FRAUENMÜNSTER (ZÜRICH)
I.
857: Monasteriolum quod est constructum in honore sancti Felicis et sanctae Regulae virginis Christi. Linksufrig, am Ausfluß des Zürichsees in die Limmat. 1406: Kloister Frawenmünster der Apptie zu Zürich; 1438: Gotzhus Sant Felix und Sant Reglen der Abty Zürich Sant Benedicten Orden; 1470: Gotzhus der Abtie, genant Frowenmünster zu Zürich. Gegr. als kgl. Eigenkl. durch Ludwig den Deutschen. Erhielt am 21. Juli 853 den Königshof Zürich, Uri,Albisforst. Bei der gleichen Gelegenheit übergab der Kg. seiner Tochter Hildegard das Kl. zur lebenslängl. Nutznießung. Immunitätsprivilegium ebenfalls durch Ludwig den Deutschen. Im Vordergrund seiner Tätigkeit stand hinter dem klösterl. Aspekt die Verflechtung in Wirtschaft und Politik. Von dort aus wurden die kgl. Besitzungen verwaltet. Als weiterer wichtiger Grundbesitz kam 858 der Hof Cham dazu. Der linksufrige kgl. Besitz wurde von den Wirtschaftsgebäuden in Stadelhofen aus verwaltet, diejenigen auf der rechten Seite vom St. Petershof aus. Mit dessen Einkünften sollten die Königstöchterbzw. die Wwe.n ausgestattet werden. Die frühen Äbtissinnen waren in der Regel Laien. Die Eigentumsrechte des Kg.s wurden immer wieder hervorgehoben. Allerdings residierten nicht immer Königstöchter im Kl. selbst. Den Kg. vertrat in Rechtsangelegenheiten ein kgl. Vogt, in welcher Funktion bis Ende des 10. Jh.s die Hzg.e von Schwaben das Amt ausübten, in der Folge die Lenzburger und von 1172-1218 die Zähringer. Besitz hatte die Abtei außer an den genannten Orten in der Folge auch im Elsaß, der von der jüngsten Tochter Ludwigs Bertha herstammte. Dazu kamen weitere Güter und außerdemKirchenschätze. Seit dem 12. Jh. war das Kl. nicht mehr kgl. Eigen-Kl. Die Äbtissin konnte fortan über das Klostereigentum frei verfügen.
II.
Nach dem Tode Bertholds von Zähringen kam das Kl. wieder in kgl. Besitz, in den von → Friedrich II., und war damit reichsunmittelbar, was de facto bedeutete, daß die Privilegien regelmäßig bestätigt wurden. In der Folge fungierte die Äbtissin als Stadtherrin von Zürich. In diesem Zusammenhang gewann sie großen Einfluß auf Verwaltung und Rechtsprechung. Damit war sie natürl. auch Rfs.in geworden, und sie verkörperte die Reichsgewalt. Seit etwa 1045 sind die Regalien nachweisbar, wobei 1153 die Beamtungen des tribunusdelonearius und des monetarius faßbar sind. Seit dem 12. Jh. sind auch Münzen mit dem Bildnis der Äbtissin nachweisbar. Ein offizielles Dokument entstammt jedoch erst dem Jahr 1238. Im 14. und 15. Jh. emanzipierte sich, wie an anderen Beispielen ebenfalls dokumentiert, die städt. Bürgerschaft zunehmend von der klösterl. Oberherrschaft. Noch 1502 betonte indes die Äbtissin Katharina ihr Münzrecht. Der Pfennig-Prägestempel verblieb sogar noch bis 1524 im Besitz der Abtei. Einnahmen ergaben sich aus den Abgaben, die aus dem Zollrecht erwuchsen. Niedergerichtl. wurdedie Abtei vom Schultheissen vertreten, außerdem vom Weibel. Der Schultheiß wurde bis 1524 von der Äbtissin ernannt. Die Abtei hatte auch im Rechtsleben eine wichtige Position inne.
Quellen
Urkundenbuch der Stadt und Landschaft Zürich 741-1336, hg. von einer Commission der Antiquarischen Gesellschaft in Zürich, bearb. von Jakob Escher und Paul Schweizer, 11 Bde., Zürich 1888-1920. Nachträge und Berichtigungen, bearb. von Paul Kläui und Werner Schnyder, Bde. 12-13, Zürich 1939-57.
Literatur
Köppel, Christa: Von der Äbtissin zu den gnädigen Herren. Untersuchungen zu Wirtschaft und Verwaltung der Fraumünsterabtei und des späteren Fraumünsteramts in Zürich 1418-1549, Zürich 1991. - Steinmann, Judith: Die Benediktinerinnenabtei zum Fraumünster und ihr Verhältnis zur Stadt Zürich 853-1524, St. Ottilien 1980 (Studien und Mitteilungen zur Geschichte des Benediktiner-Ordens und seiner Zweige: Ergänzungsbd., 23).