JOHANNITERMEISTER
I.
Vorsteher des Priorates Dtl. des ritterl. Ordens des Hl. Johannes vom Spital zu Jerusalem (Johanniterorden); erste Erwähnung 1187. Lange Zeit von den ihnen jeweils zugewiesenen Kommenden aus amtierend; seit 1505 Res. in Heitersheim/Breisgau. Erhebung in den Reichsfürstenstand 1548; Mitglied des Oberrheinischen Kreises.
Titulatur v. a. im 13. Jh. noch sehr unterschiedlich: prior, magister, summus magister, magister et provisor, summus procurator, procurator generalis, praeceptor, magister universalis, schließl. Prior und Obrister Meister in teutschen Landen, seit 1548 auch Fürstprior. Für das Jahr 1250 ist ein magnuspraeceptor sacrae domus Hospitalis Iherosolimitani in Alemania, Bohemia, Moravia et Polonia nachweisbar, der wohl als Beauftragter des Ordensmeisters diese so weit vom Hl. Land entfernten Besitzungen zu kontrollieren hatte. Schließl. hat - unter umgekehrtem Vorzeichen - das Generalkapitel von 1301 dem prior Alemaniae die Priorate von Böhmen, Polen, Dacien (= Skandinavien) und zeitw. auch Ungarn unterstellt. Es handelt sich hier um den Sonderfall, daß diese der dt. Zunge zugeordneten Prioren nicht dem Vorsteher der Zunge direkt, sondern prakt. einem Kollegen im Amt,dem dt. Prior, unterstellt waren, der seinerseits dem Vorsteher der Zunge am Hauptsitz des Ordens für sein eigenes und auch die anderen Priorate verantwortl. war. Aus dieser Ausnahmesituation hat sich wohl die Bezeichnung Großprior entwickelt. Im Gegensatz zu dem sonst im Orden übl. Verfahren wurde der dt. Prior nicht von den Komturen/Kommendatoren des Priorats gewählt; es folgte jeweils der dienstälteste Komtur in diesem Amt nach. Die Ausstattung bestand seit dem 15. Jh. aus der Herrschaft Heitersheim und drei weiteren »prioralischen Kommenden«.
Der aus einer von Kaufleuten aus Amalfi vor 1071 in Jerusalem gegründeten Bruderschaft zur Pflege von Pilgern, Armen und Kranken hervorgegangene Orden des hl. Johannes Baptist, der nach der päpstl. Bestätigung im Laufe des 12. Jh. neben seiner karitativen Betätigung auch milit. Aufgaben übernahm, konnte sehr bald auch im Abendland durch Schenkungen beträchtl. Besitz erwerben. Schließl. hatten sich im Raum zw. Portugal und Polen, Sizilien und Schweden mehr als 1000 Ordenshäuser (Kommenden/Komtureien) herausgebildet, deren erwirtschaftete Überschüsse größtenteils in Form derOrdenssteuer, Responsion gen., ins Heilige Land transferiert wurden, um die Kosten für das Haupthospital in Jerusalem (um 1170 ca 2000 Betten), für die Unterhaltung der zahlr. Ordensburgen (Margat, Crac des Chevaliers) und den Kampf gegen die Muslime zu bestreiten. Es entwickelte sich eine sehr effektive Organisation zur Verwaltung des Ordensbesitzes: Die Kommenden, denen Filialhäuser, sog. membra, angegliedert sein konnten, wurden regional in Balleien und diese wiederum in Prioraten zusammengefaßt. Es bestanden schließl. 22 Priorate, dieihrerseits seit 1303 sieben (seit 1468 acht) Ordensnationen/Ordenszungen zugeordnet waren. Nach dem Verlust Akkons (1291), des letzten christl. Stützpunktes im Hl. Land, hatte der Orden von Zypern aus 1306-09 die Insel Rhodos erobert und hier seinen Hauptsitz genommen (bis 1522, dann 1530-1798 auf Malta) und betrieb weiterhin den Kampf gegen die Muslime zur See. Die Vorsteher der einzelnen Ordensnationen, die piliers, bildeten den Ordensrat unter Vorsitz des Großmeisters und nahmen zusätzl. die Aufgaben von Ressortministern wahr; so war der Vorsteher der dt. Zunge, derGroßbailli, seit 1428 für die Festungswerke des Ordens zuständig. Als Besonderheit ist zu erwähnen, daß die Großbaillis nach Ende ihrer Amtszeit sehr oft zurückkehrten und die Obliegenheiten des dt. Priors übernahmen, also ihr eigtl. ranghöheres Amt als Vorsteher der dt. Ordensnation und Großkreuz im Ordensrat zugunsten dieser Würde aufgaben, die andererseits seit 1548 den Status des Rfs.en beinhaltete.Dem Großmeister in Malta als höchstem Repräsentanten des Ordens wurde dieser Rang erst 1620 durch Ks. → Ferdinand II. verliehen.
Das räuml. sehr umfangr. dt. Priorat, das sich - modern gesprochen - mit Dtl., Teilen Belgiens und der Niederlande sowie der deutschsprachigen Schweiz umschreiben läßt, bestand am Vorabend der Reformation aus etwa 115 Kommenden, die sieben bis acht Balleien locker zugeordnet waren. Es gab nicht den festen Verbund, wie er sich bei den Balleien des → Deutschen Ordens herausgebildet hatte. Nur die Ballei Brandenburg hatte mit dem Heimbacher Vertrag von 1382 eine weitgehend selbständige Stellung innerhalb des Priorats erreicht, was dann um 1540 unter dem Schutz der hohenzollernschenLandesherrn den Übergang zum Luthertum erleichterte. Sie verblieb aber im Gesamtverband des ansonsten kathol. Ordens; aus ihr ist der heutige Johanniterorden entstanden. Als Folge der Reformation wurden zahlr. Ordenshäuser von evangel. gewordenen Landesherrn eingezogen, manche Ordensbrüder wandten sich der neuen Lehre zu, Patronate von Pfarrkirchen und beträchtl. Einkünfte gingen verloren, die Anzahl von Ordensrittern und Ordensgeistlichen sank beträchtl. und führte zur Vereinigung bisher selbständiger Kommenden in der Hand eines Komturs. Der Frieden von Campo Formio (1797) schrieb den Verlustder Ordensbesitzungen auf dem linken Rheinufer fest; sich auf die Bestimmungen des Friedens von Preßburg stützend, brachte der Mgf. von Baden bereits im Jan. 1806 das Fsm. Heitersheim in seinen Besitz. Mit der Rheinbundakte (12. Juli 1806) war das Ende des dt. Priorates des Johanniterordens gekommen; der preuß. Kg. hat die Güter der Ballei Brandenburg 1811 eingezogen.
II.
Die Schenkung eines Hofes in Heitersheim durch Gottfried d. J. von Staufen mit Billigung des Abtes von Murbach i. J. 1272 an das Freiburger Ordenshaus markiert den Beginn des Fsm.s Heitersheim, das schließl. neben Heitersheim selbst auf einer Fläche von ca 50 qkm neun Dörfer (Grißheim, Bremgarten, Weinstetten, Schlatt, Gündlingen, St. Georgen, Uffhausen, Wendlingen und Eschbach) mit insgesamt etwa 5000 Einw.n umfaßte. Das Haus in Heitersheim war bis zum Ende des 15. Jh. ein membrum der Kommende Freiburg, entwickelte sich aber dankder günstigeren Bedingungen zum Ausbau einer Herrschaft zur eigenständigen Kommende, der Freiburg dann seinerseits als membrum angegliedert wurde. Im Jahr 1428 wurde in Rhodos im Zuge einer Reorganisation der Verwaltung u. a. Heitersheim als Sitz des dt. (Groß-)Priors bestimmt. Allerdings hat erst Johannes Heggenzer von Wasserstelz (1505-12) bei seinem Amtsantritt Heitersheim zur dauernden Res. gemacht und mit dem Ausbau begonnen. Die Erhebung des Großpriors Georg Schilling von Canstatt durch → Karl V. in den Reichsfürstenstand (1548) ergab die seltsameSituation, daß der Großprior qua Amt die Reichsstandschaft besaß, sein Fsm. Heitersheim allerdings trotz aller Bemühungen und Prozesse bis zum Ende des Alten Reiches über die Qualität eines vorderösterr. Landstandes nicht hinaus kam.
Nach den Angaben der Generalvisitation von 1495, die im dt. Großpriorat gemäß den Ordensstatuten durchgeführt wurde, befanden sich damals in dem Heitersheimer Ordenshaus neben dem nicht dem Orden angehörigen Verwalter, den der Großprior Rudolf X. Gf. von Werdenberg (1482-1505) eingesetzt hatte, ledigl. zwei Ordensgeistliche und sechs Bedienstete. Auch nach der Einrichtung der ständigen Res. i. J. 1505 hat sich personell wenig verändert. Für das Jahr 1541 werden neben dem vom Großprior Johann von Hattstein (1512-46) als seinem Stellvertreter eingesetzten Ordensgeistlichem ledigl. sechsweitere Priester in Heitersheim erwähnt; zu dem Gesinde finden sich keine Angaben in diesem Visitationsbericht, aus dem allerdings hervor geht, daß sich die Gebäude dank des Ausbaus durch den Großprior von Hattstein in einem ausgezeichneten Zustand befanden und das Haupthaus 51 Betten aufwies. Von einer Hofhaltung im eigentl. Sinne wird man aber sicherl. nicht sprechen können, wenn auch die jährl. Ausgaben im Vergleich zu denen von 1495, v. a. wg. der Anwesenheit des Obersten Meisters und seines Gefolges, um etwa 500 fl. gestiegen waren. Die von Johann Friedrich Hund von Saulheim (1612-35)i. J. 1620 erlassene Herrschaftsordnung nennt Statt-{ halter, Cantzler, Räth, Ambtleuthe, Vögte, Richter und umreißt deren Aufgabenbereiche. Im Falle der häufigen Abwesenheit der Fs.en, von denen manche ledigl. zur Huldigung in Heitersheim erschienen, hatte der Statthalter die Geschäfte zu führen; dies galt v. a. für die Amtszeit des Kard.s Friedrich Lgf. von Hessen-Darmstadt (1647-82), der oft abwesend war und schließl. von 1671 bis 1682 alsFbf. in → Breslau wirkte. An der Spitze der Verwaltung des Fsm.s Heitersheim, das in die beiden Ämter Heitersheim und Wendlingen eingeteilt war, stand der Kanzler, der in Personalunion auch als Ordenskanzler die Obliegenheiten des Großpriorats betreute. Die ihm unterstellten Räte und weiteren Beamten waren gleichfalls sowohl für das Fsm. als auch für das Großpriorat tätig. Ledigl. der Oberamtmann von Heitersheim und der Amtmann von Wendlingen sowie die Vögte der einzelnen Flecken und Dörfer waren nur für die lokalen Belange zuständig. Der Fs. besaß die höchste Gerichtsbarkeit inder Herrschaft Heitersheim; von seinem Hofgericht konnte nur an die höchsten Reichsgerichte appelliert werden. Der Instanzenzug bei der Ordensgerichtsbarkeit verlief vom Prior über das Provinzialkapitel an den Ordensrat in Rhodos und danach in Malta.
Das Wappen zeigt im geviertelten Schild das Familienwappen des jeweiligen Großpriors und das Balkenkreuz des Ordens auf rotem Grund; der Schild ist auf das achtspitzige Ordenskreuz aufgelegt.
Johann Albrecht von Ittner (1754-1825) fungierte von 1786 bis 1806 als überaus erfolgr. Ordenskanzler in Heitersheim und war auch literar. tätig. Zu seinem Freundeskreis zählten Frhr. von Laßberg in Donaueschingen und Johann Peter Hebel. Er wurde von Großhzg. Karl Friedrich in bad. Dienste übernommen, hatte das Benediktinerkl. St. Blasien zu säkularisieren und trug zusammen mit Karl von Rotteck als Kurator der Universität → Freiburg maßgebl. zu deren Reformierung und somit zu deren Überleben bei.
Quellen
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Literatur
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