LIPPE
I.
Über Struktur und Umfang des Hofes der Edelherren und der späteren Gf.en von → L. lassen sich für das MA nur wenige Aussagen treffen. Eingehendere Vorarbeiten liegen nicht vor.
II.
In der urkundlichen Überlieferung sind an Hofämtern belegt der dapifer seit 1213 (Westfälisches UB III, Nr. 80, S. 41 f.), nur ganz vereinzelt der marescalcus zu 1221 und 1237 (Westfälisches UB III, Nr. 168, 170, 171 bzw. 341). Mit fortschreitender Zeit wird die Nennung des Drostenamtes in den Zeugenreihen der Urk.n seltener (vgl. Lippische Regesten II, S. 473, s.v. Dapiferi). Das Amt des dapifer erscheint verbunden mit den beiden Burgen → Rheda und → Falkenburg (vgl. Westfälisches UB III, Nr. 492, S. 263 f.), demnach gab es offenbar eine Doppelung des Drostenamtes bezogen auf die beiden Herrschaftsteile.
Eine wichtige Rolle in der Umgebung des Landesherrn haben im 13. Jahrhundert offenbar die Burgmannschaften gespielt, die sich im W um → Rheda und L.rode gruppierten. Ostwärts des Osning treten in gleicher Weise, ohne daß sie allerdings als feste Körperschaft definiert werden, die Burgmänner von Lemgo und später von → Detmold hervor. Aus diesen Familien kamen mit langer Kontinuität die Amttsträger des Landesherrn. In der Herrschaft diesseits des Waldes ragen die von Wendt hervor, die bereits 1248 in einer mit dem sigillum burgensium in Lemego besiegelten Urk. und seit den fünfziger Jahren des 13. Jh.s als milites belegt sind (Lippische Regesten I, Nr. 254, 266, 293) und von denen bspw. Heinrich von Wendt 1290 als dapifer Simons I. in einer in Hamm ausgestellten Urk. erscheint (Westfälisches UB III, Nr. 496 bzw. 1394).
Die Geschlechter diesseits des Waldes drängen bereits gegen Ende des 13. Jh.s in der Umgebung der Edelherren in den Vordergrund. In den Zeugenreihen der Urk.n erscheint ein verhältnismäßig stabiler Kreis von Adeligen, die die herrschaftlichen Akte unabh. vom Ausstellungsort oder der geogr. Lage der betroffenen Objekte oder Angelegenheiten bezeugen oder als Bürgen oder Schiedsmänner auftreten. In der Regel sind es Adelige des lippischen Herrschaftsgebietes, doch finden sich auch Paderborner Ministerialen wie die von Oeynhausen. Bereits in der zweiten Hälfte des 13. Jh.s findet sich neben den castellani auch die Bezeichnung officialis oder officiatus (Westfälisches UB III, Nr. 711, S. 369: famulus et officialis; Nr. 753, S. 390). Gegen Ende des 13. Jh.s vollzieht sich auch die Gliederung des Herrschaftsgebietes in um Burgen gruppierte Ämter, die im Teilungsvertrag von 1344 (Lippische Regesten II, Nr. 853) deutlich sichtbar wird und deren Verwaltung Amtmännern, die häufig auch als Drosten bezeichnet werden, anvertraut ist, die sich wiederum überwiegend aus dem gen. Adelskreis rekrutieren.
Eine Untersuchung des lippischen Urk.nwesens existiert nicht, so daß über die Träger der schriftlichen Verwaltung lediglich rudimentäre Aussagen möglich sind. Zunächst sind capellani belegt, die für Hermann II. zu 1221 und für Bernhard III. zu 1243 gen. werden (Westfälisches UB III, Nr. 170, S. 88 bzw. Nr. 411, S. 222). Der letztere, Heinrich, dürfte identisch sein mit dem Hinricus sacerdos notarius Bernhards III., der 1248 neben einem Kaplan Thomas und dem magister Fredericus notarius Bf. Ottos II. von Münster als Zeuge fungiert (Wetsfälisches UB III, Nr. 492, S. 264). In der Folgezeit verschwindet die Bezeichnung capellanus aus den Zeugenreihen und wird offensichtlich durch notarius ersetzt.
Diese Notare haben auffallend lange Amtszeiten, so erscheint der notarius Heythenricus Bernhards d.J. (IV.) von 1263 noch 1287 bei Simon I. als magister Heydenricus scriptor noster (Westfälisches UB III, Nr. 711, S. 369, bzw. Nr. 1332, S. 695). Der notarius Stephan ist von 1289 bis 1309 für Simon I. tätig, i.J. 1300 erscheint neben ihm der bis 1330 nachweisbare notarius Wescel, und Stephan führt 1306 den Titel protonotarius (z. B. Westfälisches UB III, Nr. 1389, 1394, 1509; IV, Nr. 1210; Lippische Regesten I, Nr. 469, 470, II, Nr. 522, 555, 566, 701, 734). Die Notare stellen demnach ein wichtiges Element der Kontinuität in der Herrschaftspraxis der Edelherren dar. Es handelt sich bis ins 15. Jh. fast durchweg um Kleriker, häufig auch um Priester, die v.a. Pfarrpfründen erlangen. Die glänzendste Karriere dürfte wohl Wilbrand Bante aus einer Wiedenbrücker Ratsfamilie gemacht haben, der 1332-1337 als lippischer Notar tätig war, der erste universitär ausgebildete Kanonist, der in lippischen Diensten nachzuweisen ist, später als Prokurator an der Kurie tätig war und eine große Zahl von Stiftspfründen und Dignitäten erlangte (vgl. zu ihm Schmitt-Czaia 1994, S. 175-180).
Die Verdoppelung der tätigen Notare spiegelt auch den Schub im Geschäftsschriftgut um 1300. Über die weitere Entwicklung seit der zweiten Hälfte des 14. Jh.s sind ohne weitere Forschungen keine Aussagen möglich, da die Nennung der Notare in den Zeugenreihen aufhört. Es ist jedoch mit einer Vergrößerung und Differenzierung des Personals der »Kanzlei« zu rechnen, die noch 1508 als schriverigge bezeichnet wird. Das wird deutlich in der verhältnismäßig früh, seit 1509, einsetzenden, vielgestaltigen Rechnungsüberlieferung, deren Struktur und Entstehungsumstände weitgehend aufgehellt, jedoch erst ganz geringfügig für Erkenntnisse über das Hofleben ausgewertet worden ist (Kittel 1978, S. 91 f., Mersiowsky 2000, S. 206-224; Sauer 2002, passim, bes. 110-119). Ein weiterer Schub der Schriftlichkeit erfolgt um 1400 mit dem Beginn verschiedener Registerserien. Die Überlieferung beginnt 1390 mit einem Schatzregister (Steuerkataster) für einen Teil de lippischen Herrschaft (dichtere Folge seit 1467) und den Lehnregistern seit 1410 (vgl. Kittel 1978, S. 91 f., sowie die Editionen von Stöwer und Verdenhalven; das älteste Lehnregister StA Detmold, D 71, Nr. 19, dazu Lippische Regesten III, Nr. 1740 und 1750).
Die landesherrliche Verwaltung gewinnt im 15. Jh. und dann v.a. unter Simon V. festere Strukturen (vgl. die Übersichten bei Kittel 1978, S. 89-95, sowie Kiewning 1942, S. 132-137; 207-212). Eine gewisse Schubkraft kam in dieser Entwicklung offenbar den Regelungen bei vormundschaftlichen Regierungen zu (für Simon IV. seit 1415 und Bernhard VII. seit 1429). So wird 1420 zum ersten Mal ein geschworener Rat erwähnt (Lippische Regesten III, Nr. 1830), der aus dem adeligen Gefolge der Edelherren einen kleinen Kreis heraushob, wobei ein Drost oder »Amtmann der lippischen Herrschaft« die Geschäfte führte, unter Simons V. wird dann der Titel Landdrost für dieses Amt üblich. Es erscheinen nun auch neue Amtsbezeichnungen, wie bereits im 15. Jh. der Rentmeister, der die herrschaftlichen Kammergüter verwaltete und unter Simon V. dann der Kanzler, der als Leiter der Kanzlei und ihrer Regierungsgeschäfte neben dem Landdrosten als der wichtigste Amtsträger anzusehen ist. Zu Simons Zeiten war dieses Amt mit seinem illegitimen Bruder »Meister Bernd« besetzt (Lippische Regesten IV, Nr. 1370).
Wiederum sind es im 16. Jh. zwei vormundschaftliche Regierungen (für Bernhard VIII. seit 1536 und für Simon VI. seit 1563), die zur Herausbildung eines festen Regierungskollegiums, bestehend aus Landdrost, Kanzler und verordneten Räten mit festen Wirkungsbereichen, führten, zu einer Landt- und Hauß-Regierung aus Adeligen, aber auch den Bürgermeistern von Lippstadt und Lemgo sowie zwei Angehörigen der Kanzlei, die kollegiale Entscheidungen zu treffen hatte (vgl. Kittel 1957, S. 61-70). Simon VI. trieb die Entwicklung weiter, indem er in einer Justizreform von 1593 nach dem Vorbild anderer Territorien, u. a. ein Hofgericht schuf (seit 1579 auf den Landtagen verhandelt, vgl. StA Detmold, L1, Landtagsprotokolle, S. 90 ff.; gedruckte Hofgerichtsordnung u. a. ebd., D 71, Nr. 31)) und die Finanzverwaltung, die Kammer, zu einer wirklichen Behörde ausbaute (Kammerordnung von 1610, vgl. Kittel 1957, S. 54; 70-72). Die gelehrten Räte nahmen zu, 1583 wurde der Lemgoer Bürger Heinrich Kerkmann zum Kanzler bestellt (Falkmann 3, 1882, S. 107).
Diese Umformungen von Regierung und Verwaltung sind im 16. Jh. begleitet von der Verschriftlichung von Ordnungen, beginnend mit den Amtsordnungen von 1535 und 1536 aus dem letzten Regierungsjahr Simons V. Diese Ordnungen umfassen alle Einzelgebiete der Verwaltungstätigkeit und gipfeln im Grunde in den Polizeiordnungen von 1583, 1604 und 1620, die das öffentliche Leben umfassend zu regeln suchen (vgl. die Übersicht bei Kittel 1957, S. 48 f.). L. fügt sich hier in die allg. Entwicklung der dt. Territorien ein.
Erstmals entsteht auch in dieser Zeit eine dichtere Quellenüberlieferung über das innere Leben des Hofes, über das für die Jh.e des MAs außer den Rechnungsbeständen die Quellen, insbes. normative Quellen fehlen. Erst unter Simon VI. sind offenbar die ersten Zeugnisse der letzteren Art entstanden, obwohl die Stände auf den Landtagen immer wieder auf die Reduktion des Hofstaates und seiner Kosten drängten (z. B. Landtagsprotokolle, wie oben, S. 61 zu 1541). Aus dem Jahr 1570 stammt eine Haushaltsordnung (Kittel 1957, S. 95), von 1576 eine »Hausordnung wg. der Hofdiener« (StA Detmold, L 92 P, Nr. 49), sowie eine undat. Hofordnung, die wohl ebenfalls Simon VI. zuzuschreiben ist (ebd.). Die noch weithin ungesichtete Überlieferung des StA Detmold bietet darüberhinaus genügend Material, um eine Geschichte des lippischen Hofes für das 16. und frühe 17. Jh. zu schreiben (vgl. etwa die Register über die Schneiderarbeiten für den Hof von 1563 (StA Detmold L 92 P, Nr. 382) oder die Wochenregister über Hofbedienstete 1558-1576 (ebd., L 92 P, Nr. 726).