MAINZ, EBF.E VON
I.
Erzstift, ranghöchstes Kfsm. (Reichserzkanzler), Mitglied des Kurrheinischen Reichskreises. Der Inhaber der Sancta Sedes Moguntina ist Metropolit der größten abendländ. Kirchenprovinz mit bis zu 15 Suffraganbm.ern.
Das 1085 erstmals so genannte territorium Moguntinum erreichte seine größte Ausdehnung im 13. und 14. Jh. Durch die Ereignisse der Mainzer Stiftsfehde von 1461/62 und in der Zeit der Reformation erlitt es beträchtl. Einbußen. Es handelte sich um ein nur wenig zusammenhängendes Gebilde aus vier Schwerpunkten und einigem Streubesitz, das von der Nahe bis nach Thüringen und von der Jagst bis zum Harz reichte. Das Unterstift mit dem Zentrum M. erstreckte sich von der Nahe über den Rheingau bis ins Hessische und an die Bergstraße; von → Aschaffenburg aus wurde dasOberstift vom Main über die Tauber bis zur Jagst verwaltet. Neben dem Streubesitz um Amoeneburg und Fritzlar sind das Eichsfeld und das Gebiet um die Stadt Erfurt als die beiden anderen Zentren zu nennen.
Bereits für die Mitte des 4. Jh.s läßt sich in M. eine christl. Gemeinde unter episkopaler Leitung vermuten; seit der zweiten Hälfte des 6. Jh.s ist die Bischofsliste lückenlos eruierbar. St. Bonifatius († 754) war Ebf. ad personam.
Ebm. 782-1802, dann als Bm. zum Ebm. Mecheln und 1821 zum Ebm. Freiburg. Neben den beiden kurzlebigen bonifatian. Gründungen Erfurt und Büraburg sind folgende Suffragane (jeweils mit Daten der Zugehörigkeit zum Ebm. M.) zu nennen: → Straßburg 795-1802, → Worms 747-1802, → Speyer 747-1802, → Chur 843-1802, → Augsburg 798-1802, → Konstanz 795-1802, → Würzburg 741/42-1802, → Eichstätt 741/48-1802, → Verden um 787-1631/48, → Paderborn um 800-1802, → Hildesheim um 800/15-1802,→ Halberstadt um 827-1648, → Prag 973-1344, → Olmütz um 976/1063-1344, → Fulda 1755-1802.
II.
Bereits seit dem 9. Jh. läßt sich als zentrale Figur des Hofes der Vizedom ausmachen, der als Hofmarschall, Verwalter der Bischofspfalz und oberster Aufseher der ebfl. Güter und Einkünfte fungierte. Ihm waren die vier Hausbeamten Kämmerer, Marschall, Truchseß und Schenk nachgeordnet. Deren Aufstieg setzte unter Ebf. Albrecht I. von Saarbrücken nach 1120 ein, als das sich von verschiedenen Zentren her bildende Herrschaftsgebiet nicht mehr von einer zentralen Instanz kontrolliert und verwaltet werden konnte. Aus dem Hausamt mit zentralem Charakter entstanden dieterritorialen Ämter von vier Vizedomen im Unter- und Oberstift, im Eichsfeld und in Erfurt. Erste Belege für das Amt des Truchseß und des Marschalls finden sich für 1123.
Das Amt des Kämmerers läßt sich bis ins 11. Jh. zurückverfolgen; für 1108 sind ein camerarius curiae und ein camerarius urbis belegt, die beide Stiftspröpste waren. Der von 1139-52 bezeugte Stadtkämmerer Arnold von Selenhofen, Propst von Aschaffenburg und St. Peter in M., der 1153 den ebfl. Stuhl bestieg, diente auch Konrad III. und Friedrich Barbarossa als Hofkapellan und zuletzt als Reichskanzler.
Es entwickelten sich titulare Erz- und Erbämter, die das Bild des noch für lange Zeit ambulanten Hofes prägten. Das Erzmarschallamt wurde seit 1347 von den Lgf.en von → Hessen eingenommen, während das Untererzmarschallamt bis 1553 erbl. in der Hand der Familie Waldeck von Ueben lag und dann an die Familie von Heusenstamm kam. Für das Amt des Erztruchseß sind seit 1422 die Hzg.e von → Pfalz-Zweibrücken nachweisbar; als Untererztruchsesse fungierten bis 1617 Mitglieder der Familie von Kronberg. Bis 1559 hatten die Gf.en von Rieneck das Erzkämmereramt inne, es folgtenihnen die Gf.en von Stolberg-Königstein. Das Erzschenkenamt wurde bis 1602 von den Gf.en von Nassau-Wiesbaden ausgeübt und blieb in der Folge für 60 Jahre unbesetzt.
Aus den Zeugenreihen der Urk.n ist ersichtl., daß als Vorform ständiger Räte des Ebf.s Pröpste der großen Stifte, Mitglieder des Domkapitels und Kapläne der ebfl. Kapelle in Erscheinung treten. Zw. Kapelle und Kanzlei bestanden naturgemäß enge Verbindungen, doch sind Kanzlei und Rat noch nicht als etablierte Behörden anzusprechen. Der Rat, im 14. Jh. erstmalig erwähnt, bestand aus einer locker gefügten Gruppe von durchaus nicht ständig präsenten gelehrten und ungelehrten Vertrauten des Ebf.s geistl. und weltl. Standes. Darunter befanden sich immer wieder auch Domherrn. Inseinem Streben nach Mitregierung hat das Domkapitel mit der Wahlkapitulation für Diether von Isenburg 1459 durchsetzen können, daß der Ebf. als dauernde Vertretung dieses Gremiums im jährl. Wechsel zwei Domherrn zu berufen hatte, die tägl. konsultiert werden sollten. Außerdem wurde damals auch die Einsetzung eines Statthalters im Falle der Abwesenheit des Ebf.s geregelt, was allerdings nicht dazu berechtigt, von einem damit institutionalisierten Anteil am Stiftsregiment zu sprechen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, daß das Domkapitel im Unterstift einige Dörfer und die StadtBingen unter seine unmittelbare Herrschaft bringen konnte.
Die zentrale Landesverwaltung, bzw. deren Vorform, fand bis zum Beginn des 16. Jh.s im Rahmen des »weiten Hofes« statt. Die älteste bekannte Hofordnung, 1505 durch Ebf. Jakob von Liebenstein (1504-08) erlassen, regelte v. a. die äußere Ordnung des Hofes, die Rangordnung der einzelnen Ämter und Personen, die Verpflegung von Menschen und Pferden und brachte auch eine gewisse Regelmäßigkeit in die Regierungsgeschäfte, indem tägl. Ratssitzungen zu bestimmten Uhrzeiten angeordnet wurden. Leider, und das gilt auch für die beiden anderen Hofordnungen des 16. Jh.s (1532, 1584), sind keineAngaben zur Zahl der Personen und der Pferde, keine Aussagen zu der Entlohnung und zu den Gesamtkosten des Hofes enthalten und schließl. lassen sie auch nichts über das Zeremoniell verlauten. Leider sind auch keine Bestallungen überliefert, die nähere Aufschlüsse geben könnten. Auch das Domkapitel wird mit keinem Wort erwähnt, obwohl diese »Neid-Gemeinschaft«, zunehmend gfl. und fsl. Aspiranten verdrängend und sich exklusiv dem rhein. Niederadel öffnend, eine herausragende Rolle im Erzstift M. spielte. Waren es doch die wenigen, in engem Konnubium stehenden reichsritterschaftl.Familien des stiftsfähigen Adels, die, neben dem Domkapitel (24 Kapitulare, 18 Domizellare) selbst, auch die führenden Positionen in Regierung, Verwaltung, Hofdienst und Militär in ihren Händen hatten.
Es blieb Kard. Ebf. Albrecht II. von Brandenburg (1514-45) vorbehalten, den Weg zu einer zeitgemäßen Verwaltung des Erzstifts zu beschreiten. Viele seiner Ordnungen, die mit den von ihm für sein Erzstift → Magdeburg getroffenen Regelungen in Verbindung zu bringen sind, hatten bis zum Ende des Kurstaats Gültigkeit. Zunächst wurde 1516 das Hofgericht als ständiger Gerichtshof etabliert und von der allg. Verwaltung getrennt. Als Hofrat mit geregelter Geschäftsordnung fungierte seit 1522 der »beständige Rat«, von dessen 13 Mitgliedern neun vom Ebf. ernannt wurden (Hofmeister,Kanzler, Marschall, zwei Domherren, zwei Rechtsgelehrte, zwei Vertreter des Adels), während die übrigen vier von Prälaten, Adel, »unterer und oberer« Landschaft entsandt wurden. Präsidiert von einem Statthalter hatte dieses Gremium das Regiment im Falle der Abwesenheit des Landesherrn auszuüben. Allerdings betrachtet die Hofordnung von 1532 die Räte noch genauso zum Hof gehörig, wie dies für 1505 bereits festgestellt worden ist. Die neue Geschäftsordnung des Rates findet sich bezeichnenderweise zw. den Anordnungen für die Küche und Ermahnungen zum gesitteten Benehmen des Hofgesindes. Erstmit der neuen Ordnung für Rat und Kanzlei von 1541 wurde die Zentralverwaltung zeitgemäß gestaltet; die gesamte Administration sollte vom Hofleben unabh. gemacht werden. Leider läßt sich diese Entwicklung nicht linear verfolgen, da eine Hofordnung des Ebf.s Daniel Brendel von Homburg (1555-82) nicht überliefert ist. In der zum Jahresbeginn 1584 in Kraft gesetzten Hofordnung seines Nachfolgers Wolfgang von Dalberg (1582-1601) werden die Räte nur noch erwähnt, weil sie an der Hoftafel verköstigt wurden. Die Trennung zw. Ratskollegium und Hofstaat war zwischenzeitl. vollzogen worden.
Das einflußreichste Mitglied des Hofrats war der Hofmeister, der - mit dem bes. Vertrauen des Ebf.s ausgestattet - Lokalverwaltung und Finanzwesen kontrollierte, zu diplomat. Verhandlungen herangezogen wurde, den Landesherrn in seiner Funktion als Vorsitzender des Hofgerichts vertrat, kurz als Regierungschef fungierte. Seine Anordnungen wurden durch den Kanzler, und was den Hofstaat betraf, den Haushofmeister als dessen Leiter durchgeführt. Zusätzl. zu dem Hofmeister und dem Marschall trat, erstmals unter Ebf. Johann Schweikard von Kronberg 1609 gen., als drittes Präsidiumsmitglied derPräsident des Hofrats in Erscheinung. Seit 1675 hatte diese Stelle gemäß der Wahlkapitulationen stets mit einem Mitglied des Domkapitels besetzt zu sein. Ihr Inhaber hat im späteren 18. Jh. den Großhofmeister, der nur noch bei zeremoniellen Anlässen in Erscheinung trat und seine Aktivitäten in die Geheime Konferenz verlagert hatte, verdrängt. Seit dem Ende des 17. Jh.s bildeten sich im Hofrat gemischte Deputationen bzw. Kommissionen (Kriegswesen, Geheimkonferenz, Kriminalsachen, Forst und Jagd etc.). Ebf. Johann Friedrich Karl von Ostein (1743-63) berief 1754 Konferentialminister in die unterseinem Vorsitz tagende Geheime Kabinettskonferenz, die dann, umbenannt in Geheime Staatskonferenz, zur Dauereinrichtung wurde.
Die Finanzverwaltung des Erzstifts war 1522 dem Hofrat übertragen worden, der einen Kammerschreiber mit dieser Aufgabe betraute, der auch nach dem Hofordnungen von 1532 und 1584 als Küchenmeister fungierte. Aus dem Hofrat ausgegliedert wurde das Finanzwesen und einer Kollegialbehörde unter Leitung eines Kammerpräsidenten übertragen. Seit 1690 wurde die Arbeit der Hofkammerräte in Realdepartements aufgeteilt, von denen es am Ende des Kurstaates elf gab.
Was die Kanzlei betrifft, so ist festzuhalten, daß weder für das 14. noch das 15. Jh. Kanzleiordnungen überliefert sind, auch die Rangfolge der Kanzleibediensteten läßt sich nicht eindeutig ausmachen. Sie dürften aber fast alle dem geistl. Stand angehört haben. Seit 1436 stand ein Kanzler an der Spitze der Kanzlei; der Titel wie auch der erste Inhaber dieses Amtes sind wohl von → Kurpfalz übernommen worden. Die Ordnungen Ebf. Albrechts II. von Brandenburg von 1522 und 1541 befassen sich auch mit der Reform des Kanzleiwesens, das in engen Bezug zum Hofrat gebracht wurde.Kanzler und Sekretäre waren auch im Hofrat tätig. Mit der Einrichtung einer Geheimen Kanzlei sank die Hofkanzlei, im 18. Jh. als Regierungskanzlei bezeichnet, zur »Schreibstube des Hofrats« herab und erscheint nicht mehr als eigenständige Behörde. Das Archiv, eng mit der Kanzlei verbunden, wurde nach Lagerung in verschiedenen Orten schließl. im 16. Jh. in M. im Kanzleibau der Martinsburg eingerichtet.
Aus der Hofordnung von 1584 ist die Verpflichtung der Hofbediensteten zu ersehen, ihre Aufgaben in M. oder Aschaffenburg wahrzunehmen. Erst mit dem Bau des kfsl. Schlosses in M. ab 1627 ist der Hof, von Notsituationen abgesehen, eindeutig in M. zu lokalisieren. Nach dem Ende des Dreißigjährigen Krieges erfolgte unter Ebf. Johann Philipp von Schönborn (1647-73) und seinen Nachfolgern, darunter bes. seinem Neffen Lothar Franz von Schönborn (1695-1729), der Ausbau zur barocken Residenz- aber auch Festungsstadt. Der Stiftsadel wetteiferte mit dem Bau von prächtigen Palais und spielte am Hof dieihm gebührende Rolle. Die ab 1740-97 jährl. erschienenen Hof- und Staatskalender vermitteln einen guten Eindruck von der Entwicklung zum glänzenden geistl. Hof. Wurden für 1740 185 Stellen am Hof, wobei eine Person auch zwei oder mehr Stellen wahrnehmen konnte, aufgeführt, so waren es i. J. 1792, als die frz. Revolutionstruppen M. kampflos einnahmen, 397 Hofstellen. Davon dürften etwa 90 mit Adligen besetzt gewesen sein. Für die M.er Bürger brachte eine Beschäftigung »bei Hof« neben einer gesicherten Versorgung auch einen Zuwachs an sozialem Prestige. Für das M.er Wirtschaftsleben bot dieVersorgung des Hofes bedeutende Gewinnmöglichkeiten. Ein Hoflieferant oder Hofhandwerker hatte wesentl. günstigere Arbeitsbedingungen als ein »normaler« Zunftmeister. Theater- und Musikleben waren hoch entwickelt, die Reform der Universität 1784 brachte für M. eine Führungsposition in Bezug auf die kathol. Aufklärung.
Quellen
Chur-Mayntzischer Stands- und Staatskalender (zwischenzeitl. auch: Stands- und Staats-Schematismus, Hof- und Staats-Kalender) oder vielmehr ausführliches Titul-Buch Sambtlicher des hohen Ertz-Stiffts Geist- und Weltlicher, Civil- und Militar-Angehörigen, Mainz 1740-97. - Hofordnungen: StA Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch 48, 54. - Aktenarchiv Mainz, 1-5, 1990-93. - MRA L 936.
Literatur
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