STENDAL C.2.
I.
Steinedal (1022; Fälschung 12. Jh.), Stendale (um 1160/70), Steindale (A. 13. Jh., 1251). Stendal (1243); der Name S. gilt folgl. als niederdt. Bezeichnung für Steintal. - D, Sachsen-Anhalt, Reg.bez. Magdeburg, Landkr. S.
II.
Während sich hier von N her die Stendaler Hochfläche bis dicht an die Uchte heranschiebt, nähert sich ihr von S her ein Ausläufer der Tangermünder Hochfläche. Nur 250 m Sumpfgelände waren zu überbrücken; diese Funktion scheint ein alter, z. T. noch erhaltener Damm erfüllt zu haben. Westwärts neben dem Damm, 2,5 km südwestl. der späteren Stadt S. findet sich mitten im Sumpfgelände, dicht südl. der Uchte, ein stark eingeebneter Rundwall von etwa 80 × 95 m Durchmesser, der ursprgl. eine rechteckige Form gehabt zu haben scheint. Diese frühdt.,voraskan. Burganlage, deren Fundmaterial in das 11. bis 12. Jh. dat. wird, hat vermutl. die Aufgabe gehabt, den hier befindl. Übergang über die Uchte zu schützen. Darauf deutet der Name Wahrburg hin. Dieser Name ist zwar für den Burgwall selbst nicht überliefert, sondern nur für das benachbarte, allerdings am jenseitigen nördl. Ufer der Uchte gelegene Dorf, doch wird er primär auf die erwähnte Burganlage bezogen. Am nördl. Ufer, wo das Dorf liegt, konnte keine Befestigung entdeckt werden. Andererseits läßt sich nachweisen, daß die Gemarkung des Dorfes Wahrburg gen S über die Uchtehinausgegriffen hat. Auch die Beobachtung des Wegesystems zeigt Wahrburg als den vergl. mit S. älteren Übergangsort der N-S-Straße über die Uchte, der nach der Marktgründung S.s allerdings rasch an Bedeutung verlor. Die dortige Burg, an die sich wohl nie ein Suburbium frühstädt. Charakters angelehnt hatte, war dem Verfall preisgegeben.
Das an einem neueren Übergangsort über die Uchte gelegene Dorf S. war zw. 1134 und 1151 in den Allodialbesitz des Mgf.en Albrecht des Bären gelangt. Eine Burg hat es hier vermutl. nicht gegeben. Der kgl. Bgf., von dessen Gericht Mgf. Albrecht II. die Bürger von S. 1215 befreite, hatte seinen Sitz wohl auf der Arneburg gehabt. Die Anfänge sowohl der Stadt- als auch der Landbezirksvogtei, die in S. möglicherw. zusammengelegt wurden, sind nicht bekannt. Unter Umständen ist eine Vogtei S. erst infolge der Landesteilung von 1260 entstanden. Auch kann sie wg. der umliegenden Vogteien→ Tangermünde, Arneburg und Gardelegen nicht von größerem Umfang gewesen sein und wurde möglicherw. von einem der benachbarten Vogteimittelpunkte aus mitverwaltet. Das Fehlen einer Burg und damit auch einer geeigneten Aufenthaltsmöglichkeit für den Mgf.en und sein Gefolge dürfte der Grund dafür sein, daß S. vor 1227 nicht als mgfl. Aufenthaltsort belegt ist, und wenn in der Folgezeit S. mehrmals als Ausstellungsort für Urk. gen. wird, so ist zu bezweifeln, ob daraus geschlossen werden kann, daß die Mgf.en dort auch Quartier genommen haben. Wahrscheinl. ist, daß sie in S. jeweilsnur kurz anwesend waren, ihr eigentl. Aufenthaltsort aber in einer der nahegelegenen Burgen, → Tangermünde oder Arneburg, zu suchen ist. In einer von der Mgf.in Mechthild am 20. 9. 1221 ausgestellten Urk. wird den Bürgern für Geldzahlung gestattet, in (T)Angermünde Einlager zu halten, da in S. das Klima im Sommer ungesund sein soll. Aus einem mgfl. Privileg für die Bürger von S. vom 21. April 1243 geht allerdings hervor, daß sich die Mgf.en bis dahin wenigstens teilw. im Besitz des dortigen Rat- oder Kaufhauses befunden hatten. Als Aufenthaltsbelege der Mgf.en Johann I. und OttoIII. für S. liegen sechs von ihnen ausgestellte Urk.n vor: 1227, 1229, 1243, 1255, 1255, 1266. Auffällig ist v. a., daß zwei Drittel der Belege in Beziehung zu Angelegenheiten des Aufenthaltsortes stehen. Dieser Befund spricht dafür, daß sich die Mgf.en offensichtl. meistens nach S. begeben haben, um den Ort betreffende geistl. oder weltl. Angelegenheiten zu regeln, weniger aber, um von dort aus irgendwelche beliebigen Regierungsgeschäfte wahrzunehmen, was als Argument gegen die Funktion S.s als mgfl. Verwaltungszentrum gelten kann.
Bei der Landesteilung von 1260 war S. aber an Mgf. Johann I. gefallen. Allein zu Lebzeiten Johanns II. (bis 1281) sind dort sieben Urk.n ausgestellt worden, und nur für → Tangermünde liegen im gleichen Zeitraum mehr Belege vor. Da zw. den Aufenthalten in S. und → Tangermünde ein Zusammenhang bestanden haben dürfte, könnten also beide Orte zumindest bis 1281 als das Herrschaftszentrum des johanne. Landesteils gelten. In Erwägung gezogen wird, daß den Landesherren bei ihren Aufenthalten in S. auch Räumlichkeiten des Domstiftes als Quartier dienten. EineUrk. der Mgf.en Otto IV. und Konrad von 1282 für das Stendaler Domstift weist darauf hin, daß die Landesherren zum Seelenheil ihrer Vorfahren eine bes. Pfründe in ecclesia Stendaliensi (gemeint ist das Chorherrenstift St. Nicolai) errichteten, deren Inhaber mgfl. Kaplan sein und zum Hofstaat, der familia spezialis der Mgf.en, gehören solle und dessen Aufgabe in der sorgfältigen Verwahrung der mgfl. Privilegien im Domstift bestehe. Als erster Inhaber dieser Pfründe wird Johann von Gardelegen gen., der zuvor als mgfl. Notar in Erscheinung getretenwar und auch weiterhin im Kanzleidienst blieb; 1289 führte er die Bezeichnung Kanzler. Diese Einrichtung eines Archivs war vermutl. die erste in der Mark Brandenburg. Auch diente der Stendaler Dom als mgfl. Begräbnisstätte; dort befindet sich der Grabstein eines Mgf.en Konrad (II., † vor 1319?); ebenfalls in S., jedoch im Franziskanerkl., wurde die 1287 verstorbene Mgf.in Jutta, die Wwe. Johanns I., bestattet. Dennoch verlor S. bald seine Bedeutung im mgfl. Itinerar, das entspr. außen- und innenpolit. Interessen der Mgf.en eine Schwerpunktverlagerung nach O und NO ausweist.
III.
Die auf einer von zwei Armen der Uchte gebildeten Insel gelegene Marktsiedlung S. befand sich an einem durch die natürl. Gegebenheiten vorgezeichneten Übergang über die Uchte. Das sonst meist breite, sumpfige Tal wird hier verengt, wodurch sich an dieser Stelle Straßen aus verschiedenen Richtungen vereinigten, um den Fluß zu überqueren. Von O führte eine Straße vom Elbübergang bei → Tangermünde heran, mit der sich kurz vor S., von S kommend, die Straße von → Magdeburg über Dolle vereinigte. Von S. zweigten Straßen in nordöstl. Richtungnach Arneburg und Werben ab, nach N über Osterburg und Seehausen nach Wittenberge - beide Straßen weiterführend in die Prignitz und in die Ostseeländer -, in nordwestl. Richtung nach Salzwedel und → Lüneburg und nach W über Gardelegen nach → Braunschweig. S. galt folgl. bereits im MA als bedeutender Verkehrsknotenpunkt in der Altmark, und der wirtschaftl. Aufschwung der Stadt mag primär auf deren verkehrsmäßig bevorzugte Lage zurückzuführen sein. Die am Magdeburger Recht orientierte Stadt erfuhr zudem seit Albrecht dem Bären (zw. 1160 und 1170) durch die Askanierin Gestalt von Markt- und Zollprivilegien wirtschaftl. maßgebl. Förderung. Bereits Ende des 12. Jh.s beherbergte sie eine mgfl. Münzstätte. 1215 befreite der Mgf. die Stadt vom Gericht des Bgf.en, das dieser in der Stadt abzuhalten gepflegt hatte. 1231 erhielten die in der Gewandschneidergilde vereinigten Kaufleute ein mgfl. Privileg.
Die wirtschaftl. Bedeutung S.s ermöglichte es der Stadt, den Mgf.en Zugeständnisse auch abzukaufen und auch als Gläubiger der Landesherren zu fungieren. (1275 wurde z. B. den Bürgern der Wegezoll zw. S. und → Tangermünde gegen eine Fuhre Wein erlassen, 1279 und 1282 wurden Bedeverträge abgeschlossen, 1290 wurde den S.ern gegen die Verpflichtung, die aus einem mgfl. Aufenthalt in Erfurt resultierenden Schulden zu decken, für zwei Jahre die Bede erlassen. 1296 wiesen Otto und Konrad die Bürger an, jährl. 20 Mark aus ihrer Urbede den Domherren von → Magdeburg zu zahlen.1298 erhielten die Mgf.en ein Darlehen von 100 Mark, das den S.ern aus der Bede erstattet werden sollte usw. 1314 wurden die Bürger S. für 200 Mark von der Heeresfolgepflicht außerhalb der Stadtmauern entbunden.) Ende des 13. Jh.s waren die verschiedenen Siedlungskomplexe durch die Anlage eines großen Mauerrings zu einer Einheit zusammengefügt worden. Das in S. in einigen Punkten modifizierte Magdeburger Recht wurde als »Stendaler Recht« auf andere Städte übertragen.