ST. GALLEN
I.
Abt von S.G. ab 719 mit Amtssitz und Res. in S.G., ab 818 Reichsabt, 1207 erstmals nachweisbar Rfs., ab 1451 Zugewandter der schweizer. Eidgenossenschaft, 1798 fakt. Ende des Fürststifts, 1805 Aufhebung der Abtei.
Die Herrschaft des Abts von S. veränderte sich von der karoling. Zeit bis in die frühe Neuzeit in räuml. wie auch in rechtl.-polit. Hinsicht. Die im frühen und hohen MA entstandene Klosterherrschaft beruhte v. a. auf Vergabungen, die vom vollständigen Reichshof (wie z. B. Kriessern im Rheintal) bis hin zur bescheidenen Zinslast auf einem bäuerl. Gut reichten. Herrschaftsrechte unterschiedlichster Qualität ruhten somit auf Gütern, die verstreut im Raum zw. Neckar, Breisgau, Oberaargau und Allgäu lagen, mit einer Konzentration im damaligen Thurgau und im Zürichgau. Ein im 14. Jh. beginnender,durchaus diskontinuierl. Prozeß der Territoriumsbildung führte bis zur Zeit um 1500 zu einem Klosterstaat, der räuml. weitgehend mit dem nordwestl. Teil des heutigen S.G.er Kantonsgebiets übereinstimmte. Weiter verfügte der Fürstabt von S.G. über lokale Gerichtsrechte im Thurgau und im unteren S.G.er Rheintal, vereinzelt noch über (ober-) lehensherrl. Rechte nördl. des Bodensees. Diese Herrschaftsstruktur hatte bis zum Untergang des Fürststifts i. J. 1798 im wesentl. Bestand.
II.
Inhaber von Hofämtern sind die ersten Zeugen einer fürstäbtl. Hofhaltung. Vom frühen 13. Jh. an sind Ministerialen des Fürstabtes als Truchsessen (ab 1209), Marschalken (1212), Schenken und Kämmerer (beide 1244) nachgewiesen. Diese vier Ämter wurden innerhalb der meist aus dem Thurgau stammenden Niederadelsgeschlechter vererbt, bis ein Beschluß des Konzils von Basel 1436 die erbl. Weitergabe unterband. Aus Anlaß der Belehnung eines neu gewählten Fürstabts mit den Regalien bekleideten jeweils vier Angehörige des schwäb. Hochadels ehrenhalber diese Hofämter. Dieherausragenden Fürstäbte des 13. Jh.s, allen voran Konrad von Bussnang (1226-39) und Berchtold von Falkenstein (1244-72), traten mit einem prunkvollen Hofstaat in Er-scheinung, der gemäß den st.-gall. Geschichtsschreibern selbst Ks. und Papst beeindruckte.
Nach Abt Berchtolds Tod folgte eine fast zwei Jh.e dauernde Periode, in welcher die Abtei von inneren Konflikten, einem Zerfall der klösterl. Kultur, Kriegsereignissen und Krisen der herrschaftl. Einkünfte heimgesucht wurde. Die Strukturen eines adligen Fürstenhofes zerfielen und hinterließen ein herrschaftl. Vakuum, das nach mehreren im späteren 14. und frühen 15. Jh. gescheiterten Anläufen erst unter dem Einfluß des Großkellers, Pflegers und schließl. Abts Ulrich Rösch (1463-91) dauerhaft gefüllt werden konnte. Der von Rösch und seinen Nachfolgern Gotthard Giel von Glattburg (1491-1504)und Franz Gaisberg (1504-29) neu aufgebaute Hofstaat beruhte jedoch nicht mehr auf lehnsrechtl. Beziehungen zu einer Ministerialität mit einem bes. Dienstmannrecht, sondern auf »Bestallungen« (Anstellungen) von Beamten, die zwar noch immer teilw. dem niederen Adel, mehrheitl. aber der regionalen kleinstädt. Oberschicht entstammten.
Größe und Konturen des um 1500 voll ausgebildeten fürstäbtl. Hofstaats sind insofern schwierig zu rekonstruieren, als die Gremien der Landesverwaltung Konventualen und Laien, hochrangige (Landshofmeister) und rangniedrige (Kornmesser) Landesbeamte und zudem angesehene Stadt- und Landbewohner umfaßten, die als Pfalzräte und -richter nur period. amtierten und anderen Haupttätigkeiten nachgingen. So umfaßte der Hof im engeren Sinne (fest angestellte höhere Beamten) etwas mehr als ein Dutzend Personen, im weiteren Sinne (Gesamtheit aller Landesbeamten und Räte) wohl mind. das Dreifache. Nebendem Kl. S.G. wurden unter Abt Ulrich Rösch der Hof in Wil, unter Abt Franz Gaisberg das Statthalteramt auf Mariaberg oberhalb von Rorschach (der dort von Rösch begonnene Klosterbau war 1489 im »Klosterbruch« von S.G.er Bürgern, Appenzellern und Rheintalern zerstört worden) zu Nebenres.en ausgebaut. Daneben waren die Kleinstadt Lichtensteig im Toggenburg sowie die Schlösser Oberberg (bei Gossau), Rosenberg (bei Berneck) und Blatten (bei Oberriet) bis zum Untergang der Fürstabtei wichtigere Herrschaftszentren, in denen je ein vom Fürstabt eingesetzter Vogt residierte.
Hatte sich die klösterl. Grundherrschaft bis ins 14. Jh. auf die verstreut liegenden Burgen der Ministerialen und die von Meiern oder Kellern verwalteten Hofverbände gestützt, so wurde die an die Reichsvogtei geknüpfte hohe Gerichtsbarkeit zur Grundlage der fürstäbtl. Landesherrschaft. Bereits im 14. Jh. hatten sich die Äbte Hermann von Bonstetten (1333-60), Georg von Wildenstein (1360-79) und Kuno von Stoffeln (1379-1411) um die Rückgabe der zuvor vielfach verpfändeten und aufgeteilten Reichsvogteirechte im Raum zw. Wil, Rorschach und Appenzell bemüht. Erst Abt Ulrich Rösch gelang esjedoch in den 1460er Jahren, mit dem Kauf der Reichsvogteien Wil (1463) und Rorschach (1466) sowie mit dem Erwerb der Gft. Toggenburg (1468) die oberste Gerichtsinstanz in dem oben umrissenen, geschlossenen Territorium zu werden.
Rösch und seine beiden Nachfolger teilten die Landesherrschaft in die zw. Wil und Rorschach gelegene so genannte Alte Landschaft und in die neu erworbene Gft. Toggenburg. Die Alte Landschaft wurde ihrerseits in ein S.G.er Amt und ein Wiler Amt gegliedert. In diesen beiden Ämtern überwachte je ein Konventuale als Schaffner oder Statthalter die vom Hofmeister (in S.G.) bzw. Hofammann (in Wil) geleitete Verwaltung, in der überdies je ein Kanzler und ein Weibel wirkten. Vorsitzender des Hochgerichts war in der Stadt Wil der aus dem Kreis der Bürger stammende Reichsvogt, in S.G. der Hofmeister(später Landshofmeister). Beratungs- und Gerichtsorgan war in beiden Ämtern der Pfalzrat. Diesem gehörten neben dem Fürstabt, weiteren hohen Würdenträgern des Kl.s, den obersten Verwaltungs- und Gerichtsbeamten die Vögte der zum Amt gehörenden Gerichte sowie sechs bis neun angesehene Männer an. Unterhalb der Amtsebene übten Vögte und Gerichtsammänner lokale oder kleinregionale Gerichtsrechte aus. Grundlage der Beziehungen zw. Herrschaft und Untertanen waren auf Landesebene die Artikel der »Landsatzung«, die im späten 15. und frühen 16. Jh. ihre endgültige Form fand, auf lokaler Ebene dieunter Ulrich Rösch weitgehend vereinheitlichten Gerichtsoffnungen der einzelnen Dorfverbände. Den Bewohnern der von Lichtensteig aus verwalteten Gft. Toggenburg verblieben mehr Rechte der Selbstverwaltung. Diese fand in einem bes. Toggenburger Landrecht sowie in den kommunalen Organen der Landsgemeinde und des Landrats ihren Ausdruck.
Grundlage der hoch- und spätma. Klosterwirtschaft waren die Grundzinsen, Zehnten und Gerichtsabgaben, die dem Kl. in Form von landwirtschaftl. Produkten (Getreide, Wein, Käse, Flachs etc.) oder Geld aus den Lehengütern, Kirchspielen und Gerichtsbezirken abgeliefert wurden. Abgaben und Lehengüter wurden vom 13.-15. Jh. in verschiedenartigen Einkünfteverzeichnissen, vom 15. Jh. an auch in Lehenbüchern der Abtei festgehalten. Das Kl. selbst betrieb in diesen Zeiten keine erkennbare eigene Landwirtschaft. Bis um 1270 vermochten die Einkünfte die Ausgaben meist zu decken, danach jedoch gerietdie Klosterökonomie aus verschiedenen Gründen (Kriege, bäuerl. Widerstände, mangelhafte Kontrolle) aus dem Gleichgewicht. Viele Äbte sahen sich bis ins späte 14. Jh. zu Güterverkäufen gezwungen, die ihre Einkommensbasis weiter schmälerten. Der herrschaftl. und wirtschaftl. Wiederaufschwung in der zweiten Hälfte des 15. Jh.s hing stark mit Verbesserungen in der Verwaltungsführung (Ämterbildung, Beamtenapparat, Verschriftlichung) zusammen.
Als Stadtherr über die um das Kl. entstandene Stadt S.G. nahm der Fürstabt auch an deren wirtschaftl. Wachstum und am aufblühenden Leinwandgewerbe teil. Allerdings entriß ihm die sich emanzipierende Bürgerschaft im Lauf des 14. und 15. Jh.s wichtige Einrichtungen (z. B. die Bleiche), Ämter (z. B. Leinwandmesser, Eichmeister) und Einkünftequellen (z. B. Ungeld), die mit der Stadtwirtschaft und namentl. mit der Leinwandproduktion in Zusammenhang standen. Länger vermochte der Abt die Kontrolle über die Mühlen vor den Stadtmauern aufrechtzuerhalten. Als Wirtschaftsförderer in der fürstäbtl.Landschaft tat sich namentl. Abt Ulrich Rösch hervor, der um 1470 die Leinwandproduktion seiner bevorzugten Residenzstadt Wil in Konkurrenz zur Stadt S.G. unterstützte. Hatten sich die Fürstäbte vom 13. Jh. an im Kreditwesen (z. B. gegenüber ital. Kaufleuten) oft unkontrolliert verschuldet, so bedienten sich Rösch und seine Nachfolger von der Mitte des 15. Jh.s an dieses Instruments gezielt zur Festigung von Wirtschaft und Herrschaft des Kl.s. Als Inhaber der Regalien ließ der Fürstabt in S.G. nachweisl. vom 12. Jh. an Pfennige prägen; Mitte des 15. Jh.s ging das Amt des Münzmeistersjedoch an die Stadt S.G. über und die Münzprägung des Klosterstaats ruhte bis ins 17. Jh.
Dominierende Gestalt der spätma. Fürstabtei S.G. war der aus kleinstädt. Verhältnissen stammende Bäckerssohn Ulrich Rösch. Er stieg dank seiner Fähigkeiten in Verwaltungs- und Rechtsangelegenheiten über das Amt des klösterl. Großkellers bis zur Abtswürde auf und legte (deshalb als »zweiter Gründer« betitelt) die Basis zur Landesherrschaft. Bereits zuvor hatten andere Äbte ähnl. versucht, namentl. Kuno von Stoffeln, dessen Herrschaft während der sogenannten Appenzeller Kriege ein unglückl. Ende nahm. Nach Rösch konsolidierten v. a. Franz Gaisberg und nach den Wechselfällen derReformation erneut Diethelm Blarer von Wartensee (1530-64) die weltl. Herrschaft des Gallusstifts. In Kunst und Wissenschaft brachte die in karoling. Zeit für ihre Dichter- und Künstlermönche wie Notker Balbulus und Tuotilo berühmte Abtei kaum mehr nennenswerte Persönlichkeiten hervor. Kulturell-religiös wirkten die Fürstäbte des hohen und späten MA am ehesten durch Auftragsarbeiten in Bereichen der klösterl. Architektur (Aufträge an den Winterthurer Maler Hans Haggenberg in der Stiftskirche S.G., an den bayer. Bildhauer Erasmus Grasser in Mariaberg bei Rorschach) und der Buchkunst(Kalligraphie: Leonhard Wagner, Buchmalerei: Niklaus Bertschi). Die einzigartige Tradition der S.G.er Klostergeschichten (»Casus sancti Galli«) setzten nach dem berühmten Mönch Ekkehard IV. und anonymen Schreibern zunächst der wenig bekannte Conradus de Fabaria und der als Klosterbeamter wirkende Stadtbürger Christian Kuchimeister, danach bezeichnenderweise der in krit. Distanz zur Abtei stehende S.G.er Reformator Vadian (Joachim von Watt) fort.
Entstammten die Dienstleute des Fürstabtsbis ins 14. Jh. dem lehensmäßig an die Abtei gebundenen niederen Adel der heutigen Nordostschweiz (v. a. Thurgau), so kamen die Landesbeamten, Vögte und Gerichtsammänner (wie auch die Leibärzte der Fürstäbte) vom 15. Jh. an meistens aus den kleinstädt. (z. B. Vogler von Altstätten) oder dörfl. Eliten und wurden durch Löhne oder Gerichtsabgaben entschädigt; nur noch wenige Spitzenleute der Verwaltung waren (etwa die Giel von Glattburg oder die Schenk von Kastell) adliger Herkunft.
Das Stiftswappen von S. zeigt den im goldenem Feld aufrecht schreitenden schwarzen Bär, der an die Vita des hl. Gallus erinnert und auch von der Stadt S.G. und dem Kanton Appenzell übernommen wurde. Ergänzt wurde es nach 1468 mit dem Zeichen der neu erworbenen Gft. Toggenburg, einem schwarzen Hund (Dogge) auf goldenem Grund. Zw. diesen beiden Wappen führte der regierende Fürstabt jeweils sein eigenes Familienwappen. Die Bedeutung, die in der Fürstabtei noch im 15. Jh. den Wappen beigemessen wurde, kommt in dem um 1470 fertiggestellten Wappenbuch (1626 Wappenschilde aus weiten Teilen desReichs) zum Ausdruck. Im Hofzeremoniell pflegten die Fürstäbte auch im 15. Jh. hochma. Traditionen weiter, wie sie in der Freskenmalerei der Nebenres. Wil festgehalten sind. Ein Ritterfest, wie es zu Pfingsten 1270 Abt Berchtold für rund 900 Gäste veranstaltet hatte, ist jedoch für spätere Zeiten nicht mehr überliefert. Kulturell wirkte die Fürstabtei im SpätMA und in der frühen Neuzeit insgesamt mehr durch Mäzenatentum als durch eigenes Schaffen.
Quellen
Archivalien: Stiftsarchiv S.G. (darin u. a. Staerkle, Paul: Verzeichnis der weltlichen Beamten des Stiftes S.G. vom 13. bis 18. Jh., Ms., Rep. 14a, o. J.). - Stiftsbibliothek S.G. Veröffentlichungen (Editionen): Chartularium Sangallense, Bde. 3-7 (1000-1361), bearb. von Otto P. Clavadetscher, Bde. 8ff. (1362ff.), bearb. von Otto P. Clavadetscher und Stefan Sonderegger, hg. von der Herausgeber- und Verlagsgemeinschaft Chartularium Sangallense, St.Gallen 1983. - Conradus de Fabaria, Casuum sancti Galli continuatio, die Geschicke des Klosters St. Gallen 1204-1234, hg. von Charlotte Gschwind- Gisiger, Zürich 1989. - Cristân der Kuchimaister, Nüwe Casus Monasterii sancti Galli. Edition und sprachgeschichtliche Einordnung, hg. von Eugen Nyffenegger, Berlin u. a. 1974 (Quellen und Forschungen zur Sprach- und Kulturgeschichte der germanischen Völker. NF 60). - Ekkehard IV., Casus Sancti Galli, hg. von Hans F. Haefele,Darmstadt 1980, 3. Aufl., Darmstadt 1991 (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte des Mittelalters, 10). - Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen, 14. Abt.: Die Rechtsquellen des Kantons St. Gallen, 1. Tl.: Die Rechtsquellen der Abtei St. Gallen, Bd. 1: Alte Landschaft, bearb. und hg. von Max Gmür, Aarau 1903; Bd. 2: Toggenburg, bearb. und hg. von Max Gmür, Aarau 1906; 2. Reihe: Die Alte Landschaft, Bd. 1: Die allgemeinen Rechtsquellen der Alten Landschaft, bearb. von Walter Müller, Basel 1974. -Urkundenbuch der Abtei St. Gallen: Tl. 1: 700-840, bearb. von Hermann Wartmann, Zürich 1863; Tl. 2: 840-920, bearb. von Hermann Wartmann, Zürich 1866; Tl. 3: 920-1360, bearb. von Hermann Wartmann, St. Gallen 1882; Tl. 4: bearb. von Hermann Wartmann, St. Gallen 1899; Tl. 5: bearb. von Placidus Bütler und Traugott Schiess, St. Gallen 1904; Tl. 6: bearb. von Traugott Schiess und PaulStaerkle, St. Gallen 1955 (Faksimile ND Tl. 1 und 2, Frankfurt 1981). - Watt, Joachim von (Vadian): Deutsche historische Schriften, hg. von Ernst Götzinger, Bd. 1, 1. Hälfte: Chronik der Äbte von St. Gallen, St. Gallen 1875.
Literatur
Duft, Johannes u. a.: Art. »St. Gallen«, in: Helvetia Sacra III, 1/2, 1986, S. 1180-1369. - Müller, Walter: Die Offnungen der Fürstabtei St. Gallen, ein Beitrag zur Weistumsforschung, St. Gallen 1964 (Mitteilungen zur vaterländischen Geschichte, 43). - Müller, Walter: Landsatzung und Landmandat der Fürstabtei St. Gallen, zur Gesetzgebung eines geistlichen Staates vom 15. bis zum 18. Jahrhundert, St. Gallen 1970. - Robinson, Philip: Die Fürstabtei St.Gallen und ihr Territorium 1463-1529, eine Studie zur Entwicklung territorialer Staatlichkeit, St. Gallen 1995. - Rösener, Werner: Der Strukturwandel der St.Galler Grundherrschaft vom 12. bis 14. Jh., in: ZGO 98 (1989) S. 174-197. - Spahr, Gebhard: Die Reform im Kloster St. Gallen 1417-1457, in: Schriften des Vereins für die Geschichte des Bodensees und seiner Umgebung 76 (1958) S. 1-62. - Staerkle, Paul: Der fürstlich-st. gallische Hofstaat bis zur Glaubensspaltung, in: Zeitschrift für schweizerischeKirchengeschichte 58 (1964) S. 35-55. - Ulrich Rösch, St. Galler Fürstabt und Landesherr, Beiträge zu seinem Wirken und zu seiner Zeit, hg. von Werner Vogler, St. Gallen 1987. - Vogler, Werner: Eliten und Elitenwechsel im St. Galler Klosterstaat, in: Montfort 46 (1994) S. 147-159. - Zangger, Alfred: Die Herrschaft des Klosters St. Gallen vom ausgehenden Hochmittelalter bis zur Reformationszeit, in: St. Galler Geschichte, Bd. 1 (im Druck).