HOHENZOLLERN
I.
Die spätma. und frühneuzeitliche Gft. Zollern geht in ihren Kernbestandteilen auf die Territorialrechte zurück, die 1288, als sich die Gf.en von → Hohenzollern in die Linien → Schalksburg und → Hohenzollern geteilt hatten, der Linie → Hohenzollern zugefallen waren. Nach einer Phase des Niedergangs um 1400, die zu nachhaltigen Verlusten führte, kam es in der zweiten Hälfte des 15. Jh.s zu einer Konsolidierung. Es gelang den Gf.en von → Hohenzollern, sich aus der engen Abhängigkeit von den Gf.en von Württemberg zu lösen, in die sie 1429 durch den Markgröninger Vertrag geraten waren. Die Arrondierung des Besitzes durch Kauf und Tausch fand ihren Höhepunkt 1497, als im Tausch gegen die eine Generation zuvor ererbte Herrschaft Rhäzüns in Graubünden die allodiale habsburgische Herrschaft → Haigerloch erworben wurde. Gf. Jos Niklas I. (gest. 1488) setzte die Leibeigenschaft und Fronpflicht der Untertanen durch und territorialisierte das Rechtswesen. Bereits 1458 untersagte er den Rechtszug an das Stadtgericht Oberndorf und richtete ein sog. Fünfzehnergericht als Appellationsinstanz in zivilgerichtlichen Streitigkeiten ein. 1471 gewährte der Ks. die Befreiung von fremden Gerichten und verlieh dem Gf.en den Blutbann in allen Orten mit zollerischer Niedergerichtsbarkeit. Die Blutgerichtsbarkeit nahm in der Folgezeit das Stadtgericht → Hechingen wahr, wobei → Haigerloch nach 1497 sein eigenes Hochgericht behielt. Ebenfalls 1471 erhielt der Gf. das Münz- und Bergregal verliehen. Seit dem Beginn des 16. Jh.s wurde schließlich auch das Geleitrecht auf der wichtigen Handelsstraße von Rottenburg nach → Balingen von den Gf.en von → Hohenzollern ausgeübt.
Zur weiteren Abrundung des Besitzes im Bereich zwischen → Haigerloch und der Burg → Hohenzollern konnten um 1540 die Herrschaft Hainburg und 1552 die von Österreich lehenbare Herrschaft Wehrstein gekauft werden.
Im Zuge der frühneuzeitlichen Herrschaftsintensivierung ließ Gf. Jos Niklas II. (gest. 1558) die grund- und leibherrlichen Rechte systematisch erfassen, schloß Fronverträge mit den Gemeinden und erließ für die Gft. eine Landesordnung. Die Ausdehung des Geltungsbereichs dieser Ordnung auch auf → Haigerloch und Wehrstein ließ sich allerdings wg. des Widerstands der dortigen Untertanen nicht durchsetzen.
Bei der Teilung von 1576 wurde die alte Herrschaft → Haigerloch zusammen mit Wehrstein und zwei anderen Orten sowie dem nördlich von Beuron gelegenen Schloß Ensisheim als eigene Herrschaft abgetrennt. Die dabei festgesetzte hälftige Aufteilung des Matrikularanschlags für die Reichs- und Kreissteuern wurde nach Klagen Haigerlochs Ende des 17. Jh.s definitiv dahingehend geändert, daß die Orte der alten Herrschaft → Haigerloch und der Herrschaft Wehrstein ein Viertel, die Gft. Zollern und diejenigen Orte der Herrschaft → Haigerloch, die vor 1497 nicht zu dieser Herrschaft gehört hatten, drei Viertel zu tragen hatten. Die starke Beanspruchung der Haigerlocher Untertanen mit Fronen für den Bau des Residenzschlosses und der angrenzenden Schloßkirche in → Haigerloch führte zum Protest der Untertanen, die das Reichskammergericht anriefen. In einem Vertrag von 1607 wurden Frongeld und Fronleistungen vertraglich begrenzt. Die Linie → Haigerloch der Gf.en von Hohenzollern starb 1634 mit Christophs Sohn Karl aus. Die Herrschaft → Haigerloch mit Wehrstein fiel an die Fst.en von Hohenzollern-Sigmaringen.
Die (seit 1623 gefürstete) Gft. Zollern umfaßte nach der Teilung von 1576 ein territorial geschlossenes Gebiet mit der Res.stadt → Hechingen, der Festung → Hohenzollern und 24 Dörfern. Hinzu kam die Exklave Wilflingen bei Rottweil. Dort verfügte der Gf. von → Hohenzollern allerdings nicht über alle landesherrlichen Rechte, da Österreich dort die Hochgerichtsbarkeit, die Forsthoheit und das Zollregal innehatte. Auf 236 qkm lebten gegen Ende des 16. Jh.s ungefähr 6000 Menschen. Es gab drei landsässige Kl. in der Gft.: das Franziskanerkl. St. Luzen in → Hechingen, das Dominikanerinnenkl. Stetten und das Dominikanerinnenkl. Rangendingen. Diese sowie das Hechinger Stift verfügten lediglich über grund- und zehntherrliche Rechte.
Im Zuge der weiteren Herrschaftsintensivierung kam es seit den 1580er Jahren bis in die 1790er Jahre immer wieder zu massiven Konflikten zwischen dem Landesherrn, der 1623 in den Reichsfs.enstand erhoben wurde, und seinen Untertanen. Streitpunkte waren zunächst die Fronforderungen der Herrschaft, namentlich die Baufronen für den 1618 begonnenen Ausbau der Burg → Hohenzollern zur frühneuzeitlichen Festung. Dazu kam der Versuch der Herrschaft, den Untertanen die freie Jagdausübung, das Recht der freien Pirsch, zu verbieten. Im 18. Jh. brachten die Untertanen weitere Punkte vor: die Wildplage, die Ausdehnung der Leibeigenschaft, Einschränkungen von Gemeinderechten, herrschaftliche Handelsmonopole und das Fehlen jeglicher Kontrolle über die Höhe und den Einzug der Reichs- und Kreissteuern. Das Reichskammergericht und der Reichshofrat wurden eingeschaltet, es kam zu Gewalthandlungen von beiden Seiten, der Fs. rief Truppen des Schwäbischen Kreises zu Hilfe, mit denen sich die Aufständischen 1733 eine regelrechte Straßenschlacht lieferten. Zu den Widerstandsformen der Untertanen gehörten von Anfang an auch Austritte der männlichen Dorfbewohner über die Landesgrenze. Die Konflikte wurden 1798 in einem sog. Landesvergleich zwischen dem Fs.en und den Vertretern der Gemeinden beigelegt. Dieser Landesvergleich nahm bis 1848 die Stellung eines Grundgesetzes ein.
Ein weiteres Strukturproblem der Gft. Zollern bzw. des Fsm.s Hohenzollern-Hechingen, das die ganze frühe Neuzeit über bestand, war die hohe Schuldenlast. Im 17. Jh. wurde die Gft. zeitw. unter ksl. Sequester gestellt. Nicht zuletzt zur Geldbeschaffung wurde 1667 Österreich für jährl. 5000 Gulden und 1500 Liter Wein (20 Yhren) ein Besatzungsrecht auf der Festung → Hohenzollern eingeräumt. Die Kfs.en von Brandenburg bzw. Kg.e von Preußen halfen 1670 und 1731 mit großzügigen Darlehen aus den schlimmsten finanziellen Verlegenheiten. Weitere Versuche im 18. Jh., Wege aus der Finanzmisere zu finden, scheiterten.
Durch den Reichsdeputationshauptschluß erhielt Fs. Hermann Friedrich Otto als Entschädigung für Feudalrechte in der Gft. Geulle (Geul) bei Maastricht und den Herrschaften Mouffrain und Baillonville bei Lüttich, die er von seiner Mutter geerbt hatte, die bisher dem Augustinerchorherrenstift Kreuzlingen gehörende, aus einem Dorf und sieben Weilern bestehende Herrschaft Hirschlatt nördlich des Bodensees zugesprochen. Hirschlatt wurde 1813 an Württemberg verkauft, um die Schulden zu reduzieren. Aufgrund des Reichsdeputationshauptschlusses wurden die landsässigen Kl. säkularisiert.
Dank der engen persönlichen Beziehungen der Fs.in Amalie Zephyrine von → Hohenzollern-Sigmaringen zum Umfeld Napoleons wurden die Fs.en von → Hohenzollern-Sigmaringen und Hohenzollern-Hechingen 1806 von der Mediatisierung ausgenommen. Im Gegensatz zum Sigmaringer Fs.en konnte der Hechinger Fs. jedoch keine weiteren Gebiete hinzugewinnen. Sein Fsm. hatte damals 15734 Einw., von denen 20% in der Res.stadt → Hechingen wohnten.
Im Gefolge der Revolution von 1848/49 trat Fs. Friedrich Wilhelm Konstantin von Hohenzollern-Hechingen sein Fsm., dessen Einw.zahl auf über 20000 angewachsen war, an den stammverwandten Kg. von Preußen ab. Die Besitzergreifung fand im April 1850 statt. Seinen Domanialbesitz im Fsm. überließ Friedrich Wilhelm Konstantin dem Sigmaringer Fs.en und übersiedelte auf seine Besitzungen in Schlesien.
II.
Ein Hofgericht übernahm zu Beginn des 16. Jh.s die Funktionen des Fünfzehnergerichts als Appellationsgericht. 1538 erließ Gf. Jos Niklas II. (gest. 1558) für seinen die Gft. Zollern und die Herrschaft → Haigerloch umfassenden Herrschaftsbereich eine Hofgerichtsordnung. Danach führte der Gf. oder ein von ihm verordneter Adliger den Vorsitz. Beisitzer waren etlich vom adell, die möglichst im Dienste des Gf.en stehen sollten, zwei Ratsverwandte der Städte → Hechingen und → Haigerloch sowie Amtleute und schließlich zwei geschickhte doctores. In der Herrschaft → Haigerloch ist das Zusammentreten eines eigenen Hofgerichts für 1609 belegt. Hofrichter war der Graf; Beisitzer waren zwei Adlige, zwei Doktoren der Rechte, der Rentmeister, der Obervogt und der Burgvogt sowie fünf Vertreter der Dörfer (darunter vier Ortsvorsteher), außerdem sind ein weiterer Adliger und ein Dorfvogt als Beisitzer nachgetragen.
Eine Hofordnung (haußordnung) für Hohenzollern-Hechingen ist aus den 1580er Jahren erhalten (Wasserzeichendatierung). Die räumliche Beschreibung des Burgfriedens mit der Erwähnung des auch in gleichzeitigen Urbaren genannten burck- oder viechhoffs und zweier äußeren Tore (item der burfriedt hieoben im schloß gehet so weit unnd waß baide aussere thor im schloß in sich halten, darinnen auch der burck- oder viechhoff begriffen soll sein) und andere inhaltliche Kriterien belegen, daß die Ordnung für das Schloß in → Hechingen gemacht wurde und nicht wie bisher angenommen für die Burg → Hohenzollern. Anlaß für das Abfassen der Hofordnung war wohl der Bezug des Hechinger Schloßneubaus. Oberster Hofbeamter war nach der Hofordnung der Hofmeister, dem ein ieder meines gnädigen herrn edellmann, raisiger unnd ehehalt […] gehorsam leisten sollte. Beim Essen sollte der burgvogt die edelleuht nidersitzen haissen, nahin die amptleuth, stallmaister, schreiber, jäger unnd die knecht, so am lengsten im dienst gewest, hoffmaisters knecht. Die Ordnung wurde 1671 erneuert, wobei diese Ordnung fast genau mit der älteren übereinstimmt.
Nach einer Zusammenstellung aus dem Jahre 1605 erhielten damals 102 diener eine feste Besoldung, im einzelnen neben dem adligen Hofmeister drei weitere Adlige, fünf Kammerdiener, sieben Diener für Küche und Keller (darunter der Burgvogt, zwei Mundschenken, ein Hofbäcker und ein Biersieder), sieben weitere Hofdiener wie Gärtner, Fasanenknecht und Wächter, sieben Kanzleibeamte vom Obervogt bis zum Kastner, 14 Leute im Stall, 15 Leute bei der Jägerei (darunter allein acht Personen für den herrschaftlichen Tiergarten). Das Frauenzimmer umfaßte zwölf Personen, darunter zwei jungfrawen, eine Beschließerin, zwei Kindsmägde, eine Köchin und eine Kammermagd. Die Burgvögte der Schlösser Burladingen, Stauffenberg und Hainburg sowie der Vogt zu Owingen dürften sich ebensowenig ständig bei Hofe aufgehalten haben wie die sechs Mann Besatzung auf der Festung → Hohenzollern oder das Personal der Viehmeisterei und der Baumeisterei (worunter v.a. die Meier der herrschaftlichen Domänen zu verstehen sind). Dafür hatten 28 Personen Anspruch auf einen Tisch bei Hof, die keine Besoldung vom Gf.en erhielten. Neben zwei Geistlichen waren dies meist Heranwachsende wie Küchenjungen, Stallbuben, Singknaben; darunter waren aber auch zwei Kammerjungen und die Diener des adligen Hofpersonals. Die Hofordnung kennt einen oberen und einen unteren Tisch. Detaillierter sind die Küchenrechnungen, die – so 1576 – außer der gfl. Tafel den Tisch der Amtleute (Vortisch), den Tisch der Reisigen, einen Tisch für das rauchgesünd und buben, den Nachtisch und einen Tisch im frowenzimber nennen. Wurden 1576 insgesamt 49 Personen des ordinari gesünds an den Tischen verpflegt, so waren es 1593 97 Personen und 1600 80, wobei es in diesem Jahr einen eigenen Musikantentisch gab.
Gf. Eitelfriedrich I. von Hohenzollern-Hechingen (gest. 1605) pflegte eine hochstehende geistliche und höfische Musikkultur mit bedeutenden Kapellmeistern wie Leonhard Lechner und Ferdinando di Lasso. Die Musiker kamen nicht nur aus dem dt. Sprachraum, sondern auch aus den Niederlanden, Frankreich, Italien und Polen. Kanonikate des Stifts St. Jakob in → Hechingen und die Hechinger Schulmeisterstelle wurden mit musikbegabten Männern besetzt, die in der gfl. Hofkapelle und Kantorei mitwirkten. Einzelne Musiker wurden mit anderen Funktionen in gfl. oder städtischen Diensten betraut und bspw. zum Kammerdiener, Stadtschreiber, städtischen Schultheißen oder Burgvogt berufen.
Die Hofkapelle wirkte auch bei einem der bemerkenswertesten Renaissancefeste Südwestdeutschlands mit, das 1598 anläßlich der Hochzeit des Sohnes des Gf.en Eitelfriedrich I., Johann Georg, mit der Tochter des Gf.en Friedrich von → Salm in → Hechingen stattfand. Der Reutlinger Schulmeister Jakob Frischlin nahm als Hofpoet daran teil und arbeitete das Ereignis publizistisch auf, indem er dt. und lat. Beschreibungen in Gedichtform 1599 bzw. 1601 veröffentlichte. Neben dieser Auftragsdichtung gibt es noch einen weiteren Bericht eines anderen Teilnehmers, nämlich des Arztes Felix Platter, der im Gefolge des Mgf.en Georg Friedrich von Baden nach → Hechingen gekommen war. Der Mgf., der als Vetter Eitelfriedrichs und Schwager der Braut die Eheverbindung vermittelt hatte, war der einzige Reichsfs. unter den 984 Hochzeitsgästen, unter denen 68 dem Hochadel angehörten und 148 dem Ritteradel. Die Hzg.e von Bayern und Württemberg ließen sich durch Gesandte vertreten, der Bf. von Konstanz schickte seinen Weihbf., der die Trauung vornahm. Bei dem mehrtägigen Fest – es währte vom 10. bis 19. Okt. – wechselten sich Festessen, Tänze und Maskenbälle mit Aktivitäten im Freien wie Ringelstechen und Jagd ab. Die Teilnehmer waren »in mehreren Kreisen sozialer Abstufung bzw. sozialer Nähe zum Brautpaar« (Casimir Bumiller) in die Feierlichkeiten integriert. Bei den Essen und Tänzen war der große Saal des Schlosses dem Hochadel vorbehalten, der Ritteradel feierte im Rathaus, das nichtadlige Gefolge des Adels setzte man in eine große Stube unten im Schloß. Die feierliche Einbringung der Braut und das Ringelstechen boten den Untertanen Gelegenheit, als Zaungäste an dem Fest zu partizipieren.
Eitelfriedrichs Sohn und Nachfolger Johann Georg (gest. 1623) war angesichts einer großen Schuldenlast gezwungen, die Hofhaltung einzuschränken und namentlich die Hofkapelle drastisch zu reduzieren. Hinzu kam, daß er wg. seiner Funktionen in ksl. Diensten häufig von → Hechingen abwesend war. Für seine Verdienste um Ks. und Reich wurde er 1623 in den erblichen Reichsfs.enstand erhoben.
Aus der Zeit der Fs.en von H.-H. sei lediglich erwähnt, daß Fs. Joseph Wilhelm (gest. 1798) angesichts drückender Schulden auf den ungewöhnlichen Gedanken kam, zur Senkung der Ausgaben seine Hofhaltung aufzulösen und mit wenigen Begleitern inkognito durch Europa zu reisen. Da adeliges Reisen an sich nicht billig war, das Inkognito bald gelüftet war und man im Ausland kein Vergnügen ausließ, hatte diese Maßnahme allerdings nicht den gewünschten Erfolg, der Fs. mußte sogar, um über genügend flüssige Reisemittel verfügen zu können, das Hofsilber verpfänden.
Das Hofleben der kurzlebigen → Haigerlocher Linie blieb hinter den Höfen der anderen hohenzollerischen Linien in → Hechingen und → Sigmaringen zurück. Dies hatte zum einen sicher wirtschaftliche Gründe, zum anderen mußte zunächst das Haigerlocher Schloß als Residenzschloß ausgebaut werden. Wegen des frühen Todes Gf. Christophs i.J. 1592 und der anschließenden Vormundschaftsregierung für seine beiden Söhne war dann für viele Jahre keine aufwendige Hofhaltung erforderlich. Christophs ältester Sohn Johann Christoph (gest. 1620) war nach seiner Volljährigkeit und Heirat 1608 häufig von → Haigerloch abwesend, da er Präsident der Reichskammergerichts wurde. Mitte der 1620er Jahre wurden knapp 1700 Gulden für Besoldungen ausgegeben. Auf den Besoldungslisten standen ungefähr 50 Personen vom Obervogt bis zum Eselstreiber, darunter auch das Personal der herrschaftlichen Eigenwirtschaft (Meier, Müller, Schäfer). Zum Hofpersonal im engeren Sinne gehörten der adlige Hofmeister, zwei Kammerdiener, ein Lakai, der Hofbäcker, ein Koch, ein Ofenheizer (zugleich Wächter), ein Jäger, ein Hofbierbrauer, ein Hofschmied, ein Reitknecht und zwei Reitbuben. Das weibliche Hofpersonal umfaßte unter anderem eine Hofdame, eine Beschließerin, eine Magd und eine Küchenmagd. Als der Gf. im Dreißigjährigen Krieg sich 1633 von seiner Residenz → Haigerloch auf die Festung → Hohenzollern retiriert(e), nahm er seine Frau, 21 Personen Hofgesinde und 31 Pferde mit. Im Gegensatz zu den Höfen in → Hechingen und → Sigmaringen gab es in → Haigerloch keine eigenständige Hofkapelle, im Bedarfsfall griff man auf die Hechinger Musiker zurück.
Quellen
Staatsarchiv Sigmaringen (Bestände Ho 1, Ho 177 und FAS [Fürstlich Hohenzollernsches Haus- und Domänenarchiv] DH 1, HH 1-50 und DS 3 [Hofgerichtsordnung Hechingen: Ho 1 T 7 Nr. 817; Hausordnung Hechingen: FAS HH 1-50 1 T 1-5 A 65]); Hofgericht Haigerloch 1609 überliefert in Dep. 30/1 T3 Nr. 1601).
Literatur
Bernhardt, Walter/Seigel, Rudolf: Bibliographie der Hohenzollerischen Geschichte, Sigmaringen 1975. – Jakob Frischlin, Drey schoene und lustige Buecher von der Hohenzollerischen Hochzeyt, hg. von Casimir Bumiller, unter Mitarbeit von Mathias Mutz, Konstanz 2003. – Hodler, Franz Xaver: Geschichte des Oberamts Haigerloch, Hechingen 1928. – Kallenberg, Fritz: Hohenzollern im Alten Reich, in: Hohenzollern, hg. von Fritz Kallenberg, Stuttgart 1996. – Krezdorn, Siegfried: Karl – der letzte Graf von Hohenzollern-Haigerloch. Ein Lebensbild, in: Hohenzollerische Jahreshefte 22 (1962) S. 17-46. – Schmid, Ernst Fritz: Musik an den schwäbischen Zollernhöfen der Renaissance, Basel u. a. 1962. – Zingeler, Karl Theodor: Kulturgeschichtliches aus dem Hause Hohenzollern, in: Mittheilungen des Vereins für Geschichte und Alterthumskunde in Hohenzollern 34 (1900/01) S. 33-89.