MECKLENBURG
I.
Der Name M. leitet sich von der mhd. Bezeichnung der südl. von Wismar gelegenen Hauptburg der slaw. Obodriten, die 995 mikelenburg gen. wurde (LHA Magdeburg, Kopiar 6, Nr. 34, fol. 31f.), ab. 992 wird ein episcopus Mekilinburgensis erwähnt. Der Name ging zunächst auf die gleichnamige westl. gelegene Herrschaft über und wurde mit dem Zusammenfall der in der Hauptlandesteilung von 1229/35 entstandenen Herrschaften M., Rostock, Parchim, Werle, der 1299 erworbenen Herrschaft Stargard und der 1358 erworbenen Gft. Schwerinauf das Gesamtterritorium angewandt.
M. erstreckt sich im Gebiet der Norddeutschen Tiefebene an der südl. Ostseeküste und wird im W von der Schaale, im S durch den Verlauf von Elbe und Elde sowie die Müritz und im O von der Recknitz-Tollense-Linie begrenzt.
Nach der Eroberung durch Hzg. Heinrich (den Löwen) von Sachsen und Bayern 1160 und der Belehnung Pribislaws, des Nachkommen des slaw. Niklot, 1167 bildete sich im Siedlunggebiet der slaw. Obodriten, Polaben, Kessiner und Circipanen im Raum des späteren Hzm.s ein Territorium heraus, welches von einer aus der obrodrit. Fs.en herstammenden Dynastie geführte wurde. M. hatte dieses Hause bis 1918 inne. Einwanderung bäuerl. Bevölkerung aus den westelb. Gebieten führte im 13. Jh. zum Landesausbau. Gleichzeitig kam es zur Gründung zahlr. Städte, bei denen v. a. das über Schwerin und Güstrowvermittelte Lübische Recht und das über → Brandenburg vermittelte Magdeburger Recht vorherrschten.
Das Gebiet zerfiel in der sog. ersten Hauptlandesteilung 1229/35 unter den Söhnen Heinrich Borwins II. in die Herrschaften M., Werle, Rostock und Parchim. Den Herren von M. gelang es, ihr Gebiet um die M., die Mitte des 13. Jh.s zugunsten Wismars aufgegeben wurde, zu festigen und gegen den dän. Einfluß zu behaupten. Das Fsm. Rostock fiel nach dem Tod Nikolaus` des Kindes an Dänemark und wurde Heinrich II. von M. verpfändet. Parchim kam 1256 zu Teilen an die Gf.en von Schwerin und die Herren von M. Die ab 1418 als Fsm. Wenden bezeichnete Herrschaft Werle, die 1316 und 1347 Teilungenunterworfen war, fiel 1436 an die Hzg.e von M.
1236 kam das Land Malchin vom Hzm. → Pommern an M. 1299/1304 erwarben die Hzg.e die brandenburg. Herrschaft Stargard und 1320 Stadt und Land Grabow. Mit dem Erwerb des Landes Fürstenberg 1350, der Gft. Schwerin 1358 und des Landes Dömitz 1374/75 war die territoriale Ausdehnung weitgehend abgeschlossen.
1347/48 wurden die Lehnsbindungen an → Sachsen durch Kg. → Karl IV. gelöst und Albrecht II. und Johann I. von M. zu reichsunmittelbaren Fs.en und Hzg.en erhoben. 1352 kam es zur Landesteilung in die Hzm.er Schwerin und Stargard. Letzteres fiel 1471 wieder an die Linie Schwerin. Unter Albrecht II. erlebte das Hzm. M. eine Blüte. Durch die Konzentration auf die Bildung eines nord. Reiches ohne die erforderl. Hausmacht und die Niederlage seines Sohnes Albrecht III. als Kg. von Schweden gegen eine dän.-schwed. Koalition folgte eine Phase des Niederganges, die erst unter MagnusII. Ende des 15. Jh.s aufgehalten werden konnte. 1442 gestanden die Hzg.e von M. den Mgf.en von → Brandenburg die Erbanwartschaft zu. Magnus II. erwarb Ende des 15. Jh.s verlorenen landesherrl. Besitz zurück und modernisierte die Landesverwaltung. Durch Reformen in der Wirtschaft und der Verwaltung wurde die Zentralisierung des Territoriums erleichtert. Hinzu kamen Ansätze des landesfsl. Kirchenregiments und Versuche, die Stände der fsl. Hoheit unterzuordnen.
Die Ende des 15. Jh.s entstehenden Gesamtlandstände gewannen seit der Landständischen Union 1523 zunehmenden Einfluß, der Ritter- und Landschaft zu einer eigenständigen Politik befähigte. Die Einführung der Reformation erfolgte ab 1534/35 schrittweise und war bis 1549 weitgehend abgeschlossen.
Neue Teilungen 1518 und 1520 führten zu einer Aufsplitterung des Territoriums bei gleichzeitiger Beibehaltung der Gesamtregierung, die auch 1555/56 behauptet wurde. Unter Johann Albrecht I. und Ulrich wurde die räuml. Trennung der Herrschaft in zwei Zentren fsl. Hofhaltung und Verwaltung abgeschlossen. Der Ruppinsche Machtspruch 1556 wies jedem Hzg. eine Einzelres. zu. Mit der sog. zweiten Hauptlandesteilung festigten sich die beiden Hzm.er M.-Schwerin im W mit der Res. Schwerin und M.-Güstrow mit der Res. Güstrow im O. Mit dem Ende der Güstrower Linie 1695 fiel der östl. Teil im HamburgerVergleich 1701 an Schwerin. Gleichzeitig wurde das Hzm. M. -Strelitz gebildet.
Frühere seltene Hinweise auf die Regelung höf. Verhältnisse ergeben sich auch aus vertragl. Vereinbarungen in der Herrschaft Werle. Um 1341 verpflichteten sich Nikolaus und Bernhard von Werle-Güstrow zu gemeinsamer Regierung und Hofhaltung. Sie bestimmten Güstrow und das kleinere Röbel zu gemeinsamen, je ein halbes Jahr zu nutzenden Hoflagern. 1347 einigten sie sich auf eine Teilung, in deren Ergebnis sich die Brüder nach Güstrow und Röbel absonderten. Die älteste, jedoch nicht erhaltene Hofordnung entstand wahrscheinl. 1493 für den Hof der Hzg.e Magnus II. und Balthasar. Ein frühere ma.Hofordnung ist für M. nicht nachweisbar. Die früheste erhaltene mecklenburg. Hofordnung datiert vom 4. Dez. 1504. Dieser zwischen den Hzg.en Heinrich V. und Balthasar geschlossene Hausvertrag umfaßte Bestimmungen für die gemeinsame Regierung und den gemeinsamen Hofhalt.
Ansätze zur Regelung der Landesverwaltung lassen sich in der unter Magnus II. und Balthasar vom Kanzler Anthonius Grunewald verfaßten und am 26. Dez. 1493 erlassenen Kanzleiordnung und ihren Vorarbeiten erkennen. Im gleichen Zeitraum kam es zu ersten Festlegungen für das Hofwesen. Auf diese nahm ein Hausvertrag vom 1. Jan. 1494 Bezug.
Im ma. M. fiel die höchste Verwaltungsinstanz, repräsentiert durch den Kanzler, mit der landesherrl. Hofhaltung zusammen. Neben den Inhabern adliger Hofämter wurden auch angesehene Männer vorübergehend zu Diensten herangezogen. Der durch feste Hofämter gestaltete Hof trat in M. erstmals Anfang des 13. Jh.s in Erscheinung. Im selben Zeitraum sind Hofämter wie Truchseß, Marschall, Kämmerer und Schenk erwähnt. Diese wurden jedoch nie gleichzeitig, sondern zumeist nur in Paaren genannt.
Erstmals wurde bei den Gf.en von Schwerin 1217 ein Truchseß erwähnt. Seit 1222 bestand bei den Herren von M., 1226 bei den Herren von Werle dieses Hofamt (dapifer, spisendreger oder spiser). Der adlige Truchseß wurde in der zweiten Hälfte des 14. Jh.s vom magister coquine als Leiter der Hofhaltung abgelöst. Der Küchenmeister (magister coquine, magister cocorum, coquinarius, kokemester) taucht zuerst 1268 beiden Fs.en von Rostock auf. Dieses Amt wurde 1342 letztmalig erwähnt. Nur 1394 ist noch einmal in M.-Stargard von einem spiser die Rede. 1326 gab es am Hof der Gemahlin Heinrichs von M. einen eigenen, als vnser vruwen kokenmeyster erwähnten Küchenmeister.
Der adlige Kämmerer (camerarius, archicamerarius, protocamerarius, magister camerarius, kamermester und ab 1369 meist magister nostre camerae) trat erstmals 1237 bei Johann von M. auf. Er verwaltete die Einkünfte des Landesherren, die sich aus den Erträgen der Hausgüter, Regalien und Steuern zusammensetzten und war für die landesherrl. Schulden zuständig. Am Hof der frühen Neuzeit wurde dieses Amt vermutl. durch den Rentmeister, der 1520 alsKammermeister bezeichnet wurde, fortgeführt. Der Schenk ist nur für Heinrich von M. 1319 als nostre curie pincerna überliefert. Seine Aufgaben wurden wahrscheinl. zumeist von anderen Hofbeamten mit übernommen. Ein Schlüsselbewahrer, der claviger oder sluter, trat zwischen 1270 und 1283 in M., Werle und Rostock auf. Der adlige Marschall (marschalkus, marescallus, marschalk odernostre curie marschalcus) wurde 1224 erstmals erwähnt. Er stand ursprgl. dem Marstall vor und war für die Quartiere auf Reisen zuständig. Unter Albrecht II. von M. übte der Marschall 1338 das fsl. Geleitsrecht aus und war in die Erhebung der Bede einbezogen. In der zweiten Hälfte des 14. Jh.s tritt neben das Amt des Marschalls ein Erbmarschall, der auch Funktionen im Hofdienst zu erfüllen hatte und durch Bestallung und Belehnung erhoben wurde. Mit diesem Amt war eine Landleihe verbunden, die als Entgelt für dengeleisteten Dienst verstanden wurde. 1371 wurde sein Inhaber als hogeste[r] marschalk bezeichnet. Aus ihm entwickelte sich vermutl. der neuzeitl. Hofmarschall. Neben den Hofämtern fanden sich an den ma. mecklenburg. Höfen auch Beamte, die zu Aufgaben in der Landesverwaltung herangezogen wurden. Zu diesen zählten die Notare, hauptsächl. Geistliche, die Kanzleibediensteten und auch, in begrenztem Umfang, die Angehörigen des Rates, der seit der zweiten Hälfte des 13. Jh.s belegt ist.
Quellen
LHA Schwerin, 2.12-2/4 Acta collegiorum, Nr. 78: Entwurf der Kanzleiordnung, 1493; Nr. 79: Ausfertigung, 1493. - 2.12-1/16 Acta divisionis, Nr. 7: Vertrag zwischen Heinrich V. und Albrecht VII., Neubrandenburg, 7. Mai 1520 (Kammermeister). - Urkunden, 1.1-14 Hausverträge, Nr. 152, 4. Dez. 1504; Nr. 149, 1. Jan. 1494. Mecklenburgische Urkunden und Daten. Quellen vornehmlich für Staatsgeschichte und Staatsrecht Mecklenburgs, ausgew. und zum Druck gegeben von H. Sachsse, Rostock 1900, S. 42f.: Gemeinschaftsvertrag der Herren von Werle(Güstrow), um 1341 (auch MUB IX, 1875, Nr. 6169); S. 56-59: Landesteilung der Herren von Werle (Güstrow), 14. Juli 1347 (auch MUB X, 1877, Nr. 6779 und 9008). MUB I, 1863, Nr. 230, 282, 282, 321, 410, 1581, 4793 (Truchseß), 1191, 1146, 4299 (Magister Coquine); II, 1864, Nr. 1358; VIII, 1873, Nr. 5624; IX, 1875, Nr. 6033; X, 1877, Nr. 6730, 6550 (Kämmerer); XX, 1900, Nr. 11402 (Schenk); II, 1864, Nr. 1190, 1254, 1283, 1347 (Schlüsselbewahrer); I, 1863, Nr. 301; VIII, 1873, Nr. 5015; XIII, 1884, Nr. 7656; XVIII, 1897, Nr. 10508 (Marschall); MUB XIV, 1886, Nr. 7859 und XVIII, 1897, Nr. 10322(Erbmarschall).
Literatur
Grohmann, Wilhelm: Das Kanzleiwesen der Grafen von Schwerin und der Herzöge von Mecklenburg-Schwerin im Mittelalter, in: Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Altertumskunde 92 (1928) S. 1-82. - Hamann 1962. - Hamann, Manfred: Mecklenburgische Geschichte. Von den Anfängen bis zur Landständischen Union von 1523. Auf der Grundlage von Hans Witte neu bearb., Köln u. a. 1968 (Mitteldeutsche Forschungen, 51). -Küster, Robert: Die Verwaltungsorganisation von Mecklenburg im 13. und 14. Jahrhundert, in: Mecklenburgische Jahrbücher 74 (1909) S. 115-150. - Sander-Berke, Antje: Der Hof Herzog Heinrichs V. von Mecklenburg (1479-1552), in: Mecklenburgisches Jahrbuch 112 (1997) S. 61-91. - Radloff, Wilhelm: Das landesfürstliche Beamtentum Meklenburgs im Mittelalter, Diss. Univ. Kiel 1910. - Stuth 2001. - Vitense, Otto: Geschichte vonMecklenburg, 3. Aufl., 2. Aufl. des ND der Ausg. Gotha 1920, Würzburg 1990 (Allgemeine Staatengeschichte. Abt. 3, Deutsche Landesgeschichten, 11).