SITTEN, BF.E VON
I.
Bm., bis 1513 Suffragan der Erzdiöz. Tarentaise, dann direkt Rom unterstellt. - Reichsunmittelbare bfl. Gft. bis 1634, dann freie Landschaft der sieben Zenden bis 1798.
Das Territorium der Diöz. S. ist eine durch den Oberlauf der Rhône geformte geograph. Einheit, die von der Quelle des Flusses am Rhônegletscher im O bis zu dessen Einmündung in den Genfer See im W reicht und mit allen Seitentälern eine Gesamtfläche von 5225 qkm umfaßt. Seine Grenzen haben sich seit der Entstehung der civitas Vallensium in der Spätantike nur unwesentl. verändert. Anders verhält es sich mit der fürstbfl. Gft. (Schenkung Kg. Rudolfs III. von Hochburgund i. J. 999). Wenn sich ihre Grenzen im HochMA noch beinahe mit denen des Bm.s deckten, schrumpftedas Hoheitsgebiet, in dem der Gf. die Regalienrechte ausüben konnte, mit den Jahren fast auf die Hälfte zusammen und beschränkte sich von 1392 an nur mehr auf die sieben Zenden von der Morge bei Conthey (westl. von S.) bis zur Furka. Den westl. Teil der Gft. (von der Morge bis zum Genfer See) hatte der Landesherr an die Gf.en und späteren Hzg.e von → Savoyen abtreten müssen. Die 1475 und 1536 zurückeroberten Territorien blieben Landvogteien der sieben Zenden und wurden erst wieder 1798 gleichberechtigt in die »Landschaft Wallis« integriert. Während also der Bf. von S. seinegeistl. Machtbefugnisse stets im ganzen Wallis ausüben konnte, beschränkte sich seine weltl. Macht und Oberhoheit nach 1392 nur noch auf das Gebiet der sieben Zenden (von S. ostwärts). Und auch hier war der Landesherr mehr und mehr gezwungen, seine weltl. Macht mit den Landleuten der Zenden zu teilen, die ihn in der ersten Hälfte des 17. Jh.s fakt. völlig entmachteten. Die stolze Bezeichnung comes et praefectus Vallesii war nur mehr ein Ehrentitel, den die Bf.e zu Beginn des 19. Jh.s endgültig fallen ließen, während der Titel Princeps Sacri RomaniImperii schon im 17. Jh. (nach dem Westfälischen Frieden?) außer Gebrauch kam.
II.
Eine eingehende Kenntnis der bfl. Hofhaltung in S. ist heute kaum mehr möglich, da im grossen Stadtbrand von 1788 mit den bfl. Residenzschlössern Majoria und Tourbillon auch das Archiv völlig eingeäschert wurde. Weder Minutenbücher der Kanzler und Sekretäre noch Rechnungsbücher der Einzieher oder der Hofmeister sind erhalten geblieben. So sind wir auf Hinweise in zufällig verstreut erhaltenen Urk.n angewiesen, um einen dürftigen Einblick in die Entwicklung der curia episcopalis zu gewinnen. Schon im 11.Jh. begegnet in den Urk.n deradvocatus episcopi, der namens des Gf.en die weltl. Herrschaft führte. Er wurde gegen Ende des 12.Jh.s vom vicedominus, der in gleicher Funktion bfl. Lehensträger war, abgelöst. Ihm unterstanden die 12 Meier (Erblehen) auf ihren örtl. begrenzten Gerichtsbarkeiten. 1199 wird der cancellarius episcopi erstmals erwähnt, doch 1285 überträgt der Bf. die Kanzlei dem Domkapitel als Lehen. In der zweiten Hälfte des 13.Jh.s stoßen wir vereinzelt erstmals auf die Hofämter, die noch im 16. und 17. Jh. zum bfl. Hof gehören, ohne daß wirfreilich mit Sicherheit sagen könnten, in welchem Verhältnis sie damals zum bfl. Hof standen. Erwähnt seien der Generalvikar (1326): höchster bfl. Beamter, Rechtsberater in weltl. und geistl. Belangen; der Offizial (1271): Richter in geistl. Belangen; der Hofkaplan; der Seneschall (1227): höchster weltl. Hofbeamter, Lehen in Ministerialfamilien (vor 1227-1343 in der Familie d'Aigle, 1343-1577 de Chevron-Villette 1577-1848 de Montheys). Im Testament von Bf. Pierre d'Oron (1287) werden auch die niederen Hofämter mit Legaten bedacht. Erwähnt werden: claviger, janitor, mistralis,camerarius, coquus, celerarius, barbitonsor, familiares et servitores.
Die u. a. durch Prozeßschriften recht gut bekannten Zustände am Hof des krieger. Bf.s Jost von Silenen (1482-96), der sich als Renaissancefs. gerne mit Musikern und Künstlern (auch einer Konkubine) umgab und zu seinem Schutze eine ansehnl. Söldnertruppe unterhielt, sind ebensowenig Maßstab für S.s Hof, wie Kard. Matthäus Schiners ständiges Gefolge auf seinen diplomat. Reisen quer durch Europa im Dienste von Papst und Ks. in den beiden ersten Jahrzehnten des 16. Jh.s.
Ein der Wirklichkeit schon bedeutend näher kommendes Bild vermittelt uns H. A.von Roten im Anhang an seine Biographie über Bf. Adrian I. von Riedmatten (1529-48). Er kann am bfl. Hof folgende Amtsträger ausmachen: Offizial, Generalvikar, Sekretär a sacris, Hofkaplan (diese vier geistl. Standes), dann Hofmeister (magister domus, architriclinus), Einzieher (recuperator generalis), Fiskal, Sekretär (weltl. Notar), drei Kämmerer, Seneschall und einige Familiaren. Der Seneschall, der bei hochwichtigen Anlässen dem Bf. dasRegalienschwert, Symbol seiner weltl. Macht, vorantrug, und die Kämmerer bekleideten damals nur noch Ehrenämter, die keine dauerhafte Präsenz am Hof erforderten. Unter der Dienerschaft zählt von Roten namentl. auf: Mundschenk, Mistral, Stallmeister, Kutscher, Koch, Bäcker, Barbier und Pförtner. Der protestant. Zürcher Chronist Johannes Stumpf, der 1544 am Hof empfangen wurde, ist voll des Lobes über seinen Gastgeber und urteilt kurz: er füert ein kleinen Pracht, richtet alle Ding merteils selbs auss. Dies dürfte auch bei seinen Nachfolgern im kleinen armen Alpenland kaumanders gewesen sein.
Erwähnenswert, weil recht aufschlußreich, sind die von Bf. Adrian III. von Riedmatten (1640-46) erlassenen Verhaltensregeln für die Dienerschaft am Hof. Sie schreiben tadelloses sittl. Verhalten, regelmäßigen Meßbesuch und Sakramentenempfang vor, ordnen aber auch minutiös den Tagesablauf und die bes. Empfänge. Rege Betriebsamkeit herrschte im Schloß an den Landratstagen, an denen der Landeshauptmann mit seinen Familiaren und Sekretären, oft auch mit einigen Zendenboten, am bfl. Tisch tafelte. Der Hof wäre überfordert gewesen, hätte der Landeshauptmann dabei nicht auf eigene Kostenzusätzl. Gesinde zur Verfügung gestellt. An den vier kirchl. Hauptfesten waren die Domherren, der niedere Klerus der Stadt und die Sänger beim Bf. eingeladen, und am Feste der Unschuldigen Kinder galt es, am Hof nicht weniger als 200 Schulkinder zu speisen. Da die Einkünfte nach der polit. Entmachtung des Landesherrn die Auslagen der bescheidenen Hofhaltung kaum mehr zu decken vermochten, war der Bf. nicht selten auf Zuwendungen seiner Familie angewiesen, um seinen repräsentativen Verpflichtungen standesgemäß nachzukommen.
Quellen
Documents relatifs à l'histoire du Vallais, hg. von Jean Gremaud, 8 Bde., Lausanne 1875-98 (Mémoires et documents, 29-33, 37-39). - Walliser Landrats-Abschiede, 1916-96.
Literatur
Helvetia Sacra I, 5, 2001. - Tamini/Délèze 1940. - Roten, Hans Anton von: Adrian I. von Riedmatten, Fürstbischof von Sitten 1529-48, in Zeitschrift für Schweizerische Kirchengeschichte 42 (1948) S. 1-10 und 81-106. - Tscherrig, Emil: Bartholomäus Supersaxo 1638-40 und Adrian III. von Riedmatten 1640-46, in: Blätter aus der Walliser-Geschichte 12/1 (1954) S. 4-50.