GEROLDSECK
I.
Die Frage der Hofhaltung der → G.er muß unter dem Gesichtspunkt der in vielen Teilen erst zögernd einsetzenden schriftlichen Überlieferung gesehen werden. In diesem Zusammenhang werden zwar Rechtsgeschäfte aller Art seit der Mitte des 13. Jh.s einigermaßen nachvollziehbar urkundlich belegt, aber die innere Struktur und die Ausübung der Herrschaft dürften wohl bis in die anbrechende Neuzeit weitgehend in üblicher ma. Tradition gehandhabt worden sein, so daß die dazu erforderlichen »Metadaten« nicht ermittelbar sind. Belegbar ist die Existenz eines »Truchseß von G.«, der auf die Besetzung von Hofämtern schließen läßt. Allerdings bleibt er singulär.
II.
Dem ma. Lehnrecht verpflichtet ist zunächst der »Rat der Freunde und Mannen«, der fallweise eingeholt wird und die personale Seite der lehnsrechtlichen Verpflichtung darstellt. Ebenfalls ganz im Rahmen des ma. strukturierten Lehns- und Ministerialenwesens bleiben die wenigen übrigen Nennungen von Personen im Gefolge der → G.er – Personen, die bei einem in der Zukunft verstärkten verwaltungsmäßigen Ausbau der Herrschaft durchaus in den Rang eines spätma./frühneuzeitlichen »Hofes« hätten aufrücken können.
Unter den eindeutig als Ministeriale zu klassifizierenden Männern gehört zweifellos Albrecht Truchseß von G., belegt zwischen 1277 und 1325, 1323 »Albrecht der Truchseß, ein Ritter von G.« gen. Er hatte zeitw. richterliche Aufgaben im Auftrag seines Herrn wahrzunehmen. Im »Truchsesser Zehnt« auf der Gemarkung Schuttertal könnte sich eine Ausstattung namhaft machen lassen, ein Hans Truchseß, geroldseckischer Lehnsträger im ausgehenden 14. Jh., könnte in seine Nachkommenschaft gehören.
Keine konkreten Dienstleistungen sind hingegen von den Edelknechten von Diersburg und den Walpoten von Lahr bekannt. Erstere nennen sich nach der G.erburg Diersburg, scheinen aber den Erbgang von 1278, mit dem Diersburg an Schwarzenberg kam, nicht mitgemacht, sondern bei G. geblieben und dort mit Lehnsgütern ausgestattet worden zu sein. Von den Walpoten, im unmittelbaren Umkreis der Lahrer Wasserburg wohnhaft und 1279-1378 belegt, wird Konrad der Waltbotte 1279 unser ritter gen., 1352 ist ein Walpote – der Zuname genügt als Kennzeichnung – der liebe diener. Nach dem Tod des letzten Walpoten 1378 fielen nicht nur seine Lehen an die Herrschaft zurück, die → G.er traten auch in die Passivlehen vom Hochstift Straßburg ein.
In der Frage, ob und inwieweit die G.er eine Hofhaltung, die diesen Namen verdient, einrichteten, müssen außerdem zwei Dinge beachtet werden: Zum einen stehen die Herren von Hohengeroldseck während es 15. Jh.s, als sich sonst diese Gedanke adliger Repräsentation Raum schafft, mit ihren Erbansprüchen auf die Lahrer Herrschaft im Kampf gegen Gott und die Welt, so daß also kaum genügend materielle Energie darauf verwendet werden konnte. Zum anderen aber wird nach Abebben der Auseinandersetzungen zum ersten Mal eine standesgemäße Erziehung belegt, die der junge Diebold von G., Sohn seines gleichnamigen streitlustigen Vaters, in jungen Jahren am kurpfälzischen Hof in Heidelberg erhält.
Dazu paßt atmosphärisch, daß Diebold d. Ä. mit seiner Heirat mit Dorothea von → Tengen-Nellenburg als einer der ganz wenigen Mitglieder des Hochadels auf die leeren Seiten einer Schwabenspiegel-Abschrift kontinuierlich nach dem eigenen Hochzeitstag die Geburtstage der Kinder einträgt – als Abkehr von der Memoria der Verstorbenen hin zu einer Sammlung der familiären Freudentage (Hlawitschka).