Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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BRANDENBURG C.3.

III.

Als das Bm. B. 948 errichtet wurde, bekam es von Kg. Otto I. den nördl. Teil der Burg B. übertragen. Nach der Rückerwerbung B.s wurde diese Ausstattung 1161 durch Ks. Friedrich I. bestätigt. Die Bezeichnung »Burg« (urbs) für die Dominsel bzw. ihren bfl. Teil findet sich noch im 15. Jh., obwohl sich im SpätMA keine Befestigungen nachweisen lassen. Im Bereich des bfl. Teiles der Burg B. wurde 1161 das Prämonstratenser-Domkapitel begründet und das Domkl. errichtet. Möglicherw. verzichtete der Bf. sogleich auf einen eigenen Bereichauf der Dominsel: Über eine räuml. Teilung des Dombezirkes zw. Bf. und Kapitel liegen jedenfalls keine Nachrichten vor. Im späteren MA scheint der Bf., wenn er sich in B. aufhielt, in Ermangelung eines eigenen Palastes die Räumlichkeiten des Kapitels genutzt zu haben, etwa wenn Bf. Dietrich von der Schulenburg 1377 und 1389 in urbe Brandeborg loco capitulari, allerdings für das Kapitel, urkundete. Auf der Burg war auch am Ende des 14. Jh.s der gewöhnl. Ort des Gerichts des bfl. Offizials.

1461 erwarb Bf. Dietrich von Stechow einen Hof in der Altstadt neben der Pfarrkirche St. Gotthardt und errichtete dort ein Gebäude, das seither häufig als Aufenthaltsort diente. Nach 1560 wurde der Hof an Wichard Bardeleben, einen Diener Mgf. Johann Georgs, verkauft, von dem er 1567 an die von Saldern gelangte. Begräbnisort der Bf.e blieb der Dom zu B.

Die Kunstdenkmäler von Stadt und Dom Brandenburg, bearb. von Paul Eichholz, Friedrich Solger und Willy Spatz, Berlin 1912 (Die Kunstdenkmäler der Provinz Brandenburg, 2,3).