Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Hofämter, Hofstaat

Hofbeamte

1200-1450

Die alten Hofämter des Marschalls, Kämmerers, Truchsessen (Seneschalls), Mundschenken, Jägermeisters und Küchenmeisters waren Lehnämter und hatten Ende des 13. Jh.s an Stellenwert verloren; sie waren zu Ehrenämtern herabgesunken. Die Aufsichts- und Verantwortungsbereiche, für welche die Inhaber der alten Hofämter Sorge getragen hatten, wuchsen an den Höfen aber weiter an, so daß adäquate Dienstämter etabliert werden mußten. Jene Ämter wurden mit Dienstleuten besetzt, die sich fast vollständig aus der fsl. Vasallität rekrutierten. Sie konnten auf ihren Positionen die alten Titulierungen weiterführen; allerdings waren Titel und Amt nicht mehr vererbbar, da sie durch Übereinkunft oder aufgrund entgegengebrachter Gunst ihren Dienst verrichteten. Signaturen des Dienstes waren der Eid, ein mündl. oder schriftl. Abkommen sowie die finanzielle und materielle Versorgung des Herrschers gegenüber seinen Dienstleuten (Hofbeamten).

Zur Verwaltung des Hofes wurden zunehmend neue Hofämter eingerichtet, die unter funktionalem Aspekt in der Tradition der älteren Ämter standen. Die Inhaber dieser Hofämter verrichteten bloßen Hofdienst; im Zeremoniell besaßen sie nur eine nachgeordnete Bedeutung, da die älteren Ämter weiter existiert haben und besetzt waren. Diese scheinbare Verdoppelung ist auf die Aufspaltung der Ämter in funktionale und zeremonielle Hofämter zurückzuführen (Hofmeister/Truchseß; Kellermeister/Mundschenk; Kammermeister/Kämmerer; Stallmeister/Marschall). Daneben gewannen am Hof die Funktionsträger an Ansehen, Einfluß und Bedeutung, die Ämter besaßen, die seit längerem zur Hof- oder Territorialverwaltung gehörten: Kanzler, Protonotar und Hofrichter – unterschiedl. wird die Stellung der Hofgeistlichen, Münzmeister und Leibärzte bewertet. Die beiden letzteren wird man als Hofbeamte bezeichnen dürfen, obgleich sie nicht der Residenzpflicht unterlagen und oftmals bürgerl. Herkunft waren. Das Verhältnis der Hofbeamten zum Herrscher war unter funktionalen Aspekten rein sachl.; es wurde durch eine Übereinkunft geregelt, wodurch den Hofbeamten Natural- und Geldeinkünfte sowie die Versorgung am Hof zugestanden wurden, teilw. betraf es auch die Versorgung ihrer Diener. Reformwerke – wie das am burgund. Hof von 1447 – weisen auf eine Rationalisierung der Hofverwaltung sowie auf den endgültigen Übergang von der Natural- zur Geldwirtschaft hin.

1450-1550

Die wachsende Zahl der Hofbeamten seit dem zweiten Drittel des 15. Jh.s ist auf die Bürokratisierung und Institutionalisierung der Hof- und Territorialverwaltung sowie auf das ständig wachsende Repräsentations- und Legitimationsbedürfnis zurückzuführen (Zeremoniell). So spaltete sich bspw. das Amt des Marschalls in das des Oberhofmarschalls, Hofmarschalls und Reisemarschalls auf. Um den Stall des Kg.s oder Fs.en brauchte sich der Marschall ohnehin nicht mehr zu kümmern; dies hatten längst Stallmeister oder Oberstallmeister übernommen, die gleichfalls adliger Herkunft waren, als Hofbeamte bestallt waren und ihren Titel selbstverständl. mit Würde führten. Analog verlief die Entwicklung bezügl. des Kämmerers. Er behielt zwar seine herausragende Stellung in unmittelbarer Nähe des Fs.en (Aufsicht über die Privatschatulle oder Reisekasse), aber für die Finanzen des Hofes waren längst der Kammerknecht oder -meister und für die des Territoriums der Rent- bzw. Landrentmeister verantwortlich. Diese Funktion erfüllten gelegentl. auch Hofjuden oder finanzkräftige Bankiers, die aufgrund ihrer überregionalen Reputation in den bargeldlosen Zahlungsverkehr eingebunden waren. Auch die Hofämter des Küchen- und Kellermeisters veränderten sich allmähl. zu Organen der Finanz- und bloßen Hofverwaltung. Allerdings konnten dem Küchenmeister bei zeremoniellen Handlungen noch Ansehen und Bedeutung zukommen; ansonsten kontrollierte er – wie der Kellermeister – den Bezug der Speisen, Gewürze und Getränke; ggf. besorgten beide die Bezahlung. Unter ihnen trugen Köche und Kellner Verantwortung, die zwar bestallt waren, aber nicht als Hofbeamte anzusprechen sind. Die Führung eines Titels sowie die soziale Herkunft des Bestallten bestimmten letztl. die Dignität. Dies erklärt auch, warum solche Ämter wie das des Fisch- oder Teichmeisters, Falkenmeisters oder Forstmeisters als Hofämter anzusehen sind. Ihre Inhaber waren adlig und besaßen einen ständigen Zugang zum Hof.

Auch andere Ämter sind seit der Mitte des 15. Jh.s zunehmend zu greifen, wie zum Beispiel das der Hofmeisterin, die den Hof der Fs.in organisiert und verwaltet hat. Mit der Aufspaltung des Hofes unter dem Gehäuse der Res. (Frauenhof, Prinzenhöfe), dem immer stärker wachsenden Bedürfnis nach kulturellen Höhepunkten (Musik, Tanz, Turnier, Illuminationen) und fsl. Repräsentation (Architektur) wuchsen nicht zuletzt die organisator. Anforderungen, was sowohl die weitere Ausdifferenzierung der Hofämter befördert als auch die Bürokratisierung und Institutionalisierung beschleunigt hat.

1550-1650

Seit der Mitte des 16. Jh.s besaß das Konfessionelle grundlegende Bedeutung an den Höfen. Die Heiratskreise waren konfessionell bestimmt, und nicht zuletzt war die konfessionelle Herkunft der Hofbeamten bedeutsam; Ausnahmen bildeten die reformierten Höfe im 17. Jh., wobei es forschungsstrateg. problemat. ist, von kathol., evangel.-luther. und reformierten Höfen zu sprechen. Die Oberhof- und Hofprediger als Hofbeamte sind freilich eine genuine Schöpfung der protestant. Höfe des 16. Jh.s. Typ. für die Renaissancehöfe sind die Bibliothekare, Historiographen, Wissenschaftler in den Kunst- und Raritätensammlungen, Alchimisten und Astrologen, Kapellmeister und Intendanten, die durchaus als Hofbeamte niederen Ranges gelten können. Eine Zäsur während des 16. Jh.s war die Einrichtung des Geheimen Rates als oberstes territoriales Regierungsorgan und die damit verbundene räumlich-funktionale Integration der Ratsstuben an den Res.en. Die Ressortbildung (Geheime Politik, Justiz, Finanzen, ggf. Kirche und Konfession) beschleunigte die weitere Ausdifferenzierung der Ämter (erster Vorsitzender des Geheimen Rates; Großkanzler, Kanzler, Vizekanzler; Präsident des Oberhofgerichts, Oberhofrichter). Die leitenden Beamten in der Hof- und Zentralverwaltung besaßen weiterhin einen ständigen und direkten Zugang zum Herrscher, obgleich es bereits Ende des 16. Jh.s Bestrebungen gab, den Posten eines Premierministers einzurichten. Schon vor 1600 wurden zunehmend niedere Ämter und Chargen für Adlige geschaffen, die unter bürokrat.-funktionalem Aspekt ohne Aufgabenbereich waren (Kammerherren, Kammerjunker). Sie wirkten bei der Inszenierung des Zeremoniells als Komparsen und Claqueure mit, wobei sich dies bes. im 17. Jh. voll entfaltet und verstärkt hat.

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