KÖLN, EBF.E VON
I.
Erzstift, dem Rheinisch-Westfälischen Reichskreis zugehörig. Der Ebf. zählte schon vor 1350, mind. seit dem 13. Jh. zum Kurfürstenkolleg, das später auf dem Reichstag eine eigene Kurie bildete. Im SpätMA krönte er die Kg.e in Aachen, zum letzten Mal 1531. Seit 1032 war er Erzkanzler für Italien.
Zum Erzstift K. gehörten Besitzungen im Rheinland und in Westfalen. 953 wurde Ebf. Bruno I. zum Hzg. von → Lothringen ernannt und übte eine herzogsähnl. Gewalt in dem Ge-biet aus. Wenn auch diese Würde und Machtfülle auf Bruno beschränkt blieb und nicht an seine Nachfolger überging, blieben die Ebf.e in der Folgezeit insbes. nach der Ausschaltung der Pfgf.en 1060 die dominierenden Herren am Niederrhein bis in das Mittelrheingebiet hinein. Das Ansehen der Metropoliten konnte Reinald von Dassel steigern, als er 1164 die Gebeine der Heiligen Drei Könige von Mailand nach K. überführen ließ. Philipp von Heinsberg gelang noch einmal eine Ausweitung der Macht des K.er Erzstifts, als ihm 1180 das Hzm. Westfalen alsFahnenlehen verliehen wurde. In der Folgezeit vermochten die Ebf.e ihre dominierende Stellung nicht mehr auszubauen oder gar nur zu halten, sondern verloren sie endgültig in der Schlacht bei Worringen 1288. Seitdem waren sie eine Macht unter mehreren am Niederrhein und in Westfalen. Sie waren nicht einmal mehr in der Lage, ihren verstreuten Besitz zu wahren. v. a. büßten sie ihre Herrschaft über K. ein. 1392 gingen Rees und Aspel endgültig an die Gf.en von → Kleve-Mark verloren. Dafür konnten die Ebf.e allerdings das 1392 eroberte Linn behalten. In Xanten mußten die Ebf.e seit 1392eine Mitherrschaft der → Klever dulden, die den K.ern die Stadt und das Land 1444 entreißen konnten. An Besitz blieb den Ebf.en von N nach S das 1342/43 erworbene Amt Rheinberg, dann die Ämter Kempen, Neuss, Zons, Königsdorf. Dazu traten rechtsrhein. Deutz und linksrhein. ein geschlossener Bezirk von K. bis südl. von Bonn, ferner am Mittelrhein Andernach, Rhens und aus der Saynschen Erbschaft Neuwied/Linz. In Folge der Hochstadenschen Erbschaft kam das Erzstift in den Besitz von umfangr. Gebieten in der Eifel und der Voreifel (die Ämter Hardt, Altenahr und Nürburg). Zw. K. undKempen konnten die Ebf.e im Laufe des 14. Jh.s die Lücken nach dem Erwerb der Gft. Hülchrath 1314-23 weitgehend schließen, so daß am Ende des MA Kurköln einen halbwegs geschlossenen Bezirk von Godesberg im S bis Kempen am Niederrhein bildete. Die übrigen Ämter blieben Exklaven. Das gilt insbes. für die im Erzstift → Trier liegenden Ämter Andernach, Alken am Unterlauf der Mosel und Zeltingen/Rachtig an der Mosel. Wichtig für die Ebf.e waren die Zollstätten, die sie in Andernach, Linz, Bonn, Zons, Kaiserswerth und Rheinberg ausbeuten konnten und die beträchtl. Einkünfte brachten.
Auch im westfäl. Teil verlor das Erzstift seine Vorherrschaft. Besitzungen zw. Teutoburger Wald und Weser gingen zum größten Teil verloren. Am Ende des 14. Jh.s blieb nur als Exklave Volkmarsen. 1324 gingen Elberfeld und Volmarstein verloren. 1392 folgten Schwelm, Hagen und Rechte an Bochum. Damit büßten die Ebf.e die Landbrücke zw. dem rhein. und dem westfäl. Teil ein und mußten um Geleit bitten, wenn sie über fremde Territorien vom rhein. in den westfäl. Teil oder umgekehrt reisen wollten. Allerdings konnten sie das Amt Waldenberg im 13. Jh. erwerben, das jedoch keinen wirkl. Ersatz fürdie verlorenen Ämter bot. Es blieben das Vest Recklinghausen und das sog. Hzm. Westfalen, das aber zu einem in sich geschlossene Territorium ausgebaut werden konnte, nachdem der letzte Gf. von Arnsberg Gottfried IV. 1368/69 seine Gft. dem K.er Ebf. vermacht hatte. Allerdings konnte erst Friedrich von Saarwerden die Gft. in sein Herrschaftsgebiet eingliedern und 1381 alle entgegenstehenden Ansprüche abweisen. In der Soester Fehde verlor Ebf. Dietrich von Moers schließl. 1444-1449 Soest, seine wichtigste und wirtschaftl. bedeutendste Stadt in Westfalen, an die Hzg.e von → Kleve-Mark,gewann aber 1444 Fredeburg und ein Jahr später Bilstein dazu. Zunächst blieben die älteren Teile als »Marschallamt« und die Gft. Arnsberg getrennt. Dietrich von Moers versuchte, beide Teile 1437 zu vereinigen. Seit 1442 ist statt des Marschalls ein Landdrost für das Marschallamt wie die Gft. bezeugt. Beide Teile bildeten endgültig seit der »Erblandesvereinigung« von 1463 das kurköln. Hzm. Westfalen, in das die Ämter Waldenberg, Bilstein und Fredeburg integriert wurden. Seit der Mitte des 15. Jh.s blieben die Grenzen dieses Hzm.s bis 1803 unv.
II.
Die Ebf.e konnten ihre Herrschaft nur mit Hilfe von adligen Lehnsträgern ausüben, die im K.er Lehnshof ihr Recht nahmen. Der Lehnshof geht bis in das 11. Jh. zurück und funktionierte solange, als die Vasallen den Ebf. als ihren Herrn akzeptierten. Im 12., spätestens im 13. Jh. lösten sich die großen Vasallen aus der Vorherrschaft des Ebf.s. Damit verlor der Lehnshof an Integrationskraft und Attraktivität für den hohen Adel. Ein weiteres Gremium war das Priorenkolleg, das 1061 zum ersten Male nachzuweisen ist. Zu ihm gehörten der Dompropst, derDomdekan, die Pröpste von stadtköln. Stiften, einige Äbte und dann auch noch die Pröpste von Xanten und Bonn. Später traten andere Dignitäre hinzu. Die Prioren waren zwar auch an der Herrschaft und Verwaltung beteiligt, spielten aber ihre bes. Rolle bei der Erzbischofswahl. Sie wurden am Ende des 12. Jh.s allmähl. entmachtet. An ihre Stelle trat das Domkapitel als erster und wichtigster Stand des Erzstifts. Zum ersten Mal ist 1254 von einem consilium des Ebf.s die Rede. In dem Rat wirkten nun aber nicht mehr die großen adligen Vasallen, sondern geringer begüterte Adlige,Geistliche und auch schon Ministeriale mit. Seit dem 11. Jh. übernahmen Ministeriale als Kämmerer, Truchsesse, Schenken und Marschälle die zentrale Verwaltung des ebfl. Hofs. Im Dienstrecht um 1170 wurden die Rechte und Pflichten dieser Gruppe formuliert und festgelegt. Diese aus der Ministerialität aufgestiegenen Niederadligen bildeten die wichtigste Gruppe, die dem Ebf. zum Ausbau seiner Landesherrschaft nach der Schlacht bei Worringen 1288 geblieben war. Der Rat bestand weiterhin aus einem nicht näher definierten Personenkreis. Der Ebf. behielt sich vor, Männer hinzuziehen oderunberücksichtigt zu lassen. Da der Ebf. oft von Ort zu Ort reiten mußte, berieten ihn vielfach auch lokale Amtsträger. Seit Walram von Jülich (1332-49) verfestigte sich allmähl. die Mitgliedschaft im Rat. Zu denen, die bes. oft hinzugezogen wurden, gehörten die ebfl. Sekretäre. Dazu kamen einzelne Domherren und Adlige. Aber eine feste Form hatte der Rat noch nicht, der sich auch nicht unabh. vom ebfl. Willen versammeln konnte. Versuche des 15. Jh.s, einen festen, unabhängigeren Rat zu etablieren, hatten zunächst keine dauerhaften Erfolge. Erst im Laufe des 16. Jh.s gelang es, einen Rat zubestellen, der meist in Bonn zusammentrat und beriet. Diese Einrichtung einer kollegialen Behörde war das Ergebnis ständ. Bemühungen. v. a. zur Senkung der Kosten im finanziell überforderten Territorium suchte zunächst das Domkapitel, den Ebf. auf Regeln zu verpflichten. Eine Kanzlei- und Hofordnung, die Ebf. Ruprecht von der Pfalz 1469 aufgezwungen wurde, hätte den Metropoliten auf Brühl als Res. für sich, seinen Hof und seinen Hofrat festgelegt. Aber Ruprecht hat diese Fessel schnell abgestreift. Hermann von Hessen begrenzte seinen Hof in einer Ordnung von 1498 und legte Poppelsdorf undBrühl als Orte fest. Aber er hat sich ebenso wenig wie Ruprecht stringent an diese Vorgaben gehalten. Die Zeit dazu war noch nicht reif.
Anfangs war der Keppler (cappellarius) auch Kanzler und damit der Oberste einer noch rudimentären Kanzlei. Konrad von Hochstaden (1238-61) hat vermutl. als erster die Kanzlei vom Domkapitel getrennt. Der Kanzlei standen nun meist zwei oder auch mehr Notare vor, die nicht mehr dem Domkapitel angehörten und als Sekretäre in den ebfl. Rat berufen wurden. Die konsequent vom Domkapitel getrennte Kamzlei war noch mobil und keineswegs an einen Ort gebunden. Seit der Mitte des 14. Jh.s wurden Register eingeführt, zunächst Lehnsregister (1363) und dann bald darauf Abschriftender in der Kanzlei produzierten Schriftstücke. Diese Registerbände wurden teilw. mitgeführt, wenn der Ebf. seine Lande bereiste, teils auf festen Burgen deponiert, in denen auch die Privilegien hinterlegt wurden. Auf diese Weise entstand unabh. von einer Kanzlei ein festes Archiv. Seit der Mitte des 15. Jh.s gibt es erste Anzeichen dafür, daß die Kanzlei an einem Orte bleiben sollte, auch wenn der Ebf. unterwegs war. Ihn begleitete allenfalls noch der Sekretär oder Kanzler als Leiter der Kanzlei, aber nicht mehr das gesamte Personal mit allen oder fast allen Unterlagen.
Die Finanzverwaltung blieb lange Zeit dezentral organisiert. Die Einnahmen wurden vielfach vor Ort ausgegeben und wanderten gar nicht erst in eine zentrale Kasse. Die Ebf.e selbst verbrauchten einen Teil der Einkünfte auf ihren Reisen durch das Land. Erst 1332 scheint das Amt eines Rentmeisters geschaffen worden zu sein, der die zentralen Register führte, aber nur auf Weisung des Ebf.s handelte. Der Rentmeister begleitete seinen Herrn noch auf den Reisen durch das Land. Eine vom Aufenthaltsort des Ebf.s unabhängige Finanzverwaltung wurde erst später aufgebaut und ist das Ergebnis vonEntwicklungen des 16. Jh.s.
Die Besitzungen im rhein. wie im westfäl. Teil und im Vest Recklinghausen wurden seit dem 13. Jh. in Ämtern zusammengefaßt. Diese Reform war in der Mitte des 14. Jh.s weitgehend abgeschlossen. Die Ämter verwalteten Adlige im Auftrag der Ebf.e. Die Verwaltung der Einkünfte lag in den Händen von Kellnern, die vom Ebf. für die einzelnen Ämter ernannt wurden.
Der ebfl. Hof war zunächst noch nicht begrenzt. Es hing vom Ebf. selbst ab, wen er in seiner Umgebung als Berater haben wollte. Als sich die finanziellen Verhältnisse dank einer schließl. gescheiterten Politik Dietrichs von Moers zur Wiederherstellung der alten Vorherrschaft drast. verschlechterten und das Erzstift zahlungsunfähig wurde, drang v. a. das Domstift als erster Stand des Territoriums auf eine Begrenzung der Ausgaben. Um 1440 ließ sich Dietrich von Moers Vorschläge zu Einsparungen vorlegen, die er aber nicht oder nur begrenzt umsetzte. Erst 1469 wurde in einer Hof- undKanzleiordnung festgelegt, welche Einsparungen vorzunehmen seien. v. a. wurde der Kreis der zum Unterhalt berechtigten Personen des Hofs begrenzt. An der Spitze des Hofs stand der Großhofmeister. Ihm zur Seite traten der Kanzler und zwei weitere Räte. Die Ruprecht aufgezwungene Ordnung hielt nicht lange. Unter Hermann von Hessen wurde eine neue Ordnung ausgearbeitet und spätestens 1498 in Kraft gesetzt. Der Hof mit dem Ebf. wurde stärker von der Außenwelt abgeschnitten, das Personal begrenzt. Eine wichtige Funktion erhielten die Türwärter, die den Zugang zum Territorialherrn bewachten. An derSpitze des Hofgesindes stand nun ein Haushofmeister. Der Hausmarschall konnte den Hofmeister vertreten, war aber eigtl. für den Pferdestall zuständig. Zum Gesinde zählten der Küchenmeister samt Personal, insbes. dem Koch, den Schenken, dem Bäcker und anderen. Daneben gab es noch den adligen Erbhofmeister, den Erbmarschall, Erbschenken und andere, die ihre Würden als Ehrenämter betrachteten und nicht mehr selbst ausübten. Zum persönl. Gefolge der Ebf.e zählten neben Geistlichen, v. a. dem Beichtvater, auch ein Hofnarr, Musikanten, Jäger und andere.
Jedoch ist auch von der Ordnung Hermanns von Hessen nicht gewiß, ob sie jemals vollständig umgesetzt worden ist. Sie hatte jedenfalls nicht lange Bestand und wurde 1539 durch die »Neue Hofordnung« für Poppelsdorf ersetzt. Als sich Ebf. Ernst von Bayern 1597 entschloß, seine Res. in Bonn aufzuschlagen, erließ er 1597 eine Rats- und Kanzleiordnung, in der er Bonn als Residenzort festlegte, die Kanzlei in der Stadt ansiedelte, den Hofrat dorthin berief und schließl. die oberste Hofkammer für die Finanzen einsetzte. Hofkammer und Hofrat waren voll ausgebildete Kollegialbehörden miteigener Kanzlei und Registratur.
Die Versorgung des Hofs erfolgte bis in das 16. Jh. hinein durch Anweisungen des Rentmeisters oder der Kellner vor Ort. Zog der Ebf. von einem Amt zum anderen, konnten ihn und seine Begleiter die Kellner vor Ort mit dem Notwendigen versehen. Schwierigkeiten bereitete die Versorgung im allgemeinen auf Reisen über das eigene Territorium hinaus. In bes. schwierigen Zeiten übertrugen die Ebf. derartige Aufgaben auf Generalunternehmer, die mit Anweisungen meist auf Zollerträge belohnt wurden. Solche Unternehmer verpflichteten Walram von Jülich 1345 und 1347 und Dietrich von Moers bald nach 1450.Gelegentl. griffen auch dessen Nachfolger auf ein derartiges System zurück.
Die Schlacht bei Worringen 1288 hatte das Reiseverhalten der Ebf.e noch nicht grundsätzl. verändert. Obwohl sie aus der Stadt vertrieben worden waren und ihre Macht in der Stadt verloren hatten, hielten sie sich zunächst weit häufiger in K. als in allen anderen Orten auf. An K. kamen mit der Zeit Bonn, Poppelsdorf und Brühl heran, daneben auch Godesberg. Erst unter Hermann von Hessen (1480-1508) trat Poppelsdorf an die Spitze der Nachweise, gefolgt von Brühl und Arnsberg. Während Arnsberg den Hauptort des westfäl. Teils des Erzstifts bildete, stieg Poppelsdorf mit Bonn und Godesberg zumeigentl. Zentrum des rhein. Teils und des Erzstifts überhaupt heran, bis 1597 endgültig Bonn zur Residenzstadt erhoben wurde.