Militär am Hof
ca. 600 – ca. 1300
Der Reimser Ebf. Hinkmar († 882) kam im Rahmen der von ihm, wenn nicht verfaßten, so doch redigierten Hofordnung (De ordine palatii, cap.V) nach einer Aufzählung der verschiedenartigsten Ämter, die von den einzelnen Amtsträgern (ministri) und ihren Bediensteten (ministeriales) am Hofe des großen Karl wahrgenommen wurden, schließl. auch auf die »kampfbereiten Soldaten ohne Ämter« (absque ministeriis expediti milites) zu sprechen. Sie wurden vom Herrscher mit besonderer Fürsorge bedacht, insbes. auch gekleidet und genährt, gut bezahlt, mit Pferden ausgestattet und mit Geschenken (dona) überhäuft. Damit sicherte sich Karl ihren Gehorsam, ihren Diensteifer und ihre unbedingte Loyalität. Der Reimser Ebf. verzichtete darauf, ihre Aufgaben, deren Erfüllung der Herrscher von ihnen erwartete, genauer zu beschreiben. Doch schon die einschlägigen Termini technici milites (»Soldat«) und das auf expeditio (»Feldzug«) verweisende expeditus, zumal im Zusammenhang mit vom Herrscher geschenkten bzw. gestellten Pferden, läßt die von der Forschung ausgesprochene Vermutung plausibel erscheinen, es handle sich hier um »eine grössere Zahl gerüsteter Mannschaft«, um ein berittenes milit. Gefolge, um »Leibwächter«, »die auch in die Ferne geschickt werden konnten« (Waitz 1954). Man hätte also mit dem hier beschriebenen Gefolge so etwas wie eine Maison militaire avant la lettre. Jedenfalls kann kein Zweifel daran bestehen, daß die hier angesprochene milit. Dienstpflicht eine bes. ist. Sie ist eine permanente, die vom Herrscher jederzeit abgerufen werden kann, da die zu ihr verpflichteten milites auch zu ständiger Präsenz am Hofe verpflichtet sind. Dies stellt den entscheidenden Unterschied zu Vasallen dar, die nur temporär zu einer begrenzten milit. Hilfeistung verpflichtet waren und sich in aller Regel auch nicht dauernd am Hofe aufhielten.
Zwei Jh.e später belegt eine weitere Quelle (Annales Altahenses Maiores ad annum 1044) eine bedingungslose milit. Dienstverpflichtung von Hofleuten in Dtl. Der sal. Kg. Heinrich III. führte zu einer ausgesprochen ungünstigen Jahreszeit – im Frühjahr 1044 -, als die Vorräte durch einen langen Winter bereits weitgehend aufgezehrt sein mußten, das Heer wieder einmal nach Ungarn. Abgesehen von Böhmen und Bayern beteiligten sich aber nur noch seine aulici an diesem Feldzug; alle anderen aus dem Reich sagten ab, angebl. weil ihre Versorgung mit Proviant nicht gesichert war. Angesichts solcher Unzuverlässigkeit feudaler Aufgebote nimmt es nicht wunder, daß man auf zuverlässigere Hoftruppen zurückgriff, die zur familia regis gehörten. In England hatten sich unter den normann. Herrschern bereits endgültig die household troops in beachtl. Stärke durchgesetzt: Schätzungen gehen für das beginnende 12. Jh. von über tsd. Mann aus, die teils am Hofe stationiert, teils auf verschiedene Garnisonen verteilt waren. Auch zeichnete sich bereits eine milit. Führungsstruktur am Hof ab: constables, master-marshal und marshals, die unterschiedl. entlohnt wurden. Die Vorteile von permanent bezahlten und unterhaltenen professionals, denen in der Zeit Heinrichs I. (1100-35) ein Mindestlohn von 5 L garantiert wurde, lagen auf der Hand: Sie waren ständig und überall einsetzbar, gut ausgerüstet, von hoher Loyalität und großer Berufsehre erfüllt. Demgegenüber mußten herkömml. vasallit. Truppen und Landaufgebote erst mühsam zu den Waffen gerufen werden, waren häufig schlecht ausgerüstet, nicht trainiert und meist auch nur lokal oder regional verwendbar. Bereits in angelsächs. Zeit hatten deshalb die Kg.e schon verstärkt auf milit. verwendbares Hofpersonal, ihre sog. housecarls, zurückgegriffen. Im fränk. Bereich mit ihnen vergleichbar scheint die in zeitgenöss. Quellen als scara (vgl. dt. »Schar«) bezeichnete »Kämpfergruppe«, die sich de electis viris fortis [i.e. fortibus] zusammensetzte und den merorwing. Herrschern als schnelle Eingreiftruppe diente (Fredegar IV, cap. 74, vgl. Niermeyer 2002, S. 1230, s.v. »scara«). Für die karoling. Zeit (9. Jh.) ist der scario als Türhüter [vgl. Stichwort »Türhüter«] eines prestigesüchtigen Ebf.s belegt (Notker Balbulus, Gesta Karoli Magni I, 18).
ca. 1300 – ca. 1600
England besaß – auch im Vergleich zu Frankreich – im milit. Bereich einen beträchtl. Entwicklungsvorsprung, der bis in das beginnende 15. Jh. dauern sollte. Er bestand darin, daß durch eine Konzentrierung milit. Ressourcen am Hof des Herrschers dieselben effektiver genutzt werden konnten. Unumgängl. Voraussetzung einer solchen Konzentration war aber die Möglichkeit ihrer Finanzierung durch die Schatulle des Herrschers. Im Falle fehlender wirtschaftl. Voraussetzungen konnte sich ein größerer milit.-institutioneller Komplex an einem Hof erst gar nicht entwickeln. Dies demonstrieren überdeutlich die allenfalls ansatzweise vorhandenen milit. Strukturen an den dt. Höfen vom 14. bis zum 16. Jh. Für diesen Zeitraum fällt der Entwicklungsunterschied zw. Dtl. und Westeuropa bes. kraß ins Auge. Größere milit. Feldzüge konnten im Unterschied zu England oder Frankreich von dt. Fs.en der damaligen Zeit kaum geführt werden, wie die weitgehend erfolglos geführten Hussitenkriege in den Zwanziger und beginnenden Dreißiger Jahren des 15. Jh.s drast. zeigten. Und während Frankreich, bedingt durch die Herausforderung des Hundertjährigen Krieges, unter Karl VII. und Ludwig XI. dazu überging, ein stehendes Heer – das unter dem Namen der compagnies d'ordonnance bekannt werden sollte – aufzubauen, und während selbst das bevölkerungsmäßig wesentl. kleinere England im 15. Jh. es für längere Zeiträume immer wieder schaffte, ein größeres Berufsheer zu unterhalten, kann für die dt. Höfe von einer vergleichbaren Entwicklung modernerer milit. Institutionen und Strukturen nicht gesprochen werden. Vereinzelt wurden zwar Versuche unternommen, Modernisierungsimpulse des weiter entwickelten Westens aufzugreifen. So unternahm es Maximilian I., beeinflußt vom Vorbild seines burgund. Schwiegervaters, des Hzg.s Karl des Kühnen, i. J. 1498 für die niederösterr. Länder eine schwergerüstete Panzerreitergarde aufzustellen. Über deren tatsächl. milit. Bedeutung und Zustandekommen besteht aber Unsicherheit [vgl. dazu Stichwort »Garde«]. Maximilian könnte auch hier, wie sooft, wieder einmal an seinem chron. Geldmangel gescheitert sein. Er selbst soll sich gegen Ende seiner Regierungszeit (1518), schenkt man dem Bericht des span. Gesandten Fuensalida Vertrauen, als einen »armen Wicht« gesehen haben, »von dem man ohne Hilfe und Beistand des Reiches und der Verbündeten wenig erwarten könne«. Ein anderer span. Gesandter, Conchillo, hatte bereits einige Jahre früher (1509), den zw. Frankreich und Dtl. bestehenden Unterschied prägnant auf den Punkt gebracht: »Ehe Maximilian erwache und ›mit dem Mund‹ hundert Knechte ausgehoben habe, würde sich der Kg. von Frankreich schon der wichtigsten Orte Italiens bemächtigt haben. Die Italiener hätten schon den Mut verloren, weil sie Maximilians schlechte Regierung und Verwaltung sähen. Der Ks. habe niemand, der auch nur das unbedeutendste Städtchen Italiens verwalten könne« (Krendl 1979). Ein solch scharfes Urteil war viell. persönl. Ressentiments des span. Gesandten geschuldet und verdankte sich auch einem nachvollziehbaren Überlegenheitsgefühl, hatten doch die »Katholischen Könige« von Kastilien-Aragón durch die Ordonnanz von Valladolid 1496 die Grundlagen für eine stehende Armee schaffen können, die auf einer, wenngleich reduzierten, allgemeinen Wehrpflicht basierte und analog dem burgund.-frz. Modell in schlagkräftigen Regimentern organisiert war. Erst mit dem Tiroler Landlibell von 1511 wurde für ein österr. Erbland etwas annähernd Vergleichbares geschaffen.
Dennoch ist das Dilemma Maximilians vom span. Gesandten zutreffend beschrieben worden. Eine erfolgreiche Kriegsführung Maximilians sah sich immer wieder behindert durch fehlende institutionelle und finanzielle Voraussetzungen. Er mußte, da Reichstage und Reichsstände kein Geld bewilligten, teure Söldner anwerben, die er aber nicht direkt, in eigener Person, sondern nur über den Umweg von hauptleut anmieten konnte. Bei ihnen handelte es sich um häufig international agierende Kriegsunternehmer aus den verschiedensten europ. Ländern. So unterstützte der während der Belagerung von Neuß 1475 zum Ritter geschlagene Söldnerführer Martin Schwarz, von Hause aus ein Augsburger Schuhmacher, mit seiner Schweizer Söldnertruppe Maximilian bei dessen Kämpfen in Flandern Mitte der Achtziger Jahre, mit dem er schließl. auch zusammen im Juli 1486 in Brüssel einziehen sollte; nur ein Jahr später (1487) beteiligte er sich auf der Seite Yorks am engl. Bürgerkrieg gegen Kg. Heinrich VII.
Der zeitgenöss. Historiker Thomas Basinus, der sich im Juni 1483 während der Belagerung von Utrecht durch Maximilian in der Stadt befand, berichtete, »Maximilian habe ein Heer gehabt unzählig an Menge, von mannigfaltigen Sprachen, Gallier, Spanier, Teutonen und zum großen Teil aus Niederdeutschland« (Nell 1914, S. 140). Es handelt sich also nicht um den Ausdruck eines polyglotten Bildungsideals, sondern um den Nachweis milit. Kompetenz, wenn im weiss Kunig, der im Auftrag und unter Mitarbeit des Ks.s entstandenen propagandist. Darstellung seines Herrscherlebens, auch rühmend auf das Sprachentalent des jungen Maximilian verwiesen wurde. Denn seine Kenntnis der wichtigsten europ. Hauptsprachen ermöglichte es ihm, jedem Hauptmann in dessen Sprache bevelch und beschaidt [zu] geben, Wie ain Jegclicher Hauptman sich mit dem kriegsvolckh hallten solle (Abb. 113). Das Englische erlernte Maximilian, als er nach dem Tode Karls des Kühnen 1477 nach Burgund, in das Land seiner Verlobten Maria, zog: da kamen vil dienstleut aus Ennglland, zu Jme, dieselben kundten gar woll, mit dem hanndtpogen schiessen […] und begab sich offt, das Er mit den hanndtpogen kurtzweil trib, dabey dann seine dienstleut, die Englischen auch waren, und auch mit den handtpogen schussen, In solicher kurtzweil, Er von denselben Englischen die Englisch sprach lernet […] (Weiss Kunig, S. 119).
Maximilian suchte die Defizite, die durch das Fehlen fester milit. Strukturen im Sinne eines einsatzbereiten stehenden Heeres bedingt waren, wenigstens ansatzweise wettzumachen. So veranlaßte er den Bau großer, zentral gelegener Zeughäuser, von denen das Innsbrucker nur das bekannteste und das größte ist, um im Bedarfsfall schnell auf bereit gehaltene milit. Ressourcen zurückgreifen zu können, namentl. auf die damals verstärkt aufkommende Artillerie, der, wie schon bei seinem burgund. Schwiegervater, die bes. Aufmerksamkeit des Herrschers galt. Die hier zum Ausdruck kommende Offenheit für neuere Entwicklungen auf dem Gebiet des Kriegswesens zeigt sich bei Maximilian wohl am stärksten in seinem Versuch, die Waffe des damaligen Fußknechtes par excellence, den langen Spieß, auch einem traditionell konservativ eingestellten Adel schmackhaft zu machen. Er unternahm es, den Spieß dadurch sozial zu nobilitieren, indem er ihn ganz bewußt als höf. Turnierwaffe einsetzte (Abb. 114). Damit verbindet sich aber – und dies demonstriert den Übergangscharakter der Zeit – eine Schwierigkeit, insofern als eine infanterist. Blankwaffe, der Langspieß, völlig dysfunktional eingesetzt wurde: Seine Gefährlichkeit lag ja ausschließl. in einem massenhaften, streng disziplinierten Einsatz im Rahmen sog. Gewalthaufen, wie sie als Schlachtordnung v. a. von den Schweizern und süddt. Fußknechten gebildet wurden.
Den Konservativismus seines Adels versuchte Maximilian ferner durch bewußte symbol. Akte aufzubrechen und hatte offensichtl. auch Erfolg damit. Nicht nur führte er selbst wiederholt den Langspieß in der Schlacht – so etwa bei der Eroberung des flandr. Schlosses Oudenarde Anfang 1485. Bei seinem Einzug in Gent am 7. Juli 1485 »marschierten zu Fuß, la picque [i.e.: der Langspieß zu 18 bis 20 Fuß] sur le col, der Herzog von Geldern, Herr Philipp von Cleve, Herr Engelbert Graf von Nassau, und mehrere Grafen, Barone, Ritter und Knappen […]« (Wohlfeil 1965).
Neben diesen angeworbenen Truppen verfügte Maximilian natürl. über die üblichen kleineren, milit. Truppen, die sein persönl. Gefolge bildeten: »Öfter zog Maximilian bewaffnet ein, begleitet von seiner Garde, manchmal mit großen Verbänden von Landsknechten, fremdländischen Truppen, ›Stradioten‹« [i.e.: leichtbewaffnete kroatische und albanische Reiter] in ihrer türkischen Ausrüstung« (Wiesflecker 1986, S. 403).
Man besitzt eine Beschreibung eines solchen feierl. Einzuges des Herrschers, in diesem Fall nicht von Maximilian, sondern von seinem Nachfolger, Karl V., dessen 1530 in die Reichsstadt Augsburg einziehendes Gefolge aufgezählt wird: Noch hat der kaiser ob zweihundert fürsten, margraffen, graffen, herrn und ander dapfer mann bei im am hoff gehept, schier aus allen landen. Er hat auch gehapt zu bewarung seines leibs dreihundert trawanten, einhundert Teutsch, einhundert Niderlender und einhundert Spaniolen (Chroniken der deutschen Städte 23, S. 267).
Hier fällt ein in den einschlägigen zeitgenöss. Quellen überaus häufig anzutreffender Begriff, der »Trabant«, hier ganz offensichtl. in der Bedeutung »Leibwächter« gebraucht. Ist es überhaupt möglich, zw. »Leibwächtern« und »(Leib-)Garde« zu unterscheiden? Und macht eine solche Trennung überhaupt einen Sinn? Diese Fragen werden deshalb gestellt, um auf die Schwierigkeiten einer naturgemäß schwankenden, regional wie zeitl. sich verändernden Semantik aufmerksam zu machen, die präzise Aussagen erschweren. So ist darauf hinzuweisen, daß bspw. Luther im Alten Testament den Begriff der Drabanten verwendet hat, wohl im Sinne von »Leibwache«, die für Schutz und Repräsentation des Herrschers zuständig sind [vgl. Stw. »Garde«]. Nicht immer wird man »Garde« und »Leibwächter« streng trennen können, die Grenzen sind vielmehr fließend. Das viell. aus dem Tschech. stammende Wort »Trabant« bezeichnete zuerst ausschließl. den hussit. Fußkämpfer (um 1430), kann dann auch den angeworbenen einfachen Söldner zu Fuß (um 1470), einen durch doppelten Lohn (»Doppelsöldner«) herausgehobenen Landsknecht (erstes Viertel des 16. Jh.s), ferner den einem Höherstehenden als Begleitung und Unterstützung Zugeordneten, und schließl. den »Leibshüter« bezeichnen (Deutsches Wörterbuch, 1934, siehe »Trabant«).
Der stark variierende Befund des Grimmschen Wörterbuchs spiegelt sich auch in den einschlägigen Hofordnungen wider. Schon ein Blick in bislang edierte Hofordnungen (vgl. Deutsche Hofordnungen 1905-07, Register s.v. »Trabant«) zeigt die weite Verbreitung des Trabanten-Begriffes. Dem Trabanten hat die Hof- und Feldordnung der mecklenburg. Hzg.e Adolf Friedrich und Johann Albrecht II. von 1609 sogar einen ganzen Abschnitt gewidmet, die den 12 unter einem Trabanten Heuptman stehenden Trabanten ihr genaues Verhalten bei Hof vorschreibt, insbes. ihre Sicherungsaufgaben: vor ein iglich gemach der herrn 2 trabanten – hier fungierten die Trabanten als Türsteher (vgl. dazu Stichwort »Türsteher«); beim Einzug der Herrren in die stedt sollen sie sich hundertt Schritt vor dem Thor aufstellen, 6 neben dem Trumbtschlager, auf der andern seiten auch der halbtheil sambt dem Pfeiffer; sie sollen die fursehung thuen, das das gemeine volck sich nicht vorher eintringe und niemandts in die Zugordnunge einlauffe. Bei kleineren Höfen mußten die Trabanten und Pfortner das Schloßthor zu rechter Zeit des Morgendes und Abendes uff[=] und zuschließen (Hofordnung von Pommern-Stettin 1624); hier übernahmen die Trabanten auch traditionelle Funktionen eines Torwächters bzw. Torwärters. Fallen solche und vergleichbare Hofämter – man denke bspw. noch an das Amt des Turmwächters bzw. Turmwärters – ebenfalls unter die Kategorie »Militär am Hofe«? Eindeutig mit einem »ja« wird man die Frage im Falle der soeben angeführten Hof-Musikanten, den trumbtschlagern und den pfeifern/pipern, den tromptern/trumpern beantworten. Denn ggf. befahl ihnen der Herrscher, mitzureiten und dann mußten sie im felde oder sonsten unverdroßen aufwarten, an dem orte, da wir mit hoffe liegen, kegen jeder Mahlzeit umb zehen und funffen, oder, wan es ihme sonsten durch den Marschalck angesaget wirt, zu tische blasen […] wen feurlermen oder auflauff (das Gott verhueten wolle) endstehen solte, mit ihren Wehren und Trompeten bey tage und nacht eilends an den ort, da der hoffmarschalck oder in deßen abwesen andere unsere befehlighaber anzutreffen, sich verfugen […] (Hofordnung von Pommern-Stettin 1624).
Die Hofordnungen des 14. bis 16. Jh.s spiegeln auch vergleichsweise genau die unterschiedl. Hierarchieebenen des milit. verwendbaren Hofpersonals wider. Viele Hofordnungen dieser Zeit gebrauchen dafür den Ausdruck reisig(k) Hof(f)gesinde (so bspw. die sächs. Hofordnung des Kfs.en Christian I. von Sachsen 1586). Das sind prinzipiell alle Berittenen, von denen der Herrscher erwartet, das sich all unser reisigk Hoffgesinde in guter Rüstung mit gutten, tüchtigen, geübten, erfahrenen knechten und Pferden halten, sich in unsere Hofffarbe nach dem Muster, welches an die Hoffstube [an]geschlagen werden soll, kleiden und alle, auch die Einspennigen, durchauß mit Harnisch und Schützengerethe gefaßt sein […] sollen. Im Ernstfall, der in der bad. Hofordnung von 1568 durch das uffblasen angekündigt wird, haben sich alle Reisigen von herren, Adel und knecht, deßgleichen der Räth und anderr Reisigen hofgesindt Diener […] von stundt an gereyt [zu] machen und dennechsten gerüst mit irenn Büchsen und wehren fur das Schloß rückhen.
»Militär am Hofe« in dieser Zeit (14. bis 16. Jh.) läßt sich in einem weiteren Sinne definieren als alle Berittenen (die »Reisigen«) mitsamt den ihnen ggf. zur Verfügung stehenden »Knechten«. Die unterste Kategorie der Berittenen bildeten die Einrösser/Einrusser, auch als »(A)Einspänner« bezeichnet. Sie konnten nur Anspruch auf Unterhalt eines einzigen Pferdes im herrscherl. Marstall erheben und allenfalls zusammen mit meist drei anderen Einrössern Anspruch auf Stellung eines zusätzl. Fußknechtes erheben. Umgekehrt bildeten die Acht-, Sechs-oder Vierrosser zumeist die höchste Stufe: es seint Graven, Herrn, vom Ahdell oder Rethe (Hofordnung des Mgf.en Johann von Küstrin 1551). Ein Zweirösser hatte nach dieser Hofordnung noch Anspruch auf Unterhalt und im Schadensfall auch auf Ersatz auf sein leibpferd und auf seines knechts pferd. Die klev. Hofordnung von 1471 nennt sogar einen Junker (myn joncher van Moirse), der Anspruch auf den Unterhalt von 12 Pferden erheben konnte (Klevische Hofordnungen 1997, S. 79). Einem Hofmann, der drei Pferde und einen reysigen knecht myt eynen armborst (i.e.: Armbrust) führte, gestand die soeben zitierte Hofordnung noch einen zusätzl. knecht ind eynen jongen zu (Klevische Hofordnungen 1997, S. 79). Auch den meisten Einrössern gestattete die vergleichsweise großzügige klev. Ordnung den Unterhalt eines berittenen Knechtes. Ebenfalls als Militär am Hof anzusprechen sind die Schützen, wobei aus den einschlägigen Texten häufig nicht ersichtl. ist, ob es sich nun um Armbrust- oder Bogen-Schützen oder gar um Büchsen-Schützen handelt. Ob man sie in Analogie zu den Leibbognern des burgund. Hzg.s als »Leibgardisten« bezeichnen kann, läßt sich zumindest im Fall von Kleve schwerl. bejahen (vgl. Stw. »Garde«). Jedenfalls kommt ihnen aber insofern eine im Vergleich mit den einfachen reisigen Knechten hervorgehobene Position zu, als drei von sieben namentl. genannten Schützen zusammen einen Anspruch auf einen zusätzl. Knecht haben. Zur Gruppe der »Artilleristen« am Hofe gehörten auch noch die Büchsenmeister, deren Zahl, wenig überraschend, beständig zunimmt: Unter Hzg. Georg dem Reichen von Landshut sind 1486 acht, 1488/89 bereits elf Büchsenmeister belegt, während sein Vater Ludwig der Reiche nur vier beschäftigt hatte (Biersack 2005, S. 145).
Der (Hof-) Marschall bildete als der Leiter des Marstalls zusammen mit dem Hauptmann, wenn denn ein solcher in den Hofordnungen überhaupt gen. wurde, die oberste milit. Hierarchieebene nach dem Herrscher. Er war gleichsam der Generalinspekteur für den milit. Teil des Hofstaates. Nach der Hofordnung des Kfs.en Christian I. von Sachsen von 1586 hatte der Hoffmarschalch alle Monat uf diejenigen, so under seinem befehlich seindt, ein richtigk vorzeichnus [zu] ferttigen, Ob ein jeder seine Pferde, darauff er bestellet, alle am bahren [habe] […]. Er mußte auch dafür sorgen, daß derjenige, Welchem auch, es sei under den Cammerjunckern, Truchsaßen, Einspennigen oder anderm reitenden Hofgesinde, ein Gaul umbfallen oder verdorben würde, sich innerhalb von 14 Tagen wieder beritten machte, widrigenfalls keine besoldung uff die abgegangene Pferde auß unser Cammer gefolget werden. Der Marschall mußte sich nach der Hofordnung von Kfs. August von Sachsen (1554) darum kümmern, das eyn jeder mit der Anzael pferde, schwerer rustunge und schutzengerethe, wie man ihnen solchs anzeigen wirdet, und tuchtigen Knechten […] dermaßen gefaßt sey, das daran zu jeder Zeit kein mangel erscheine.
Der Rotmaister ist nach der hess. Hofordnung von 1570 dafür verantwortl., daß die Reisigen under unserm ausreiten fein ordentlich in Jren Gliedern ziehen und auff was haltstadt ein jeder von seinem Rotmaister verordnet wirdet, daselbst soll ehr, so lieb in sein ehr ist, halten und warten und nit schlaffen und absitzen und die Geule an die Beume binden […].
Mit den in den Ordnungen genannten Reisigen und ihren Knechten erschöpfte sich aber nicht das gesamte milit. Potential eines Hofes. So ist mit einer in ihrer Größe schwer abzuschätzenden Gruppe fremder Adliger – bisweilen auch als »Hofritter« bezeichnet – an bedeutenderen Höfen zu rechnen. Diese waren zumeist zusammen mit einer kleineren Begleitung in Gestalt einiger reisiger Knechte für eine kürzere oder längere Zeit an befreundete Höfe gekommen und verstärkten damit ggf. deren milit. Potential. Daß ihre Zahl viell. so unbedeutend nicht gewesen ist, läßt sich indirekt wiederum aus den Hofordnungen ablesen. Denn diese werden von der beständigen Furcht umgetrieben, unberechtigte Dritte könnten auf Kosten des chron. klammen Herrschers ihre Pferde in dessen Marstall verpflegen lassen. Es ist also v. a. die finanziell so schwierige Situation, die dazu geführt hat, daß selbst die wohlhabendsten dt. Fs.en während des 15. und 16. Jh. keine stärker differenzierten und eigenständigen milit. Hofstrukturen aufgebaut haben: Weder die sprichwörtl. »reichen« Hzg.e von Bayern-Landshut, Heinrich XVI. (1393-1450), Ludwig IX. (1450-79) und Georg (1479-1503), noch andere größere Höfe der Zeit haben, abgesehen von ihrem reisigen Hofgesinde, eine Leibgarde oder gar eine stehende Militärtruppe zu ihrer Verfügung gehabt. Das milit. Potential des Hofes war viel zu klein, als daß man damit hätte Krieg führen können. Das wußten auch die damaligen Verantwortl. ganz genau. So schrieb der enge Vertraute des Mgf.en Albrecht Achilles (1440-86), Ludwig von Eyb, Ende Juli 1470 über die Zustände in der Mark Brandenburg an seinen Herrn: Wirt man krigen, so muß man den reysigen zeug und fußknecht meren (Priebatsch 1965, S. 159). Und auf einem »Zettel« fügte er – gleichsam als frommen Wunsch und zur Beruhigung seines über alle Maßen sparsamen Herrschers – noch hinzu: Und ob es zu krigen kome, so ist uns anzeigt, das man fußknecht und villeicht reysig auch funde, die uf ir eigen kost und schaden euch dienten (ebd. S. 160).
→ vgl. auch Farbtafel 38, 83, 84
Quellen
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http://www.Regesta-Imperii.de. – RI, hg. von der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und der Deutschen Kommission für die Bearbeitung der RI bei der Akademie der Wissenschaften und der Literatur zu Mainz, Abt. I – XIV, 1839-2004. – Regesten Kaiser Ludwigs des Bayern (1314-1347) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. von Peter Acht (und – seit 2003 – Michael Menzel), Köln u. a. 1991ff. – Regesten der Pfalzgrafen am Rhein, Bd. 2 (1400-1410), bearb. von Ludwig von Oberndorff und Manfred Krebs, Innsbruck 1939. – Regesten Kaiser Friedrichs III. (1440-1493) nach Archiven und Bibliotheken geordnet, hg. von Heinrich Koller, Paul-Joachim Heinig und Alois Niederstätter, 19 Bde., Wien u. a. 1982ff. – Regesten der Landgrafen von Hessen, Bd. 2: Regesten der landgräflichen Kopiare, bearb. von Karl Ernst Demandt, 2 Bde., Marburg 1990 (Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Hessen, 6,2). – Regesta Habsburgica, Abt. 3: Die Regesten der Herzöge von Österreich sowie Friedrichs des Schönen als Deutschem König von 1314-1330, bearb. von Lothar Gross, Innsbruck 1922-1924. – RTA. ÄR, Bd. 4-6: RTA unter König Ruprecht (1400-1410), 3 Abt., hg. im Auftrag d. Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften von Julius Weizsäcker, Göttingen 1956.
Annales Fuldenses ad annum 894 (MGH SS rer. Germ.), Hannover 1891, S. 123. – Deutsche Hofordnungen, 1, 1905, 1907. – Die klevischen Hofordnungen, bearb. von Klaus Flink, Köln u. a. 1997 (Rechtsgeschichtliche Schriften, 9). – Einhardi Vita Karoli Magni, cap. 22 (MGH SS rer. Germ.), Hannover 1911, S. 27. – Kaiser Maximilian. Bewahrer und Reformer (Ausstellungskatalog), hg. von Georg Schmid-von Rhein, Ramstein 2002, Katalognr. 302: Kriegsordnung Karls des Kühnen von Burgund. – Procopius Caesariensis, Werke, Bd. 2: Gotenkriege, hg. von Otto Veh, München 1966. – Quellen zur Geschichte Maximilians und seiner Zeit, hg. von Inge Wiesflecker-Friedhuber, Darmstadt 1996 (Ausgewählte Quellen zur deutschen Geschichte der Neuzeit, 14), Nr. 25, S. 91-94.
Literatur
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