Hofzeremoniell
Das höf. Zeremoniell diente in MA und Früher Neuzeit als Verfahren der Rangdefinition und Herrschaftslegitimation. »Zeremoniell« als Oberbegriff umfaßt sowohl alle kommunikativen Konstellationen (Herrscher – Untertanenverband; Herrscher – Hofstaat; Herrscher/Gesandter – Herrscher/Gesandter) als auch alle Ereignisse (tägl., zykl., kasuelle), in denen die fsl. oder monarch. Herrschaft und Gesellschaftsordnung »wahrnehmbar« wird. »Hofzeremoniell« kann in einem forschungspragmat. Sinne enger verstanden werden als ein ausschließl. binnenhöf. Handlungsfeld bzw. als eine symbol. Interaktion allein zw. Herrscher und Hofstaat, in der durch Rangordnung und geordnete Handlungs- bzw. Bedienungsabläufe ein ordentl. Regiment im Kleinen inszeniert wird, das die – unverrückbare – Ordnung der Territorialherrschaft repräsentiert und legitimiert. Die Zeremoniellwissenschaft des frühen 18. Jh.s faßte unter dem Begriff »Hofzeremoniell« v. a. auch die zeremonielle Kommunikation zw. den Höfen bzw. Staaten, insbes. im Bereich des Gesandtschaftswesens (vgl. etwa: Gottfried Stieve, Europäisches Hof=Ceremoniel, Leipzig 1715; 1723).
Im diplomat. Verkehr der europ. Monarchien, Fürstenstaaten und Republiken orientierte sich die Präzedenz, d. h. der zeremonielle Vorrang, um 1500 an der Präzedenzzuweisung des Papsthofes; im engeren Rahmen des Reiches verlor die päpstl. Kurie allerdings im Laufe des 16. Jh.s ihre rangdefinierende Autorität an den Reichstag. Auffällig ist die Zunahme von Rangstreitigkeiten – vornehml. um Sitzordnungen, die gewöhnl. mit den Paradigmen rechts vor links, oben vor unten und vorn vor hinten operieren – seit dem 15. Jh. Auf Konzilien, Reichs- und Städtetagen wurden die Rangauseinandersetzungen als Verfahren genutzt, um polit. Geltungsansprüche zu inszenieren und durchzusetzen. Dabei mobilisierten die gegner. Parteien in quasi-jurist. Verhandlungen eine weitgespannte Topik von mögl. Präzedenzargumenten: das Alter einer souveränen Macht, das Alter und Ansehen einer Dynastie, das Alter der christl. Religion in einem Staatswesen, die Geschichte einer Nation, die Zahl der Titel eines Herrschers etc. Die Präzedenzkonflikte betrafen nicht allein deutlich unterschiedene polit. Größen, wie bei den Streitigkeiten zw. den Kfs.en und Burgund auf dem Basler Konzil (1431-49), sondern konnten auch innerhalb geschlossener diplomat. Einheiten zu Konflikten führen, wenn bspw. innerhalb von päpstl. Gesandtschaften zw. Geistlichen und nichtgeweihten Mitgliedern der päpstl. Kirchenregierung um den Gesandtschaftsvorsitz gestritten wurde. Die Konflikte wurden häufig nur durch zeremonielle Kompromißformeln gelöst, wie im Fall des Rangstreites zw. Köln und Aachen über die Plazierung auf dem Reichstag. Der Streit, das erste Mal in Regensburg im Mai 1454 virulent und noch in den Jahren 1570-82 Gegenstand eines ergebnislosen Prozesses vor dem Wiener Reichshofrat, konnte nur durch das Verfahren der Alternation (d. h. durch die Reihung Köln. Gesandter, Aachener Gesandter, Köln. Gesandter, Aachener Gesandter etc.) besänftigt werden. Vergleichbare Mittel der Konfliktlösung waren der tägl. Sitzplatzwechsel zw. Kontrahenten oder – erst in der Frühen Neuzeit üblich – die Besetzung eines runden Tisches.
Die wichtigsten Quellen zum binnenhöf. Zeremoniell sind die Hofordnungen, die allerdings eine vorrangig ökonom. Perspektive auf den höf. Alltag erkennen lassen. Aussagen zur zeremoniellen Organisation eines Hofes, d. h. Beschreibungen zeremonieller Handlungen, die Darstellung zeremonieller Ämterfunktionen oder genauere Anweisungen zur höf. Etikette sind in den Hofordnungen nur spärl. vorhanden. Die Rangabstufung bei Hofe wird dennoch sichtbar in Form von Aufwandsbeschränkungen für bestimmte Ämter, Personen und Personengruppen – hier konvergieren die Hofordnungen funktional mit den städt. Polizeiordnungen. Die Gattung Hofordnung, die an den europ. Höfen in der zweiten Hälfte des 13. Jh.s entstand (in Frankreich 1261, in Aragón 1276/77, in England 1279), etablierte sich in den Territorien des Deutschen Reiches erst ab der Mitte des 15. Jh.s (zuerst in Sachsen, Tirol, Bayern, Kurköln, Brandenburg, Kleve, Jülich, Württemberg und Pommern) – die alltägl. zeremonielle Praxis der Res.en vor 1450 ist daher kaum rekonstruierbar.
Selbst am röm.-dt. Kaiserhof erfolgte die schriftl. Fixierung der Hofordnung vergleichsweise spät unter Ferdinand I. In den Hofordnungen von 1527 und 1532, die deutlich zw. Hausdienst und Regierungsdienst bzw. Hausverwaltung und Landesverwaltung trennen, wird erstmals die zeremonielle Bedienung des Herrschers und seiner Familie beschrieben. Die einzige frühere Quelle, in der die zeremonielle Bedienung des Ks.s kodifiziert ist, die Goldene Bulle Karls IV. (1356), behandelt mit der Wahl und Krönung des Ks.s nur einen bes. zeremoniellen casus. Die Goldene Bulle regelt die Rechte und Pflichten der sieben Kfs.en im zeremoniellen Vollzug: das Tragen von Insignien, die Stellung zum Ks. im Rahmen von Prozessionsarrangements, die Sitzordnung beim Krönungsmahl und die symbol. Bedienung des Ks.s während des Tafelzeremoniells (die Erzämter der Kfs.en).
Trotz der späten schriftl. Fixierung der Hofordnung erwies sich der Kaiserhof als innovativ mit der Einführung von Hofämtern, die auf den Zeremoniellbereich spezialisiert waren. Verantwortl. für Fragen der zeremoniellen Organisation waren in der Regel der Herold, dessen Amt im 12. Jh. entstand, bzw. der Hofmarschall. Friedrich III. führte 1459 das neue Hofamt des »Stäbelmeisters« ein, dessen Aufgabenbereich sich mit Zuständigkeiten des Mundschenks, des Hofmeisters und des Hofmarschalls überschnitt. Das – später als Erbwürde vergebene – Amt war in der Regel mit dem Amt des Obersten Truchsessen verbunden. Der Stäbelmeister zeichnete (wie zuvor der Herold) für die zeremonielle Einbindung, d. h. für Anfang und Ende von Turnierveranstaltungen verantwortl. und übernahm Aufgaben des Hofmeisters, die eigtl. dem Mgf.en von Brandenburg als legitimem Inhaber des Erzamtes zustanden. Ein weiteres Zeremonialamt am ksl. Hof war das im 15. Jh. bezeugte Amt des »Orators«. Der Orator diente bei Hof- und Reichstagen sowie bei großen und kleineren Audienzen als Sprachrohr des Kaisers, der nur ausnahmsweise selbst das Wort an seine Gesprächspartner richtete.
Die höf. Rangordnung der dt. Res.en läßt sich insbes. an drei Bereichen der höf. Alltagspraxis ablesen: 1. Hofspeisung, 2. Zuteilung von Räumen bzw. Schlafgelegenheiten und 3. Kleidung. Verfahren der Rangdifferenzierung bei den tägl. Mahlzeiten sind in den Tisch- und Hofordnungen verstärkt ab dem letzten Drittel des 15. Jh.s greifbar. Am deutlichsten ist die binnenhöf. Rangordnung in der Sitzordnung und in der Bedienung zu erkennen. Am wettin. Hof Albrechts von Sachsen bspw. nahm der Hofstaat – vom Fs.en bis zu den Futter- und Wagenknechten – die Mahlzeit an fünf T. ein. Den ersten Tisch mit dem Fs.en und den Gf.en oder Herren bedienten insgesamt acht Personen (ein Junker, ein Tischsteher, ein Speisenträger, ein Getränketräger, ein persönl. Schenk des Hzg.s, ein Schenk zum Reichen des Beitrinkens und zwei weitere Junker, die vor dem Tisch auf Anweisungen warteten). Am zweiten Tisch mit sieben Räten warteten drei Personen (darunter zwei Edelknaben) auf, am dritten bis fünften Tisch nur noch jeweils ein Knabe. Die Bedienung wurde in einem zweiten Durchgang (dem sog. »Nachtisch«) versorgt.
Es läßt sich – einhergehend mit dem generellen Anwachsen des Hofstaats in den verschiedenen Territorien – eine zunehmende Rangdifferenzierung bei der Sitzordnung feststellen. Als Beispiel diene der Ansbacher Hof. Die Ausspeiseordnung des Mgf.en Georg des Frommen von ca. 1527 fordert für die Speisung in der Hofstube drei Tische (der Fs. und seine Räte; die Mgf.in und ihre Jungfrauen; der junge Mgf. Albrecht mit den übrigen Edelleuten) und zwei Nachtische für das aufwartende Personal. Die übrige Hofdienerschaft speiste separat. 1533 wurden bereits zehn, i. J. 1615 18,5 Tafeln und Tische bei der Hofspeisung eingesetzt. Entsprechend der Ausdifferenzierung der Dienstressorts verfeinerte sich auch die Sitzordnung und mit ihr die Rangzuweisung bis in die untersten Dienstränge hinein: 1562 wurden Kutscher, Boten, »zufällige Fuhrleute«, Tagelöhner und Fröhner an einen eigenen Tisch gesetzt, 1577 jedoch bereits die furnembste Kutscher separiert. Ab 1587 teilten auch die Kammerdiener den Tisch nicht mehr mit dem gewöhnl. Hofgesinde.
Neben Sitzordnung und Bedienung diente auch die Menge und Qualität der Speisen sowie die Zahl der Gänge, die einzelnen Personen bzw. Personengruppen zugewiesen wurden, als ranganzeigendes Mittel. Die Marburger Hofordnung von 1501 etwa bestimmt die Mengen von Wein und Bier bei den Mahlzeiten genau nach Rang und Amt. Am wettin. Hof Georgs des Bärtigen waren die Zahl der Gänge und der zulässige finanzielle Aufwand für die einzelnen Tische klar festgelegt. Der Fürstentisch wurde am Morgen mit neun und am Abend mit acht Gängen versorgt, der Tisch der Räte erhielt sechs und fünf, die Edelleute, Jungfrauen und Kanzleiangehörigen fünf und vier Gänge. Am Ansbacher Hof erhielt 1615 die Fürstentafel zwanzig Gerichte, die Hofdamen zehn, die Junker acht, die Schreiber sechs, das Aufwartungspersonal fünf bis sechs, das gemeine Gesinde vier bis fünf, das Küchenpersonal vier bis sechs und das Frauenzimmer fünf Speisen, wobei die Fürstentafel vom Herrenkoch, die Junker vom Ritterkoch und das übrige Gesinde vom Gesindekoch versorgt wurden.
In der Hofordnung Joachims von Brandenburg wird verordnet, daß ein Marschall oder Hofmeister darüber wachen solle, daß man sich bei Tisch fein, still und züchtig verhalte. Die Ausprägung einer präzise geregelten höf. Etikette nimmt ihren Anfang im Tafelzeremoniell und konzentriert sich auf die herrschaftl. Tafel. Greifbare Momente einer Zeremonialisierung sind etwa die Bedienung des Fs.en durch den Hofmarschall, das Voranschreiten des Hofmarschalls vor den Pagen, die den Wein und das Konfekt kredenzen (Ansbacher Marschallsordnung von 1535) oder das an die Edelleute gerichtete Verbot, die Knechte zu sich zu setzen (Ansbacher Hofordnung von 1562). Die Einführung genauer Etikettevorschriften bei Tisch erweiterte die zeremonielle Relevanz des tägl. Speisezeremoniells über die ranganzeigende Funktion hinaus. Der Ordnung und Ordentlichkeit des Verhaltens wurde offenbar – analog zur »Pracht« des demonstrativen Konsums – ein eigener repräsentativer Wert zugeschrieben. Das mustergültige Tafelzeremoniell war geeignet, auch ein höf. Publikum außerhalb der Res. zu adressieren.
Ranganzeigenden Charakter besaß neben der Sitzordnung und Traktierung bei Tisch auch die Zuweisung von Räumen bzw. Schlafgelegenheiten. Nach einem Betteninventar des Leipziger Schlosses von 1472 waren selbst noch die Räume im Verwaltungs- und Wirtschaftstrakt (Kanzlei, Küche, Keller, Stall) mit mind. einer Bettstatt ausgestattet. Über eigene Zimmer verfügten als Einzelpersonen nur der Kfs. (ein Gemach mit einer Beikammer, einer Kotte und einer Beistube), die Kfs.in (Stube und Kammer), der Marschall (eine Kammer und ein weiterer – beheizbarer – Raum), der Hauptmann und der Rentmeister (jeweils ein Raum). Die Hofjungfrauen teilten sich eine gemeinsame Jungfrauenkammer. Größere Einheiten des Gesindes wurden hierarch. zusammengefaßt; oft schliefen die Hofbediensteten – wie etwa die Kanzleiangehörigen – direkt an ihrem Arbeitsort. Auch die höheren Ränge des Hofstaats teilten Räume mit den Leibdienern, den Jungen und Junkern. Pfühle, Kissen und Bezüge standen in unterschiedl. Qualität und Zahl zur Verfügung. Die Qualitätshierarchie des Bettzeugs hatte rangdefinierende Funktion: Lederne, mit Federn gefüllte Pfühle mit seidenem oder leinenem Überzug gab es allein im Gemach des Kfs.en und in der Marschallstube. Kissen und Pfühle des niederen Gesindes waren nicht bezogen.
Ein zentrales ranganzeigendes Mittel war die Kleiderpraxis bei Hofe. Kleiderreglements finden sich in den Hofordnungen und Bestallungsvereinbarungen. Für den gesamten Hofstaat war eine uniforme Bekleidung verbindlich, die vom Dienstherrn gestellt wurde. Die Hofangehörigen wurden mind. einmal im J. eingekleidet, zumeist erhielten sie eine Winter- und eine Sommerkleidung. Der Herrscher definierte Schnitt, Stoffqualität und Hoffarbe; in der Hofordnung Augusts von Sachsen von 1554 etwa wird angeordnet, Musterzeichnungen in der Hofstube auszuhängen, um eine Mißachtung der Kleidervorschriften zu verhindern. Die Hoffarbe war häufig die Wappenfarbe des Herrschers. Insbes. in der ersten Hälfte des 16. Jh.s findet sich die Praxis, Wahlspruch, Devise oder Initialen des Dienstherrn auf der Kleidung, in der Regel wie beim Herrscher auf dem rechten Ärmelansatz, anzubringen. Die Hofuniform fungierte als Ehrenbezeigung gegenüber dem Dienstherrn, der als einziges Mitglied der Hofgesellschaft das Recht hatte, sich durch seine Kleidung bzw. durch Kleiderluxus abzuheben. Der mögl. Kontrast zw. der uniformen Ausstattung des Hofverbandes und dem textil individualisierten Herrscher zielte allerdings nicht in erster Linie auf eine binnenhöf. »Degradierung« der Hofangehörigen unter den Fs.en, sondern hatte vielmehr eine sozial integrierende Wirkung: Die uniforme Hofkleidung setzte den Personenverband des Hofes deutl. vom Untertanenverband ab.
Die Einkleidung des Hofes durch den Herrscher findet sich bis in die erste Hälfte des 17. Jh.s; der uniforme Kleiderzwang wurde jedoch im Laufe des 17. Jh.s aufgehoben. Die Livree war weiterhin nur für die Dienerschaft verbindl. Vom Dienstherrn verordnete Beschränkungen betrafen nun nicht mehr Farbe und Schnitt, sondern allein den Materialwert der Kleidung. Die veränderte Praxis erlaubte es, ästhet. Varianz (die Kleidungsform) mit einem ranganzeigenden Mittel (der Kleidungswert) zu verbinden. Im Rahmen der neuen höf. Kleiderästhetik wurde es nun nicht mehr als sichtbare Zuordnung zum Herrscher und mithin als Ehrerweis, sondern als Anmaßung empfunden, wenn ein Höfling die Farbe bzw. Kleidungsformen des Dienstherrn kopierte.
Insgesamt läßt sich konstatieren, daß – im Vergleich zum burgund. und zum span. Hof – das binnenhöf. »Zeremoniellbewußtsein« an den Res.en des Reiches nur schwach ausgeprägt war. Die vielbeschworene Rezeption des burgund. Hofzeremoniells konzentrierte sich in den dt. Territorien auf die Kleidermode und die Festformen, nicht jedoch auf tägl. zeremonielle Abläufe. Und auch wenn sich seit dem 16. Jh. vereinzelt Elemente des span. Hofzeremoniells finden lassen (wie etwa am Wiener Hof oder in den Kammerordnungen Albrechts V. und Wilhelms V. von Bayern), ist der höf. Alltag der meisten Res.en bis in das 17. Jh. hinein durch die Verhaltensgewohnheiten einer seit dem MA überkommenen patriarchalen Gemeinschaftskultur geprägt. Der entscheidende Zeremonialisierungsschub in den dt. Territorien findet erst nach 1650 statt und kann hier nur grob in Stichworten angedeutet werden: Rezeption des frz. Hofzeremoniells Ludwigs XIV., Ablösung der Relevanz althergebrachter, würdigkeitsorientierter Präzedenzargumente durch die Relevanz aktueller polit. Machtpositionen und Wechsel des Zeremonielldiskurses von einer rangrechtlichen, d. h. jurist. zu einer ästhet. Perspektive.
→ vgl. auch Farbtafel 1; Abb. 5, 10
Literatur
Althoff, Gerd: Die Macht der Rituale. Symbolik und Herrschaft im Mittelalter, Darmstadt 2003. – Aulinger, Rosemarie: Das Bild des Reichstages im 16. Jahrhundert, Göttingen 1980 (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, 18). – Goetz, Hans-Werner: Der »rechte« Sitz. Die Symbolik von Rang und Herrschaft im Hohen Mittelalter im Spiegel der Sitzordnung, in: Symbole des Alltags. Alltag der Symbole. Festschrift für Harry Kühnel zum 65. Geburtstag, hg. von Gertrud Blaschitz u. a., Graz 1992, S. 11-47. – Heimpel, Hermann: Sitzordnung und Rangstreit auf dem Basler Konzil. Skizze eines Themas, in: Studien zum 15. Jahrhundert. Festschrift für Erich Meuthen, Bd. 1, hg. von Johannes Helmrath und Heribert Müller in Zusammenarbeit mit Helmut Wolff, München 1994, S. 1-9. – Helmrath, Johannes: Sitz und Geschichte. Köln im Rangstreit mit Aachen auf den Reichstagen des 15. Jahrhundert, in: Köln. Stadt und Bistum in Kirche und Reich des Mittelalters. Festschrift für Odilo Engels zum 65. Geburtstag, hg. von Hanna Vollrath und Stefan Weinfurter, Köln u. a. 1993 (Kölner historische Abhandlungen, 39), S. 719-760. – Helmrath, Johannes: Rangstreit auf Generalkonzilien des 15. Jahrhunderts als Verfahren, in: Vormoderne politische Verfahren, hg. von Barbara Stollberg-Rilinger, Berlin 2001 (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft, 25), S. 139-171. – Höfe und Hofordnungen 1200-1600, 1999. – Höfische Repräsentation. Das Zeremoniell und die Zeichen, hg. von Hedda Ragotzky und Horst Wenzel, Tübingen 1990. – Klingensmith, Samuel John: The Utility of Splendor. Ceremony, Social Life, and Architecture at the Court of Bavaria, 1600-1800, Chicago u. a. 1993. – Plodeck, Karin: Hofstruktur und Hofzeremoniell in Brandenburg-Ansbach vom 16. bis zum 18. Jahrhundert. Zur Rolle des Herrschaftskultes im absolutistischen Gesellschafts- und Herrschaftssystem, Ansbach 1972. – Schnitzer 1999. – Stollberg-Rilinger, Barbara: Zeremoniell als Verfahren. Rangordnung und Rangstreit als Strukturmerkmale des frühneuzeitlichen Reichstags, in: Neue Studien zur frühneuzeitlichen Reichsgeschichte, hg. von Johannes Kunisch, Berlin 1997 (Zeitschrift für Historische Forschung, Beiheft, 19), S. 91-132. – Streich 1989. – Vec, Miloŝ: Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat. Studien zur juristischen und politischen Theorie absolutistischer Herrschaftsrepräsentation, Frankfurt am Main 1998 (Ius Commune Sonderhefte, 106). – Willich, Thomas: Der Rangstreit zwischen den Erzbischöfen von Magdeburg und Salzburg sowie den Erzherzogen von Österreich. Ein Beitrag zur Verfassungsgeschichte des Heiligen Römischen Reichs Deutscher Nation (ca. 1460-1535), in: Mitteilungen der Gesellschaft für Salzburger Landeskunde 134 (1994) S. 7-166. – Zeremoniell als höfische Ästhetik in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Jörg Jochen Berns und Thomas Rahn, Tübingen 1995 (Frühe Neuzeit, 25). – Zeremoniell und Raum, hg. von Werner Paravicini, Sigmaringen 1997 (Residenzforschung, 6).