SACHSEN
I.
1486 hatte Ks. → Friedrich III. die wettin. Brüder Ernst und Albrecht förml. mit den von ihnen in eigener Hoheit abgegrenzten Gebieten belehnt und damit die neuen Fürstentümer (Hzm. Sachsen, Kfsm. Sachsen) auch reichsrechtl. anerkannt. Hzg. Albrecht von Sachsen blieb vornehml. in ksl. Diensten, was seinem ältesten Sohn Georg die Möglichkeit der Regierung in den hzgl.-meißn. Territorien bot. Aber auch für seinen jüngeren Sohn Heinrich eröffnete sich die Chance auf die Übernahme eines eigenen Territoriums, als Albrecht 1498 zum Gubernator Frieslandsberufen worden war und er 1499, nachdem er für die meißn. Gebiete die Primogenitur hatte festsetzen lassen, Heinrich zu seinem Stellvertreter in Friesland berief. Dieser erwies sich allerdings mit dieser Aufgabe überfordert und so überließ er per Vertrag seinem älteren Bruder Georg die friesländ. Ansprüche und zog sich auf das Schloß Freiberg zurück, dem Mittelpunkt der ihm zur eigenen Verwaltung übergebenen Ämter Wolkenstein und Freiberg. Jedoch sollte ihm nach dem erbenlosen Tod seines Bruders 1539 die Einführung der luther. Lehre auch im albertin. Sachsen zufallen, was viell. seinefolgenreichste Leistung gewesen war. Sein Sohn Moritz wiederum eroberte 1547 in der Schlacht bei Mühlberg für die albertin. Linie den Kurfürstenhut, so daß sich diese Betrachtung fortan wieder auf die Ernestiner richten muß.
Den Ernestinern, in der Titulatur nun Hzg.e von Sachsen und auf Thüringen beschränkt, konnte es nur noch um die Konsolidierung der ihnen verbliebenen Gebiete gehen. Den Kurkreis mit der Res. Wittenberg nebst einigen westsächs. Gebieten mußten sie an die Albertiner abtreten. In der Folge verhinderten fortgesetzte Landesteilungen - die Verpflichtung auf die Primogenitur war bei der ernestin. Linie nicht eindeutig geregelt worden - nachhaltigen Einfluß in der Reichspolitik auszuüben. Zunächst bestimmte Johann Friedrich I., nachdem er 1552 aus ksl. Gefangenschaft entlassen worden war,Weimar als zukünftige Res. der Hzg.e. Innerhalb der fiskal-territorialen Neuordnung bildete er vier Landkreise (Gotha, Weimar, Pößneck, Coburg), zu denen 1557 noch die von den Albertinern abgetretenen Ämter Altenburg und Eisenberg hinzukamen. Freilich gewannen diese nicht die Bedeutung wie bei den Albertinern. Seine Söhne Johann Friedrich II. und Johann Wilhelm I. stellten sich erneut in Gegenposition zur ksl. Politik, was Ks. → Maximilian II. veranlaßte, ihnen die Fsm.er zu entziehen und das ernestin. Hzm. weiter aufzuteilen, so daß es in der Folge zu einem jener sprichwörtl.Flickenteppiche werden sollte. 1570 verlieh der Ks. die Länder um Gotha und Eisenach nebst den Gebieten um Coburg, Hildburghausen und → Römhild den noch minderjährigen Söhnen Johann Friedrichs II. (Johann Casimir und Johann Ernst) und setzte den Albertiner Kfs. August zum Vormund ein. Die übrigen Landesteile erhielt ihr Onkel Johann Wilhelm mit Res. in Weimar. Im Erfurter Teilungsvertrag 1572 wurde dieser Beschluß bestätigt mit der genaueren Grenzziehung in die Länder Sachsen-Coburg-Eisenach und Sachsen-Weimar. Als Johann Wilhelm I. schon 1573 starb, wurde Kfs. August auch zum Vormundseiner beiden Söhne Friedrich Wilhelm I. und Johann bestellt. Schließl. kam es 1596 unter den Söhnen Johann Friedrichs II. zu einer weiteren Teilung in Sachsen-Coburg und Sachsen-Eisenach. 1633 nach dem Tod Johann Casimirs fiel Coburg noch einmal an Eisenach zurück, ehe 1638 auch sein Bruder Johann Ernst starb. Daraufhin fiel das Land zu zwei Dritteln an Sachsen-Weimar bzw. einem Drittel an Sachsen-Altenburg, welches 1603 nach Friedrich Wilhelms I. Tod durch Herauslösung aus Sachsen-Weimar gebildet worden war. Altenburg bauten seine Söhne Johann Philipp und Friedrich Wilhelm II. zurResidenzstadt aus. Noch während der Unruhen des Dreißigjährigen Krieges zerfiel auch Sachsen-Weimar 1640/41 in drei neue Linien Weimar, Eisenach sowie Gotha. Schon 1644 starben die Hzg.e von Sachsen-Eisenach aus, wobei Sachsen-Weimar und Sachsen-Gotha jeweils die Hälfte des Landesteils erhielten. Für die Residenzenfrage brachte diese Teilung ganz evidente Auswirkungen mit sich, hatte sich doch in den Teilstaaten jeweils eine eigene Hofhaltung herausgebildet, wenn auch teilw. nur für sehr kurze Zeit.
II.
Struktur und Personalität des Hofes lassen sich in der frühen Neuzeit nur im Zusammenhang mit der Entwicklung zu einem Beamtenstaat analysieren. Es fand sich in allen wettin. Territorien der typ. dreiteilige Behördenaufbau, bei der sich allmähl. vom Hofrat (Kanzlei, Regierung) das Konsistorium und die Kammer abspalten. Die Behördenorganisation war zweistufig in Ober- und Unterbehörden (Ämter) aufgebaut. Der Hofrat oder Kanzlei als oberste Behörde vermochte es nun, Entscheidungen in allen Angelegenheiten des Landes auch ohne Anwesenheit des Fs.envorzunehmen.
Albrecht, der unter dem Titel eines Hzg.s von Sachsen die meißn. Lande erhalten hatte, stellte sich persönl. zumeist in den Reichsdienst. Die Abwesenheit des Herrschers im eigenen Gebiet hatte Auswirkungen auf den Grad der Institutionalisierung des Hofes. Abhilfe sollte die in der »Väterlichen Ordnung« festgelegte und 1499 vom Kg. bestätigten Primogenitur in seinem Hzm. schaffen. Frühzeitig wurde sein Sohn Georg mit den Regierungsgeschäften im Lande betraut. Auch wenn Albrecht noch den Bau der Albrechtsburg in Meißen veranlaßte, so verlagerte sich unter seinem Sohn die hzgl.-sächs. Res.zunehmend nach Dresden, wo Georg den prachtvollen nach ihm benannten Anbau an das Dresdner Schloß im Stil der Renaissance errichten ließ. Er unterzog das Land einer administrativen Revision: Zur besseren Kontrolle des Steueraufkommens wurde das Land in fünf Kreise (Kurkreis, Thüringischer, Leipziger, Meißnischer, Gebirgischer Kreis) mit je einem Sekretär an der Spitze eingeteilt. Die finanzielle Absicherung des Dresdner Hofes oblag dem Rentmeister Johann von Mergenthal. Von den fiskal. Umgestaltungen zeugt daneben die Schaffung der Leipziger Zentralkasse unter Aufsicht des Leipziger BürgersJacob Blasebalg. Die nicht mehr aufzuhaltende Separierung der wettin. Länder zeigt sich auch an den langwierigen und letztl. ergebnislosen Bemühungen zum Erlaß einer gemeinsamen Landesordnung bis zum Jahre 1502. Leipzig wurde zum liberalen Mittelpunkt seines Landes, denn obwohl er persönl. streng kathol. dachte, was sich u. a. in der verbissenen Bekämpfung Luthers zeigte, wobei sich seine Hofkapläne Hieronymus Emser und Johannes Cochläus bes. hervortaten, förderte er humanist. Gedankengut. Namentl. seine Räte Dr. Simon Pistorius, Julius Pflugk und Georg von Carlowitz setzten sich füreinen Ausgleich im Lande ein.
Unterdessen hatte sich sein Bruder Heinrich in den ihm zugewiesenen Ämtern Wolkenstein und Freiberg eine eigene Herrschaft aufgebaut. Die Einkünfte aus den ergiebigen Silberfunden, die schließl. zu der bemerkenswerten planmäßigen Gründung der Bergstadt Marienberg nach Entwürfen des Stadtphysikus von Freiberg Ulrich Rülein von Calw führte, gestatteten ihm auf Schloß Freudenstein eine prachtvolle Hofhaltung. Er ließ sich teure Prunkgeschütze nach Entwürfen Lucas Cranachs anfertigen. Sein Sohn Moritz, der seine Ausbildung am Dresdner Hof seines Onkels Georg erhalten hatte, eroberte 1547 fürdie albertin. Linie die Kurwürde zurück.
Unter dem Ernestiner Johann Friedrich I. war nach seinem Herrschaftsantritt 1532 eine kontinuierl. Ausgestaltung des Hofes erfolgt, so daß die Hofgesellschaft um die 500 Personen umfaßte. Der Verlust der Kur und seine mehrjährige Gefangenschaft gingen mit einem drast. Rückgang der am Hof zu beköstigenden Personen einher. Die Nettoeinnahmen reduzierten sich auf 50 000 Gulden. Um den Verlust, der sich nunmehr auf albertin. Gebiet befindl. Erzlagerstätten zu kompensieren, wurde der Stadt Saalfeld am 10. Juni 1549 die Bergfreiheit gewährt und zudem 1551 eine Münze errichtet. Freilich waren dieGruben wenig ergiebig, so daß sie bereits 25 Jahre später aufgegeben werden. Als neuer Wirtschaftzweig erfuhren die Glashütten (v. a. im Thüringer Wald gelegen) zahlr. Privilegierungen. In dieser Zeit, in der den Fs.en sein Rat Erasmus von Minkwitz ständig begleitete, leitete er fast alle Regierungsgeschäfte über einen regen Briefwechsel mit seinen Söhnen selbst. Nach seiner Entlassungwurde Weimar, wo er auch aufgewachsen war, das neue und fast alleinige Zentrum der Hofhaltung. Die Bevölkerungsstatistik weist für 1557, ein Jahr nach seinem Tod, einen Zuwachs um 28% aus, was vornehml. auf die Hofhaltung zurückzuführen sein dürfte. Allerdings kam es zu einer Vereinfachung der Behördenorganisation, faßbar in der 1549 erlassenen Rats- und Kanzleiordnung, und zu einer Neueinteilung der Ämter. Engste Vertraute waren sein Kanzler Jobst von Hain und der Rat Bernhard von Mila. Der kleine in Weimar geschaffene Hofrat entwickeltesich zu einer Zentralbehörde, der sich v. a. mit Justiz-, Lehens- und Bestätigungsangelegenheiten befaßte. Der Hofrat setzte sich aus jurist. geschultem Personal bürgerl. Herkunft zusammen. Die vorbereiteten Entscheide wurden dem Inhaftierten zugeschickt. Entscheidungen in Außen- und Religionsangelegenheiten und Finanzen oblagen dem Landesherren und wenigen Räten von Haus aus. Die gesamte Finanzverwaltung wurde dem Kämmerer Hans Georg von Ponickau unterstellt. Das Steueraufkommen verwaltete ein Landhofmeister (1552) sowie der Rentmeister, der seit 1557 ständiges Mitglied imObereinnahmekollegium, ein nur zeitweilig zusammentretendes Organ, in Weimar war. Neben dem Hofrat bestanden das Hofgericht und als weitere Institution der Ständetag mit begrenzter Kompetenz. Die Landstände, die das »Land« repräsentierten und durch Erbhuldigung den Landesfs.en anerkannten sowie auf den Landtagen dem Fs.en »Rat und Hilfe« zu leisten hatten, forderten 1552 auf dem ersten Landtag eine neue Polizei- und Landesordnung, zu deren Errichtung er seine Zustimmung gab. Das Ergebnis freilich präsentierten 1556 erst seine Söhne. Diese Landesordnung bildete im Kern die Grundlagealler künftigen ernestin. Landesordnungen. Sie enthielt eine ganze Reihe Vorschriften zum Schutz landesherrl. und herrschaftl. Rechte. Insbes. Regelungen zur Heeresfolge sowie Zinsleistungen wurden detailliert festgeschrieben. Das Konsistorium, zuständig für Kirchen- und Schulangelegenheiten, dagegen entwickelte sich aus der Visitationskommission des kirchl. Vermögens im Zuge der Säkularisierung und mündete schließl. in die Gründung des Konsistoriums zu Jena 1569, wo 1558 nach dem Verlust Wittenbergs die ernestin. Landesuniversität gegr. worden war.
Trotz Regelung der Erbfolge bildeten die Söhne allmähl. zwei Hofhaltungen mit verschiedenen Herrschaftszentren aus. Johann Friedrich II. residierte in Gotha bis 1567 und sein Bruder Johann Wilhelm zunächst in Coburg und dann in Weimar bis 1573. Die zunächst gemeinsam geführte Regierung wurde in der Res. Gotha konzentriert. Auch übernahm Johann Friedrich II. auf sein Schloß Grimmenstein die Hälfte der Instrumentalkapelle, die aber bereits 1571 aufgelöst wurde.
Johann Friedrichs II. illusionäre Politik auf Wiedererwerb der Kurwürde führte zu einem fast vollständigen Ausschalten des Hofrates. Die Landesordnung von 1556 hatte zwar die Regierung zur obersten Verwaltungs- und Gerichtsinstanz bestimmt, die der Hzg. zudem »mit aufrichtigen, Gerechtigkeit liebenden, geschickten und erfahrenen Personen an Cantzlar und Räthen, wie auch unsere Cantzley mit tauglicher Secretarien, Registratoren, Bothenmeistern, Cantzelisten und anderen Dienern« (Hess 1993) besetzen wollte, doch wurden die Kompetenzen sowohl des Hofrates alsauch des Hofgerichts vom Hzg. immer mehr ausgehöhlt. Nur wenige Räte hatten noch Zugang und Einfluß auf ihn. Der Engelseher »Tausendschön« beriet den Landesherren und forcierte den Verfall der gewachsenen Strukturen. Von Tausendschön getrieben, unterstützte Johann Friedrich II. den fränk. Ritter Wilhelm von Grumbach bei seiner Fehde mit dem Würzburger Bf., was die Vollstreckung der Reichsacht 1567 für den Hzg. sowie lebenslange Haft in Wien zur Folge hatte. Der Grimmenstein wurde erobert und geschliffen. Im Jahr zuvor hatte sein Bruder Johann Wilhelm durch eine Taxierung der Einkünfteseine eigene Hofhaltung finanziell stabilisieren können. Zw. 1566-77 residierte er zunächst in Coburg, was ihm sein Bruder zugewiesen hatte. Hier hielt er sich jedoch kaum auf, da er sich als polit. Abenteurer als Söldner anwerben ließ u. a. von Frankreich, aber dort nicht zum Einsatz kam. Einige Zeit bewarb er sich aussichtslos um die schwed. Königskrone. Der Rat Johann Wilhelms rekrutierte sich aus enttäuschten Räten seines Bruders, so z. B. Lucas Thangel. Bereits 1572 mit dem Erfurter Teilungsvergleich mußte er Coburg an seinen Neffen Johann Casimir abtreten und zog sich nachWeimar zurück, wo er i. J. darauf verstarb. Die hzgl. Familie ließ in den Jahren 1562-65 das Grüne Schloß in Weimar und 1573-76 das Rote Schloß als Zweiflügelanlage errichten.
Die Söhne Johann Friedrichs II. teilten das Land weiter. Hzg. Johann Casimir erhielt 1572 die Ortslande in Franken mit dem Zentrum Coburg. Sofort begann er, obwohl bis 1586 unter Vormundschaft Kfs. Augusts von Sachsen stehend, einen Hofrat unter der Leitung eines Kanzlers als Zentralbehörde einzurichten, der Justiz, Polizei und zunächst auch das Kammergut verwaltete. Daneben existierte ein Konsistorium, welches personell eng an die Regierung gekoppelt war. 1600 wird in Coburg als Erstes in den ernestin. Gebieten ein Geheimes Ratskollegium eingerichtet, 1635 auch in Eisenach, das sich denspezif. fsl. Angelegenheiten oftmals unter Einschluß der Außenpolitik widmete. Diesem Kollegium stand ebenfalls der Kanzler vor. 1597 erneuerte er das Hofgericht und ließ den Schöppenstuhl in Coburg einrichten. Neben der Veste Coburg, die Johann Casimir ausbauen und mit 70 Kanonen bestücken ließ, erweiterte er das ab 1547 im Zentrum der Residenzstadt erbaute neue Schloß - die Ehrenburg. Sein Vormund plünderte es aber 1581, und ab 1600 wurde die Ehrenburg mit drei Schloßhöfen für die Aufnahme der Behörden und als Res. des Landesherren umgebaut. Die Ämter wurden teils durch bürgerl. Kräftebesetzt. So stieg z. B. der Küchenmeister Nikolaus Zech 1594 zum Landrentmeister auf. Johann Casimir schuf für seinen Coburger Landesteil eine moderne Verfassung. Der sog. »Casimirsche Abschied« von 1612 blieb als Verfassung bis 1806 in Kraft. Er baute eine eigene Hofkapelle auf und verpflichtete 1602 Melchior Franck als Kapellmeister, der als Komponist von Tänzen und Quodlibets sich einen Namen gemacht hatte. Es ist auch die Zeit musikdramat. Aufführungen, die ab 1627 in einem eigenen Ballhaus stattfanden. Bereits 1638 brachen diese jedoch mit dem Tode seines Bruders Hzg.s Johann Ernstwieder ab.
Sein Bruder Johann Ernst hatte 1572 die westthüring. Gebiete mit der Res. in Eisenach erhalten. Eine eigene Regierung nebst separatem Konsistorium schuf er erst 1596, wobei die Steuerverwaltung stark landesherrl. geprägt blieb. Die Landstände tagten zunächst auch noch mit Coburg gemeinsam, ehe seit 1615 eigenständige »Eisenachische Thüringische Stände« auftauchen. Die ständigen Finanznöte besserten sich kurzzeitig, als 1633 sein Bruder Johann Casimir verstorben war und er den Coburger Landesteil dem Eisenacher Hzm. angliederte. Trotzdem schuf er durch den Bau bzw. Erweiterungbestehender Gebäude ein Residenzschloß.
1589 erließen die Söhne Johann Wilhelms, Friedrich Wilhelm I. und Johann, für ihren Weimarer Landesteil eine eigene Landesordnung, wobei die 1556er Ordnung nur um wenige Artikel erweitert wurde. Die Residenzstadt Weimar stellte die unmittelbare Fortsetzung der alten Zentralverwaltung des ernestin. Kfsm.s dar. Neben dem Hofrat wird dies bes. im 1569 in Jena geschaffenen Konsistorium deutlich, welches bis 1612 auch für Altenburg zuständig war. Eine vom Hof unabhängige Kammer entstand erst 1633.
1597 umfaßte die Hofkapelle Hzg. Friedrich Wilhelms in Altenburg unter Meister Nikolaus Rost drei Sänger, einen Lautenisten, einen Geiger und einen Trompeter. Auf Hzg. Johann geht die Anlage eines Lustgartens in der Nähe des Residenzschlosses in Altenburg zurück sowie der Tiergarten. Nach dem Tod Friedrich Wilhelms I. 1603 wurde das Hzm. Sachsen-Altenburg als selbständiges Fsm. für seine Söhne Johann Philipp und Friedrich Wilhelm II. geschaffen. Das Schloß wurde planmäßig weiter zur Res. ausgebaut und Johann Philipp bildete in Form der Regierung eine Zentralverwaltung. Erst 1612 wurde dieKonsistorialgemeinschaft mit Weimar aufgehoben und ein eigenständiges Konsistorium eingerichtet. Die Steuereinnahmen wurden durch die Landstände in einer eigenen Landschaftskasse verwaltet. Die Anstellung des ehemaligen Prinzenerziehers der Söhne Hzg. Johanns, Friedrich Hortleder, als Aufseher über das Archiv und die hzgl. Kunstkammer in Weimar führten zur ersten historiograph. Schrift unter Benutzung ledigl. vonQuellen, als dieser 1617 die Geschichte des Schmalkaldischen Bundes veröffentlichte.
Quellen
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