Totengedenken, Begräbnis und Begängnis
Die Trauer- und Gedächtnisfeierlichkeiten für eine verstorbene fsl. Person im SpätMA liefen in der Regel in mehreren »Stationen« ab: Dem Begräbnis der sterbl. Überreste schlossen sich eine Reihe von Gedenktagen an (wie der Erste, Siebte, mitunter auch der Neunte). Von diesen kam dem etwa dreißig Tage nach Tod bzw. Begräbnis stattfindenden sog. Dreißigsten – auch als Begängnis bezeichnet – eine bes. Bedeutung zu. Anschl. kamen die für die Ewigkeit eingerichteten Gedenktage wie das Anniversar (Jahrgedächtnis) und weitere, in Testamenten und Stiftungsurkunden festgehaltenen Termine, an denen des Toten gedacht und für seine Seele gebeten wurde.
Die Gebete in der Zeit unmittelbar nach dem Tod waren von großer Signifikanz für die Seele des Verstorbenen: Notifikationen, in denen Verwandte, Verbündete und Untertanen vom Tod einer fsl. Person unterrichtet wurden, enthalten die Bitte, sogleich Maßnahmen zugunsten des Seelenheils des Verblichenen mithilfe von Vigilien, Seelmessen und Glockenläuten zu ergreifen. In erhaltenen Notifikationskonzepten nach dem Tod des Hzg.s Wilhelm III. von Sachsen i. J. 1482 ordnete die Wwe. Katharina an, die Untertanen mögen den Verstorbenen für die Dauer von dreißig Tagen in allen Kl.n und Pfarreien der Herrschaft mit Glockenläuten, Seelmessen und Vigilien begehen. Dabei sollten in den Kirchen (vermutl. in den Chorraum) zu einem Bahrtuch neue Kerzen gestellt und das Volk dazu angehalten werden, für den verstorbenen Hzg. zu beten (Th HStAW, Ernestin. Gesamtarchiv, Reg. D 200, Bl. 7).
Die Bestattung einer fsl. Person lief im Rahmen der kirchl. Liturgie ab: In einer Prozession wurde der Tote in die Kirche getragen, in der das Totenoffizium mit Vesper, Matutin und Laudes und dem anschließenden Messopfer gehalten wurde. Hinsichtl. der Matutin und der Laudes, beide zusammen auch als Vigil bezeichnet, gab es hierbei für vermögende oder adelige Personen eine ausgedehntere Form als für einfache Leute. Missale des MA dokumentieren, daß beim Begehen des Ersten, Siebten und des Dreißigsten u. a. in Hinsicht auf Stand, Stellung und Geschlecht Unterschiede in der Quantität der Liturgie bestanden. So wurden für vornehme Verstorbene beim Begräbnis nicht nur eine, sondern mehrere Messen gehalten. Auch durch die hohe Anzahl teilnehmender Priester und geistl. Würdenträger zeichnete sich die Beisetzung einer fsl. Person aus. Nach der Absolution wurde der Leichnam in einer Prozession unter Gesang von Psalmen und Antiphonen zum Grab gebracht, welche auch beim Akt der Beisetzung gesungen wurden. Bei der Grablegung wurden Grab und Leichnam noch einmal vom Priester mit Weihrauch und Weihwasser gesegnet und Absolutionsgebete gesprochen.
Im Vergleich zu den späteren Begängnisfeierlichkeiten, deren idealer Ablauf in Festbeschreibungen festgehalten wurde, erfährt man wenig über das Begräbnis des Leichnams einer fsl. Person. Abgesehen davon, daß es sich hierbei v. a. um ein von der kirchl. Liturgie bestimmten Vorgang handelte, weisen Bemerkungen darüber, daß die Bestattung so durchgeführt werden sollte, wie es sich für einen Fs.en geziemt, auf eine Zeremonie hin, die sich von den Begräbnissen nichtfsl. Personen abheben mußte, was v. a. durch die Quantität der gesungenen und gelesenen Vigilien und Messen und durch die hohe Anzahl der Geistlichkeit und der mit der Herrschaft verbundenen Personen bewirkt wurde. Im Schriftverkehr und in den Testamenten der Wettiner wurde betont, daß die Bestattung entspr. der Kur- bzw. der Herzogswürde des Verstorbenen vonstatten gehen sollten. So enthält zum Beispiel das Testament des 1486 verstorbenen Kfs.en Ernst die Bestimmung, man solle den Testierenden nach seinem Tod im Meißner Dom so bestatten, wie seinem namen und stande zu steet und als einem loblichen cristlichen curfursten und ertzmarschalh des heiligen römischen reichs gepurt (Th HStAW, Ernestinisches Gesamtarchiv, Urk. Nr. 673).
Für die Zweiteilung von fsl. Trauerfeiern – Begräbnis und Begängnis – gab es mehrere Gründe: Zum einen, um neben der von der Kirche dominierten Bestattungsfeier eine Gedenkfeier zu haben, bei der die weltl. Aspekte in den Vordergrund traten. Verankert war diese Zweiteilung im Recht, denn mit Ablauf von dreißig Tagen endeten bestimmte Rechtsbeziehungen des Verblichenen, die mit dem Tod und der Bestattung folgl. noch nicht beendet waren. Dieser Zeitraum von 30 Tagen kam zudem den organisator. Erfordernissen zugute, denn um ein standesgemäßes Begängnis zu planen und die Teilnahme von anderen Fs.en zu ermöglichen, brauchte man Zeit. In diesem Zusammenhang sind auch die geringen Konservierungsmöglichkeiten im dt. Reich des SpätMA zu sehen, welche kein längeres Aufbahren des Leichnams erlaubten und somit eine Trauerfeier ohne diesen erforderten.
Den gesellschaftl., aber auch liturg. Höhepunkt im Totengedenken stellte also das Begängnis, der sog. Dreißigste, dar. Die Bezeichnung Dreißigster bezieht sich hierbei auf die Zeitdauer: 30 Tage nach dem Tod bzw. nach dem Begräbnis wurde in der Regel der Dreißigste für einen Verstorbenen gehalten.
Bei fsl. Bestattungen behaupteten sich Elemente weltl. Zeremonien nicht in dem Maße neben kirchl. wie bei den späteren Begängnisfeierlichkeiten, die mit vergleichsweise großem Prunk erfolgten und in größerem Maße einem höf. Fest vergleichbar sind als die Bestattungen. Dies entspricht in Bezug auf das Begräbnis und den mit ihm verbundenen Ritualen der Beobachtung Ariès', der zufolge ab dem 13. Jh. für eine lange Zeit der Klerus die Hauptrolle übernahm: Die Lesung der Totenmesse durch den Priester löste die Wehklage der Laien ab. Ebenso wurde aus dem letzten Geleit, welches zuvor hauptsächl. von Angehörigen und Freunden geleistet wurde, eine geistl. Prozession, bei der die Kleriker dominierten, wenn auch die Angehörigen hieran ebenfalls teilnahmen.
Ein ganz anderes Bild ergibt sich jedoch bei den fsl. Begängnissen des Dreißigsten im spätma. dt. Reich, bei denen eindeutig wieder Laien die Regie übernahmen und herrschaftl. Aspekte und die Standeszugehörigkeit im Vordergrund standen. Mochte auch der Tote beim Begräbnis seinen Standesgenossen und seiner Familie genommen worden sein und der Kirche gehören – beim Begängnis holten sie ihn sich wieder.
Das erste Jahr nach dem Tod bestand aus mehreren Abschnitten des Gedenkens: dem Dritten, Siebten und Dreißigsten und dem erstmaligen Jahrestag des Todes oder Begräbnisses, dem sog. Anniversar, auch als Jahrgedächtnis bezeichnet. Dieses fiel auf festgelegte Termine wie den Todes- oder Begräbnistag, aber auch auf weitere Tage i. J., so zum Beispiel den Quatembern, welche den Mittwoch, Freitag und Samstag nach Pfingsten, nach Kreuzerhöhung, nach Lucia und nach dem ersten Fastensonntag bezeichneten und durch Fasten und bes. Gottesdienste bestimmt waren. Die Bestimmungen zu den Jahrgedächtnisfeiern – in manchen Quellen als über das Grab gehen bezeichnet – überliefern v. a. Stiftungsurkunden und Testamente. Das Begängnis dieses Gedächtnisses fand nicht nur am Grab statt, sondern auch in anderen Kirchen und Kl.n des Herrschaftsgebietes, in denen eine entspr. Stiftung errichtet worden war. Hierbei wurde am Vorabend eine Vigilie, am nächsten Tag eine Seelmesse mit einer möglichst hohen Anzahl von Priestern gefeiert. Am Grab des Verstorbenen stellte man Kerzen auf und schwenkte Weihrauch, das Grab selbst wurde mit Anniversartüchern bedeckt, die der Verstorbene gestiftet hatte. In den Kirchengebäuden, die nicht die letzte Ruhestätte des Verstorbenen beherbergten, verfuhr man in derselben Weise, doch legte man hier ein Tuch in den Chor, welches bei den liturg. Handlungen das Grabmal ersetzte. Eine dementsprechende Anniversarfeier stiftete zum Beispiel Mgf. Wilhelm I. von Meißen († 1407) für sich selbst: Nach seinem Tod sollten die Kartäuser zu Erfurt und zu Eisenach bei seiner Gedächtnisfeier ein Bahrtuch ausbreiten und vier Kerzen daneben stellen. Hierfür sollten die Kl. jährl. je vier Malter Getreide, halb Weizen, halb Korn erhalten. Das eigentl. Grab befand sich jedoch im Dom zu Meißen (CDSR Bd. I, B, 2, Nr. 394, S. 266f.).
Durch diese Vielzahl von gestifteten Anniversarien war die Herrschaft auch nach dem Tod des Fs.en regelmäßig in den Kirchen des Territoriums auf sehr wirkungsvolle Weise präsent. Die Anwesenheit nicht nur der ausführenden Geistlichkeit, sondern auch die des Volkes, welches zum innigen Gebet für die Seele des Verstorbenen aufgerufen wurde, verstärkte diesen Effekt, in dem die liturg. Memoria des verstorbenen Fs.en über den geistl. Personenverband hinaus auf die Untertanen übertragen wurde.
Die Stiftungsurk.n für ein ewiges liturg. Gedächtnis gelten als wichtige Dokumente der Gruppenzugehörigkeit, des Selbstverständnisses und dynast. Bewußtseins eines Fs.en und seines Erinnerns an verstorbene Familienmitglieder.
Die Gruppen, die in das gestiftete Totengedenken einbezogen waren, wurden generalisierend gen.: die eigenen Verwandten, alle Christen (die keinen Fürsprecher hatten), alle Diener, die in Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft im Dienste des Fürstenhauses ihr Leben verloren hatten oder verlieren würden. Bei allen drei Gruppen lagen Verpflichtungen zum Totengedenken zugrunde: aufgrund der Familienbande, aufgrund der caritas, die ein Christ anderen Christen schuldete, und aufgrund der wechselseitigen Treue im Verhältnis zu den Dienern. Allerdings stiftete ein Fs. v. a. Seelmessen für sein eigenes Geschlecht und für sich selbst, was auf die enge Verflechtung von liturg. Memoria und Herrschaftslegitimation durch Herkunft zurückzuführen ist.
Nicht zu übersehen bei all diesen Bemühungen, das eigene Gedächtnis nach dem Ableben gewahrt zu wissen, ist das Mißtrauen, daß den eigenen Nachkommen, aber auch der mit dem Gebetsgedenken beauftragten Geistlichkeit entgegengebracht wurde. Ein Instrument zur Wahrung der eigenen Memoria in der Nachwelt war die Einsetzung eines Testamentariers, der für die Erfüllung des letzten Willens zuständig war. Dementsprechend mußten die Testamentarier über eine gewisse Machtfülle verfügen. Ein Fs. ernannte häufig seinen Bruder, Sohn oder Schwager, diesem zur Seite fsl. Räte und Hofbeamte, Fs.innen wählten für diese Position in der Regel männl. Familienmitglieder aus ihrer Ankunftsfamilie, und von diesen v. a. ihre Söhne.
Das andere Mittel zur Wahrung der liturg. Memoria war das Androhen von Sanktionen für den Fall, daß die durch eine Stiftung mit dem Gebetsgedenken beauftragte Geistlichkeit den Vertrag gebrochen hatte. Andere geistl. Einrichtungen oder weltl. Amtsträger der Herrschaft fungierten hierbei als Kontrollinstanzen, die bei Vertragsbruch selbst von dem Stiftungskapital profitieren sollten. Einer vom Abt von Veßra ausgestellten Urk. aus dem Jahre 1480 zufolge wollten der Abt und sein Konvent 28 Pfennig Würzburger Währung aus ihren Zinsen und Gefällen an die Erben des verstorbenen Gf.en Wilhelm III. von Henneberg zahlen, wenn sie nicht die von dem Verstorbenen und seiner Gemahlin Margarethe gestiftete Seelmesse einhalten würden (LA Magdeburg-LHA-Rep. U 19, Nr. 28).
Gefahr drohte aber auch von Seiten der eigenen Familie, wie Hausverträge mit Bestimmungen über die Unantastbarkeit von Stiftungen zeigen. Hierbei wurden die Kosten für Stiftungen gleichzeitig eingeschränkt, so daß sie nicht ins Uferlose steigen und die Hinterbliebenen zu sehr belasten konnten. Man war sich also durchaus bewußt, daß die ausgegebenen Summen in einem gewissen Maß bleiben mußten, damit das gestiftete Gebetsgedenken in der Nachwelt eine Chance auf Weiterbestand hatte. In einem Vertragsentwurf von 1384 bezügl. der Zusammenlegung ihrer Lande versicherten sich die beiden Brüder, Lgf. Balthasar von Thüringen und Mgf. Wilhelm von Meißen, gegenseitig, daß jeder von ihnen ein Seelgerät nach seinen Wünschen errichten konnte, sofern dies nicht eine Summe von 100 Schock übersteigen durfte. Weder der Bruder noch dessen Nachfolger durften den anderen in seiner Stiftung behindern, ganz im Gegenteil: sie versicherten sich gegenseitig, daz selgerete ewiklichin halden zu wollen, als ob sie es selbst gestiftet hätten (CDSR, I,B, 1, Nr. 133, S. 91ff.).
Die Hinterbliebenen setzten sich nicht selten über den letzten Willen des Verstorbenen hinweg. Entsprachen Ort und Gestaltung der letzten Ruhestätte nicht dem Selbstverständnis und den religiösen Vorstellungen der Nachkommen, wurde ein anderes Grabmal hergestellt, das nicht den Anordnungen des Verstorbenen folgte und wurden die Gebeine auch nach Jahren an einen anderen Begräbnisort überführt, wenn die ursprgl. Grabesstätte nicht mehr als passend erschien.
Lgf. Philipp von Hessen, der in seiner Herrschaft die Reformation einführte, verstieß eindeutig gegen den letzten Willen seiner verstorbenen altgläubigen Mutter Anna von Hessen, die eine überzeugte Förderin der Observanten gewesen war und auch in deren Kl. zu Marburg ihre letzte Ruhestätte erwählt hatte. Ihr Sohn ließ jedoch den Leichnam der Lgf.in 1546 nach Aufhebung des Franziskanerkl.s in die Familiengrablege der hess. Lgf.en in die Marburger Elisabethkirche überführen und dort ein Grabmal mit Wappen und Inschrift nebst Epitaph errichten. Der ursprgl. Grabstein hingegen wurde sehr wahrscheinl. – wie alle in der Franziskanerkirche errichteten Grabmäler – in den Jahren 1534/35 zerstört.
Die Auffassung davon, auf welche Weise und an welchem Ort die herrschaftl. Memoria eines Fürstenhauses am besten aufgehoben sei, änderte sich also häufig. Was jedoch das Gedächtnis für ein einzelnes Mitglied einer fsl. Familie vor dem Vergessen bewahren konnte – besser noch als alle Verträge und Bestimmungen – war das Bestreben des Geschlechts, seine Herrschaftslegitimation durch seine Herkunft zu begründen und aus diesem Grunde die Erinnerung an die Vorfahren in angemessener Weise aufrecht zu erhalten.
Die Reformation führte vor allem in denjenigen Fsm.ern, in denen sich die Fürstenhäuser der Lehre Luthers anschlossen, in bezug auf die Begräbnisliturgie und auf die Trauerfeierlichkeiten zu erheblichen Veränderungen. Diese betrafen vor allem das Begehen der Gedenktage wie insbesondere des Dreißigsten, welcher im kathol. Glauben eine zentrale Rolle spielte, der jedoch in der Liturgie in reformatorischen Ländern abgeschafft wurde. Grund hierfür war die Kritik am Ablasshandel und an den Vorstellungen, der Seele eines Verstorbenen mit frommen Werken zu Hilfe kommen zu können. Dies hatte allerdings keine Auswirkungen auf die rechtl. Bedeutung des Dreißigsten hinsichtl. des Nachlasses; diese blieb in kathol. wie in reformator. Landen erhalten und hat bis in die Gegenwart hinein seinen Platz im BGB (§ 1969 BGB).
In den reformierten Kirchen trat bei den Trauerfeierlichkeiten die Vorstellung von der Auferstehung der Toten an die Stelle des Glaubens, mit Gebeten und anderen frommen Handlungen auf das Schicksal des Verstorbenen Einfluß nehmen zu können.
Berichte über fsl. Leichenfeiern zu Zeiten der Reformation belegen, daß die Hinterbliebenen für den Verstorbenen selbstverständl. eine standesgemäße Trauerfeier anordneten, das Begehen der Gedenktage jedoch – sofern sie der luther. Lehre zugewandt waren – strikt untersagten. Georg Spalatin erwähnt in seinem Bericht über die Leichenüberführung des Kfs.en Friedrichs des Weisen von Sachsen, daß der Verstorbene zwar mit allen Ehren gemäß seines Ranges, doch ohne die von Anhängern der Reformation als »papistisch« verdammten Zeremonien beigesetzt wurde. Folgl. fielen das Begehen des Ersten, Siebten und des Dreißigsten bei den Feierlichkeiten nach dem Tod des Kfs.en weg. Die Überführung, die im Zusammenhang mit der Bestattung nach Rat der Reformatoren Martin Luther und Philipp Melanchthon durchgeführt wurde, stimmte in den Punkten des Geleits und des Aufbaus der Prozession auf dem Weg der aufgebahrten Leiche zum Bestattungsort mit einer Überführung aus vorreformator. Zeit überein. Jedoch bedeutete die Abschaffung des Dreißigsten eine gravierende Änderung, war dieser doch im MA der eigentl. Höhepunkt der Trauerfeierlichkeiten gewesen – insbes., was die Darstellung von Rang und Herrschaft des Verstorbenen und seines Platzes in der ständ. Gesellschaft betraf. So kann an dieser Stelle die Hypothese aufgestellt werden, daß in jenen Fsm.ern, in denen die Reformation eingeführt und damit der Dreißigste als Trauerfeier abgeschafft wurde, das Begräbnis des Leichnams die ursprgl. Aufgabe des Dreißigsten übernahm, bei den Trauerfeierlichkeiten noch einmal die Manifestierung der gesellschaftl. Ordnung, in der der Tote seinen festen Platz hatte, darzustellen.
Hinsichtl. des Mitführens von Pferden im Leichenzug gab es, wie allerdings auch schon in vorreformatorischen Zeiten (siehe oben), unterschiedl. Auffassungen: Während es für die Trauerfeier des verstorbenen Kfs.en Friedrich des Weisen als unpassend angesehen wurde, hielten die kathol. Habsburger noch 1577 daran fest.
Die Scheinbahre, die als Trauergerüst bei spätma. Fürstenbegängnissen neben den liturg. auch herrschafts- und standesrepräsentativen Anforderungen entsprach, wandelte sich im Laufe der Frühen Neuzeit zu einem röm. Katafalk mit Säulen, Tugendfiguren, Inschriften und Allegorisierungen der Herrschaft. Dennoch blieb die ursprgl. liturg. Funktion, die Erteilung der Absolution, erhalten.
Trotz aller Veränderungen bezügl. der Ideengeschichte gibt es – wie Oexle festgestellt hat – Kontinuitäten in der Mentalitätengeschichte: Memorialbilder und Almosen an Arme bleiben auch in der protestant. Kultur der Neuzeit erhalten, Kl. wurden zwar aufgelöst, um dann allerdings in mildtätige Einrichtungen wie Hospitäler umgewandelt zu werden.
Quellen
Drei Frühdrucke zur Reichsgeschichte. Die Erwählung Maximilians zum Römischen König 1486; Das Begängnis Friedrichs III. 1493; Die Belehnungen der deutschen Fürsten auf dem Reichstag zu Worms 1495. Mit einer Einleitung von O. Schottenloher, Leipzig 1938 (Veröffentl. der Gesellschaft für Typenkunde des 15. Jahrhunderts. Wiegendruckges. Reihe B, 2]. – Johann E. Kapp, Kleine Nachlese einiger, größten Theils noch ungedruckter und sonderlich zur Erläuterung der Reformations-Geschichte nützlicher Urkunden, Leipzig 1727ff.
Carl Friedrich von Moser, Kleine Schriften des Staats- und Völcker-Rechts, wie auch des Hof- und Canzley-Ceremoniels, Bd. 11, Frankfurt a. M. 1764. – Johann Ulrich Steinhofer, Neue Wirtembergische Chronik, Stuttgart u. a. 1744-1755. – Loose, Wilhelm: Das Begängnis des Herzogs Albrecht im Dom zu Meißen, in: Mitteilungen des Vereins für Geschichte der Stadt Meißen 5 (1895/96) S. 38-45.
Literatur
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