Eine erzählende Quelle sind die Gesta crisopolitanae ecclesiae (Ms. in der BNF), die breit zitiert wird bei Chifflet, Jean-Jacques: Vesontio, civitas imperialis libera sequanorum metropolis illustrata, Paris 1618.

Castan 1858. - Dunod de Charnage 1750. - Fiétier 1976. - Histoire de Besançon, Bd.1: Des origines à la fin du XVIe siècle, hg. von Claude Fohlen, Paris 1964. - Loye, Léopold: Histoire de l'église de Besançon, Besançon 1901-02. - Surugue, René: Les archévèques de Besançon. Biographies et portraits, Besançon 1931. -Vrégille 1981.