WILD- UND RHEINGRAFEN
I.
Der Name der Wild- und Rheingft. begreift sich als ein direkter Rückgriff auf den Namen des Gf.engeschlechts. Entstanden durch die Vereinigung der Besitzungen und Rechtstitel der ausgestorbenen W. mit denen der R. seit 1350 bis endgültig 1409, kennzeichnet er allerdings keineswegs ein geschlossenes Territorium, sondern Streubesitz in Gemengelage mit fremden Rechten und Besitzungen. Über Umfang, rechtliche Ausformung und Details informieren neben dem urkundlichen Material insbes. ein wohl 1206 aufgestelltes Lehnsverzeichnis des R. Wolfram (1171-1220) mit späteren Nachträgen, ein Mannbuch gen. Verzeichnis der Wild- und Rheingft., das 1429 angelegt und bis 1469 fortgeführt wurde, sowie ein anläßlich der Teilung von 1515 niedergeschriebenes Verzeichnis wild- und rheingfl. Gefälle.
Aus dem vorliegenden Material ergibt sich folgendes Bild: Die verstreut liegenden Güter, Gerechtsame, Höfe, Gefälle, Gerichtsrechte, Vogteien und Burgen konzentrierten sich in einem vergleichsweise kleinen Gebiet im Übergangsraum zwischen Nordpfalz und Hunsrück an der mittleren Nahe mit ihren Nebenflüssen sowie an Glan und Alsenz. Ungeachtet der angesichts zahlr. Fälschungen und weniger tatsächlich verwendbarer Belege problematischen Quellenlage in der Frühzeit trifft es zweifellos zu, daß die Burgen → Kyrburg (Allod bis 1242), → Schmidtburg (Allod bis 1324), → Grumbach (Allod bis 1242) und → Dhaun (Lehen der Abtei St. Maximin bei Trier) als Herrschaftsmittelpunkte dienten, was seinen Ausdruck in eigenen Seitenlinien der wildgfl. und nach 1350 wild- und rheingfl. Seitenlinien fand. Einen gewissen Sonderfall stellt der rheinhessische Ort Flonheim dar, nach dem sich bereits 1098 mit Emich einer der Emichonen/Nahegaugf.en als »Gf. von Flonheim« (comes emicho de Vlanheim) betitelte, was sein mutmaßlicher gleichnamiger Enkel, der ansonsten nur als Gf. von → Schmidtburg oder → Kyrburg nachgewiesen ist, ein einziges Mal 1139 wiederholte (Emicho comes de Flanheim). In Flonheim wurde offensichtlich erst 1283 seitens der W. mit dem Bau einer Burg begonnen (bei der Teilung von 1258/63 wird keine Anlage erwähnt), die in der Folgezeit ungestörtes Eigentum der W. und späteren W. und R. blieb. Dennoch konnte Flonheim, viell. wg. seiner bes. Lage, nicht die Bedeutung der anderen Orte an der Nahe erreichen und zu einem Herrschaftsmittelpunkt mit eigenem gfl. Seitenzweig werden.
Zunächst erkennbare Erfolge bei Bemühungen um eine geschlossene Herrschaft seitens der W. hatten angesichts dieses unzusammenhängenden Besitzes und insbes. wg. der zahlr. innerfamiliären Teilungsvorgänge (vgl. A. IV.) nur wenige und zumeist kurzfristige Erfolge aufzuweisen. Um die zuvor angeführten Burgen gruppierten sich links der mittleren Nahe das vom Reich und später von der rheinischen Pfgft. lehnsrührige Hochgericht Rhaunen, das Gericht Bergen, die von der bei Trier gelegenen Abtei St. Maximin rührende Vogtei über Simmern unter → Dhaun und die Besitzungen im Hochwald, aus denen späterhin das Amt Kempfeld hervorgehen sollte. Hinzu kamen rechts der Nahe und am Glan Rechte im reichslehnbaren Hochgericht der Siener Heide, im Eßweiler Tal und im Gericht Bosenbach, sowie an der Alsenz in Heimkirchen, Nußbach, Biesterscheid, Schiersfeld, im Münstertal und im heutigen Rheinhessen im späteren Amt »auf dem Gau«. Bes. Bedeutung kamen dabei den der im Rahmen der für St. Maximin ausgeübten Vogtei in wildgfl. Hand gekommenen Gütern und Besitzungen zu, darunter insbes. dem Ort Münsterappel, der Vogtei Simmern, Kempfeld (in dessen Nähe vor 1330 die → Wildenburg errichtet wurde), Mandel und der Mark Thalfang im Hochwald, aus der später das Amt Dhronecken mit der 1309 erstmals erwähnten Burg hervorgehen sollte.
Für die weitere Entwicklung der Wildgft. war die Einheirat des Geschlechts der R. ausschlaggebend, das dadurch 1350/57 eine anerkannte Anwartschaft auf die Nachfolge in den Dhauner Besitzungen erwarb. Johann III. gewann schließlich als Gegenleistung für territoriale Zugeständnisse an Kurpfalz als Gatte der Kyrburger Erbtochter Adelheid 1409 den Besitz auch dieser Linie für das damit entstandene wild- und rheingfl. Haus. Nachfahren erheirateten 1459 die halbe Gft. (Ober-)→ Salm mit Mörchingen und Püttlingen (Erbfall 1475) sowie durch die Verbindung Johanns VI. (gest. 1499) mit Gf.in Johanna von → Moers- → Saarwerden 1478 eine Hälfte der lothringischen Herrschaft → Finstingen. Durch weitere Teilungen (1515: Hauptlinien Alt- → Kyrburg und Alt- → Dhaun, letztere dann in → Salm, → Grumbach-vom-Stein und Jung- → Dhaun aufgeteilt) erlitt das Haus weitere Verluste, obwohl der Besitz der 1688 ausgestorbenen Kyrburger Linie auf die → Salmer Linien verteilt wurde. Seit 1623 Reichsfs.en, zeigen Planungsvorhaben der W. und R. und Gf.en zu → Salm wie der Ausbau von → [Gau-]Grehweiler zum Res.ort und Schloßanlagen wie Amaliens-Lust in Kirn oder Schloß → Rheingrafenstein bis zum Ende des Alten Reichs den Willen zu Hofhaltung und Repräsentation ungeachtet nicht selten begrenzter Möglichkeiten. 1801 wurden die überlebenden Linien → Salm → Salm, → Salm-Horstmar und → Salm-→ Kyrburg für den Verlust ihrer linksrheinischen Besitzungen in Westfalen entschädigt.
II.
Über einen Hof, dessen Ausformung und Entwicklung können keine konkreten Angaben gemacht werden, zumal die in mehrere Zweige aufgesplitterte Familie keine zentrale Hofhaltung aufbauen konnte und wollte. Für zu Schlössern ausgebaute Burgen wie → Dhaun und → Kyrburg, insbes. jedoch für das im 18. Jh. ausgebaute → [Gau-]Grehweiler lassen Baumaßnahmen und Personalbestallung in der Neuzeit allerdings eindeutig ein in diese Richtung gehendes Bestreben der jeweiligen Seitenlinie erkennen.
Quellen
Siehe A. Wild- und Rheingrafen.
Literatur
Siehe auch A. Wild- und Rheingrafen. – Bodmann, Franz J. [tatsächlich Georg F. Schott]: Diplomatische Nachricht von der fürstlichen Wild- und Rheingräflichen Landgrafschaft im Nahgau, Erfurt 1792 [vgl. dazu unbedingt Wibel, Hans: Die Urkundenfälschungen Georg Friedrich Schotts, in: Neues Archiv der Gesellschaft für ältere deutsche Geschichtskunde 29 (1903/1904) S. 653-753]. – Köbler, Gerhard: Historisches Lexikon der deutschen Länder. Die deutschen Territorien vom Mittelalter bis zur Gegenwart, 7., vollst. überarb. Aufl., München 2007, S. 568 f. s.v. Rheingrafen, 792 f. s.v. Wildgrafen und Wild- und Rheingrafen.