BARBY UND MÜHLINGEN
I.
Seit der Arbeit von Heinrich (1961) ist es, abgesehen von Mehl (1998), zu keiner tieferen historischen Untersuchung zur Dynastie mehr gekommen; anhaltendes kunstgeschichtliches Interesse gibt es jedoch an der Johanniskirche in B. Die Edlen von B. benannten sich nach der erstmals 961 erwähnten civitas Barbie oder Barbogi, die (Luftlinie ca. 24 km) südsüdöstlich von Magdeburg den Mittelpunkt eines Burgwards bildete (UBM I Nr. 24; DO I. Nr. 22). Gf. Walther III. von → Arnstein (gest. 1196) hatte, ausgehend von den Stammgütern am Nordostharz, grundherrliche und (später in feuda umgewandelte) Vogteirechte im Gebiet des linkssaalischen Elbe-Saale-Winkels vom Reichsstift Quedlinburg erworben. Auf ihrer Grundlage begann mit seinem Sohn, dem erstmals 1226 erwähnten Walther (IV.) von Bareboi (gest. 1263), nach Totteilung, die Bildung einer später rechts der Saale (→ Rosenburg) und ostelbisch (Walternienburg) ausgedehnten, kleinstflächigen dynastischen Herrschaft. Verwechslungen mit einer ritterbürtigen Familie gleichen Namens sind möglich. Walther IV. gilt als Begründer des Hauses; die von Heinrich (1961) durchgesetzte Zählung bezieht das Stammhaus und die Linie → Lindow-Ruppin ein. Gf. Wolfgang I. (um 1494-1565), der 1526 mit Agnes von → Mansfeld eine Vertreterin des früh zur Reformation bekennenden Gf.enhauses heiratete, führte bis 1540 die Reformation ein. Das Haus blieb lutherisch. Emilie Juliane (1637-1706) war Dichterin von Kirchenliedern (u. a. »Bis hierher hat mich Gott gebracht«). Mit Gf. August Ludwig (1639-1659) starb das Geschlecht im Mannesstamm aus.
II.
Walther IV. und seine Nachfahren mußten auf den Gf.entitel verzichten, erlangten ihn über den Erwerb der Gft. → M. in der zweiten Hälfte des 13. Jh.s. Als erstes ist Albrecht V. (gest. 1332), ein Urenkel Walthers IV., 1293 als comes in Mulinghe, 1325 als Albrecht von Barbey von der gnade Godes greve zu Mulingen (CDA II Nr. 744 und III Nr. 491) nachweisbar. Die Herren von B. standen im 14. und 15. Jh. in einer Mittelposition zwischen klar reichsunmittelbaren Dynasten und solchen, die in die Landstandschaft zurückgedrängt wurden. Es gelang ihnen auf Dauer nicht, Lehnsbindungen abzuschütteln, im Gegenteil wurden neue Vasallitätsverhältnisse geknüpft, aber die Herrschaft wurde auch nicht inkorporiert. 1356/59 war es den Hzg.en von Sachsen gelungen, sich unter Quedlinburger Oberhoheit zu Lehnsherren der festen und der herschaft zu B. und Walternienburg aufzuschwingen (Beck, S. 177); 1375 erlangten sie eine Anwartschaft auf B., Walternienburg und Egeln, die 1422 auf die Anhaltiner übertragen wurde, aber von ihnen nur bedingt durchgesetzt werden konnte. Nach der Belehnung mit der Kur wuchs der hegemoniale Druck seitens Kursachsens an, das 1431 die Exemtion der Herrschaft B. aus der Reichsmatrikel beanspruchte. 1435 wurde Günther VI. (1417-1493) von Kft. Friedrich von Sachsen mit B. und Walternienburg belehnt. Dabei konnten die Anhaltiner eine Eventuallehnfolge für letzteres durchsetzen. 1533 wurde die Belehnung – Gf. Wolfgangs I., Gf. Balthasars und ihrer Leiberben zu gesamter Hand – wiederholt (s. Ludewig, S. 279-287). Die Quedlinburger Oberhoheit war abgeschüttelt. Im Verlauf des 15. Jh.s kristallisierte sich das kursächsische Hofgericht als Gerichtsstand der Gf.en (auch Appelationsinstanz ihrer Gerichte) heraus.
Erstmals auf einem Reichstag nachweisbar ist Günther IV. (gest. 1404) in Frankfurt 1400 als der grose von Barbe (RTA, ÄR 3, S. 185); im gleichen Jahr bekannte sich ein grave von Berbie zusammen mit mindermächtigen Dynasten Mitteldeutschlands zu Kg. Ruprecht (RTA, ÄR 4, S. 221), was als Gegenpositionierung zum Haus Wettin bewertet werden kann, das dieses Kgtm. nicht anerkannte. Erst in Regensburg 1471 begegnet die Familie wieder auf einem Reichstag: Außer dem geladenen Gf.en Günther sind nachweisbar ein Grave von Barby – wahrscheinlich Albrecht IX. (gest. 1481) – im Gefolge des Mgf.en Albrecht von Brandenburg, Grave Bernhard von Barby (gest. 1478), ein Sohn Günthers VI., als Begleiter des Kfs.en von Sachsen, sowie Gf. Johann IV. (gest. 1481) im Gefolge des Ks.s (RTA, ÄR 22, S. 526, 529, 690). Worms 1495 sah allein Burchard VII. (gest. 1505) als Rat des Ebf.s von Magdeburg.
Mitte des 14. Jh.s sind Albrecht VII. (gest. 1358) und Günther IV. im Umkreis Ks. Karls IV. nachweisbar; ansonsten scheint B. für die Politik des Luxemburgers in der Region keine Rolle gespielt zu haben. Nach 1450 wird die Bindung an den Ks.hof stärker. Günther VI. wurde 1465 von Friedrich III. für seine Dienste gelobt, die er vnd sein sune vns vnd dem Reiche oft vnd dicke getan (Weinert, Lehnbuch, S. 119). Er erhielt 1465 ein (1599 bestätigtes) Schiffahrtsprivileg, das sich jedoch gegenüber Magdeburg kaum durchsetzen ließ. Viell. mit dem Ziel einer Fürstung nach Erweis von Reichslehen ließ sich Günther von Ks. Friedrich III. 1478 mit der von den Anhaltinern beanspruchten Gft. → M. belehnen. Aufgrund besserer rechtlicher Argumente der Anhaltiner gebot nach dem Tod Günthers Ks. Maximilian I. 1494 und 1495 den Gf.en, die Gft. von diesen zu muten (1527/32 wurde sie als askanisches Afterlehen ohne Lehnslasten deklariert). Neben Johann IV., der in Wien begr. sein soll, stand Burchard VII., der am dänischen Kg.shof erzogen wurde (Romfahrt 1474) und sich 1449 in Leipzig immatrikulierte, in enger Bindung zum Ks., stieg unter Maximilian zum Hofrat auf. Er erreichte 1497 die Erhebung der Herrschaft B. zu einer Reichsgft. (privilegium denominandi/Rotwachsfreiheit). Die Herrschaft verharrte dennoch in einer ambivalenten Position. 1498 wurde das Haus zu den Reichsständen gezählt, aber von Kursachsen als Landstand benannt. Alle Herrschaftsteile gingen von benachbarten Fs.en zu Lehen. Die Mediatisierungsgefahr scheint erst nach den erfolglosen Versuchen der Albertiner 1546-1552, ihren Vasallen die Reichsstandschaft abzusprechen, gebannt gewesen zu sein. Teilnahme an Reichstagen; regelmäßige Einträge in Reichsanschlägen und -matrikeln. Bestätigung der Reichsgft. 1599.
III.
Obschon der Gf.entitel an → M. haftete und die Brüder und Vettern sich nach verschiedenen Herrschaftssitzen nannten, kristallisierte sich schon um 1300 B. als Projektionspunkt dynastischer Identität heraus, was viell. mit dem nach der Lockerung der quedlinburgischen Lehnshoheit vorübergehend allodialen Charakter dieses Herrschaftsteils zusammenhing. Albrecht V., der die Gft. → M. erwarb, seine Söhne Albrecht VII. und Günther IV. nannten sich comites in Muylingen et domini in Barbuye (CDA III, Nr. 800) u.ä.; häufig bezogen sie, wie auch Johann II., ein Sohn Günthers IV., den Gf.entitel schon direkt auf B. Die Brüder und Vettern Albrechts V. führten den Gf.entitel nicht, bezeichneten sich als domini etc. de Barby. Erst seit der nachfolgenden Generation nannten sich alle Brüder und Vettern nach B. und M. Herrmann (gest. 1319), ein Vetter Albrechts IV. und Sohn Walthers VIII. (gest. 1285), trat nach dem Erwerb der Herrschaft → Rosenburg 1315 als Hermannus de B. dictus de Rosenburch auf (UB Kl. Berge, Nr. 170). Sein Sohn Busso von Rosenburg, mit dem die Seitenlinie bereits endete, ließ sich 1330 in der Johanniskirche begr., in der zuvor Burchard II. (gest. 1271), ein Sohn Walthers IV., beigesetzt worden war. Hier fand die überwiegende Zahl der Dynasten und ihrer Gemahlinnen (13 m. Angehörige und 11 Ehefrauen), aber auch Hofangehörige die letzte Ruhe. Grabplatten und Sandsteinepitaphien sind z.T. sehr gut erhalten. Das Epitaph des letzten Gf.en, August Ludwig, mit dem sechsfeldigen Wappen und 16 Ahnenwappen ist hier ebenso herauszustreichen wie die sog. Stifterfiguren und der (Dreikönigs-) Anbetungsepitaph Gf. Albrechts V. (gest. 1332) und seiner Frau Judith von → Schwarzburg-Blankenburg; beide auf etwa 1380 datierende Kunstwerke sind von böhm. Stilelementen geprägt und verweisen auf einen Bezug zum Ks.hof. Von hohem Wert ist daneben der von Wolfgang I. und seiner Frau Agnes gestiftete Grabaltar, bei dem die Darstellung des Todes und Triumphes Jesu mit der Präsentation des Stifterehepaars, seiner zwanzig Kinder sowie den in vier Wappen versinnbildlichten Vorfahren verbunden ist. Wenig beachtet das Kirchengestühl mit Wappen ritterbürtiger Geschlechter. Mehrere Töchter und Schwiegertöchter wählten Kl. als letzte Ruhestätte, jedoch ohne Schwerpunktbildung; eine Förderung monastischer Gemeinschaften verfolgte die Familie darüber hinaus in Zerbst, im dortigen von Sophie von → Wohldenberg, der Gemahlin Burchards II., gegr. Franziskanerkl., im kurz vor 1300 von Burchard IV. (gest. 1321) gegr. Kollegiatstift St. Bartholomäi (noch 1398 bedacht) sowie in dem zwischen 1264 und 1299 umfangr. beschenkten Zisterzienserinnenkl. Ankuhn. Alle drei gingen mit dem Verlust Zerbsts 1307 für die Memoria verloren. Geringeres Engagement auch im Kl. Plötzky.
Lentz (1751) führt (kritisch) mythische Spitzenahnen aus karolingischer Zeit an, setzt selbst die Ersterwähnung eines Arnsteiner Gf.en in B. in die Zeit hundert Jahre nach Ersterwähnung der von ihm etymologisch mit den Langobarden in Verbindung gebrachten Res. (1064). Inwieweit dahinter die Konstruktionsleistung von Hofhistoriographen steht, kann derzeit nicht beantwortet werden.
Das älteste, auf das Ende des 13. Jh.s zu datierende Wappen ist ein halbierter Schild. Er zeigt auf rotem Grund in der rechten Hälfte einen weißen, nach rechts blickenden halben Adler, links vier weiße waagerechte Balken. Als Stammwappen kristallisierte sich der Arnsteinische Adler heraus – evtl. ein Hinweis auf die Betonung des alten Geblüts. In der Frühen Neuzeit führten die Gf.en ein vierfeldiges, quadriertes Wappen mit weißem Adler auf Rot im ersten und vierten, einer roten Rose auf Weiß im zweiten und dritten Feld. Entgegen der Blasonierung von Mehl (2000) verweisen die Adler nicht auf B., sondern auf die Gft. → M. Die Rosen werden zumeist als Symbole der Herrschaft Rosenburg interpretiert, können ursprgl. auch auf die Herrschaft B. bezogen gewesen sein, denn B. und M. waren die wichtigsten, im Titel geführten Herrschaftsrechte; auch das Wappen von Zerbst zeigt 1294, als die Stadt im Besitz der Herren von B. ist, zwei Rosen. Auf dem Epitaph Wolfgangs II. in der Johanniskirche in B. wird das Wappen ergänzt durch zwei Helmzierden, die auf Walternienburg und → Rosenburg verweisen. Zu den Rosen und Adlern kamen im 17. Jh. zwei Felder mit je zwei gekrönten Barben hinzu, die als Symbole der Reichsgft. gedeutet werden.
IV.
Zumeist verfügte das Haus über mehrere zur Herrschaft befähigte Brüder und Vettern; zwischen 1358 und 1493 herrschten nacheinander Günther IV., sein Sohn Burchard VI. und sein Enkel Günther VI.; der Fortbestand der Herrschaft war nach dem frühen Tod Burchards VI. bedroht, als Günther VI. dreijährig war und die Lehnsherren sich beeilten, ihre Ansprüche zu deklarieren. Seit spätestens 1535 bis zu seinem Tod 1565 war Wolfgang I. alleiniger Regent. Regelung der Herrschaftsfolge unklar; keine Primogenitur, aber Seniorat. Realteilungen im MA nicht nachweisbar, Mutschierungen nur zu vermuten: So wird für das 13. Jh. eine Aufteilung von Herrschaftsrechten (Vogtei, Gerichtsbarkeit etc.) unter den in drei und zwei Linien geteilten Söhnen und Enkeln Walthers IV. angenommen. Der Nachweis unterschiedlicher Titel und Benennungen im frühen 14. Jh. deutet auf getrennte Herrschaftsräume hin. Entfremdungen nach erbenlosem Heimfall blieben aber aus. Für die Zeit der Mündigkeit der Brüder Albrecht VII. und Günter IV. von 1340 bis 1358 lassen sich gemeinsame Beurkundungen der fratres comites in Muylinghen et domini in Barbye (CDA III, Nr. 800) nachweisen. 1584/95 teilten Wolfgang II. und sein Bruder Jost II. die Herrschaft in die Komplexe B./Walternienburg und → M./→ R. Zunächst über eine Schuldsache von 10 000 fl., späterhin über die strittige administration von Einkommenstiteln und Gütern gerieten Jost II. und Wolfgang seit 1602 wiederholt in Rechtsstreit vor dem Hofgericht in Wittenberg. Mit dem Tod Wolfgang Friedrichs (1596-1617) waren die Lande wieder vereint. Eine weitere Teilung erfolgte 1641 zwischen den Brüdern Albrecht Friedrich und Jost Günther (1598-1651); dieser Zustand dauerte keine zwei Monate, als erstgenannter starb.
Stärkste Kontinuität besaßen die auf Lehnsbindungen und der geogr. Nähe basierenden Beziehungen zum Erzstift Magdeburg und, wenngleich sich auch Phasen stärkerer Wechselseitigkeit feststellen lassen, die Einordnung in dessen Einflußsphäre. Nicht nur für die Gf.en von B. bedeutete die Beteiligung am großen Landfrieden von 1346 den Versuch, »sich bei der Festigung ihrer Herrschaften eines Rückhaltes gegen den Druck der benachbarten Wittelsbacher, Wettiner oder Braunschweiger zu versichern« (Steiner, S. 93). Günther IV., zusammen mit Johann II. im Lehnbuch Ebf. Albrechts IV. von Magdeburg als consiliarii nostri bezeichnet, erscheint als Zeuge in wichtigen Verträgen der Ebf.e; beim Landfrieden 1379 vertritt er das Erzstift gegenüber den altmärkischen Städten. 1366 und 1397 schließt er mit den Ebf.en Schutzbündnisse, 1388 mit Ebf. Albrecht von Magdeburg und den Fs.en von Anhalt, 1402 allein mit letzteren. Günther ist, wie schon Walther. X. (gest. 1313) und Hermann, am brandenburgischen Hof als Erbmarschall anzutreffen, was darauf verweist, daß seit dem späten 13. Jh. die Mgf.en wichtiger Bezugspunkt waren, viell. weil hierher keine Lehnsbeziehungen in Bezug auf die Stammlande bestanden. Burchard V. starb 1303 im Gefolge Mgf. Hermanns bei einem Turnier in Zittau. Auch Albrecht VII. taucht häufig im Gefolge der Mgf.en auf.
Die aus dem 16. Jh. überlieferte Begebenheit, beim sächsischen Prinzenraub 1455 sei versehentlich ein Gf. von B. ergriffen worden, deutet an, daß sich die Gf.en im 15. Jh. stärker an diesen Hof orientierten. Schaut man jedoch auf die Zeit um 1500, so wird eine gewisse Distanz sichtbar. Unter den Fs.en, Gf.en und Herren, die Kft. Friedrich und Hzg. Johann 1518 zu rethen und dinern gehapt haben (Schirmer, S. 343 ff.), tauchen die Gf.en von B. nicht auf. Zu kursächs. und magdeburgischen Landtagen erscheinen sie (wie andere zum Lehnshof gehörende Dynasten) selten. Als Räte oder Diener von Haus aus leisteten sie vornehmlich zu zeremoniellen Anlässen Dienste, etwa beim Adventus Albrechts von Brandenburg 1514, oder als Gf. Wolfgang die Gruppe der acht adeligen Sargträger beim Begräbnis Friedrichs des Weisen 1525 anführte. Gf. Wolfgang I. wird allerdings 1525 von Ebf. Albrecht zum »Diener von Haus aus« bestellt, mit eigener Hofkleidung versehen und »mit jährl. 100 fl. eher wie ein Stiftsadliger besoldet« (Scholz, S. 101). Er war gleichzeitig unter fünf sächsischen Kfs.en (Geheimer) Rat. Auch mit Luther bekannt, pflegte er darüber hinaus enge Beziehungen zu Ft. Wolfgang von Anhalt, wie seine bildliche Einbeziehung in dessen Epitaph in der Zerbster Bartholomäuskirche (Lucas Cranach d.J.) und die Verheiratung von Agnes von B. mit Joachim Ernst von Anhalt 1560 zeigen. Die Dienstverhältnisse am kursächs. Hof wurden später fortges.; hinzu kamen Verbindungen zum dänischen Hof, nach Ansbach, Kurbrandenburg, Halle und Wolfenbüttel. Die politische Handlungsfähigkeit blieb für das Glied des kursächsischen Hegemonialverbands eingeschränkt, was sich am Abstimmungsverhalten im obersächsischen Reichskreis zeigte. Trotz oder gerade wg. der wettinischen Dominanz standen die Gf.en aber dauerhaft in polyzentrischen Schutz und Dienstverhältnissen.
Ähnliches gilt auch für das Konnubium. Bereits zu Beginn des 15. Jh.s kamen zwei Ehen mit Töchtern der anhaltischen Askanier, zu denen ein stärker zur Gleichrangigkeit tendierendes (wenn auch nicht immer konfliktfreies) Verhältnis gepflegt wurde, zustande, was sich im 16. Jh. wiederholte. Im 13. und 14. Jh. hatten, wahrscheinlich aufgrund der arnsteinischen Wurzeln, Heiratsverbindungen zu thüringischen Geschlechtern (→ Gleichen, Henneberg, → Querfurt, → Schwarzburg) dominiert. Im 15. und 16. Jh. verschob sich der Schwerpunkt in das regionale Umfeld; neben den Anhaltinern treten die Harzgf.en (→ Mansfeld, → Regenstein, → Hohnstein) hervor. Burchard VII. heiratete 1482 mit Margarethe von Mecklenburg-Stargard-Neubrandenburg erstmals eine Frau aus prominenterem fsl. Haus. In der zweiten Hälfte des 16. Jh.s setzt sich dies fort. So heiratet 1577 Wolfgang II. (1531-1615) Maria von Baden-Durlach, 1576 Jost II. (1544-1609) Anna von Pommern-Stettin, 1633 Albrecht Friedrich (1597-1641) Sophie-Ursula von → Oldenburg-Delmenhorst. V.a. über das Konnubium der weiblichen Nachkommen scheint nach 1550 die Integration in das familiäre Beziehungsgeflecht mit nord- und mitteldt. Fs.enhäusern gelungen zu sein (Braunschweig-Wolfenbüttel, Holstein, → Oldenburg und → Schwarzburg). Bis auf drei Ausnahmen – die Verlobung Günthers VII., die vierte Ehe Wolfgangs II. sowie die Heirat Magdalenes (1530-1564) – keine Ehestiftung mit dem Niederadel.
Insbes. im nahen Magdeburg fand die Familie adäquate Versorgungsmöglichkeiten für nachgeborene Söhne. Mit Gebhard (1245) und Wichmann (1263; daneben 1258-1278 Dh. in Hildesheim, 1258-68 in Halberstadt) wurden zwei der fünf nachgeborenen Söhne Walthers IV. in der Magdeburger Domkirche präbendiert; zudem ist die Identität eines weiteren Bruders, Burchard I. (gest. 1285), mit dem Verfasser der Descriptio terrae sanctae, dem Dominikaner Burchardus de Monte Sion, wahrscheinlich. In der nächsten Generation schlug von sieben männlichen Nachkommen, die die Volljährigkeit erreichten, mit Heinrich lediglich ein nachgeborener Sohn Burchards II. (Beleg eines Gebhard von B. als Domherr 1290 und 1295 in Halberstadt umstritten) die geistliche Laufbahn ein. Er war zwischen 1294 und 1297 Domherr in Magdeburg, 1316 und 1327 in Hildesheim, wurde 1324 Bf. von Brandenburg, in welcher Position er zuletzt 1327/29 erscheint. Ein Walther von B. (gest. 1355), Sohn Albrechts IV. (gest. 1312), mit je zwei Vettern und Brüdern, ist als Domherr in Magdeburg 1347/48 und 1316 bis 1355 in Halberstadt nachweisbar. Nach 1350 bestand aufgrund der agnatischen Ausdünnung kaum Bedarf an Pfründen; erst ein Sohn Günthers VI., Gf. Hoyer (gest. 1521) wurde, wie sein Neffe Melchior (gest. 1519), Dh. in Straßburg, wo beide begr. sind. Hoyer bekleidete 1480 das Amt des Rektors der Universität Erfurt. Angesichts des frühen Todes der männlichen Glieder beider Generationen ist damit wieder eine gute Bepfründung feststellbar. Die von Moritz von Sachsen 1551 erwirkte Expektanz Christophs von B., der 1576 als Kanonikus in Halberstadt starb, auf das Stift Brandenburg ließ sich nicht mehr durchsetzen. In den nachfolgenden Generationen erstreben z. B. fünf Söhne Wolfgangs I. – Georg (1538-1586), Karl (1543-1566), Burchard VIII. (1536-1586), Wolfgang II. und Jost II. –, von denen die beiden letzteren die Herrschaft fortsetzten, typischerweise milit. Karrieren.
Abgesehen von dynastischen und politischen Zufällen, von denen bereits Walther IV. profitierte (Quedlinburger Stiftswirren) und die den Erwerb → Rosenburgs begünstigt hatten, scheinen sich Ausbau und Fortbestand der winzigen Territorialherrschaft ohne Reichslehen verdankt zu haben: a) polyzentrischen Schutz- und Dienstverhältnissen, die ein gewisses Maß an Eigenständigkeit erhielten, b) die aufgrund von persönlichen Beziehungen zum Ks. erwirkte verfassungsrechtliche Aufwertung 1497, c) eine erfolgreiche Pfründen- und Heiratspolitik. Über die wirtschaftlichen Grundlagen der Elbe-Saale-Region stehen Untersuchungen aus. Fehlende Verpfändungen sowie die gute Finanzlage bei Übernahme der Gft. durch die Wettiner deuten auf maßvolles Wirtschaften hin (allerdings umfaßt ein Naw Verzeichnuß von abgelegten schulden Carl Günthers 1613 allein an zinsbare[n] Hauptsummen 77 721 RT), das wie der Umgang mit dem ererbten Gütern viell. in d) einer v.a. wg. der Kleinheit der Verhältnisse früh ausgeprägten und mit B. verbundenen dynastischen Vernunft begründet lag.
Quellen
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