Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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Institutionen

Münze

Das Münzrecht zählte zu den Regalien, durch deren Bündelung mit weiteren Einzelrechten die Landesherrschaft während des 16.Jh.s entstand. Die Münzprägung war für die Herrschaftsfinanzierung durch den Schlagschatz von hoher Bedeutung. Neben der fiskal. Nutzung hatten die Münzherren an eigenen Prägungen aber auch wg. der massenhaften Verbreitung der Münzbilder als Mittel der Herrschaftsrepräsentation bes. Interesse.

Das Münzrecht konnte in der Karolingerzeit durch die Münzreformen Karls des Großen in kgl. Hand vereinigt werden. Mit den Reformen gelang auch die Durchsetzung des karoling. Pfundes (libra) als Gewichtseinheit, die in 12 solidi bzw. 240 denarii unterteilt wurde. Bei den beiden ersteren handelte es sich allerdings ausschließl. um Rechenwährungen. Bis zum 14.Jh. sind im Reichsgebiet ledigl. der Pfennig (denarius) und in geringerem Umfang dessen Halbwert (obolus) ausgeprägt worden. Das Münzrecht wurde im weiteren Verlauf bereits von Ludwig dem Frommen 833 (Kl. Corvey) und 834/845 (Ebm. Hamburg) erneut verliehen. Insgesamt 13 Verleihungen in karoling. stehen (inklusive Fälschungen) 80 in liudolfing. und über 65 in sal. Zeit gegenüber, die ganz überwiegend an geistl. Empfänger gingen. Nicht immer wurde das Prägerecht in der Praxis auch ausgeübt; andererseits sind Münzen von zahlreichen Prägestätten bekannt, die über keine Privilegien verfügten. Es handelt sich dabei u. a. um Prägungen der Stammeshzg.e von Schwaben und Bayern, die offenbar ebenso wie der Kg. von Amts wg. das Münzrecht besaßen. Seit dem Ende des 10.Jh.s treten auch gfl. Prägungen auf, in größerer Anzahl allerdings nur in Niederlothringen und Sachsen. Unter den regionalen Pfennigmünzen, die auf diese Weise entstanden, entwickelte sich der Kölner Pfennig zur am weitesten verbreiteten Währung, deren herausragende Bedeutung im Reichsgebiet bis zum Sieg der Stadt über den Ebf. 1288 fortbestand. Trotz der weit entwickelten Regionalisierung des Münzwesens existierte bis zum Verzicht Friedrichs II. 1220 und 1232 in den Fürstenprivilegien zumindest theoret. das Recht des Kg.s, überall im Reich Münzstätten anlegen zu können. Im Mainzer Reichslandfrieden von 1235 sind dann aber auch Bestrebungen zur Begrenzung der Rechte der Reichsfs.en und der Anzahl ihrer Münzstätten im Reich erkennbar, indem Friedrich die Schließung derjenigen Prägestätten forderte, die nach dem Tod Ks. Heinrichs VI. errichtet worden waren. Die Einführung von Großsilber- und Goldmünzen bot seit dem 14.Jh. Gelegenheit sowohl zum Prägen repräsentativerer Münzen als auch zum erneuten Versuch des Kgtm.s, durch die Verleihung des Rechts zur Goldmünzenprägung die Kontrolle über das Münzwesen im Reich wiederzuerlangen. Die frz. Turnosengroschen, deren Prägebeginn in das Jahr 1266 dat., wurden in den westl. Gebieten des Reiches seit 1328 nachgeprägt. Im mitteldt. Raum erlangte der Prager Groschen, der seit 1300 ausgebracht wurde, schnell eine bedeutende Stellung. In Anlehnung an dessen Münzbild entstanden Meißner Groschen ab 1338/39 in Freiberg. 1340 erhielten die Städte Frankfurt und Lübeck das Recht Gold auszumünzen, während Kurköln ebenfalls zu prägen begann, aber erst 1346 ein entspr. Privileg erhielt. Gleichzeitig erlangte auch der Trierer Kfs. die Erlaubnis zur Prägung von Goldgulden, die allerdings dahingehend eingeschränkt war, daß die Stücke im Namen des Kg.s auszubringen waren. Seit 1349 prägte ebenfalls das Ebm. Mainz Goldgulden, 1354 folgte die Pfgft. bei Rhein. In Böhmen wurden bereits seit 1325 Goldgulden nach Florentiner Vorbild geprägt, das Karl IV. um 1350 aufgab. Die Verleihung des Prägerechts für Goldmünzen an alle Kfs.en in der Goldenen Bulle von 1356 hatte mithin meist nur noch bestätigende Wirkung und war in gewisser Hinsicht überholt, da seit 1350 bzw. 1357 auch die Hzm.er Kleve und Jülich diese Münzen prägten. Seit 1386 wurde die Goldmünzenprägung im Reich von den rhein. Kfs.en dominiert, die den Versuch Kg. Sigismunds, ab 1418 in einigen Reichsstädten eine konkurrierende Reichsgoldprägung zu etablieren, durch gezielte Gegenmaßnahmen unterbinden konnten. Die Durchsetzung der territorialen Münzhoheit gelang im Reich zu unterschiedl. Zeitpunkten: Ebf. Balduin von Trier erreichte sie schon 1310, während das Bremer Erzstift sie zwar seit 1423 beanspruchte, jedoch erst 1497 erreichen konnte. Die Münzrechte der Reichsfs.en wurden oftmals durch die Münzaufsichtsrechte der Städte, im Falle der geistl. Reichsfs.en häufig auch der Domkapitel, bzw. eigene städt. Münzrechte eingeschränkt: Bereits 1111 räumte Ks. Heinrich V. den Speyerer Bürgern ein Mitspracherecht an der bfl. Münzprägung ein, und 1252 verhalf Albertus Magnus mit seinem Schiedsspruch der Stadt Köln im Streit mit dem Ebf. dazu, daß nur beim Amtsantritt eines neuen Ebf.s auch eine neue Münze geprägt werden durfte. Die Auseinandersetzungen mit den Städten führten dazu, daß der Münzgewinn im Verlauf des 14. Jh.s durch die Einführung von indirekten Steuern als herrscherl. Einkunftsquelle ersetzt wurde.

Mit der ersten Reichsmünzordnung von 1524 ging die Kontrolle des Münzwesens an die Reichskreise über. Die reichsweite Umsetzung dieser Ordnung ebenso wie der Reichsmünzordnungen von Augsburg 1551 und 1559 ließ jedoch zu wünschen übrig, da die rhein. Kfs.en ebensowenig auf ihren Goldgulden verzichten wollten wie Sachsen auf seine Talergepräge. Darüber hinaus wurde eine Einigung durch die unterschiedl. Interessen zum einen derjenigen Stände erschwert, die Edelmetall in eigenen Bergwerken gewinnen konnten, und zum anderen der Stände, die ihr Münzmetall auf dem Markt aufkaufen mußten. Schließl. verboten die Reichsmünzordnungen auch vielfach vergebl. die Verpachtung der Münzstätten an Unternehmer. Abrechnungen, die diese Praxis bezeugen, sind etwa für Regensburg zw. 1523 und 1572 aufgearbeitet. Erst 1566 bzw. 1570/71 konnte eine langfristigere Lösung gefunden werden, die freil. in den Wirren der Kipper- und Wipperzeit zu Beginn des Dreißigjährigen Krieges vorübergehend unterging, offiziell aber bis zum Ende des Alten Reiches fortbestand. Der Westfälische Frieden brachte 1648 die endgültige Festlegung, daß sämtl. Fs.en und Stände des Reichs in ihren Regalien von niemandem beeinträchtigt werden können, also auch das Münzrecht uneingeschränkt nutzen dürfen sollten (I.P.O. Art. 8 § 1). Dies ging auch in die Staatsrechtstheorie ein: Samuel von Pufendorf stellte 1667 fest, daß den Ständen das Recht zustehe, Münzen zu prägen wie auch alles sonst für die Regierung eines Staates Notwendige zu tun (Kap. 5 § 28).

Das Münzpersonal konnte in großen Münzstätten sehr umfangr. sein. Die einzelnen Tätigkeitsbereiche etwa in der Münzstätte Wien Mitte des 15.Jh.s waren daher stark differenziert. So gab es außer dem Münzmeister, der für die techn. Leitung und Verwaltung der Münzstätte zuständig war und zudem die Münzgerichtsbarkeit ausübte, noch den notarius monetae als Vertreter des Landesherrn. Die eigentl. Herstellung der Münzen wurde von Versuchern (Überprüfung des Feingehalts), Gießern (Einschmelzen des Münzmetalls), Zain- (Aushämmern der Metallstangen in Münzdicke), Schrot- (Ausschneiden der Schrötlinge) und Setzmeistern (Prägung) durchgeführt. Die Wiener Münzstätte mag Vorbild für die vereinfachte Darstellung im ›Weißkunig‹ sein, die den jungen Maximilian bei deren Besuch zeigt (Abb. 143); Kenntnisse über das Geldwesen waren dem ›Weißkunig‹ zufolge wichtiger Bestandteil der Bildung nicht nur eines Kaisers, da die Münzprägung zur Vermehrung von dessen Kammergut beitrage. In Wien ist darüber hinaus ein Phänomen feststellbar, das im übrigen für Bischofsstädte typ. ist: Die Existenz von Münzerhausgenossen, deren Herkunft aus der bfl. Ministerialität im 12./13. Jh. anzunehmen ist, und denen vom Münzherrn die Münztätigkeit übertragen war. Im Gegenzug mußten die Hausgenossen den Münzgewinn bereits vor der Ausprägung der Münzen vorfinanzieren. Durch solche zinslose Kredite wurden Hausgenossen und Münzmeister oftmals Gläubiger des Prägeherrn, was sich in einer verbesserten Stellung bei Hofe äußern konnte. So läßt sich der Aufstieg in den Hof- und Verwaltungsdienst ebenso nachweisen wie die Ausstattung der Münzmeister mit Hofkleidung, etwa in Hessen seit 1494. Andererseits übte auch der Münzherr direkten Einfluß auf die personelle Besetzung des Münzmeisteramts und die Zusammensetzung der Hausgenossenschaften aus, wie bspw. 1339 Hzg. Heinrich XIV. auf die Regensburger Hausgenossen. Im Deutschordensgebiet wurden die Münzmeister seit dem ausgehenden 14. Jh. dem Hochmeister direkt unterstellt. Vor 1410 stand die Münze dem Hochmeister ähnl. wie die Treßlerkasse zur Verfügung, um mit deren Geld Waren einzukaufen, Gesandtschaften zu bezahlen und polit. Zwecke zu verfolgen. Entsprechend ist v. a. nach 1404 vielfach belegt, daß der Thorner Münzmeister Wein, Holz, Mühlsteine und Metalle zur Marienburg liefern ließ. Ähnl. erledigte der Freiberger Münzmeister und Wechsler Nickel Monhoubt ebenfalls die allg. Anschaffungen des sächs. Hofes. Trotz dieser oftmals engen Beziehungen zum Hof dürften Fälle wie der des Schwabacher Münzmeisters Hans Rosenberger († 1510), der seine Tochter mit dem Bamberger Kanzler verheiraten konnte, eher Ausnahme als Regel gewesen sein. Viel häufiger waren die Münzmeister Angehörige des Patriziats der Städte, deren Räten sie wiederholt angehörten und nicht selten auch einen Bürgermeister stellen konnten. Im Fall des Deutschen Ordens lässt sich allerdings erkennen, daß seit 1391 die Münzmeister unter den Ordensbrüdern rekrutiert wurden, während sie noch zuvor ausnahmslos den Stadtgemeinden angehört hatten. Die Stellung der Münzmeister zw. Stadt und Münzherrn brachte vielfach Probleme mit sich, z. B. im Fall der Münzmeister des Hochstifts Regensburg im 16. Jh., die zwar bfl. Herrschaft unterstanden, aber auch ihren stadtbürgerl. Pflichten nachkommen sollten, da sie in einem städt. Haus arbeiteten und wohnten. Daher überlegte man, die Münzstätte in den Bischofshof zu verlegen. Die häufige Lage der Münzstätten in direktem architekton. Zusammenhang mit den Res.en läßt sich so erklären.

Das Prägebild der Münzen wurde nicht selten durch den Prägeherrn persönl. festgelegt, wie dies u. a. Lgf. Wilhelm von Hessen 1506 für die Ausprägung von Goldgulden tat, die auf der Vorderseite die hl. Elisabeth, darum die Inschrift Deum solum adorabis, und auf der Rückseite das landgfl. Wappen mit Inschrift Wilhelmus dei gratia landgravius Hassiae zeigen sollten (Regesten Hessen 2/1 Nr. 1666). Exemplar. wird an dieser Prägung die repräsentative Funktion der Münzen deutlich: Die Erinnerung an die Heilige aus dem eigenen Haus, das Wappen und der Name des Herrschers finden sich verbunden mit dem Hinweis auf das Herrschaftsverständnis (Gottesgnadentum) auf engstem Raum dargestellt (vgl. Farbtafel 60).

Die Münzprägung erfolgte bis in die Frühe Neuzeit hinein per Hand in Form der Hammerprägung mit Ober- und Unterstempel. Seit dem 13./14. Jh. wurden die Münzstempel zunehmend mithilfe von Punzen hergestellt. Ab dem 15. Jh. traten dann Patrizen für kleinere Münzstempel bei der wohlorganisierten Stempelproduktion des Rheinischen Münzvereins auf, für dessen Vertragspartner seit 1425 ein einziger Stempelschneider die Prägeeisen fertigte. Durch die Prägung von Silbermünzen als Wertäquivalent des Goldgulden, die mit den »großen Groschen« Hzg. Sigismunds von Tirol i. J. 1484 einsetzten und aufgrund des Durchmessers einen hohen Prägedruck erforderl. machten, wurden techn. Innovationen im Münzbetrieb notwendig. Um 1550 entwickelte der Augsburger Goldschmied Marx Schwab die Walzenprägung, bei der die Münzen zw. zwei mittels Wasserkraft angetriebenen Walzen geprägt wurden. Diese Erfindung erregte nicht nur am Hof Kg. Heinrichs II. von Frankreich Aufsehen, sondern ließ 1577 auch zwei venezian. Gesandte voller Bewunderung von der effektiven Münzstätte in Hall sprechen. 1615 konnte die Prägetechnik durch die Erfindung des Balanciers, einer Spindelpresse, nochmals verbessert werden. Obwohl die neue Münztechnik ein viel repräsentativeres Gepräge ermöglichte, wurde sie zunächst nur in der Medaillenprägung eingesetzt, da von Seiten der Münzangestellten etwa in Kremnitz energ. gegen die damit einhergehende Rationalisierung protestiert wurde.

→ vgl. auch Abb.5, 153, 161

Quellen

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