Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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DANNENBERG C.7.

I.

Danneberge (1158) (= [Siedlung auf oder an einem] Tannenberg); Dannenberch (1234); Dannenberg (1419); Dannenbergk (1591); Dannenberg (1822) - Burg/Schloß und Stadt - Hzm. Braunschweig-Lüneburg - Res. 1569-1636. - D, Niedersachsen, Reg.bez. Lüneburg, Landkr. Lüchow-D.

II.

Die Gf.en von Schwerin betrachteten die Burg D. als Mittelpunkt ihrer umfangr. Besitzungen im Wendland, mit denen sie 1182 belehnt worden waren. Diese Burg beherrschte das Gebiet zw. Elbe und Jeetzel. Als 1223 Gf. Heinrich von Schwerin den Dänenkg. Waldemar II. gefangengenommen hatte, verbrachte er ihn auf diese Burg, die, wie damals die Kölner Königschronik vermerkte, überaus fest gebaut und uneinnehmbar war (firmissimum et inaccessible castrum).

Eine Seitenlinie der Schweriner Gf.en, mit weit gestreuten Besitzungen von → Mecklenburg bis ins Wendland, nannte sich nach der Burg D. Interne Familienstreitereien schwächten das Geschlecht seit den 1260er Jahren. 1303 veräußerte Gf. Nikolaus von D. seine gleichnamige Gft. mit Burg und Stadt D. an den Lüneburger Hzg. Otto den Strengen. Eine Pfarrkirche ist erstmals 1311 bezeugt.

Im Verlauf der Erwerbspolitik Ottos des Strengen, der die Elbegrenze seines Hzm.s schuf, wurde D. zum Sitz eines welf. Amtes, das, nachdem es 1307/08 als Leibzucht der Gemahlin Ottos (II.) verschrieben worden war, wie viele andere Ämter, 1354 verpfändet wurde. D. erhielt 1368 das Privileg eines Ostermarktes und 1373 die Bestätigung der Stadtrechte.

1375 veranlaßte → Karl IV. bei seiner Anwesenheit in Lübeck, Schloß D., von dem Gefahr für den Landfrieden ausging, als angebl. Raubschloß zu zerstören. Lübeck und die askan. Hzg.e (→ Askanier) stellten das Heer, das D. 1376 eroberte und die Mauern der Burg, die zum Amtssitz ausgebaut werden sollte, schleiften. Zwar erscheint D. 1386 kurzfristig als Münzstätte, aber eine herausgehobene Bedeutung erlangte es nicht. Im Gegenteil. Im Hinblick auf die Einkünfte des Amtes stellte Hzg. Otto (I.) 1526 fest: Dannenberch, das doch fast der geringstenSclosser eins ist.

Das Fsm. D. wurde 1569 begr., als Hzg. Heinrich gegenüber seinem Bruder, Hzg. Wilhelm d. J., auf seine Erbansprüche verzichtete und dafür die Vogtei D. und das Klosteramt Scharnebeck, neben einem »Jahrgeld« von 500 Talern, zu Erb und Eigen erhielt. D. galt zwar im Sprachgebrauch der Zeit als Fsm., doch das war es im reichsrechtl. Sinne, ohne Sitz und Stimme im Reichsfürstenrat, nicht. Den Charakter einer Apanage unterstrichen die Celler Räte anfangs sehr deutlich: Das Hofgericht in → Celle war Berufungsinstanz auch für D., das zudem noch den Celler Landesordnungenunterworfen blieb. Die erste Hofordnung für den mit etwa 30 Personen sehr kleinen Hofstaat hatten Celler Räte entworfen. An der Spitze dieses Hofstaates stand ein »Hauptmann«. Wenn dieser sich seit 1589 aber »Marschall« nannte, wird das Bestreben sichtbar, die Souveränität des Fsm.s herauszustellen. Dieses Bestreben erhielt 1592 neuen Antrieb, als zu D. noch die Ämter Hitzacker, Lüchow und Warpke geschlagen wurden, womit das Fsm. flächenmäßig verdoppelt wurde und etwa 12 000 Einw. zählte. Diese Besitzvermehrung dürfte für ein dynast. Bewußtsein im welf. Hause sprechen, versuchte mandoch damit die überschuldete, im ständigen Konflikt mit dem Landesadel stehende hzgl. Herrschaft zu stabilisieren, zumal die Herzogsfamilie auf sieben Personen angewachsen war. Versorgungsprobleme: 1604 sollte aus dem Fsm. eine weitere Apanageherrschaft, die für August den Jüngeren (den späteren Hzg. von Wolfenbüttel und Gründer der dortigen Bibliothek) abgespalten werden. Im wesentl. pflegten die Hzg.e den Herrschaftsstil patriarchal. Verantwortung von der Stiftung einer vergoldeten Schützenkette für die Schützengilde zu D. bis hin zur (auch stadtplaner. Momente einschließenden)Unterstützung nach den Stadtbränden von 1582 und 1608.

Die Besitzvermehrung des Jahres 1592 zog einen institutionellen Ausbau nach sich. 1593 wurden eine Rechenkammer, ein Konsistorium und eine Kanzlei geschaffen, deren Leiter sich aber nicht Kanzler nennen durfte. Sehr zum Verdruß der Räte in → Celle bezeichnete sich seit 1625 Dr. Johann Pfreund als Kanzler des D.er Hzg.s. 1598 starb Hzg. Heinrich. Sein Sohn, Julius Ernst, den man in → Celle als frommer Thor charakterisierte, war der zweite und letzte Hzg., der in D. residierte. Das Münzrecht wurde von ihm in der Kipper- und Wipperzeit seit 1620wahrgenommen und ist bis 1626 nachweisbar. Nach seinem Tod 1636 hielt seine Wwe. Sybilla noch 16 Jahre lang bis zu ihrem Tod Hof in D. 1652 fiel D. an → Wolfenbüttel    

III.

Der sog. Waldemarturm, das Wahrzeichen der Stadt, wurde, wie die Fundamente aus Backsteinziegeln nahelegen, wohl Ende des 12. Jh.s auf einer künstl. erweiterten Sandinsel in einer Schlinge der Jeetzel errichtet. Die nach vier Metern Höhe veränderte Mauertechnik läßt auf einen Ausbau im frühen 13. Jh. schließen. Der alte Wehrbau mußte nach 1569 seine Funktion verändern und sich zur Stadt hin öffnen. Bei dem seit 1571 in Angriff genommenen Ausbau zur Res. wurde eine Wendeltreppe aus Eichenbohlen in den Turm eingezogen, an den sich die in Fachwerkbauweise neuerrichteten Gebäude für die Hofhaltung anschlossen. Von dem viereckigen Schloßplatz mit einem repräsentativen Brunnen waren durch den Schloßgraben, an den heute nur noch ein Straßenname erinnert, die Gebäude der Amtsverwaltung, Kanzlei, Amtsstube, Marstall und Schmiede abgetrennt. Dieser topograph. Befund zeigt, wie die neue fsl. Verwaltung Burg und Stadt miteinander verband, hatte doch dieser Graben ursprgl. den Jeetzelbogen abgeschnitten und den Burgbereich zur Insel werden lassen.