GEROLDSECK
I.
Für die Entstehungsgeschichte der Herrschaft G. fehlen alle Quellen. Fest steht jedoch, daß die Herrschaft einen deutlichen Rodungsanteil im Bereich der Schwarzwaldberge aufweist, der sich mit einem angenommenen Bereich einer Waldherrschaft des Kl.s Schuttern deckt. Eine Verwandtschaft mit dem gleichnamigen elsässischen Geschlecht südlich von Saverne (Dept. Bas-Rhin), Vögte des Kl.s Marmoutier, ist entweder auszuschließen oder reicht in eine so frühe Zeit zurück, daß in der durch Quellen gesicherten Zeit keine Berührungspunkte mehr vorhanden waren.
Der Familienverband, aus dem sich im späten 11. und frühen 12. Jh. die G.er herauskristallisierten, stand, wie Parallelen des Besitzes erkennen lassen, in enger Beziehung zu den Gründern und Ausstattern der Hugsweierer Pfarrkirche, die ihrerseits wiederum in den etichonischen oder burkhardingischen Umkreis gehörten (Bühler, Geroldeck, S. 8). Rechte an der Schutterner Kl.vogtei (verknüpft mit Friesenheim, Kauss, Pfarrorganisation, S. 184) gaben den Ansatz zur Herrschaftsbildung (Rodung in Diersburg, Entfremdung von Kl.besitz um Landeck). Die Zusammenhänge um das Dorf Burgheim (heute Stadt Lahr) und seine Pfarrkirche sind nicht mehr letztgültig aufzuschlüsseln (Knausenberger, Burgheim). Burgheim selbst wurde nach 1016 wohl Ausstattungsgut des zähringischen Ortenaugf.en, seien Pfarrkirche findet sich in der Mitte des 14. Jh.s im Besitz von deren Nachfolgern, der Gf.en von → Freiburg. Da sich jedoch die Lahrer Niederung samt der ersten Kilometer des Schuttertals, das hier die Schwarzwaldberge verläßt, später im allodialen Besitz der G.er findet, dürfte für das 10. Jh. eine Verbindung der Allodial- und Rodungsherren zu Burgheim (heute Stadt Lahr) rekonstruierbar sein, die die Rodung in der Lahrer Niederung und im vorderen Schuttertal bis Reichenbach ermöglichte. Einzelne Hinweise auf Herrschaftsrechte der Mgf.en von Baden, die ebenfalls auf zähringische Wurzeln zurückführbar sind, bestehen, entziehen sich allerdings der logischen Einbindung.
Die Burg → Alt-G. wurde im Bereich der Friesenheimer Pfarrei und damit wohl der Friesenheim/Schutterner Altmark errichtet. Eine Verantwortlichkeit dieses verwandtschaftlichen Umkreises für den Niedergang des Kl.s Schuttern von einem der wohlhabenden Reichskl. (im Heeresaufgebot Ludwigs des Frommen 817 gen.) zu einem »armen Kloster« (1016) erscheint durchaus im Bereich des Möglichen.
Für die Beurteilung der geroldseckischen Herrschaftsbildung muß auch die Tatsache herangezogen werden, daß im Bereich der allodialen Herrschaft Bergbau auf Eisenerz betrieben wurde, nachweisbar bereits in römischer Zeit, dann aber wieder im 9. Jh. (Jenisch u. a., Bergbaurevier). Wer diese Bodenschätze ausbeutete, ist nicht belegt. Allerdings baut sich die geroldseckische Herrschaft längs verschiedener, die Friesenheim/Schutterner Waldmark durchziehender Erzgänge auf, so daß der eigtl. abgelegenen ersten → G.erburg auf dem Rauhkasten durchaus eine Sicherungsfunktion für diesen Erzbergbau zugeschrieben werden kann. Die Betonung Reichenbachs als in der Gesamtfamilie ungeteilt zu haltendes geroldseckisches »Tafelsilber« legt die Nachwirkung des hiesigen Erzbergbaus nahe.
Die Familie stand am Ende des 11. Jh.s in enger Beziehung zu einem Kreis um den Gf.en Berthold (von Calw-Staufenberg) und die (späteren) Gf.en von → Sulz (Schäfer, Sulz, S. 55); die Nennung eines Walther von G. 1079 gehört in den Zusammenhang der sich während des Investiturstreits formierenden Adelsherrschaften. Mit der Nennung der Stammburg → G. 1139 scheint der Kristallisationsprozeß der Herrschaft abgeschlossen. Die Frage allerdings, ob zuerst die Familie und dann erst die Burg dagewesen sei, ist müßig. Fraglich bleibt, ob der umfangr. geroldseckische Grundbesitz in Schweighausen (Bühler, Vögte, S. 89-90) gleichfalls als ein Hinweis auf ältere Vogteirechte über das Kl. Ettenheimmünster gedeutet werden kann.
Der Personenname »Gerold«, auf den die Benennung von Familie und Stammburg zurückgehen könnte, kann innerhalb der Familie nicht nachgewiesen werden, hier ist der Leitname Walther vorherrschend. Sprachgeschichtliche Beziehungen zwischen beiden Namen sind allenfalls in frühma. bis karolingischer Zeit namhaft zu machen. Die Beziehung zu den elsässischen Etichonen läßt sich durch Patrozinien und wenige Belege aus dem 10. Jh. rekonstruieren, aber nicht nachweisen.
Auffällig ist, daß die Familie im Unterschied zu den meisten anderen hochadligen Geschlechtern keine eigene geistliche Memoria verwirklicht zu haben scheint, keine Stätte für das Gebet bei den Gräbern der Vorfahren. Das erscheint umso befremdlicher, als das Selbstverständnis des Geschlechts sich in der Tradition des Leitnamens Walther manifestiert. Eine Lösung dieser Ungereimtheit könnte durchaus in einer Neubewertung des Kl.s Schuttern für das Selbstverständnis der Dynastie liegen, wie es sich ja auch bereits aus einigen Hinweisen rekonstruieren läßt.
II.
1218/19 wurde offenbar unter staufischer Leitung bei Zugrundelegung des typischen Kastellgrdr.es im Anschluß an einen nur wenig älteren Wehrturm die Lahrer Tiefburg erbaut (Bühler, 700 Pfund, S. 43; Bühler, in: Geschichte der Stadt Lahr, Bd. 1, S. 126-135). Sie befand sich nach 1245 samt dem Umland in der Schutterniederung im allodialen Besitz der Familie, so daß an eine staufische Burgmannschaft gedacht oder eine durch den Bau ausgedrückte klare Stellungnahme für die Staufer zugrundelegt werden kann. Auf einem allodialen Herrschaftskern mit den Burgen → Alt-G., Diersburg, Lahr und Landeck aufbauend erwarben die G.er in der Mitte des 13. Jh.s im Interessenbündnis mit dem Bf. von Straßburg die staufischen Gft.srechte in der Rheinebene, also Mahlberg mit dem sog. Riedgang (1246, Bühler, Geroldseck, S. 43f), um 1252 dann im Erbgang den Hauptteil der Gft. → Sulz mit Burg und Dorf Sulz am Neckar.
Vermutlich schon in den 1250er Jahren beutete die Familie die wohl planmäßig erforschten Prinzbacher Silbergruben aus und setzten wohl diese finanziellen Mittel zum Bau der neuen Höhenburg G. direkt an der Schönberger Paßstraße ein. Den – wohl mit einigen Geldzuwendungen an das Domkapitel herbeigeführten – Straßburger Episkopat Walthers von G. (1260 bis 1263) nutzten die G.er, um die von Kg. Richard dem Bf. 1261 übertragene Landvogtei über das Reichsgut am Rhein zwischen Basel und Selz in der Familie weiter zu geben und so Reichsrechte in Anspruch zu nehmen. Auch das Basler Bm. konnte finanzielle Zuwendungen der G.er verzeichnen. Im Streit mit der Stadt Straßburg und ihren Verbündeten konnte sich jedoch die Koalition aus G., Baden, → Eberstein und dem Trierer Ebf. nicht durchsetzen, die Schlacht von Hausbergen am 2. März 1262 brachte den Verlust der Machtstellung, aber keinen Verlust an ständischer Qualität im Beziehungsgeflecht der Adelsfamilien Schwabens.
In der Erbauseinandersetzung um die Hunsrück-Gft. Veldenz, die mit dem söhnelosen Tod des letzten Gf.en Gerlach unter den Verwandten der Famiie entbrannte, präsentierten der Großvater der jungen Gf.in Agnes, Gf. Eberhard von Zweibrücken, und der Trierer Ebf. Heinrich von → Finstingen den Neffen des letzteren, den G.er Heinrich, als neutralen Kompromißkandidaten, der die Erbin heiratete und die Gft. Veldenz dem geroldseckischen Haus sicherte. Veldenz allerdings ging bereits in der folgenden Generation eigene Wege und fiel 1444 im Erbweg an Pfalz-Simmern.
III.
Nach dem Tod des in der populären Literatur oft »Stammherrn« gen. Walther von G., mit dem die kontinuierliche schriftliche Überlieferung einsetzt, wurde die Gesamtherrschaft 1277 unter die Nachkommen geteilt. Es entstanden mit den Herrschaften Lahr (mit Mahlberg, den Besitzungen in der Rheinebene und im Elsass) und Hohengeroldseck (um die Stammburg, »hin gegen Schwaben« und »in Schwaben«) zunächst zwei, aus letzterer in der nächsten Generation dann mit Sulz am Neckar (1478 württ.) und der Gft. Veldenz (1444 pfälzisch) weitere zwei Linien. Obwohl letztere rechtlich völlig getrennt von Hohengeroldseck war, hatte sie dennoch einen Erbanspruch, der zu Beginn des 15. Jh.s im Prinzip anerkannt, aber als verjährt eingestuft wurde.
Unter den Gütern und Herrschaften »in Schwaben« befindet sich v.a. das umfangr. Erbe der Gf.en von → Sulz, d.h. die späteren Herrschaften → Sulz, Lossburg und Schenkenzell. Ob auch die Herrschaft Romberg im Wolf- (Schapbach-)Tal hierzu oder in ein evtl. Heiratsgut einer Wolfacher Tochter einzureihen ist, erscheint möglich, läßt sich aber nicht eindeutig entscheiden.
Zu der hier begründeten »Herrschaft Lahr« gehörte außer dem Lahrer Allodialgut auch der gesamte Besitz an Reichslehen um die alte Gft.sburg Mahlberg und die Rieddörfer. Diese Burg Mahlberg war als Herrschaftsmittelpunkt des Reichslehens so wichtig, daß die G.er beide Zentren, Mahlberg und Lahr – als Aufenthaltsorte wählten. Eine Bevorzugung der Lahrer Burg, nach der auch die Herrschaft benannt wurde, resultierte aus der wachsenden Bedeutung der vor der Burg gelegnen Stadt und gleichzeitig der Randlage Mahlbergs. Beide Burgen gaben jedoch den Ansatzpunkt für die 1628 zwischen Baden-Baden und → Nassau vollzogene Realteilung nach konfessionellen Gesichtspunkten.
Trotz der Teilung von 1277 sollte vermutlich an der Idee einer Gesamtherrschaft festgehalten werden, die sich letztendlich im Anspruch jedes Teils, den anderen zu beerben, manifestierte.
Eine Teilung im Lahrer Haus, vollzogen 1299 zwischen den Brüdern Heinrich (5) und Walther (5), brachte zwar keine Aufsplitterung der Herrschaft, wohl aber den Verlust des Breisgauer Besitzes um Landeck, Köndringen und Malterdingen, den Heinrich unter Missachtung des seinem Bruder eingeräumten Vorkaufsrechts 1300 – offenbar kurz vor seinem Tod – an die Johanniter von Oberdtl. verkaufte. Einen weiteren schweren Verlust mußte die Herrschaft in den 1340er Jahren durch die Mitgift der beiden Töchter Walthers (10, gest. 1349), Sophie, verh. mit Gf. Eberhard von → Werdenberg, und Elsa, verh. mit Eppo von Hattstatt, erleiden.
In allen Teilherrschaften setzte nach 1277 ein zügiger wirtschaftlicher Ausbau ein: Lahr (1278/79), → Sulz (1284) und Veldenz (1286) wurden zu Städten nach Freiburger beziehungsweise Hagenauer Recht erhoben und überflügelten bald die bestehenden städtischen Gemeinwesen Mahlberg, Prinzbach und Landeck. Die Erhebung Lossburgs zur Stadt blieb unvollendet (Wein, Lossburg). Die Idee der Gesamtherrschaft blieb trotz der Teilung wirksam; eine wirtschaftliche Konkurrenz zwischen Oberer und Unterer Herrschaft ist nicht zu beobachten, Seelbach, der zentrale Ort der Oberen Herrschaft, erhielt erst um 1428 Marktrecht, als die Herrschaft Lahr in andere Hände gekommen war.
Mit einer erneuten Erbteilung im hohengeroldseckischen Haus 1301 wird zwar die Errichtung einer Erbengemeinschaft beabsichtigt, diese schlug jedoch – wohl durch die Ansprüche eines der Beteiligten auf Realteilung – fehl. Unmittelbar danach scheint die reale Abt. der Herrschaft → Sulz – ohne Schenkenzell und Lossburg, die bei Hohengeroldseck blieben – vollzogen worden zu sein.
Im 14. Jh. konnten sich die Herrschaften Lahr und Hohengeroldseck stabil entwickeln. In der Herrschaft Lahr kann hierfür die lange Regierungszeit Walthers (belegt 1299-1354) verantwortlich gemacht werden; nach dem frühen Tod des vorgesehenen Nachfolgers 1349 gelingt ohne Reibungen der Übergang auf den zweiten Sohn Heinrich, der aus dem geistlichen Stand zurücktritt und die Herrschaft übernimmt (belegt 1344-1394). In seiner Regierungszeit werden mit der Anlage eines Lehenbuchs erstmals Ansätze zu einer Verschriftlichung der Verwaltung sichtbar.
Von bes. Interesse ist das Verhältnis zur Stadt Lahr, die von einer ungestörten Entwicklung und Fortschreibung ihrer Privilegien profitieren kann. Hier bilden die Präsenz des Stadtherrn in seiner Burg am Rand der Stadt und der Anspruch der Bürger auf das Stadtregiment keinen Gegensatz, der Stadtherr versteht es hingegen, die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt durch kluge Privilegienpolitik zu fördern. 1356 greift die zunehmende Schriftlichkeit auch auf die städtische Verwaltung über, das »Lahrer Bürgerbuch«, ein Register der für das Bürgerrecht eingesetzten Pfänder, wird 1356 niedergeschrieben.
1377 scheinen die Bürger den Verlust ihres originalen Privilegienbriefes zum Anlaß genommen zu haben, sich gegen Zahlung von 700 Pfund Straßburger Pfennigen eine neue Fassung des Privilegienbriefes ausstellen zu lassen, die v.a. das Steuerprivileg fixiert. Auf diese, in der Lahrer Tradition »Großer Freiheitsbrief« gen. Ausfertigung stützt sich nicht nur die gesamte Lahrer Privilegientradition gegenüber allen Stadtherrschaften bis zum Ende des Alten Reichs, auf sie geht auch in wesentlichen Teilen der badische Liberalismus, wie er 1819 in der II. Kammer der Badischen Landstände formuliert wurde, zurück.
In der Oberen Herrschaft setzten indessen nach der langen Regierungszeit Walthers (belegt 1302-1362) 1370 erste Erbauseinandersetzungen zwischen seinen Söhnen bzw. seiner Schwiegertochter Anna von Ochsenstein ein, die sich im ganzen 15. Jh. fortsetzen sollten.
Nach dem Übergang der Herrschaft Lahr an Gf. Johann von → Moers-Saarwerden versuchte Diebold von Hohengeroldseck, gegen seinen Vater und zwei seiner Brüder, das Lahrer Erbe gewaltsam anzutreten. Der Kampf um das Erbe ruinierte zunächst → Moers-Saarwerden, das eine Hälfte der Herrschaft Lahr an Baden verpfänden mußte (1442). Zwischen 1463 und 1485 war ein Viertel der Herrschaft zeitw. an die Stadt Straßburg verpfändet, schließlich ging, wieder im Erbgang, die moersische Hälfte 1516/24 an → Nassau-Saarbrücken über. Nach der Einführung der Reformation 1558/67 kam es unter den »Gemeinherrschaften« Baden-Baden (katholisch) und → Nassau (evangelisch) zu konfessionellen Streitigkeiten; sie führen 1628 zum Vollzug der Realteilung in eine badische Herrschaft Mahlberg und eine nassauische Herrschaft Lahr.
Schwerere Beeinträchtigungen erlitten Stadt und Herrschaft erst ab 1634, dann wieder in den Reunionskriegen und im Span. Erbfolgekrieg. 1677 wurden Burg und Stadt Lahr zerstört.
Der Anspruch Diebolds von Hohengeroldseck auf das Lahrer Erbe bestand auch nach Beilegung der Feindseligkeiten fort, wurde von → Nassau 1624 gegenüber Hohengeroldseck anerkannt und vererbte sich auf die letzte G.ertochter Anna-Maria und auf ihrem Ehemann, den Mgf.en Friedrich von Baden-Durlach. Dieser erhielt schließlich 1659 die Einsetzung in die nassauische Hälfte der Herrschaft. Erst 1726 löste → Nassau das Pfand wieder aus. In der Folgezeit erlebte die Stadt Lahr, indem sie die ndl. Beziehungen ihrer nassauischen Landesherrschaft ausnützte, v.a. durch den Tuchhandel eine neue wirtschaftliche Blüte. 1772 brach ein Streit mit der Landesherrschaft wg. der Auslegung der 1377 erteilten Stadtprivilegien aus, der auch nach mehreren Reichskammergerichtsurteilen nicht beigelegt wurde. Die Bürger sympathisierten in den 1790er Jahren nicht zuletzt wg. dieser andauernden Differenzen offen mit der frz. Revolution. Mit dem Reichsdeputationshauptschluß 1803 kam die nassauische Herrschaft Lahr an Baden.
IV.
In der zweiten Hälfte des 15. Jh.s stand die Herrschaft Hohengeroldseck im Spannungsfeld zwischen der pfälzischen Territorialpolitik am Oberrhein und dem vorderösterreichischen Bestrebungen zur Ausweitung des eigenen Macht- und Einflußbereichs. 1486 setzte Kfs. Philipp von der Pfalz dem unklugen Taktieren des G.ers ein Ende und besetzte die Burg Hohengeroldseck, um v.a. gegen die habsburgischen Ambitionen vollendete Tatsachen zu schaffen. Der Verlust der engeren Herrschaft zog den wirtschaftlichen Absturz nach sich, der gesamte Kinzigtäler Besitz (Schenkenzell, Lossburg etc.) mußte verkauft werden. Nach dem für die Pfalz verlustreichen Landshuter Erbfolgekrieg 1504 kamen Burg und Herrschaft unter badische Treuhänderschaft und 1511 wieder an die Familie zurück.
Bereits 1478 hatte Württemberg, ebenfalls um der Konkurrenz Habsburg-Vorderösterreich zuvor zu kommen, die unlösbare Verschuldung der Sulzer G.er ausgenützt und die Herrschaft → Sulz eingenommen. Die Familie der Sulzer G.er scheint daraufhin im Bürgertum einer der württ. Städte aufgegangen zu sein.
Am Beginn des 16. Jh.s stieg die Hohengeroldsecker Familie im milit. Dienst Habsburgs und im diplomatischen Dienst des Schwäbischen Kreises auf. Nach der Besetzung der Herrschaft → Sulz im Zuge der Vertreibung Hzg. Ulrichs von Württemberg 1519 wurde die Familie 1526 durch Hzg. Ferdinand mit → Sulz belehnt. Da → Sulz 1532 wieder an Württemberg zurückgegeben werden mußte, galt der Name »von Hohengeroldseck und → Sulz«, seit 1519 geführt, danach nur noch als Demonstration des politischen Anspruchs. 1534 wurde die Herrschaft an Osterreich zu Lehen aufgetragen. 1538 war die wirtschaftliche Situation der Familie soweit konsolidiert, daß Seelbach, das am Ende des 15. Jh.s an Baden verpfändet worden war, wieder zurückgekauft werden konnte. Am Ende des Jh.s stand der Versuch, gegenüber dem Kl. Ettenheimmünster auf der Basis der Vogteirechte die Landeshoheit durchzusetzen.
Mit dem Tod des letzten G.ers, Jakob, 1634, brach der Konflikt um die Existenz allodialer Rechte (Seelbach, 1538 zurückerworben) zwischen dem Lehnsherrn Österreich und dem Allodialerben, dem Mgf.en Friedrich von Baden-Durlach auf, wurde allerdings von Österreich gewaltsam in seinem Sinne gelöst: Österreich besetzte die Herrschaft und setzte Hartmann von Cronberg ein, der schon 1620 die Zusage auf das Lehen erhalten hatte. Nach dem Erlöschen dieser Familie wurde nach einem kurzen baden-durlachischen Zwischenspiel (1692-1697) Karl Kaspar von der Leyen mit der Herrschaft belehnt. Er wurde 1700 in den Reichsgf.enstand erhoben. Verwandtschaftliche Beziehungen zum Mainzer Ebf. Karl Theodor von Dalberg und damit verbunden die Protektion Napoleons brachten 1806 die Aufnahme des um die geroldseckisch-landvogteilichen Kondominate verkleinerten »Fürstentums von der Leyen« als souveränes Mitglied in den Rheinbund. Nach dem Zusammenbruch des Rheinbundes im Okt. 1813 wurde das Fsm. unter Sequestration gestellt und als Ergebnis des Wiener Kongresses mediatisiert, es kam unter österr. Herrschaft. In einem Gebietstausch mit Österreich am Rande des Aachener Kongresses 1818 gelangte Hohengeroldseck schließlich an Baden und blieb hier bis 1831 als »Provisorisches Amt« bestehen. Die von der Leyen erhielten am 7. Okt. 1830 standesherrschaftliche Rechte zuerkannt.
Die Herren von Hohengeroldseck gehören von Anfang an zum altadligen stiftsfähigen Hochadel, was sich bereits in der ersten nachvollziehbaren verwandtschaftlichen Verflechtung im ausgehenden 11. Jh. zeigt. Auch die Beschränkung des Straßburger Hochstifts auf hochadlige Mitglieder scheint für die G.er kein Problem gewesen zu sein.
Für das späte 12. und das frühe 13. Jh. läßt sich mit einiger Wahrscheinlichkeit rekonstruieren, daß die Nennung nach G. und Diersburg wechselte, Konstruktionen, nach denen der Diersburger Zweig älter und der G.er Zweig jünger war, beruhen auf Versuchen, die wenigen Belege in ein schlüssiges Gedankenkonstrukt einzufügen.
Die Familie führte als Wappen den roten Querbalken im goldenen Schild, was einerseits angesichts der archaischen Form auf ein hohes Alter des Wappens deutet, andererseits aber durch die Parallelität der Form mit dem Habsburger Schild und die Parallelität der Farben mit den Wappen der Mgf.en von Baden zu Spekulationen Anlaß gibt.
Das Diersburger Wappen ist dagegen mit seinem Hirschkopf ein »sprechendes« Wappen, vermutlich jünger als das des Geroldecker Zweigs.
Das in der zweiten Hälfte des 13. Jh.s nachweisbare Konnubium belegt einen grafengleichen Rang der Familie, der im 14. Jh. angesichts beginnender wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht mehr durchgehalten werden kann – das Konnubium bewegt sich dann fast ausschließlich nur noch im frhl., aber nach wie vor alt-edelfreien Rahmen.
Politisches Kapital kann die Familie zunächst aus der Heiratsverbindung Walthers von G. mit einer Frau aus dem Haus Malberg-→ Finstingen (Fénétrange, Dept. Moselle), deren Name, nur als H. belegt, in der lokalen Tradition mit Heilika weitergereicht wurde, schlagen. Sie öffnet über ihren Bruder oder Neffen, den Ebf. Heinrich von Trier, den Weg in die Gft. Veldenz und ist maßgebliches Bindeglied in der Koalition mit ihm im Straßburger Bf.skrieg 1262.
Nur über den Erbgang zu rekonstruieren ist die Heiratsverbindung mit der »Erbtochter« der Gf.en von → Sulz (um 1252), die mit dem daraus resultierenden Erbanspruch die weiter bestehende → Sulzer Gf.enfamilie völlig aus dem Kern ihrer Herrschaft abdrängt.
Während allerdings das Heiratsgut der Ehefrauen oft in großer Entfernung von der Kernherrschaft liegt oder, wie das → Ebersteiner Erbe in der unteren Ortenau, in Streubesitz besteht und daher kaum zur Bildung einer territorial gefestigten Herrschaft beitragen kann, reißen die Erbansprüche der Töchter tiefe Lükken in den territorialen Bestand.
Politische Beziehungen zu den Mgf.en von Baden stellten kein Problem dar, im Raum Landeck/Mundingen sind enge Besitznachbarschaften festzustellen; es bestehen weder Lehens- noch Heiratsverbindungen zwischen beiden. Erst als nach dem österr. Zugriff auf die Herrschaft 1634 das »Familienerbe« in Gefahr ist, sichert sich die Erbin Anna Maria durch Heirat die Unterstützung des Mgf.en von Baden-Durlach.
Für die innere Entwicklung der Herrschaften im 14. Jh. ist eine hohe personelle Kontinuität maßgeblich, die in der Unteren Herrschaft kurz gestört wird durch den Tod des vorgesehenen Erben im Schwarzen Tod 1349 und den darauf folgenden Übertritt des jüngeren Bruders in den weltlichen Stand.