Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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HOLSTEIN

I.

Holstein bildete mit Stormarn und Dithmarschen ursprgl. einen der drei Gaue der nordelb. Sachsen, die nach 810 dem fränk. Reich eingegliedert wurden. Das Gebiet wird begrenzt von der Eider im N, dem limes Saxoniae im O, einer Grenzzone gegen die slaw. Stämmen der Wagrier und Polaben etwa zw. Kiel und Lauenburg, und der Elbe im S. Dithmarschen liegt im W jenseits einer Reihe kleinerer Flüsse. Im 10. Jh. gehörte Nordelbien zum Dukat der Billunger-Hzg.e, die dort, nachweisbar seit dem beginnenden 11. Jh., in den Burgen Hamburg und wohl Itzehoe residierendeLehnsgf.en einsetzten. Nach dem Tod des Gf.en Gottfried von Hamburg übergab der sächs. Hzg. Lothar von Supplinburg i. J. 1111 Holstein und Stormarn den Gf.en von Schauenburg als Lehen. Dithmarschen, formal unter der Herrschaft des Ebm.s → Bremen stehend, entwickelte sich weitgehend selbständig und wurde nach mehreren vergebl. Versuchen erst 1559 erobert.

Aufgrund der peripheren Lage zu den Zentren der fränk. und otton. Herrschaft hatten sich n. der Elbe altertüml. Verfassungszustände des einheim. Volksadels bewahrt, in denen Lehnswesen und Grundherrschaft fremd waren. Machtbasis und Einfluß der ersten Gf.en Adolf I. († 1130) und Adolf II. († 1164) waren anfangs entspr. gering und steigerten sich erst, nachdem Hzg. Heinrich der Löwe 1143 das von den Holsten 1138/39 selbständig eroberte Wagrien der Gft. H. zugesprochen hatte. Im gleichen Jahr gründete Adolf II. Lübeck, mußte den Platz 1159 aber an seinen Lehnsherrn abtreten. Sein Sohn AdolfIII. († 1225) gründete 1188 in Stormarn die Neustadt Hamburg. Durch Landvergabe an den Volksadel entstanden im eroberten Ostholstein mit Grundherrschaften und einem an den Gf.en gebundenen Lehnsadel die Grundlagen der Landesherrschaft und eine gfl. Gefolgschaft. Siedler wurden u. a. aus Flandern, Holland, Friesland und Westfalen herbeigerufen. In Ostholstein begann um 1150 die erste Phase der Jh.e andauernden sog. dt. Ostkolonisation.

Nach dem Sturz Heinrichs des Löwen und dem folgenden Machtvakuum wurde das Land 1200/03 von Dänemark erobert und dem dän. Reich einverleibt. 1214 verzichtete Ks. → Friedrich II. für das Reich auf die Lande »jenseits der Elbe und Elde«. Hamburg und Lübeck waren dän. Häfen. Durch die Erklärung zur Reichsstadt durch Ks. → Friedrich II. ging Lübeck ab 1226 einen eigenen Weg. Die dän. Herrschaft endete in der Niederlage von Bornhöved 1227 gegen eine norddt. Fürstenkoalition unter Gf. Adolf IV. von H. Damit war die Eidergrenze wieder hergestellt und dieLandesherrschaft der Schauenburger Gf.en endgültig gesichert. Nominell lag die Lehnsherrschaft weiterhin beim Hzg. von → Sachsen, seit 1434 beim Bf. von Lübeck. Im 13. Jh. schritt der innere Aufbau voran mit Landesausbau, Städtegründungen (u. a. Itzehoe, Kiel, Oldenburg, Rendsburg, Segeberg), Burgenbau und Errichtung einer Hof- und Lokalverwaltung.

Der Zuwachs an Macht wurde bald relativiert durch Teilungen unter die Söhne Gf. Adolfs IV. († 1261), Johann von Kiel († 1263) und Gerhard von Itzehoe († 1290) und deren Söhne. Dadurch entstanden 1273 und nach 1290 die nach ihren Hauptburgen genannten Linien Segeberg, Kiel, Plön, Rendsburg und Pinneberg. Nach Sturz und Tod der Gf.en von Kiel und Segeberg (1315) teilten Gerhard III. von Rendsburg und Johann III. von Plön deren Besitz unter sich auf und zwangen Adolf von Pinneberg 1317 zur Abtretung einiger Gebiete, so daß, mit Ausnahme der Gft. H.-Pinneberg, die bis 1640 mit dem SchauenburgerStammland um Rinteln im Weserbergland verbunden blieb, zwei Machtblöcke entstanden waren. Erst nach dem Aussterben der Plöner Linie 1390 war H., bis auf das kleine Pinneberg, zu einem geschlossenen Territorium vereinigt. Von den aus den Teilungen erwachsenen Machtverlusten und Rivalitäten profitierte insbes. der Adel in seinen Autonomiebestrebungen gegenüber der landesherrl. Gewalt.

Durch die Heirat der Tochter Gf. Adolfs IV., Mechthild, mit Hzg. (1250-1252 Kg.) Abel von Schleswig wurde die Grundlage für den späteren Holstein. Einfluß im Hzm. → Schleswig gelegt. 1260 erwarben die Gf.en das Land zw. Eider und Schlei als Pfandbesitz. Das Hzm. → Schleswig wurde seitdem bevorzugtes Expansionsgebiet der Holsteiner Gf.en wie insbes. auch des Adels. Ihnen folgten Bauern und Bürger. Nach dem Tod Hzg. Erichs II., Urenkel Abels, beanspruchte Gf. Gerhard III. von Holstein-Rendsburg 1325 die Vormundschaft für dessen unmündigen Sohn Waldemar, seinen Neffen,schlug den dagegen opponierenden Kg. Christoph II. von Dänemark in einer Schlacht bei → Schleswig, nutzte schwere Konflikte zw. Adel und Königshaus in Dänemark zur Wahl Hzg. Waldemars zum dän. Kg. und ließ sich 1326 von diesem das Hzm. → Schleswig als erbl. Fahnenlehen übertragen. 1386 wurden die Ansprüche der H.er Gf.en auf das Hzm. von Kg.in Margarethe mit der erbl. Belehung an Gf. Gerhard VI. bestätigt und nach schweren Kämpfen (1410-1435) unter Gf. Adolf VIII. 1440 behauptet. Damit war ein territorialstaatl. Gebilde entstanden, das H. und → Schleswig in dauerhafter Bindunganeinander, jedoch unterschiedl. Lehnsbindung umfaßte: H. gehörte zum Deutschen Reich, → Schleswig zum Kgr. Dänemark.

Als Adolf VIII., Gf. von H. und Hzg. von Schleswig, 1459 ohne männl. Nachkommen starb, entstand eine schwierige Lage. Die Gf.en von Pinneberg waren nur in Holstein erbberechtigt, und der Kg. von Dänemark konnte die Herrschaft nur in → Schleswig fordern. Die materielle Basis der landesherrl. Gewalt lag dagegen in den Händen der Ritterschaft, deren größtes Interesse in der Einheit der beiden Länder lag. Bis auf Segeberg und Gottorf waren fast alle Ämter, d. h. auch festen Burgen und Herrschaftsrechte, an Mitglieder der führenden Adelsfamilien verpfändet. Sie bildeten die wirtschaftl.stärkste und polit. einflußreichste Gruppe und waren zu einem beide Landesteile umfassenden »Landesrat« vereinigt. Auf zwei Versammlungen, im März 1460 in Ribe und im April in Kiel, wählten die Räte den aus dem Oldenburger Herzogshaus stammenden Kg. Christian I. von Dänemark zum Hzg. von → Schleswig und Gf.en von H. Die Wahl erfolgte gegen die Zusicherung hoher Privilegien, die auf möglichst große Unabhängigkeit vom Landesherrn und die Einheit sowohl von Hzm. und Gft. wie auch der Stände abzielten. Die Anwartschaftsrechte des Bruders des Kg.s wie des Gf.en von Pinneberg-Schauenburgwurden durch hohe Geldzahlungen abgefunden. Als Ks. → Friedrich III. H. 1474 zum Hzm. erhob, war eine Personalunion mit Dänemark hergestellt, die in abgeänderten Formen bis zur Bildung der preuß. Provinz Schleswig-Holstein 1867 Bestand haben sollte. Die holstein. Geschichte ist seitdem mit der schleswiger verbunden.

Gegen das Einheitsgebot der Verträge von 1460 wurden die Hzm.er 1490 nach dem Tod Christians I. (1481) unter dessen beiden Söhne, Kg. Johann und Hzg. Friedrich, geteilt. Der Kg. war dabei gleichzeitig Hzg. von → Schleswig und H., Lehnsherr von → Schleswig und für H. Lehnsmann des Ks.s, der Hzg. Lehnsmann des Kg.s für → Schleswig, des Ks.s für H. Au-ßer den adligen und geistl. Besitztümern, die von beiden Fs.en gemeinsam regiert werden sollten, erhielt Johann den sog. kgl. oder Segeberger, Friedrich den Gottorfer Anteil, benannt nach der Res. der Schleswiger Hzg.e, Schloß Gottorf bei → Schleswig. In H. gehörten zum ersten u. a. die Ämter Segeberg, Rendsburg, Oldesloe, zum andern Kiel, Plön, Trittau, Oldenburg, Itzehoe. Der Versuch, die Herrschaft auf Dithmarschen auszuweiten, schlug 1500 fehl.

Auf dem Weg zum frühmodernen Staat bedeutete eine erneute Teilung der Hzm.er 1544 einen weiteren Sieg des fsl. Erbrechts über das Wahlrecht der Stände, gegen deren Willen die Hzm.er nach den aus den Anteilen zu erwartenden Einkünften unter Kg. Christian III. und seine Brüder Johann und Adolf dreigeteilt wurden (kgl. Sonderburger, hzgl. Gottorfer und Haderslebener Anteil). Gemeinschaftl. regiert werden u. a. die Gebiete von Prälaten und Ritterschaft und gemeinsam bleiben die Städte in landständ. Angelegenheiten, Landgericht und Landtag, Landesverteidigung, Kirchenordnung und die Gesetzgebungin wichtigen Fragen. Nach dem Sieg über Dithmarschen 1559 wurde dieses ebenfalls anteilsmäßig geteilt. 1564 wurde ein Drittel des kgl. Anteils noch weiter gestückelt, und es entstand der Sonderburger Anteil, der in Holstein das wichtige Amt Plön erhielt, an der gemeinschaftl. Regierung aber nicht beteiligt war. Als der Haderslebener Anteil 1581 den kgl. und hzgl. Gottorfer Teilen zugeschlagen wurde, blieben zwei »regierende Herren« übrig. Ihnen fiel nach dem Aussterben desSchauenburg. Grafengeschlechts 1640 auch die Gft. Pinneberg zu, wobei Kg. Christian IV. in Altona neben dem 1617 gegründeten Glückstadt einen für die Zukunft wichtigen Stützpunkt an der Elbe gewann.

In ihrem Kampf um Souveränität gegenüber dem dän. Königshaus setzen die Hzg.e von Schleswig-H.-Gottorf seit dem 17. Jh. entscheidend auf das Bündnis mit Schweden, das mit Dänemark seit langem um die Vorherrschaft im Ostseeraum kämpfte. Der Abstieg der schwed. Großmacht im Nordischen Krieg entschied schließl. über das Schicksal des Gottorfer Hzm.s. Im März 1713 nahm Kg. Friedrich IV. den Gottorfer Anteil des Hzm.s Schleswig per Okkupationspatent in Besitz und ließ sich 1721 als Landesherrn huldigen. Hzg. Karl Friedrich verblieben nur seine Anteile im Hzm. H. Res. des kleinen Restterritoriumswurde das Schloß in Kiel. Nach der Heirat mit der Tochter Zar Peters I. von Rußland, Anna Petrovna, gelangte ihr Sohn Hzg. Peter Ulrich von H.-Gottorf 1762 als Peter III. auf den russ. Thron, wurde jedoch bald von seiner Frau Katharina II. gestürzt. In der russ. Großmachtpolitik spielte Holstein eine geringere Rolle, ein potentieller Verbündeter Dänemark dagegen eine größere. 1773 verzichtete der russ. Zar zugunsten des dän. Kg.s auf alle gottorf. Ansprüche an den Hzgtümern. Nachdem dem Kg. 1761 nach dem Tod des letzten Hzg.s das Hzm. Schleswig-H.-Sonderburg-Plön mit den Ämtern Plön, Ahrensböku. a. zugefallen war, waren H. und → Schleswig wie 1460 vereint und - diesmal einschließl. Dithmarschens und Pinnebergs - mit der dän. Krone zu einem Gesamtstaat verbunden.

II.

Der dän. Kg. besaß in den Hzm.ern keine feste Res. Verwaltungszentrale war die »Deutsche Kanzlei«, und für Finanzsachen seit 1560 die Rentekammer in Kopenhagen. Der Kg. ließ sich durch einen Statthalter aus den Reihen des Adels vertreten. Das prestigeträchtige Amt eines vocarius regis lag von 1533 bis 1663 überwiegend in den Händen von Mitgliedern der Adelsfamilie Rantzau, zw. 1556 und 1598 bei dem bedeutenden Heinrich Rantzau auf Gut Breitenburg. Mit zunehmendem Verwaltungsaufwand und Verschriftlichung der Vorgänge wurde 1649 alsZwischeninstanz in Glückstadt die »Schleswig-Holsteinische Regierungs-Canzeley« eingerichtet, der der Statthalter als Direktor vorstand.

Quellen

Hektor, Kurt: Herzöge von Schleswig-Holstein-Gottorf. Findbuch des Bestandes Abt. 7, Bd. 1-2, Schleswig 1977 (Veröffentlichungen des Schleswig-Holsteinischen Landesarchivs, 4-5).

Degn, Christian: Schleswig-Holstein. Eine Landesgeschichte, Neumünster 1994. - Gregersen, H. V.: Slesvig og Holsten før 1830. Danmarks Historie, Bd. 4, Kopenhagen 1981. - Hoffmann 1981. - Hoffmann/Reumann/Kellenbenz 1986. - Krüger 1983. - Geschichte Schleswig-Holsteins, 1996 [mit neuester Lit.]. - Scharff 1978.