Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

Zurück zur Liste

DOHNA

B. Dohna

I.

Die Bgft. D. kann nicht einfach territorial definiert werden. So bezeichnet der Quellen-Begriff castrum D. cum suis pertinentiis die der Burg anhängenden vom Reich lehnbaren Herrschaftsrechte. Diese werden ratione burgraviatus z.T. auch außerhalb des Bereichs ihrer Landesherrschaft ausgeübt (siehe oben Abschn. A. II.). Das Bgf.e-Amt geht über das Bgf.en-Land hinaus. So verwendet Traugott Märcker für die Herrschaft der Nachbar-Bgf.en im Buchtitel (1842) den Begriff »Burggrafthum Meißen«. Um demgegenüber das Gebiet der Bgf.en-Herrschaft (zu 1402) zu bezeichnen, greift ein zeitgenössischer Chronist, der Leipziger Prof. Johannes Tylich, zum Begriff comitatus. Ausgangspunkt der Bgft. ist die den »Kulmer Steig«, die wichtigste Verkehrsader nach Böhmen beherrschende Burg → D., deren verkehrs-geograph. und strategische Bedeutung schon bei ihrer Ersterwähnung zu 1040 (Annalista Saxo, MGH SS 6, 684) hervortritt (siehe Abschn. C. II.). Während wichtige Kompetenzen der Bgf.en sich auf den ganzen Gau Nisan erstreckten, lag das territoriale Kerngebiet der Bgft. im südlichen Teil der altbesiedelten Elbtalweitung zwischen Pirna und den südlichgen Vororten von Dresden, überwiegend auf der linken Seite der Elbe (auf der rechten ein Gebiet um Pillnitz). Von hier aus erfolgte im 12. und im Anfang des 13. Jh.s durch Rodung und Besiedlung in westlicher und südlicher Richtung der Landesausbau im östlichen Erzgebirge bis etwa an die böhm. Grenze. Als Scheidelinie gegen den westlichen anschließenden Kolonisations-Bereich der Mgf.en galt offenbar die Grenze zw. den Archidiakonaten Nisan und Daleminzien, entlang der Wasserläufe Wilde Sau, Schloitzbach und Wilde Weißeritz. Die als Stützpunkte für die Landeserschließung wichtigen Burgen → D., Weesenstein, Rabenau, Liebstadt behielten die Bgf.en offenbar in eigener Hand, während sie befestigte Herrensitze von ihren Ministerialen anlegen ließen. Offensichtlich im Kolonisations-Gebiet der Bgf.en lag Dippoldiswalde (gen. 1218), so daß der befestigte Ort auf sie zurückgehen dürfte (Jacob, Thieme; anders die ältere Literatur). Im späten 13. Jh. waren Burg und Stadt in der Hand der Mgf.en, welche sie 1366 wieder an die Bgf.en von → D. zu Lehen gaben. Im Schutze der Burgen wie auch zu deren Verstärkung wurden die Städte (jeweils: civitas) Rabenau (unzutreffend: Handbuch der historischen Stätten) und Liebstadt gegr. Vorwiegend entstanden Waldhufendörfer. Außerhalb der hierdurch entstehenden »autogenen Adelsherrschaft« hatten die Bgf.en noch erhebl. weitgestreuten Grundbesitz: so rechtselbisch in Kötzschenbroda (Weinberge), in und bei Radeberg und bei Stolpen, links der Elbe bei Leipzig, Pegau, Altenburg, Colditz und Nossen. Vorübergehend im Pfandbesitz war der Königstein. Schlauch hat versucht, den (natürl. auch wechselnden) Landbesitz der Bgf.en (ohne den der abgezweigten Linien) zu erfassen. Er nennt einschl. der nur z.T. besessenen Orte etwa 145. Davon waren 32 ganz und 26 z.T. an D.sche Vasallen verlehnt. Da er nur auf den Lehns-Quellen fußt, fehlen zahlr. Allode.

Vermutl. während des Heimfalls der Mgft. an das Reich (1195-1198) errichtete der Bgf. jenseits der unteren Weißeritz auf dem Burgberg bei Pesterwitz (nicht in Tharandt) einen Wehrbau, der den nördlichen Zugang zur Bgft. kontrollierte und auch die Bf.e von Meißen am Ausgreifen in das Neusiedelgebiet hinderte. Sein Name Thorun läßt auf eine Teilnahme des Bgf.en am Kreuzzug Ks. Heinrichs VI. schließen. Nach Protest des Bf.s und des Papstes fällte Mgf. Dietrich in Dresden 1206 einen Schiedsspruch, das castellum liege auf dem Boden des Bm.s und sei daher abzureißen, was auch erfolgte. Hier wird bereits das Denkmuster des geschlossenen Territoriums angewendet. Bgf. Heinrich (II.) hatte nicht etwa behauptet, die Burg liege auf seinem Gebiet, sondern auf dem der Mark (!), die er offenbar als Reichsgut ansah. Den Schutz, den ihnen das stauf. Kgtm. nicht mehr bieten konnte, suchten die Bgf.en vermehrt bei Böhmen. So konnten sie unter der böhm. Krone durch Landesausbau und Besiedlung an der oberen Neiße erst das dominium Ostritz gründen und dann das ihnen verliehene Ulsicz unter dem neuen Namen → Grafenstein (danach tsch.: Grabštejn) (nordwestlich von Reichenberg [Liberec]) (siehe Abschn. C) zur Herrschaft entwickeln. Sie sicherten diese mit Burgen (→ Grafenstein, Grottau [Hrádek nad Nisou], Roimunt, Falkenberg) und befestigten Rittersitzen, legen Städte an (Grottau, Kratzau und kleinere Bergstädtchen) und begründeten den Bergbau bes. von Kupfer, Blei und Zinn. Während der Ostritzer Besitz nach und nach durch Schenkung und Kauf (die Stadt 1346, der Rest 1399) an das auf Ostritzer Grund gegr. Kl. Marienthal überging, blieb → Grafenstein bis 1562 als Res. der Herrschaft in der Hand der D.s.

Zurück zur Bgft. Als Mgf. Heinrich den Pfandbesitz des Reichsguts »Pleißenland« (siehe oben Abschn. A. II.) erwarb, vermochte er auch in Dresden als Herr aufzutreten (1255). Über den daraus folgenden Konflikt mit den Bgf.en von → D. sagen die Quellen fast nichts aus; er ist lediglich aus seinen Folgen abzulesen. Nur die über 90 Jahre später entstandene, in vielem unzuverlässige Coronica principum Misnensium nennt zu 1256 (1255?) ein sonst nicht überliefertes konkretes Ereignis: als man schrieb LVI ward enthauptet Otto prefectus von Donyn. Diese ohne nähere Angaben (auch des Orts) bleibende Nachricht bedarf der Überprüfung, denn der damals (mit-)regierende Bgf. Otto (II.) erscheint (wie auch sein Sohn und sein Neffe gleichen Namens) noch lange nach 1256 als lebend in den Urk.n. Auch von den Konflikten in den Wirren nach Mgf. Heinrichs Tode (1288) erfahren wir erst etwas aus dem Friedensvertrag mit Friedrich Clem, dem Herrn von Dresden (1304). Er verleiht darin den Bgf.en das Landgericht in der Dresdner Pflege (ursprüngl. ein Reichslehen der Bgf.en), wobei wir erfahren, daß sein Vater, Mgf. Heinrich, es innehatte. Nach einem Jh. bedingter Sicherheit kam mit dem Ende der Balance zw. Böhmen und Meißen auch das Ende der Bgft. Mgf. Wilhelm nutzte die Schwäche des böhm. Rivalen, um nach zweijährigem Krieg und einjähriger Belagerung die Burg → D. im Sturm zu nehmen (19. Juni 1402) und die Bgft. zu annektieren (siehe die Abschn. A. II. und III.).

Die Überlieferung sowie die herkömmlichen Darstellung der sog. »Donaschen Fehde« bedürfen der Überprüfung. Diese ist hier nur in Kürze zu skizzieren (verwiesen sei auf: Lothar Gf. zu Dohna und Alexander Fs. zu Dohna [†], Die D.s und ihre Häuser, in Vorbereitung). Von fast allen Historikern bevorzugt wird, weil ausführlich, der Bericht des Nickel von Köckeritz (1482). Dieser ist jedoch nicht, wie Ermisch in seiner noch nicht ersetzten Abhandlung (1901) behauptet, der »glaubwürdigste« und gerade auch keine »chronikalische Quelle«. Er ist 80 bis 100 Jahre nach den Ereignissen nur nach mündlicher Überlieferung verfaßt; als Auftragsarbeit eines hzgl. sächsischen Rats im Rahmen des Restitutions-Prozesses der → D.s ist er naturgemäß parteiisch; die Angaben über die Verwandtschafts-Verhältnisse der → D.s der Fehde-Generation sind sämtl. nachweislich falsch. Die (kürzeren) Angaben der Annalen hingegen, obwohl diese zeitgenössisch und weniger tendenziös sind, werden allg. zu wenig beachtet. Die »Annales Veterocellenses« berichten detailreich über den nächtl. Überfall des Hannus (von) Körbitz auf die Burg D. (wobei der alte Bgf. dann in Gefangenschaft stirbt); wichtig ist die (tagesgenaue) Datierung auf 1385. Eine Verbindung dieses Ereignisses mit der zu 1400 als bloße Tatsache gemeldeten Belagerung (und Eroberung) von → D. durch Mgf. Wilhelm wird nicht hergestellt. Köckeritz hingegen erklärt den Überfall des Körbitz (wobei er erstmals die Maulschelle auf dem »Adelstanz« als Anlaß nennt) ohne Angabe von Jahren zum Anfang einer langen ununterbrochene Fehde. Es ist offenbar sein Bestreben, den Krieg gegen → D. (von Körbitz ist nicht mehr die Rede) als das notwendige Eingreifen des Mgf.en in eine längst bestehende landschädliche Fehde Dritter erscheinen zu lassen. Das kann aber so nicht zutreffen. Auf eine Fehde in dieser Zwischenzeit von 15 Jahren gibt es keinerlei Hinweis in den Quellen, vielmehr erscheinen die Bgf.en mehrfach in freundlichem Einvernehmen mit dem Mgf.en. Dazu paßt der Bericht des zeitgenöss. Chronisten Tylich (s.o.), der die »Ursache« der Eroberung von → D. ausdrücklich nennt und genau auf 1400 dat.: Er berichtet, offenkundig aus der Sicht des Mgf. schreibend, die Bgf.en hätten im Geleitsgebiet des Mgf. Kaufleuten aus Polen Waren weggenommen und der Aufforderung sie zurückzugeben widersprochen. Die Betonung von in suo conductu deutet auf einen Streit um das Geleitsrecht hin. So liegt die Vermutung nahe, daß die Bgf.en sich für berechtigt hielten, auf ihrem Gebiet Geleitsgeld zu erheben und im Weigerungsfalle Ware zu beschlagnahmen, während der Mgf. das Geleitsrecht für sich beanspruchte. Aus den zeitgenöss. Quellen läßt sich jedenfalls ein Landfriedensbruch der Bgf.en nicht ableiten, wie ihn viele Historiker als Grund für das Eingreifen des Mg.fen unterstellen. Diesen Begriff verwendet selbst Köckeritz nicht, der doch die → D.s als die Schuldigen an »Plackereien« (wie sie für eine Fehde typisch waren und wie sie auch Mgf. Wilhelm bei seinem Einfall in Böhmen verübte) erscheinen lassen möchte. Im übrigen verschweigt Köckeritz den (als Urk. im Dresdner Archiv vorhandenen) Waffenstillstand vom 11. März 1401, in dem eine Schlichtung durch gen. Vermittler vereinbart wurde, die allerdings letztlich nicht zustande kam. Ein solches Schiedsverfahren weist darauf hin, daß Mgf. Wilhelm keine Gerichtsbarkeit über die Bgf.en geltend machte und daß auch kein ordentliches Verfahren, etwa wg. Bruch des Landfriedens, stattgefunden hat. Anzuzweifeln ist auch die Angabe bei Köckeritz, daß »der König« (also Siegmund) Bgf. Jeschko in Ofen den Kopf abschlagen ließ. Nach den Quellen hat Siegmund als Verweser Böhmens sowohl Jeschko milit. und finanziell unterstützt wie auch später dessen Söhne gefördert. Auffällig ist, daß der verdiente Urk.n-Editor Ermisch das vertrauliche Anschreiben des Köckeritz an Hzg. Albrecht weder mit abdruckt noch auswertet. Darin rät Köckeritz, der zur Verhandlung mit den Bgf.en Beauftragte, sich auf »verjährte Besitzung« zu berufen und die → D.s mit Geld abzufinden, weil ihre Ansprüche »in aller Wahrheit« berechtigt seien.

II.

Da die Bgft. bereits 1402 zu existieren aufhörte und bei der Eroberung der Burg das Archiv unterging, ist über den Hof nur sehr wenig bekannt. Der normale Aufenthaltsort des Hofes war auf der Burg → D. Einen Hinweis auf die Anzahl wenigstens der berittenen Personen des Hofes gibt die Zahl der beim Überfall auf die Burg D. (1385) geraubten Pferde: 24. Da nach dem Tod Otto Heides (II.) (bald nach April 1385) die vier weltlich Söhne die Burg in drei (!) Teile teilten, wesentliche Funktionen aber gemeinsam ausübten, wird man mit einem gemeinsamen Hof, der sich in mehrere Teil-Höfe untergliederte, rechnen müssen. Als wichtigen Nebenhof (in kleinerer Besetzung) müssen wir die bgfl. Kurie in Dresden (siehe oben Abschn. A. II.) ansprechen, wo sich die Bgf.en wg. ihrer dortigen Funktionen häufig aufhielten und sicher Personen ihres Haupthofs mitbrachten (in Dresden stellte z. B. Bgf. Otto [III.] 1287 eine Urk. aus). Die ergrabene Kemenate bot beheizbaren Wohnraum und im Untergeschoß eine große kreuzgrat-gewölbte Halle, die Spehr als Stätte der Rechtsprechung des Bgf.en als Hochrichter anspricht. Der spätromanische Bau war mit wertvollen figürlichen Wandmalereien geschmückt, wie sie sonst aus keiner stauferzeitlichen Burg der Mark Meißen bekannt sind (aus diesem turmbewehrten burgartigen geschlossenen Viereck sollte im 15. und 16. Jh. durch Umbau das wesentlich vergrößerte Dresdner Schloß erwachsen). Als Filialhöfe könnte man die Wwe.nsitze bezeichnen, die vermutlich meist auf den Sitzen der Leibgedinge zu lokalisieren sind. Als solche werden gen.: Rabenau (oppidum Rabenau cum civitate [= »Burg und Stadt«, anders Handbuch der historischen Stätten]; dos in dieser Urk. von 1300 wird oft als »Mitgift« übersetzt, was zwar sprachlich möglich, hier aber sachlich unmöglich ist); später mehrfach Heidenau.

In → D. werden wiederholt Urk.n ausgestellt. Dies hat vermutlich als nebenamtlich »Notar« der 1300 als Zeuge gen. capellanus besorgt. Die Urk.n werden mehrfach von einer wechselnden Anzahl von Burgmannen bezeugt, die sozusagen zum »täglichen Hof« gehören. Oft nicht davon unterschieden werden Dienst- bzw. Lehnsmannen, die nicht auf der Burg domizilieren, sowie der Beichtvater als Urk.n-Zeugen gen. (erweiterter Hof). Aus dem bfl. Lehnhof ist vermutlich der berühmte Schöppenstuhl zu → D. hervorgegangen, in dem unter Vorsitz des Bgf.en seine »Mannen« – also ritterliche Vasallen – als Schöppen Urteile über Fragen des Lehnrechts, aber auch des Schuld- und Erbrechts fällen (in der letzten Generation übten die vier Brüder den Vorsitz gemeinsam aus). Die Sprüche dieses seit dem 14. Jh. nachgewiesenen Schöppengerichts haben ein gleich hohes Ansehen wie die des Magdeburger Stuhls, der indes nicht über Lehnsachen urteilt. Sie werden als Urteile, Rechtsbelehrungen und Schiedssprüche von Personen wie von Gerichten aus dem Gebiete sächsischen Rechts, v.a. aus den Lausitzen und Schlesien eingeholt und in verschiedene Schöffenspruch-Sammlungen, wie den Breslauer »Rechten Weg«, aufgenommen. Die Spruchtätigkeit geht auch nach dem Ende der Bgft. unter dem Vorsitz eines »Hauptmanns« weiter, bis in der Mitte des 16. Jh.s der → D.er im Leipziger Schöppenstuhl aufging. Zur Münzprägung siehe oben Abschn. A. II.

Als noster confessor wird ein Altzeller Zisterzienser gen. Noster capellanus, anscheinend ein Weltgeistlicher, ist zuglich rector puerorum in Dresden (beide Urk.-Zeugen 1300 in D.). Ob »Meister Berthold der Arzt« (1311) dem täglich oder erweiterten Hof angehört, muß offen bleiben.

Nur ein großes Fest ist überliefert: Bgf. Otto Heide (II.) feiert mit allen Söhnen und Verwandten (amicis) die Taufe seines ältesten Enkels mit einem magnum tripudium, was Körbitz benutzt, um die arglos Feiernden nächtlich zu überfallen (1385) (siehe Abschn. B. I).