Hofgerichtsbarkeit
Als Hofgericht bezeichnet man ein Gericht, mit dem der Kg. oder ein Landesherr die ihm zustehende Gewalt als oberster Richter ausübte. Im spätma. Reich ist zw. dem kgl. Hofgericht und landesherrl. Hofgerichten zu unterscheiden.
Nach ma. Anschauung war das Kgtm. mit der obersten Gerichtsgewalt im Reich verbunden. So bestimmten die vier ronkal. Definitionen von 1158, daß alle Gerichtsbarkeit (omnis iurisdictio) beim Herrscher liege und alle anderen Richter ihr Amt vom Herrscher empfangen mußten. Im Sachsenspiegel (ca. 1215/35) folgte daraus, daß jeweils dort, wo der Kg. sich aufhielt, alle Gerichte ledig wurden. Der Kg. mußte dann sämtl. noch nicht beendete Streitigkeiten entscheiden (Ssp. Ldr. III 60 § 2). Daher bildete sich das geflügelte Wort, jeder Mann habe sein Recht vor dem Kg. (Ssp. Ldr. III 33 § 1). Dieser Grundsatz war nicht auf den reisenden Kg. beschränkt. Grundsätzl. hatte jeder Herrscher die Möglichkeit, jeden Streitfall an seinen Hof zu ziehen (sog. Evokation, ius evocandi). Der Hof, die curia regis, war vor 1235 vergleichsweise schwach institutionalisiert. Der Kg. scheint im Hofgericht von einem Reichsvikar oder Reichsverweser vertreten worden zu sein. Die Urteiler waren ursprgl. die am Hof weilenden Fs.en, doch wurde dieser Kreis zunehmend zu einer Domäne von Ministerialen. Nach dem Grundsatz der Ebenbürtigkeit, nach dem niemand über einen Standeshöheren richten durfte, setzten sich die Urteiler v. a. in Lehenssachen je nach den beteiligten Prozeßparteien aus unterschiedl. Personen zusammen.
Nach dem Vorbild des sizilian. Großhofgerichts kam es unter Friedrich II. im Mainzer Reichslandfrieden von 1235 zu einer Neuorganisation des Reichshofgerichts. Das Gericht blieb Teil des Hofes und war damit an den Aufenthaltsort des Kg.s gebunden und in wichtigen Entscheidungen vom Hoftag abhängig. Es trat immer in demselben Gebäude zusammen, in dem der Kg. weilte, und konnte bei Abwesenheit des Kg.s aus dem engeren Reichsgebiet nicht tätig werden. Die 1235 neu geschaffenen Ämter des Hofrichters und der Hofgerichtskanzlei führten aber zu einer gewissen Verfestigung. Der Hofrichter sollte mind. für jeweils ein Jahr bestellt werden und den Kg. in grundsätzl. sämtl. Angelegenheiten vertreten. Ledigl. in Fürstensachen und bes. wichtigen Streitigkeiten (in causis maximis/andir hoe sache) behielt sich der Kg. ein eigenes Urteil vor. Nach deutschrechtl. Tradition übte der Hofrichter den Vorsitz im Reichshofgericht aus, war an der Urteilsfällung aber nicht beteiligt. Die Entscheidungen wurden vielmehr von den Beisitzern gefunden, von denen es regelmäßig mind. sieben gab und die wenigstens dem ritterschaftl. Niederadel entstammten. Neben dem Hofrichter wurde 1235 das Amt eines Hofgerichtsschreibers (notarius specialis) geschaffen. Dieser leitete die Kanzlei und war für die Führung der Register und Urteilsbücher zuständig. Der Hofschreiber mußte ein Laie sein, da sich Geistl. nach kanon. Recht nicht an Blutgerichtsurteilen beteiligen durften. Er war jurist. geschult, wenn auch nicht rechtsgelehrt.
In der Praxis entsprach die Tätigkeit des Reichshofgerichts nur eingeschränkt den Vorgaben des Mainzer Hoftages von 1235. Nach der Rückkehr Friedrichs II. nach Italien entfaltete das Gericht keine Aktivitäten mehr. Erst die Kg.e Rudolf, Adolf und Albrecht erneuerten das Hofgericht im späten 13. Jh., indem sie Gerichtsnotare einsetzen und damit die permanente gerichtl. Tätigkeit aufwerteten. Unter Ludwig dem Bayern findet sich 1325 im Münchener Vertrag mit Friedrich dem Schönen die Ansicht, das Hofgericht und damit Hofrichter und Hofschreiber sollten von der Person des Kg.s unabhängig sein. In der Realität scheint dies die Anbindung des Hofgerichts an den Kg. jedoch nicht gelockert zu haben. Zur Zeit Kg. Ruprechts kam es in den Jahren nach 1400 zu einer weiteren Verfestigung des Hofgerichts. Die Hofgerichtsschreiber erlangten jetzt zunehmend die Würde eines Protonotars und waren damit mit Mitgliedern der Hofkanzlei gleichgestellt. Neben den Schreiber traten zwei beeidete Hofgerichtsprokuratoren. Die Gerichtsschreiber übernahmen daher ab 1400 keine Parteivertretungen mehr, konnten sich also stärker auf ihre gerichtl. Aufgaben konzentrieren. In dies. Zeit fällt die erste Verschriftlichung der Gewohnheiten und Verfahrensweisen des Hofgerichts durch den Hofschreiber Johannes Kirchen (1406/09). Bestrebungen des Reichshofgerichts, stärkere Distanz zum Herrscher zu gewinnen, führten letztl. zur Schwächung des Gerichts. Albrecht II. setzte zwar noch einen Hofrichter ein, ließ Rechtsangelegenheiten aber nur vom kgl. Kammergericht entscheiden. Albrechts Nachfolger Friedrich III. schließl. verlor das Interesse am Hofgericht gänzlich. Der Hofschreiber Johann Geisler von Münden betrieb nach 1441 zwar energ. die Aufwertung des Gerichts und entwickelte einen Plan, die Gerichtsbarkeit durch Einsetzung eines kgl. Nachschreibers zu stärken. Aber Friedrich III. hob das Gericht bereits 1451, also noch vor seiner Krönung zum Röm. Ks. (1452), auf.
Das Verfahren vor dem Reichshofgericht entsprach der deutschrechtl. Tradition. Die Urteilsfindung erfolgte auf der Grundlage der für Reichsangelegenheiten bestehenden Rechtsgewohnheiten mit den jeweiligen stammes- und landrechtl. Bezügen. Als Ludwig der Bayer 1342 vorschrieb, das Gericht solle nach gesetztem und geschriebenem Recht der Kg.e und Ks. urteilen, war damit nicht die Rezeption des röm.-kanon. Rechts beabsichtigt. Das Verfahren lief somit nicht schriftl., sondern noch weitgehend mündl. ab. Folgerichtig kannte man die auch aus Schöffengerichten und Oberhöfen bekannten Fürsprecher, die im streng formalisierten Prozeß bestimmte für die Partei vorgesehene Formeln sprachen und damit die Prozeßgefahr verminderten. Diese Fürsprecher waren nicht professionalisiert, sondern wurden aus den bei Hofe anwesenden Adligen von Fall zu Fall ausgewählt. Im Gegensatz zum traditionellen Schöffengericht war das Konsensprinzip am Reichshofgericht abgeschwächt. Entscheidungen mußten nicht zwingend einstimmig ergehen, sondern konnten auch mehrheitl. gefunden werden.
Das Reichshofgericht urteilte u. a. als oberstes Lehensgericht des Reiches, sein Jurisdiktionsbezirk beschränkte sich auf das Reichsgebiet nördl. der Alpen, wobei Böhmen und Österreich weitgehend eximiert waren. Man unterschied streitige Verfahren, in denen nach Rede und Gegenrede der Parteien entschieden wurde. Zu einem Prozeß kam es nur, wenn sich der Beklagte auf die Klage einließ. In quasinotariellen Prozessen ging es um Bestätigungen und Beglaubigungen insbes. von Urteilen. In diesen Fällen konnten ksl. Privilegien erneuert werden. Schließl. gab es das einseitige Verfahren der Reichsacht und Anleite, das immer dann einschlägig war, wenn eine Partei sich des Ladungsungehorsams schuldig gemacht hatte oder ihr Aufenthaltsort nicht zu ermitteln war. Die ältere Auffassung, wonach das Hofgericht Rechtsfragen abstrakt in Form von Weistümern entschieden habe und damit prakt. zum Gesetzgebungsorgan geworden sei, wird in der neueren Literatur abgelehnt. Das Reichshofgericht fällte zwar häufiger allg. formulierte Entscheidungen, urteilte aber stets nur über einen konkreten Prozeß. Strafsachen im modernen Sinn wurden vor dem Reichshofgericht nicht verhandelt, weil die Jurisdiktion hierüber seit dem Mainzer Reichslandfrieden zu den kgl. Reservatrechten gehörte. Das Reichshofgericht wurde bes. intensiv vom niederen Adel sowie den Städten und ihren Bürgern in Anspruch genommen. Andere Bevölkerungsgruppen nutzten das Gericht dagegen kaum.
Obwohl das Reichshofgericht das oberste Gericht des ma. Reiches war, darf man es nicht als höchste Instanz im modernen Sinne ansehen. Das ma. Gerichtsverfahren verlief außerhalb des röm.-kanon. Prozesses einstufig. Es gab nicht die Möglichkeit, gegen ein bereits abgeschlossenes untergerichtl. Verfahren Rechtsmittel einzulegen und ein Urteil am Hofgericht überprüfen zu lassen. Die ältere Literatur hat dies teilw. nicht bemerkt. Zw. 1276 und 1451 dürfte das Reichshofgericht etwa 18 000 Gerichtsbriefe ausgefertigt haben, von denen sich 2000 erhalten haben.
Seit 1415 erwuchs dem Reichshofgericht Konkurrenz durch ein kgl. Kammergericht. Bereits im Mainzer Reichslandfrieden hatte sich der Kg. bestimmte Streitsachen zur eigenen Entscheidung vorbehalten. Im Gegensatz zum Reichshofgericht war das Kammergericht stärker an den Kg. angebunden. Hier urteilte er weiterhin persönl. oder durch einen von Fall zu Fall eingesetzten Kammerrichter im Verbund mit ebenfalls nicht beständig eingesetzten Beisitzern. Das Verfahren orientierte sich bereits im 15. Jh. stärker am röm.-kanon. Prozeß. Demnach lassen sich auch echte Rechtsmittelprozesse gegen territoriale Urteile nachweisen. Anders als das Hofgericht hatte das kgl. Kammergericht keine eigene Kanzlei. Den Schriftverkehr erledigte die Reichskanzlei, seit Friedrich III. als röm. Kanzlei bezeichnet. Dort waren studierte Juristen tätig, was zu einem weiteren Professionalisierungsschub führte. 1471 erhielt das Kammergericht eine Gerichtsordnung.
Die Reichsreform von 1495 ordnete die Gerichtsbarkeit neu. Das Kammergericht wurde als Gericht eingerichtet, dessen urteilende Beisitzer maßgebl. von den Territorien (Reichskreisen) entsandt wurden. Die Hälfte von ihnen mußte rechtsgelehrt sein, und auch für die Rechtsanwendung war im Einklang mit der gelehrten Doktrin die zumindest subsidiäre Anwendung des röm. Rechts vorgeschrieben. Das erneuerte Reichskammergericht war kein Hofgericht mehr. Vielmehr war die Trennung vom Hof eine seiner Grundlagen. Dies begründete eine dauerhafte Tradition, denn bekanntl. ist die oberste Gerichtsbarkeit in Dtl. noch heute vom Regierungssitz räuml. getrennt. Nach unruhigen ersten Jahren konsolidierte sich das Reichskammergericht in Speyer (seit 1527) und war später in Wetzlar (seit 1693-1806) tätig.
Der starke ständ. Einfluß auf das Reichskammergericht führte dazu, daß der Ks. weiterhin bestimmte Rechtsangelegenheiten an seinem Hof selbst entschied oder entscheiden ließ. Der ksl. Hofrat übernahm daher seit etwa 1500 immer stärker jurist. Funktionen und wird von der Forschung für die Zeit ab 1498 als Reichshofrat bezeichnet. Wie das ma. Hofgericht war er an die Person und den Aufenthaltsort des Monarchen gebunden, stellte aber neben einem Gericht zugl. ein Regierungs- und Verwaltungsorgan dar, das den Herrscher in sämtl. Angelegenheiten beriet. Wie das Reichskammergericht bestand auch der Reichshofrat bis zum Ende des Alten Reiches 1806.
Neben dem reichsweit urteilenden Hofgericht gab es kgl. Hofgerichte mit räuml. begrenztem Jurisdiktionsbezirk und mit fester Bindung an einen bestimmten Gerichtsort. Neben dem bekannten Rottweiler Hofgericht existierten das bgfl.-nürnberg. und bfl.-bamberg. Hofgericht sowie die Hofgerichte von Ulm, Zürich und der Leutkircher Heide, letzteres sogar bis 1802. Das 1784 aufgehobene Rottweiler Hofgericht erinnerte an die bis in karoling. Zeit zurückreichende Tradition der Reichsstadt Rottweil als Königsres. Nachdem bereits Rudolf von Habsburg dem Gericht eine bevorzugte Stellung verliehen hatte, erreichte es den Höhepunkt seines Ansehens in der zweiten Hälfte des 15. Jh.s, als es nach dem Ende des alten Reichshofgerichts teilw. mit diesem identifiziert und verwechselt wurde. Wie vor dem Reichshofgericht ging es auch in Rottweil schwerpunktmäßig um Beurkundungen und Beglaubigungen. Die Verschmelzung des Hofgerichts mit der territorialen Ebene zeigt sich an den Beisitzern. Die Hofgerichtsordnung von 1430 bestimmte, daß die Stadt die Urteilssprecher einsetzen solle. Tatsächl. waren daher die Assessoren mit den höchsten städt. Würdenträgern (Bürgermeister, Schultheiß etc.) identisch. Auch die anderen kgl. Hofgerichte gerieten zunehmen in territoriale Einflußsphären.
Nach dem Vorbild des Reichshofgerichts setzten auch zahlreiche Landesherrn Hofgerichte ein. In Brandenburg übertrugen die Mgf.en die Abhaltung von Hofgerichtsterminen zunächst reisenden Hofrichtern, gingen im 15. Jh. aber dazu über, einzelnen Hofrichtern feste Distriktshofgerichte zuzuweisen. In der Pfalz zeigt sich bereits seit dem späten 14. Jh., wie einzelne Professoren der Heidelberger Juristenfakultät als pfgfl. Räte Rechtsangelegenheiten entscheiden. Durch die Professionalisierung des Rates entstand hier ein echtes zweitinstanzl. Appellationsgericht. Die 1462 erlassene Hofgerichtsordnung gab dieser Institution einen festeren Rahmen. Damit ist zugl. der Weg der territorialen Hofgerichte in der Neuzeit vorgezeichnet. Nach dem Vorbild des Reichskammergerichts trennten die Landesherrn zunehmend ihre oberste Gerichtsbarkeit von ihrem Rat und richteten oberste Landesgerichte ein. Dieser Trend wurde begünstigt, weil die Territorien nur dann die begehrten ksl. Appellationsprivilegien erhielten, wenn sie sich im Gegenzug verpflichteten, eigene Gerichte aufzubauen, deren Verfahren im wesentl. der Reichskammergerichtsordnung entsprach. Typ. für die territoriale Gerichtsbarkeit ab dem 16. Jh. ist freilich ein Nebeneinander der professionalisierten Hof- und Kammergerichte mit landesherrl. Regierungen, Kanzleien und Geheimen Räten. V. a. dann, wenn die Landstände Einfluß auf die Hofgerichtsbarkeit gewinnen konnten, versuchten die Fs.en mehrfach, ihre Regierungsbehörden als Gerichte zu stärken.
Quellen
Franklin, Otto: Das Königliche Kammergericht vor dem Jahre 1495, Berlin 1871. - Die Protokoll- und Urteilsbücher des Königlichen Kammergerichts aus den Jahren 1465 bis 1480, 3 Bde., hg. von Friedrich Battenberg, Köln u. a. 2004 (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, 44). – Urkundenregesten zur Tätigkeit des deutschen Königs- und Hofgerichts bis 1451, hg. von Bernhard Diestelkamp, Köln u. a. 1988ff. (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, Sonderreihe) (bisher 14 Bde. bis Kg. Wenzel [1400]).
Literatur
Battenberg, Friedrich: Gerichtsschreiberamt und Kanzlei am Reichshofgericht 1235-1451, Köln 1974 (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, 2). – Battenberg, Friedrich: Art. »Reichshofgericht«, in: HRG IV, 1990, Sp. 615-626 (gute Literaturhinweise). – Blell, Carl: Art. »Hofgericht«, in: HRG II, 1978, Sp. 206-209. – Diestelkamp, Bernhard: Recht und Gericht im Heiligen Römischen Reich, Frankfurt 1999. – Diestelkamp, Bernhard: Das Reichskammergericht. Der Weg zu seiner Gründung und die ersten Jahrzehnte seines Wirkens (1451-1527), Köln u. a. 2003 (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, 45) (wichtige Aufsatzsammlung). – Franklin, Otto: Das Reichshofgericht im Mittelalter, Weimar 1867/69. – Frey, Siegfried: Das württembergische Hofgericht (1460-1618), Stuttgart 1989 (Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg. B, 113). – Geschichte der Zentraljustiz in Mitteleuropa. Festschrift für Bernhard Diestelkamp, hg. von Friedrich Battenberg, Köln u. a. 1994. – Kaufmann, Ekkehard: Art. »Königsgericht«, in: HRG II, 1978, Sp. 1034-1040. – Laufs, Adolf: Die Reichsstadt Rottweil und das Kaiserliche Hofgericht, in: Residenzen des Rechts, hg. von Bernhard Kirchgässner, Sigmaringen 1993, S. 19-35 (Stadt in der Geschichte, 19). – Rödel, Ute: Königliche Gerichtsbarkeit und Streitfälle der Fürsten und Grafen im Südwesten des Reiches 1250 bis 1313, Köln 1979 (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, 5). – Theuerkauf, Gerhard: Art. »Landesfürstliche Gerichte«, in: HRG II, 1987, Sp. 1375-1376. – Weitzel, Jürgen: Dinggenossenschaft und Recht. Untersuchungen zum Rechtsverständnis im fränkisch-deutschen Mittelalter, 2 Bde., Köln u. a. 1985 (Quellen und Forschungen zur Höchsten Gerichtsbarkeit im Alten Reich, 15). – Weitzel, Jürgen: Art. »Königs- und Hofgericht«, in: LexMA V, 1991, Sp. 1331-1332. – Zotz, Thomas: Art. »Curia regis«, in: Lex- MA I, 1986, Sp. 373-375.