Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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TOUL, BF.E VON

I.

Bm. der kirchl. Prov. → Trier. Das Territorium der Diöz., das dem der alten civitas Leucorum entspricht, war mit mehr als 680 Pfarreien sehr ausgedehnt. Es umfaßte im O das gesamte Meurthe-Tal und das linke Moselufer bis Pagny-sur-Moselle; im W die Täler der Meuse, des Ornain und der Saulx; im S erstreckte es sich bis an die Vogesenkämme und im N bis zum Rupt de Mad, einem Zufluß der Mosel. Der erste Bf. war St. Mansuy, der Ende des 4. Jh.s lebte. Die Diöz. von T. wurde 1778 in drei neue Diöz.n unterteilt, näml. T.,→ Nancy und Saint-Dié.

II.

Bis zum 12. Jh. zeigen Unterschriften bfl. Erlasse den Bf. umgeben von Erzdiakonen, die anscheinend seinen Rat bildeten. Auch andere Kleriker im Umkreis des Bf.s werden gen. Der Kanzler, erwähnt ab dem 9. Jh., wurde in der Regel aus den Kreisen der Domherren gewählt; die Kanzlei von Toul produzierte im 12. Jh. Urk.n mit einer bemerkenswerten Kalligraphie. Der bfl. Offizial wird ab 1214 erwähnt; er spielte im 13. Jh. eine wichtige Rolle als freiwillige Gerichtsbarkeit, bevor ihm andere kirchl. Gerichte Konkurrenz machten. Als weiterer Würdenträger erscheintzu Beginn des 14. Jh.s der Generalvikar des Bm.s, der unter der Auflage der Verschwiegenheit vom Bf. ernannt und von ihm zu bes. Aufgaben abgeordnet wurde. Ab dem Ende des 14. Jh.s hatte der Bf. als mögl. Stellvertreter einen Suffragan, der häufig Dominikaner oder Franziskaner war und in der Regel den Titel eines Bf.s von Christopolis in partibus trug.

Die beiden Hauptlaienämter waren die des Gf.en und des Vogtes vor ihrer Vereinigung mit dem Bm. 1260-61. Die Aufgaben des kgl. Gf.en wurden beschnitten durch das Immunitätsprivileg, daß die fränk. Kg.e der Kirche von T. im 9. Jh. zugestanden hatten, und 927 durch die Schenkung von Rechten durch Kg. Heinrich I. an den Bf. von T. über die Märkte und die Messe von T., die zuvor der Gf. bessen hatte. Das Amt des kgl. Gf.en wurde im Lauf des 10. Jh.s zum bfl. Lehen. Der Titel des Gf.en gehörte somit dem Bf., der nicht zögerte, ihn bei Bedarf an sich zu ziehen. Der Gf. hatte keinerlei Macht inder Stadt. Außerhalb der Stadtmauern überwachte er die Straßen und sorgte für Polizei, hielt die Gerichtstage ab, trieb verschiedene Abgaben und einen Teil der Strafgelder ein. Den Grafentitel von T. besaßen im Lauf der Zeit mehrere Familien. Nachdem ihn seine Inhaber mehrfach beim Hzg. von → Lothringen oder beim Bf. von T. verpfändet hatten, wurde er schließl. 1261 vom Bf. Gilles de Sorcy zurückgekauft. Von da an war der Bf. gleichzeitig Gf. der Stadt.

Dem Amt des Vogtes erging es ähnl. Der Vogt von T., erwähnt ab 1019, war wahrscheinl. ein bfl. Beamter, betraut mit der Ausübung eines Teils der Rechte, die durch die Immunität oder andere kgl. Urk.n erlangt worden waren. Seine Funktionen waren mit den wirtschaftl. Aktivitäten der Stadt verbunden. Die Einkünfte, die zum Lehen der Vogtei gehörten, wurden Stück für Stück veräußert und schließl. von Gilles de Sorcy 1260 zurückgekauft.

Das Verschwinden des Gf.en und des Vogtes machten aus dem Bürgermeister (villicus) den einzigen bfl. Beamten, der in der Stadt Rechte ausüben konnte. Er war in ein Kollegium von Schöffen eingebunden. Die gerichtl. Befugnisse des Bürgermeisters und der Schöffen wurden eingegrenzt durch das Auftreten (12. Jh.) und die Entwicklung (13.-14. Jh.) der städt. Kommune.

Die Dörfer des weltl. Herrschers des Bm.s unterstanden der Gerichtsbarkeit eines bfl. Bailli, wenigstens seit dem 14. Jh. Zu dieser Zeit gab es ebenso einen bfl. Rat, der aus kirchl. und weltl. Vertretern bestand und als Appellationsgericht für den bfl. bailliage und die dörfl. Gerichtsbarkeit diente. Klagen über 500 fl. wurden vor dem ksl. Kammergericht in → Speyer verhandelt, 1607 übertrug der frz. Kg. Heinrich IV. diese Kompetenz auf den Präsidialsitz in → Metz. Mit der Schaffung des kgl. bailliage T. 1641 wurde der bfl. Ratabgeschafft und der Bf. verlor jegl. weltl. Gerichtsbarkeit.

Die Urk.n nennen noch andere Laienbeamten im Dienste des Bf.s. Ein Mundschenk (pincerna), erwähnt seit 1092, hatte ursprgl. die Aufgabe, Getränke zu servieren. Ein Seneschall (dapifer), verantwortl. für die Gerichte auf dem Tisch des Bf.s, erscheint in den Erlassen seit Beginn des 12. Jh.s. Das Lehen, das mit dem Amt des Seneschalls verbunden war, wurde in der Folgezeit aufgeteilt und fiel an bürgerl. Familien. Ein Kämmereimeister oder Kämmerer wird seit der zweiten Hälfte des 11. Jh.s erwähnt. Ein Marschall, ursprgl. für die Pferdeverantwortlich, wird nur in der Zeit Bf.s Conrad Probus erwähnt (1279-96). Für den Hausdienst verfügte der Bf. über einen Épaulier (spalarius) oder Ökonomen, über Gerichtsvollzieher, einen Brotmeister und verschiedene Diener. Schließl. war der Bf. umgeben von adligen Vasallen, die seinen milit. Hof bildeten.

Das Vermögen der Kirche von T. war durch Verlehnungen und durch Spenden an das Kapitel der Kathedrale und an neue Ordenshäuser in der Stadt und der Diöz. sehr geschwächt worden. Der weltl. Besitz des Bf.s von T. war geringer als der von → Metz oder → Verdun. Der Bf. von T. nahm Rechte in etwa dreißig Dörfern wahr, die in vier Bezirke eingeteilt waren: die Vogtei von Liverdun und die Bgft.en von Maizières, Brixey und Blénod-lès-Toul. In der Bischofsstadt behielt der Bf. die wichtige Kontrolle über die Zünfte und erhob verschiedene Abgaben auf Grundlage des»mois de verseret« (»Zahlmonats«, Bestreitung des Unterhalts seiner Haushaltung für einen Monat), des Rechts des Bannweins und seiner Rechte über den Geldwechsel.

Der Bf. von T. hatte das Münzrecht. Die Prägestätte von T., die Münzen im Namen von merowing., karoling. und später otton. Herrschern herstellte, wurde den Bf.en als Lehen zu Beginn des 10. Jh.s übergeben. 1178 autorisierte Ks. Friedrich Barbarossa Bf. Pierre de Brixey, Geld im gerade neu erbauten Bischofsschloß von Liverdun zu prägen. Die Prägestätten von T. und Liverdun verschwanden in der zweiten Hälfte des 14. Jh.s.

Der Hof des Bf.s von T. scheint auf kulturellem und künstl. Gebiet in keinem bes. Glanz gestanden zu haben. Jedoch beeinflußte die bemerkenswerte Kathedrale, dank der gemeinsamen Bemühungen von Kapitel und Bf. erbaut vom 12. bis zum 15. Jh., die Konstruktion zahlr. Bauwerke im Rheinland. Guillaume Fillastre, Bf. von T. 1449-60, später Kanzler des Goldenen Vlieses, schrieb ab 1468 eine Abh. über »Das Goldene Vlies« für Hzg. Karl den Kühnen. Bf. Hugues des Hazards (1506-17), der sich in Italien aufgehalten hatte, ließ das Schloß und die Kirche von Blénod-lès-Toul im Renaissancestilwiederaufbauen, zweifelsohne mit Ratschlägen des Domherren Jean Pèlerin, gen. Viator, Autor der ersten gedruckten Abh. über die Perspektive, »De artificali perspectiva«, veröffentl. in T. 1505. Bf. Hector d'Ailly (1524-33) ließ in der Kathedrale eine aufwendige Kapelle im Renaissancestil, errichten, gen. die Bischofskapelle.

Quellen

Cedulae, 1745. - Chroniques touloises, 1866. - Longnon 1915. - Marot, Pierre: L'obituaire de Saint-Mansuy lès Toul, Ligugé 1929. - Mémoires de Jean Du Pasquier, 1878. - Picart 1711.

Bönnen 1995. - Choux, Jacques: Recherches sur le diocèse de Toul au temps de la réforme grégorienne. L'épiscopat de Pibon, évêque de Toul (1069-1107), Nancy 1952 (Documents sur l'histoire de la Lorraine, 23). - Martin 1-3, 1900-03. - Picart 1707. - Prietzel 2001. - Vaisse 1999. - Villes,Alain: La cathédrale de Toul, Bd. 2: Histoire d'un grand édifice gothique en Lorraine, Toul 1983.