Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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AQUILEIA, PATRIARCHAT UND PATRIARCH VON

I.

Rfsm. (Patriarchat A.) in (der Mark und Gft.) Friaul (patria Foriiulii), das 1420 an die Republik Venedig fiel.

Das Patriarchat A. in Friaul war das erste geistl. Fsm. des Reiches, das zu voller Landeshoheit gelangte. Zwar gingen ihm in der Verleihung von Gft.en die Bm.er → Trient und → Brixen voraus, doch erlangte der Patriarch von A. unter allen Kirchenfs.en und gut 100 Jahre vor → Würzburg, → Köln und → Trient als erster die volle hzgl.Gewalt, denn 1077 erhielt Patriarch Sigehard (1068-77) nicht nur die Gft. Friaul (und auch Istrien und Krain, die aber bald wieder verlorengingen) sondern auch alle auf die Regalien und das Hzm. bezügl. Rechte,womit dem Patriarchen in Friaul die Herzogsgewalt (ducatus) zuerkannt wurde (bestätigt 1180, 1193 und 1209, in diesem Jahr wieder unter Hinzufügung von Krain und Istrien, päpstlicherseits 1132 und 1177). Grundlage dieser Entwicklung war die vom Beginn des 11. bis zur Mitte des 13. Jh.s währende großzügige Ausstattung des Patriarchats durch die Ks. und Kg.e, die die Bildung eines »Patriarchenstaates« in Friaul ermöglichte, in dessen Höhepunkt unter Patriarch Berthold von Andechs-Meranien (1218-51), der zunächst in enger Zusammenarbeit mit Ks. → FriedrichII. die Landesherrschaft weiter ausbaute, sich aber 1246 vom Ksm. abwandte (und damit von der althergebrachten übergeordneten Schutzmacht), worin auch der Anfang vom Ende lag. Der Übergang ins päpstl. Lager ging einher mit der Ernennung vorwiegend ital. Patriarchen durch die Päpste und der venezian. Offensive auf den Besitzstand des Patriarchats. Der Anschluß Krains an die habsburg. Herrschaft zu → Österreich, die Konsolidierung der venezian. Herrschaftsorganisation in Istrien und die Herrschaftsbildung durch die aquil. Hochstiftsvögte, die Gf.en von Görz, bereiteten den Weg zumEnde der weltl. Herrschaft des Patriarchen vor: 1420 gelangte die patria Foriiulii endgültig unter venezian. Herrschaft.

Der Patriarchenstaat hatte bis dahin gemeinsam mit → Salzburg und → Köln zu den reichsten geistl. Fsm.ern des röm.-dt. Reiches gehört (die jährl. Taxe an die Kurie betrug 10 000 Gulden - in der gesamten kathol. Kirche kamen nur die Ebm. Canterbury und York auf gleich hohe Abgaben, ledigl. das Bm. Winchester war mit 12 000 Gulden noch höher eingestuft). Seinen Reichtum verdankte es den röm.-dt. Kaisern und Kg.en, die ihm wg. seiner wichtigen Stützpunktfunktion für das Regnum Italicum zunächst Forstgebiete überließen und wichtige Privilegien erteilten und ihm schließl.die Gft.en bzw. Marken Friaul, Istrien und Krain übertrugen (1077, 1093 und erneut 1209). Die Instrumente zur Festigung des geistl. Territoriums waren Immunität und Königsschutz, v. a. aber der Regalienerwerb in einer für Handel und Wandel ungemein günstigen Lage. In Nachahmung des verbreiteten und höchst angesehen Friesacher Pfennigs prägten die Patriarchen seit 1147 ihren schüsselförmigen Agleier, der nach der Erschöpfung der Silbervorkommen in der Umgebung von Friesach um 1300 nahezu die Rolle der Friesacher Münze übernehmen konnte und sich großer Beliebtheit undVerbreitung erfreute. Die Reihe der Münzprägungen des Patriarchats A. ist von Patriarch Wolfger (1204-18) bis zum letzten selbständigen Patriarchen vollständig erhalten geblieben.

Die Kirche von A., die nach einer vermutl. im 5. Jh. entstandenen Legende den hl. Markus und dessen Schüler Hermagoras als ihre Gründer betrachtet, ist seit der Synode von Arles (314) als Bischofssitz nachweisbar und war seit dem 5. Jh. die Metropole für Venetien, Istrien, Westillyrien, die Pannonia I und Savia sowie für Noricum I und II und die Raetia II. Der Patriarchentitel tritt unter Pelagius I. (556-61) erstmals auf. Die Spaltung der Kirchenprovinz durch Dreikapitelstreit und Langobardeneinfall 568 in das unierte byzantin. Grado und das zunächst noch schismat. A. (mitSitz in Cormons bzw. später in Cividale) wurde durch Anerkennung beider Patriarchen 1180 saniert. Nachdem A. zu den friulan. Bm.ern auch noch die Metropolitangewalt über die istr. Bm.er hinzugewonnen hatte, 798 aber des Bm.s Säben-Brixen verlustig gegangen war, legte Karl der Große 811 die Drau als Nordgrenze der Kirchenprovinz gegenüber der neuen Metropole → Salzburg fest.

Res. der Patriarchen war seit 1238 Udine, zeitweilig auch noch Cividale, wo 1251 nach Jh.en Gregor von Montelongo (1251-69) als erster Italiener auf dem Patriarchenstuhl residierte. Im 14. Jh. konnte Patriarch Marquard von Randeck (1365-81), in dessen Amtszeit 1366 die Erlassung der Constitutiones patriae Foriiulii, eines Zivil- und Strafgesetzbuches, fällt, noch einmal die weltl. Landesherrschaft einigermaßen festigen, dennoch eroberte Venedig von 1418-20 das ganze Gebiet des Patriarchats und setzte sich in den Besitz der weltl. Herrschaft, auf die schließl.Patriarch Ludovico Trevisan (1439-65) unter Zustimmung des Papstes und gegen ein Jahresgehalt 1445 endgültig verzichtete. Auf Drängen Ks.in Maria Theresias wurden das Patriarchat und die Kirchenprovinz 1751 aufgelöst und an deren Stelle 1752 zwei Ebm.er errichtet: Udine für das venezian. und Görz für das österr. Friaul.

II.

Sowohl in A. als auch in Udine (seit 1238) haben die Patriarchen Höfe und ständige Res.en unterhalten, gleichzeitig aber auch die ma. Reiseherrschaft ausgeübt. Darüber hinaus gab es einige temporäre Res.en bzw. Nebenres.en wie San Vito al Tagliamento, San Daniele und Tolmin. Vor der Verlegung von Hof und Res. nach Udine befand sich der Patriarchensitz seit langobard. Zeit nach einem kurzen Zwischenspiel in Cormons in Cividale, wohin er von seinem Standort südl. der Basilika von A. gewandert war. Patriarch Gregor von Montelongo (1251-69) residierte nochbeständig in Cividale, Raimund della Torre (1273-99) regierte teils von Cividale, teils von Udine aus. Dort wie auch in A. ist damals von einem »neuen« Patriarchenpalast die Rede.

Die unter Patriarch Berthold von Andechs-Meranien seit 1238 in der Udineser Burg fest eingerichtete Res. wurde nach 1420 von den Patriarchen nur mehr selten genutzt bzw. wanderte in verschiedene Palazzi der Stadt (bspw. zeitw. in den Palazzo Savorgnan). Seit 1308 war dieser gegen Ende des 13. Jh.s fertiggestellte Residenzpalast auch der Sitz des friulan. Parlaments, der Ständeversammlung des Patriarchenstaates. Das venezian. Regime hat nach 1420 einen Großteil des Archivs der Patriarchen vernichtet, sodaß die Quellenlage hinsichtl. der Entwicklung des patriarchal. Hofes sehr ungünstigist (vgl. dazu Zenarola Pastore 1969, S. 100). 1524 hat Patriarch Marino Grimani (1517-29) Udine als neues A. proklamiert, 1601 wurde der Palazzo Patriarchale, das heutige ebfl. Palais fertiggestellt.

Ausgehend vom 13. Jh. weist der patriarchal. Hof einerseits allg. übl., andererseits einige lokalspezif. Strukturen auf. Die obersten Hofämter sind häufig in der Hand auswärtiger Fs.en, die Lehen in Friaul besitzen, deren Verpflichtungen aber im wesentl. auf symbol. Handlungen im Zuge der Huldigung und auf einige symbol. Dienstverrichtungen als Zeichen der feudalen Abhängigkeit beschränkt sind (vgl. dazu und zum folgenden Schmidinger 1954, S. 99ff.). Als Inhaber solcher, im wesentl. ohne prakt. Bedeutung bleibender (Ehren-) Hofämter begegnen die Hzg.e vonKärnten und Steiermark, dann auch die Hzg.e von → Österreich, aber auch der Kg. von → Böhmen Přemysl Ottokar II. (1253-78). Das durch das Aussterben der Babenberger freigewordene Schenkenamt bekleidete in der Zeit des Interregnums Johannes de Zuccola. Erst in weiterer Entwicklung werden die Ämter, v. a. weil sie in bestimmten Ministerialenfamilien erbl. werden, deutl. voneinander geschieden. Im 14. Jh. findet man dieser Entwicklung entspr. unter den ministeriales principales et potiores als camerarii die Herren vonCucagna, Partistagni und Valvasone, als pincernae et caniparri die Spilimberger, als marescalchi et vexilliferi die Tricano und Moruzzo und als magistri coquinae et dapiferi die Herren von Prampero.

Verwalter der weltl. Güter des Patriarchen und dessen Vertreter in der weltl. Herrschaft ist ein Vizedom, der bei Vakanz des Patriarchenstuhls im Auftrag des Metropolitankapitels dieRegierungsgeschäfte führte. 1257 ist dies Albert de Collice, Elekt von Ceneda und Concordia gewesen, der 1258 als Vertreter des Patriarchen in Istrien erscheint und während der Gefangenschaft des Patriarchen 1267 wieder bes. hervortritt. Sein Nachfolger wurde Nikolaus de Lupico, Kanzler des Patriarchen, der in der auf Patriarch Gregor de Montelongo folgenden Sedisvakanz die »Bücher« der Administration dem vom Parlament zum Vizedom bestellten Artuico de Castellerio zu übergeben hatte. Gegendiese Maßnahmen bestellte damals Kg. Přemysl Ottokar II. von Böhmen Propst Heinrich von Werden zum Vizedom. Für die geistl. Belange war im Falle der Abwesenheit des Patriarchen ein vicarius in spiritualibus vorgesehen, ebenso ein vicarius in temporailibus für den weltl. Bereich. Dieser patriarchae vicarius begegnet erstmals 1239 als Titel des Bf.s Gerard von Emona. Ihm folgte möglicherw. Bf. Absolom von Capodistria (Koper), der auctoritate patriarchae Bertholdi 1242 einen Ablaß verleiht.

Nach dem Tod des Patriarchen Gregor von Montelongo (1269) tritt erstmals die Funktion eines Generalkapitäns auf, den es zuvor nur in Ausnahmefällen als einen vom Patriarchen ernannten obersten Führer des Heeres gegeben hatte. Nunmehr wurde dieser Amtsträger bei Sedisvakanz vom Kapitel von A. im Einvernehmen mit dem Parlament gewählt und fungierte bis zur Ernennung bzw. Wahl eines neuen Patriarchen als Träger der Regierungsgewalt im Verteidigungsfall bzw. als Wahrer des Landfriedens, hatte aber im übrigen den Anordnungen des Vizedoms Folge zu leisten. Der erste dieser neuen Generalkapitänewar Hzg. Ulrich III. von Kärnten (1256-69), dem dessen Bruder Philipp (seit 23. Sept. 1269 Elekt von A.) folgte, der sich aber nicht durchsetzen konnte, weswegen dagegen der Vizedom Artuico de Castellerio auch noch die Funktion des Generalkapitäns übernahm. Auch Kg. Přemysl Ottokar II. von Böhmen war einige Zeit Generalkapitän, danach trachteten die Gf.en von Görz, dieses Amt beständig für sich zu behaupten, um auf diese Weise ihren ohnehin beträchtl. Einfluß auf den Hof und die Politik der Patriarchen noch zu festigen.

Im »Patriarchenstaat« unterstand ein Teil des Landes direkt dem Patriarchen, wodurch Verwaltung und Justiz eine bes. Ausprägung erhielten, denn diese Landesteile wurden von auch am Hofe tätigen Gastalden (auch Capitani, Potestates) verwaltet. Sie waren fsl. Kommissäre und hatten Amts- und Gerichtssitze in Cividale, Udine, Tolmezzo, Fagagna, San Vito al Tagliamento, A., Sacile, Marano, Gemona, Tricesimo, Portogruaro und Monfalcone. Zu Zeiten Patriarch Wolfgers (1204-18) gab es acht Gastaldate, in der Folge wuchs ihre Zahl noch. Das Amt mit Finanz-, Gerichts- und Polizeigewalt wurdenicht zu Lehen ausgegeben, befand sich aber in der zweiten Hälfte des 13. Jh.s in der Hand von Pächtern, die auch Ausländer sein konnten. Erste Appellationsinstanz für die Urteile der Gastalden oder anderer Beamter des Patriarchen war die curia patriarchalis, das vom Patriarchen selbst oder von seinem Vikar geleitete Hofgericht, das sich aus adligen Geistl. und Laien zusammensetzte. Von ihm, der curia minor, gab es in bes. Fällen die Möglichkeit der Berufung an die curia maior des Parlaments.

Mit dem Wechsel der hochma. Reiseherrschaft der Patriarchen zur festen Res. und Hofhaltung unter Patriarch Gregor von Montelongo, zunächst in Cividale als höf. Zentrum des Patriarchats trotz des schon merkl. Aufstiegs von Udine, geht eine wesentl., wahrscheinl. vom kurialen Vorbild beeinflußte Neuerung in der inneren Kanzleiorganisation einher, die bis dahin nur wenig Stammpersonal (für das 12. Jh. sind ledigl. zwei notarii Aquileiensis ecclesiae bezeugt) kannte, möglicherw. aber doch auch schon »Sachbearbeiter« für bestimmte Sachfragen(Härtel 1989, S. 111). Das Urkundengeschäft wurde seitdem auf einige, sozusagen hauptamtl. damit befaßte Personen konzentriert, wie sie schon zuvor mit dem Notar Albert unter Patriarch Peregrin II. (1195-1204) oder dem scriba Odoricus belegt sind, gleichzeitig wurde eine Art Referatseinteilung geschaffen. Fast alle Urk.n aus der Regierungszeit Gregors stammen, soweit sie in Cividale entstanden sind, von der Hand eines Johannes de Lupico, der den Patriarchen, wenn nötig, begleitete, aber nur mehr selten außerhalb Cividales anzutreffen ist. DemJohannes beigegeben war der später zum Vizedom aufsteigende Nikolaus de{ Lupico, wohl dessen Bruder, der zunächst als scriptor (und als solcher zuständig für die Bereiche a parte imperii, d. h. für alle auf »Reichsgebiet« liegenden Teile der Diöz. A. und damit für das görz. Gebiet, für Krain sowie für Kärnten und Steiermark südl. der Drau) und schließl. als cancellarius des Patriarchen begegnet. Die Referatseinteilung wurde wohl auch in der Zeit des Patriarchen Raimund della Torre(1273-99) beibehalten. Johannes, den Patriarch Gregor 1269 in seinem Testament bedachte, war auch unter Raimund tätig und wurde von den Notaren Walter von Cividale und Franziskus Nasutti aus Udine unterstützt.

Spätestens seit 1238 wird zw. notarii Patriarche und notarii curiae unterschieden, was auf die Existenz einer patriarchal. Hofkanzlei schließen läßt, die von einem cancellarius (erstmals erwähnt 1236) geleitet wurde. Zw. 1251 und 1420 wird diese Funktion über fünfzigmal gen., während die Bezeichnung capellanus für den Kanzleileiter 1249 zum letzten Mal aufscheint. Den cancellarii, die seit dem Beginn des 14. Jh.s auch als officiales qualifiziert sind(erstmals belegt beim Kanzler Alberghetto de Vandolis, 1303-1307), waren untergeordnet scribae oder scriptores, deren Zahl vom 13. bis 15. Jh. durchschnittl. vier betragen haben dürfte. Seit der Mitte des 14. Jh.s wurde zw. curia spiritualis und curia temporalis deutl. zu differenzieren begonnen. Dem diesbezügl. Erstbeleg beim notarius curiae spiritualis Pietro de Locha (1360-84) entspricht die unter der Kanzlerschaft des Notars Gandiolo (1360-79) erkennbare Trennung desUrkundenwesens nach geistl. und weltl. Angelegenheiten. 1410 wurde die Zahl der im Dienste der curia spiritualis stehenden Notare mit max. vier festgelegt.

Schon in karoling. Zeit zählte A. zu den reichsten Kirchen. Im späten MA geriet das Patriarchat dennoch in finanzielle Schwierigkeiten, bedingt durch krieger. Auseinandersetzungen, höhere Aufwendungen für die Hofhaltung und Unregelmäßigkeiten in den Gastaldaten durch Korruption und Veruntreuung. Genauere Nachrichten über die Finanzwirtschaft fehlen, wo sie auftreten, berichten sie stets von der Aufnahme von Darlehen und diversen Geldverlegenheiten. Alle Einnahmen, auch die kirchl., flossen in eine einzige Kasse, die vom Thesau-{ rarius et dispensator ecclesiaeAquileiensis verwaltet wurde. Aufwendige Unternehmungen, wie etwa eine äußerst prunkvolle Romreise 1230, verschärften die finanziellen Engpässe. Unter Patriarch Gregor von Montelongo häufen sich die Nachrichten über Darlehensaufnahmen. Des Patriarchen Einnahmen reichten nur mehr für die Bedeckung eines Jahresdrittels, jedenfalls 1263, wie aus einem Brief P. Urbans IV. ersichtl. wird. Bis zur Übernahme der weltl. Herrschaft durch Venedig blieb die finanzielle Gestion der Patriarchen und ihres Hofstaates äußerst angespannt. Allmähl. bekamen die häufig auch als Gläubiger der Patriarchenanzutreffenden Venezianer alle Häfen und Zölle in Friaul in ihre Hand. Während der territoriale Besitz noch ungeschmälert bestand, büßte das Patriarchat fortschreitend seine wirtschaftl. Bewegungsfreiheit ein.

Seit dem 12. Jh. kamen auch im Patriarchat A. wie anderswo nach und nach alle wichtigeren Ämter des Hofstaates in die Hand von Ministerialen. Mit dem Patriarchat Bertholds von Andechs-Meranien erfuhr die schon länger bestehende, aber erst zu diesem Zeitpunkt klar zu Tage tretende, für das Patriarchat spezif. Einrichtung der habitatores nobiles einen großen Aufschwung. Diese »Burgmannen« waren Lehensträger eines feudum habitantiae und verpflichtet, dort zu wohnen und die Burg oder das jeweilige Besitztum auf eigene Kosten in gutem Zustand zuerhalten sowie persönl. Militärdienst auf der Burg oder als Berittene im Kriegsfall zu leisten. Von Naturalabgaben waren sie befreit. Solche Lehen gab es nur in den bedeutenderen Burgen der Patriarchen.

Die Anfänge des Parlaments, einer der bemerkenswertesten Einrichtungen des Patriarchats, liegen im 13. Jh. Es entfaltete sich im 14. Jh. voll und entwickelte Formen, die anderswo erst sehr viel später auftraten. »Es ist unter den mittelalterlichen italienischen Parlamenten eines der interessantesten, nicht nur wegen seines jahrhundertelangen Bestandes, sondern weil es seine Machtbefugnisse ausweiten konnte und zu so großem politischen Einfluß gelangte, daß es ähnliche Institutionen Italiens und anderer Länder übertraf« (Schmidinger 1954, S. 114). SeineKompetenz erstreckte sichnur auf Friaul und bildete sich in engem Zusammenhang mit der Entwicklung der Landeshoheit der Patriarchen als Vertretung des vornehmsten und wirtschaftl. gewichtigsten Teils der Bevölkerung aus Klerus, Adel und Städten aus. Diese Vertretung rührte nicht aus einer Lehenspflicht wie bei einem Hoftag, den der Fs. einberief, sondern war als Recht ausgebildet, den Fs.en in allg. Landesangelegenheiten zu beraten und in gewissen Fällen (z. B. Leistungen an das Reich, Sonderabgaben und -steuern) fsl. Maßnahmen die Zustimmung zu erteilen. Aus demPrälatenstand gehörten dem Parlament die Bf.e von Concordia und → Triest, die Kapitel von A. und Cividale, die Äbte von Rosazzo, Sesto, Moggio, Beligne und die Pröpste von S. Stefano und S. Felice in A. sowie von S. Pietro di Carnia und S. Odorico am Tagliamento an, an dessen Stelle nach der Verlegung nach Udine das Kapitel von Udine tritt. Die beiden Nonnenkl. von A. und Cividale machten von ihrem Recht auf einen Parlamentssitz keinen Gebrauch. Der zweite Parlamentsstand wurde von den Castellani oder Capitanei gebildet. An seiner Spitze steht der Gf. von Görz als Hochstiftsvogt.Zu den dort vertretenen Edelfreien, die zunehmend weniger wurden, traten seit dem 13. Jh. die Ministerialen, die schließl. die größte Zahl an Parlamentsmitgliedern stellten. Teilw. mit den Ministerialen vereinigt, teilw. von ihnen getrennt, zählten zu den Vertretern des Adels auch die habitatores nobiles. Zu Klerus und Adel kamen schon in den ersten Dezennien des 13. Jh.s auch die Vertreter der Städte, deren Zahl aber schwankend blieb. Daneben gab es zur Erledigung laufender Geschäfte einen Rat des Parlaments bzw. des Patriarchen als consiliumconsiliariorum terre Foriiulii, der vom Parlament durch Wahl beschickt wurde. Die consiliarii reverendissimi domini patriarchae sollten dem Patriarchen in bes. wichtigen polit. Entscheidungen beistehen, nicht immer waren sie Mitglieder des Parlaments und als eine Art geschworener Rat sowohl dem Fs.en als auch den Ständen verpflichtet. Die Amtsgeschäfte des Parlaments besorgten Notare, officiales et scribae domini patriarchae und zunehmend gelehrte Referendare.

Das Parlament tagte am Hof des Patriarchen, es wurde vom Patriarchen als Landesherren einberufen, zunächst seit 1231 als terminus generalis und im 14. Jahrhunderrt als colloquium generale bzw. als colloquium patriae Foriiulii oder totius patriae. Die Bezeichnung parlamentum taucht erstmals 1299 auf, sie tritt im 15. Jh. an die Stelle des alten Begriffs colloquium. Den Vorsitz führte der Patriarch oder ein von ihm bestimmter Vertreter, der Vizedomoder der Generalkapitän, die auch während der Sedisvakanzen den Vorsitz innehatten. Die ältesten Versammlungsorte des Parlaments, das gewohnheitsrechtl. ohne strenge Festlegung von Ort und Zeit mehrmals i. J. tagte, sind zunächst Cividale als polit. und A. als geistl. Zentrum gewesen, aber auch die Ebene von Campoformio zu Zwecken der Heerschau. Späterhin hielt es seine Sitzungen auch in Udine oder anderen Städten ab. Es legte Militärkontingente und Sondersteuern fest und nahm Anteil an der Gesetzgebung und der Regelung der Beziehungen des Patriarchenstaates zu auswärtigen Mächten. Diegesetzgeber. Tätigkeit des Parlaments geht schon auf dessen älteste Zeiten zurück und erstreckte sich nicht nur auf die Approbation von Gesetzesvorlagen sondern auch auf deren Textierung. Gegen Ende des 13. Jh. begann das Parlament auch richterl. Funktionen auszuüben, unter Vorsitz des Marschalls des Patriarchen für die Fälle des Landfriedensbruchs bzw. der Rebellion oder Verschwörung gegen den Patriarchen oder das Land. Es ist Appellationsgerichtshof für das Vasallengericht, die curia patriarchalis, und für Prozesse, die von den Gastalden oder anderen Richternentschieden wurden und in zweiter Instanz an die curia patriarchalis gekommen waren. Die bedrängte polit. Lage des Patriarchats seit der Mitte des 13. Jh.s und die zahlr. Sedisvakanzen sicherten dem Parlament einen immer größeren Einfluß und begünstigten die Entwicklung der Patria del Friuli in die Richtung einer »konstitutionellen Monarchie« (Schmidinger 1954, S. 120). In venezian. Zeit sank es allerdings zu einem unselbständigen Landtag herab.