Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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CORVEY

I.

Das 823 von Ludwig dem Frommen mit den übl. Privilegien einer Reichsabtei, Immunität, Königsschutz und freier Abtswahl ausgestattete C., dessen Name die neue Gründung (die Nachfolgerin eines bereits 815 geschaffenen cella Hethis im Solling) auf das Mutterkl. Corbie verweist, war eines der bedeutendsten Kl. des fränk. und des otton. Reiches. Von Krisen unterbrochen spielte die Abtei bis in das frühe 13. Jh. hinein eine wichtige Rolle in der Reichspolitik, was sich in dem Abbatiat des Beraters Konrads III., Abt Wibald von Stablo und C.(1146-58) personifizieren läßt. Seit dem ausgehenden 12. Jh. wird der Abt zu den Fs.en, den principes des Reiches gezählt. Eine schismat. Abtswahl i. J. 1216, große Schulden und das polit. Scheitern Abt Hermanns von Holte (1223-55) in seiner Auseinandersetzung mit der Kurie begründeten den langanhaltenden polit. und wirtschaftl. Niedergang des Kl.s, das 1501 nur noch vier Mönche zählte. Das ist insofern typ. für das späte MA und das Schicksal vieler Abteien, weil dem Adel die monast. Lebensform fremd geworden waren. Erst im 16. Jh., als die Abtei an der kathol. Lehrefesthielt, kam es zur Aufnahme nichtadeliger Konventualen.

II.

Von der Entwicklung einer nennenswerten Residenzkultur ist angesichts des Niedergangs der Abtei seit dem 13. Jh. nicht zu sprechen, zumal schon im hohen MA auch räuml., eine Stadtwerdung des Vorwerks C. verhindernd, Kl. und ministerial. Verwaltung getrennt waren. Die Höfe der C.er Ministerialität waren seit dem späten 12. und 13. Jh. gezielt außerhalb des Klosterbezirks in Höxter angelegt worden. Dennoch hatte C. für die Ausbildung der Hoforganisation insofern eine Bedeutung gehabt, als Abt Hermann 1223 auf dem Würzburger Hoftag die reichsrechtl., alsbald vonBischofskirchen übernommene Klarstellung erreichte, daß die vier Hofämter, Truchseß, Marschall, Kämmerer und Schenk eine Sonderstellung innerhalb der klösterl. Ministerialität besäßen. Während beim Tode eines Abtes ansonsten alle ministerial. Ämter vakant wurden, blieben diese vier Hauptämter, die Rechtskontinuität wahrend, bestehen und ihr Besitz durfte nicht entfremdet werden.

Auch die allmähl. Konsolidierung der Abtei, die sich 1501 der Bursfelder Kongregation angeschlossen hatte, führte nicht zu einer Residenzkultur; die räuml. Trennung zw. Kl. und Stadt Höxter war jetzt, da Höxter evangel. wurde, auch durch eine, die Residenzbildung verhindernde konfessionelle Trennung vertieft worden.

Obwohl zur klösterl. Grundherrschaft zw. 80 bis 100 Pfarrkirchen gehörten, war die Erhebung der Abtei zum Fbm. 1794 eine polit. und keine kirchl. Entscheidung, in die nicht nur Papst und Kölner Nuntius, sondern auch Ks. und Reichsinstanzen eingriffen. Ermöglicht wurde die Erhebung zum Bm., nachdem 1779 der jahrelange Streit um die Exemtion des Kl.s durch einen für C. günstigen Vergleich abgeschlossen worden war. 1803 wurde das neue Fürstbm. aufgehoben.