REGIMENTSVERTRÄGE
A.
Regimentsverträge entstanden im Zusammenhang mit den innerhalb der Länder sich während des Spätmittelalters ausbildenden Landstände. Der europäische Parlamentarismus, dessen Anfänge auf die Institutionen des englischen Feudalstaates zurückgehen, in dem sie ursprünglich der Beratung zwischen Krone und Magnaten auf dem Gebiet von Rechtsfragen dienten, entwickelte sich seit dem späten Mittelalter in der westlichen Staatenwelt zum vorherrschenden, wenn auch stark differenzierten Regierungssystem. Die landständische Verfassung wurde ein gemeinsames Charakteristikum der Staatenwelt des europäischen Spätmittelalters und der Frühen Neuzeit. Die Wurzeln ständischer Versammlungen jedoch sind vielfältig. Sie lagen im Hoftag, im fürstlichen Rat und in der Lehensversammlung der Fürsten.
Unter den Vertretern des »Dualismusmodells« frühneuzeitlicher Staatlichkeit hat eine Gruppe von Verträgen, die sogenannten »Fürstenverträge«, eine besondere Aufmerksamkeit gefunden. Mit »Fürstenverträgen« sind jene Herrschafts- oder Regimentsverträge gemeint, als deren bekannteste man gängigerweise die Magna Charta Libertatum von 1215, die Goldene Bulle von Ungarn aus dem Jahre 1222, die aragonischen Privilegien von 1283 und 1287, die Joyeuse Entrée von Brabant von 1356 und den Tübinger Vertrag von 1514 anführt. (Oestreich, Herrschaftsvertrag). Für Bayern könnte man den Vilshofener Vertrag und die Ottonische Handveste hinzufügen. Die Zusammenfassung dieser unterschiedlichen Dokumente ist forschungsgeschichtlich noch nicht alt.
Sie hängt zusammen mit der Vorstellung von der Stiftung der politischen Organisation der Gesellschaft durch einen Vertrag (→ Statuten von Gesellschaften), wie sie nach der Ermordung der Hugenotten 1572 durch die französischen Calvinisten entwickelt wurde. In einem Vertrag zwischen Herrscher und Volk seien in freier Vereinbarung gleichberechtigter Partner die beiderseitigen Rechte und Pflichten festgelegt und der Herrscher damit gebunden worden (Oestreich, Herrschaftsvertrag, S. 246). Zu dieser aus der antiken Staatslehre stammenden Vertragsidee trat die religiöse Bundesidee des Alten Testaments, die dem Rechtsgedanken eine transzendente Fundierung gab. Zugleich bezogen die Hugenotten die rechtlichen Bindungen der ständischen Gesellschaft, Privilegien und Abschiede in ihre Vorstellung von der vertragsmäßigen Begründung der Gesellschaft ein und konstruierten damit eine vertragliche Grundlage des europäischen Ständestaates und ein Widerstandsrecht. Diese Vorstellungen der sogenannten Monarchomachen verbreiteten sich schnell; die Idee des Herrschaftsvertrages fand Eingang in die theoretische Literatur des 17. und 18. Jahrhunderts. Der Regimentsvertrag (Herrschaftsvertrag) wurde interpretiert als der Vorläufer der späteren Konstitution.
Der im letzten Drittel des 16. Jahrhunderts geprägte Begriff des Herrschaftsvertrages wurde von der ständegeschichtlichen Forschung auf oben gannnte Vorbilder des hohen und späten Mittelalters übertragen. Werner Näf (Näf, Herrschaftsverträge) und später Fritz Hartung (Hartung, Herrschaftsverträge) sahen in ihnen Zeugnisse der Gegenwirkung gegen die Straffung herrschaftlicher Bindungen und die Machtzunahme des Landesherrn. Durch die genannten Verträge sei die korporative Ordnung der Stände erwachsen. Sie seien Zeugnisse der Geburtsstunde des Ständestaates im Übergang vom Feudalismus zum Frühmodernen Staat. In diesen Verträgen hätten sich – so Näf – die Stände über veraltetes Lehensrecht hinaus an der Entwicklung des »modernen« Staates »progressiv und durchaus nicht oppositionell« beteiligt. Daraus entwickelt Näf – wie vor ihm Spangenberg – die Konzeption des dualistischen Ständestaates, für den die Ausbildung zweier Staatsgewalten grundlegend war (Näf, Herrschaftsverträge, S. 218 und 230). Dabei war die monarchische älter, zu der die zweite, ständische, jüngere Bildung aus feudaler Erbmasse ergänzend hinzutrat. Der ständische Staat hatte in dieser Konzeption eine elliptische Struktur mit zwei Machtpolen, die man aber seit dem 16. Jahrhundert zugunsten des monarchischen Elements verändert sah. Ob die Stände in dieser Entwicklung zur modernen Staatlichkeit nur eine retardierende, behindernde Funktion eingenommen haben, wie dies beispielsweise Francis Carstens herausgearbeitet hat, war in der Ständeforschung lange Zeit umstritten (Carsten, Ursachen).
Das Modell des Regimentsvertrages (Herrschaftsvertrages) und des dualistischen Ständestaates ist letztlich geprägt von einer parlamentaristischen Auffassung der Ständegeschichte, die institutionsbezogene Vorstellungen weit in die Vergangenheit zurückprojiziert.
Wie schwierig eine sachgerechte Interpretation solcher Verträge aber ist, läßt sich am Beispiel eines immer wieder hierfür herangezogenen Vertrages, des Tübinger Vertrages von 1514, zeigen, den man gerne als die »Magna Charta« der Württemberger bezeichnete und immer wieder mit Stolz auf das Diktum des englischen Premierministers von William Pitt verwies, in Europa gäbe es nur zwei Staaten mit einer parlamentarischen Verfassung, nämlich England und Württemberg. Auf dem silbernen Ehrenbecher, den die Altrechtler Württembergs zur 300-Jahrfeier des Tübinger Vertrags dem greisen Landschaftsassessor Klüpfel überreichte, war in der Anschrift als wesentlich hervorgehoben: »Regierung durch Vertrag«, »Der Bürger bewaffnet«, »Die Gerichte unabhängig« und »Die Steuern durch Stände verwilligt und verwaltet« (Naujoks, Tübinger Vertrag, S. 2). Ludwig Uland pries in seien patriotischen Gedichten diese Verträge als das »gute alte Recht«, das zu verteidigen im Zentrum des Kampfes der württembergischen »Altrechtler« gegen die Verfassungsentwürfe König Friedrichs von Württemberg im zweiten Jahrzehnt des 19. Jahrhunderts stand. Doch man dachte bereits damals, 1816, auf dem Höhepunkt der Auseinandersetzung um eine neue Verfassung und mitten im Kampf um das »gute alte Recht« eher an Rousseaus ›Contract social‹, an die levée en masse und an die von Montesquieu propagierte Unabhängigkeit der richterlichen Gewalt als an die spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Verträge. Schon damals würden moderne konstitutionelle Vorstellungen und Wünsche in einen Text hineinprojiziert, den keiner mehr richtig gelesen hatte. Bezeichnenderweise begingen Landtag und Landesregierung von Baden-Württemberg auf Anregung der Landesuniversität Tübingen den 450. Jahrestag der Errichtung des Tübinger Vertrages, eines »in der württembergischen Geschichte hochbedeutsamen Ereignisses«, im Jahre 1964 in feierlicher Weise, auch wenn man bedauernd einräumte: »Wohl besteht eine unmittelbare Verbindung vom einst hochgerühmten und vielberufenen Grundgesetz des altständischen Wesens im Herzogtum Württemberg zur parlamentarischen Demokratie im Land Württemberg nicht«, aber man sah in ihm einen wichtigen Meilenstein »in der Entwicklung von Verfassungsrecht und Verfassungspolitik aus den spätmittelalterlichen zu den modernen und modernsten Verhältnissen«, wobei »seine Idee und sein Anspruch im Ringen um das rechte Verhältnis von Regent und Regierten durch fast drei Jahrhunderte wechselvoller und wandlungsreicher Geschicke, die in ihrer Besonderheit und zeitweiligen Einmaligkeit weit über seine Grenzen hinaus, ja über Länder und Meere Beachtung fanden« (Grube, Tübinger Vertrag, S. 9).
Die Legendenbildung um den Tübinger Vertrag war schon älter. 1765, mitten in der Auseinandersetzung der Württembergischen Landschaft mit Herzog Carl Eugen, als die Landstände sich entschlossen hatten, ihren Landesherrn vor dem Reichshofrat in Wien wegen Verletzung der Landesfreiheiten zu verklagen (Haug-Moritz, Württembergischer Ständekonflikt), ließ die Landschaft in einem dickleibigen Folianten den Tübinger Vertrag mit anderen Privilegien und Freiheiten publizieren. Allein der Titel des Werkes zeigt, wie sehr man sich von der Denkweise des frühen 16. Jahrhunderts entfernt hatte. Er lautete ›Württembergische Landes-Grund-Verfassung, besonders in Rücksicht auf die Landstände und deren Verhältnis gegen die höchste Landes-Herrschaft‹. Ludwig Timotheus Spitteler, der Göttinger Historiker und spätere württembergische Minister, veröffentlichte 1786 einen ›Historischen Commentar über das erste Grundgesetz der ganzen wirtembergischen Verfassung‹. Er, der Anhänger montesquieu'scher Ideen, war dankbar, in seinem württembergischen Vaterland ein Beispiel für echtes, dem westeuropäischen Konstitutionalismus entsprechendes Verfassungsleben zu finden. Aus dieser »Magna Charta libertatum des wirtembegischen Unterthans« schien sich ihm »das ganze Gewebe der National-Freiheit« des Landes zu entwikeln. Völlig im Gegensatz zur historischen Realität sah Spitteler bürgerliche und bäuerliche Deputierte »zu einem Korps« vereinigt und diese Einheit gegenüber dem Fürsten behaupten. Geht man jedoch wieder zurück zum historischen Text (Sydow, Überlegungen), so handelt es sich formal um keinen Vertrag, nicht einmal um einen Landtagsabschied, auch um keine Urkunde des Herzogs, sondern um den Schiedsspruch einer kaiserlichen Kommission und einen Nebenabschied mit einer Reihe weiterer Schriftstücke, an denen nicht die Siegel des Herzogs und der Landschaft, sondern die der Kommissionsmitglieder hingen. Der Vertrag wurde ein Jahr später auch nicht durch den württembergischen Herzog, sondern durch Kaiser Maximilian bestätigt wurde. Die kaiserliche Kommission, über die der gesamte Schriftwechsel zwischen Herzog und Landschaft lief, war hochrangig besetzt, hatte aber mit dem Land selbst nichts zu tun: Es waren Graf Georg II. von Montfort, Schenk Christoph von Limpurg, österreichischer Vogt in Nellenburg und Hauptmann des Schwäbischen Bundes, Dr. Johann Schad von Mittelbiberach sowie die Bischöfe von Straßburg und Konstanz und Vertreter des Kurfürsten von der Pfalz, des Bischofs von Würzburg und des Markgrafen von Baden.
Der Landtag war von Herzog Ulrich einberufen worden, weil er dem Bauernaufstand des Armen Konrad nicht Herr werden konnte. Er hatte sogleich Kaiser Maximilian um Vermittlung gebeten, der mehrfach – ich erinnere an die Erhebung Württembergs zum Herzogtum 1495, an die Absetzung Herzog Eberhards II. 1498, an die Mündigkeitserklärung Herzog Ulrichs usw. – intensiv in die Geschichte Württembergs eingegriffen hatte. Eine Analyse der Position des Herzogs, der Landschaft und der kaiserlichen Vermittler zeigt, daß in den Vergleichsvorschlag Maximilians für das zukünftige Verhältnis von Landesherr und Landständen in Württemberg viel von Gewohnheiten und Gebräuchen auf habsburgischen Landtagen eingeflossen ist.
Bezeichnend für die politische Situation In Württemberg im Jahre 1514 war es, daß der Landtag nicht mit einer fürstlichen Proposition, sondern von den Landständen mit der Verlesung von 70 Gravamina über Hofhaltung und Regierungsweise Ulrichs eingeleitet wurde. Kritisiert wurde die renaissancehafte Pracht des Hofes, die Aufblähung der Hofämter, die Anstellung römischrechtlicher Juristen und die maßlose Schuldenwirtschaft des Herzogs.
Vereinbart wurde ein Programm zu Schuldentilgung gegen die Abschaffung des Landschadens - einer württembergischen Steuer – und ein Verbot weiterer willkürlichen Steuern. Die Veräußerung von Teilen des Landes wurde an den Konsens der Landschaft geknüpft. Kriege durften nur mit rat und wissen gemeiner landschaft geführt werden. Für Verurteilungen waren Gerichtsverfahren nach württembergischem Recht verpflichtend. Der "Freie Zug", das Recht auf Auswanderung innerhalb des Herzogtums, wurde unter bestimmten Bedingungen gestattet. Kein Herzog sollte zukünftig an die Regierung kommen, der nicht den Tübinger Vertrag beschworen hatte.
Es ging in diesem Regimentsvertrag also nicht um die Garantie irgendwelcher Menschenrechte, sondern um die Absicherung landständischer Mitbestimmung. Dabei enthielt der Vertrag vieles, was im habsburgischen Herrschaftsbereich für Landstände zeitgenössisch längst üblich war. Angesichts des schwierigen Charakters Herzog Ulrichs bedeutete er trotzdem für Württemberg viel. Dies zeigt sich daran, daß der kaiserliche Rat Hans Schad sofort nach dem Ende der Verhandlungen Kaiser Maximilian nachdrücklich um eine Bestätigung bat, da er sonst um den Bestand des Schiedsspruchs fürchtete. Im Vergleich zum bisherigen Zustand im Herzogtum sprach er von einer mercklich enderung und nicht alltäglichen Regelungen (dan sölich brocken komen nit al tag). Dies zeigt, daß mit dem Schiedsspruch nicht im Sinne des modernen Konstitutionalismus, wohl aber im Sinne einer vertraglichen Bindung des fürstlichen Regiments Wichtiges geleistet worden war.
Die praktischen Wirkungen des Kommissionsspruchs waren gering. Die auf dem Landtag vertretene Ehrbarkeit beteiligte sich vereinbarungsgemäß an der blutigen Niederschlagung des Bauernaufstandes. Dafür forderte der Landtag alle Magistrate auf, die Errungenschaften des Tübinger Vertrages und insbesondere die Anerkennung der bäuerlichen Gravamina durch den Herzog bekannt zu machen.
Doch der Vertrag blieb zunächst für die politische Praxis des Herzogtums unwirksam. Der Herzog hielt sich nicht daran und widerrief 1519 völlig seine Zustimmung. Erst als der Schwäbische Bund das Herzogtum Württemberg erobert und 1520 gegen den Ersatz der Kriegskosten an Habsburg abgetreten hatte, trat eine Änderung ein. Die österreichische Regierung Württembergs von 1520-1534, die den Vertrag respektierte und voll auf die Zusammenarbeit mit der Landschaft setzte, erfüllte ihn mit Leben. In diesen Jahren konnten die Landstände – wenn auch nur in einer beschränkten Zusammensetzung von Prälaten und Bürgern – eine volle Wirksamkeit als Sprecher des Landes entfalten.
Nach der Rückeroberung Württembergs 1534 blieb Herzog Ulrich bei seiner Ablehnung des Tübinger Vertrages. Erst durch die Bestätigung des Vertrages 1551 durch seinen Sohn Herzog Christoph wurde er württembergisches Recht. Der Ausbau der württembergischen Landesfreiheiten zog sich jedoch noch wesentlich länger hin. Einzelne Schritte waren die Einbeziehung der Garantie der evangelischen Konfession in die Landesfreiheiten, die Garantie des Geheimen Rates als Regierungsform 1626, die völlige Verbürgerlichung der württembergischen Landstände nach dem Auszug des ritterschaftlichen Adels aus dem Land sowie die Einsetzung evangelischer Pfarrer als Äbte des ehemaligen Prälatenstandes. Damit erst gewann der Tübinger Vertrag die Sprengkraft, die er in der Auseinandersetzung zwischen Herzog Carl Eugen und seiner Landschaft in der zweiten Hälfte des 18. Jahrhunderts an den Tag legen sollte. Damals zog der Kampf zwischen Herzog und Ständen die Aufmerksamkeit der gesamten politischen Öffentlichkeit des deutschen Reiches auf sich. Der 1770 schließlich geschlossene Erbvergleich zwischen den Ständen und dem Herzog galt als Niederlage des Herzogs und als ein Sieg des ständischen Prinzips, was in dieser Phase des europäischen Absolutismus größte Beachtung fand. Damals wurde der »Tübinger Vertrag« Basis und Symbol des ständischen Widerstands.
Die Interpretation dieses Vertrages im Rahmen des Dualismusmodells, das von einem Nebeneinander zweier Staatselemente ausgeht, die unabhängig voneinander entstanden seien und die im modernen Staat zur Zusammenarbeit geführt wurden (Spangenberg, Näf, Hartung) mit dem Fürsten als Träger landesherrlicher Gewalt auf der einen und den Ständen, vor allem Adel und Städten, auf den anderen, geht von einem Staatsbegriff der Neuzeit aus, der die Strukturen des späten Mittelalters nicht erfassen kann. Das genossenschaftliche Element in der Entwicklung der deutschen Geschichte, wie es der Rechtshistoriker Otto von Gierke zu Recht in seinem Lebenswerk »Das deutsche Genossenschaftsrecht« als tragende Säule herausgearbeitet hat, wird dabei in seiner Funktion unterbewertet.
Interpretiert man die Regimentsverträge nicht unter neuzeitlicher Perspektive, sondern stellt sie in den Rahmen des Verdichtungsprozeß der Territorien, der im 13. Jahrhundert begann und zu Ende des 15. Jahrhunderts abgeschlossen war, wird man der Wirklichkeit der spätmittelalterlichen Herrschaft gerechter. Der ursprüngliche Gedanke des Ständetums war nicht, wie es Hartung formuliert (Hartung, Herrschaftsverträge, S. 43), möglichst Freiheit vom Staat innerhalb des eigenen Bezirks zu erlangen, wozu die Gerichts-, Grund- und Gutsherrschaft über die eigenen Hintersassen gehört hätte, sondern in diesen Fixierungen konstituierte sich erst das spätmittelalterliche Territorium, das als festgegebene Größe zuvor nicht gegeben war. Die Regimentsverträge waren also nicht das Instrument, wo in vertragsmäßiger Festlegung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Dualismus des frühmodernen Staates seinen Ausdruck fand, sondern sie sind Indikatoren des Verdichtungsprozesses der Territorien. Das Dualismusmodell ist institutionen- und verfassungsorientiert, im wesentlichen herrschaftsbezogen und zur Erklärung der komplexeren, weitgehend genossenschaftlichen Strukturen des spätmittelalterlichen Territoriums nur bedingt geeignet.
Auch das neue Herzogtum Bayern der Wittelsbacher des 13. Jahrhunderts war zunächst ein Personenverbandsstaat, in dem sich die Ministerialitäten und Lehenskurien der meisten bayerischen Dynastien des 12. Jahrhunderts im Laufe des 13. Jahrhunderts am herzoglichen Hof der Wittelsbacher vereinigten. Die so entstandene »Hofgenossenschaft« der wittelsbachischen Ministerialität, die zugleich auch Lehensgenossenschaft war, wurde erst im wittelsbachischen Territorium vereinigt. Dazu kam der Aufbau von Verwaltungsinstitutionen, die Verschriftlichung des Amtsverkehrs, der räumliche Zusammenschluß des Territoriums durch die Kumulierung von Gerichtsrechten, Vogtei, Grundherrlichkeit, Lehensherrschaft und Schirmrechten, Stadtherrschaft und Regalien (Quarthal, Residenz, S. 62). Das Territorium zerfiel nicht in Ämter und wurde entsprechend aufgeteilt, sondern die Einzelteile wuchsen zusammen zu einem Land.
Die Neuartigkeit der Ämterverfassung mit dem Einsatz einer mobilen, kündbaren Beamtenschaft, einer Kanzlei und festen Ratsgremien verführte allerdings dazu, die Verfassungsentwicklung des Territorialstaates zu eng unter dem Aspekt der Ämter und der Institutionengeschichte zu sehen. Das informelle Beziehungsgeflecht, das sich beispielsweise aus der Bestellung zum Diener entwickelte (→ Dienerbriefe und Dienerbücher), das durch eine Berufung zum fürstlichen Rat die Einbindung in eine territoriale Abhängigkeit ermöglichte, und die Bindungen, die ein auf einen Hof konzentrierter Lehensverband schuf, waren Elemente der Territorialverfassung, die neben den reinen Ämtern und Institutionen ein beachtliches Gewicht hatten. Nicht zu Unrecht darf man den Punkt, an dem es nicht mehr möglich war, Ministerialität und Vasallität in den Formen des mit dem Lehensrecht vermengten Hofrechts zu behandeln und sich eine Trennung der ursprünglich einheitlichen landesfürstlichen Hofministerialität in eine vom Hof geschiedene landsässige Dienstmannenschaft und in eine »Hofministerialität« im engeren Sinn vollzog (Fried, Entwicklungszüge, S. 373), weitgehend an den Anfang der landständischen Entwicklung in Bayern gestellt. Selbstverständlich sind Vereinbarungen zwischen Landesfürsten und Ständen in finanziellen Notsituationen des Landes am häufigsten. Aber auch sie ermöglichten im Ergebnis den Ständen nicht den Rückzug in einen staatsfreien Eigenbezirk, sondern sie waren der Weg, auf dem die alleinige, ausschließliche und seit dem 13. Jahrhundert unzureichende Finanzierung der Herrschaftsaufgaben über das Kammergut überwunden und die Finanzkraft der Hintersassen des Adels über die neue Steuer in das Territorium eingebracht werden konnte. In diesem Sinn war auch die Ottonische Handveste von 1311 ein Regimentsvertrag. Er drängte nicht den Landesherren zurück, sondern schuf die Strukturen, in denen das Territorium existieren konnte.
In Schwaben war 1268 mit der Hinrichtung Konradins das Herzogtum untergegangen und damit der Weg in die territoriale Zersplitterung des deutschen Südwestens geebnet (Maurer, Herzog, S. 218-267; Hofacker, Schwäbische Herzogswürde). Ein schwäbischer Herzogshof konnte nicht zum Kristallisationspunkt neuer Landstände werden wie dies im wittelsbachischen Bayern möglich war. Während in Bayern in den Verträgen des Adels mit den Wittelsbachern während des 14. Jahrhunderts es dem Adel gelang, die Reste seiner ministerialischen Unfreiheit abzustreifen und in den »Freiheitsbriefen« weitgehende Herrschafts-, Bündnis- und Freiheitsprivilegien zu erhalten (Fried, Entwicklungstendenzen, S. 374), mußte in Schwaben erst wieder ein Forum gesucht werden, innerhalb dessen sich eine landständische Entwicklung vollziehen konnte. Von der Macht und dem Ansehen her kam dafür nur ein Geschlecht in Frage, nämlich die Habsburger. Es war jedoch ein Nachteil, daß die Habsburger nach der Übernahme der österreichischen Herzogtümer in ihren westlichen Besitzungen während der entscheidenden Phase der Ständebildung im 14. Jahrhundert nur kurzzeitig unter Leopold II. (1308-26), Leopold III. (1369-86) über einen Hof in Schwaben verfügten (Quarthal, Residenz, S. 70-75). In der feudalen Herrschaftsstruktur des Spätmittelalters war eine Ständebildung ohne Hof kaum realisierbar (Störmer, Oberbayerische Residenzen). Folgerichtig haben sich sowohl Herzog Rudolf IV. wie auch Erzherzog Sigismund nachdrücklich bemüht, durch eine Wiederbelebung der schwäbischen Herzogswürde die Basis für eine Ausbildung von Landständen in die Hand zu bekommen (Maurer, Kaiser Karl IV; Hofacker, Schwäbische Herzögswürde). Dementsprechend stehen in Schwaben nicht → Hofordnungen oder Verträge mit dem Adel wie die Ottonische Handfeste, oder Bündnisabsprachen zwischen Adel, Städten und dem Herzog (hier König Ludwig) 1315 oder Freiheitsprivilegien wie die Herzog Stephans II. von 1363 am Anfang der landständischen Entwicklung, sondern »informelle« Integrationsbemühungen der habsburgischen Herzöge und Erzherzöge.
Das erste faßbare Zeugnis für das Vorgehen Habsburgs ist eine Steuerliste von 1388/89 uff edellut, closter und phaffen in Ergau von notdurft und nucz des landes und unser herschaft von Oesterrich (Das habsburgische Urbar, hier Bd. 2,1, S. 713f.). Die Liste, drei Jahre nach der Schlacht von Sempach angelegt und unter Umständen als Grundlage für einen Steuereinzug zur Begleichung der Kriegskosten gedacht, entsprach in ihrer Form den späteren landständischen »Landleutezettel«. Es wurden rund 100 Adlige, 30 Klöster und zehn Ämter aufgeführt, die diese Steuer mittragen sollten. Erfaßt war nicht nur der Aargau im engeren Sinn, sondern der habsburgische Herrschaftsbezirk Aargau unter Einschluß des Schwarzwaldes, ja sogar eine Reihe breisgauischer und elsässischer Familien (Quarthal, Residenz, S. 84). Im 15. Jahrhundert fertigten Erzherzog Albrecht und Erzherzog Sigismund neue Landleutezettel, die große Teile des hegauischen, schwäbischen und burgauischen Adels umfaßten, die aber mehr habsburgische Prätentionen darstellen, als daß sie wirklich einen Kreis von Landständen beschrieben hätten. Einen Erfolg hatte er damit nicht. Bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts aber war die Schweiz aus dem habsburgischen Herrschaftsverband ausgeschieden und der innerschwäbische Adel hatte sich in der Gesellschaft mit dem St. Jörgenschild genossenschaftlich und ohne Herrschaftsbindung organisiert.
Im Breisgau, Elsaß und Sundgau verfolgte das Haus Habsburg eine andere Taktik. In einer Zeit, in der es in Bayern schon zu festen Privilegienbestätigungen und zu Bündnissen von Adel und Städten mit den Herzögen kam, verbanden sich die Habsburger – über das Lehens- und Dienstverhältnis hinaus in Rittergesellschaften mit dem Adel (Ruser, Geschichte; Ritterorden und Adelsgesellschaften). Beispiele dafür waren etwa die 1387 und 1389 bezeugte Gesellschaft »Zum Ritter«, die in Form einer Trinkstubengesellschaft organisiert war als Stuba bibencium dominorum et sociorum (Speck, Vorderösterreichische Landstände, hier Bd. 1, S. 35-38). Österreich wurde als Haupt dieser Gesellschaft angesehen: f. d. h. zu Österreich seindt unser hopt. Ende des 15. Jahrhunderts waren die gesamten vorderösterreichischen Lande von vier Rittergesellschaften erfaßt. Da eine direkte Herrschaftsausübung über den Adel nicht möglich war, mußte dieser lockerere Weg über Adelsgesellschaften gesucht werden. In einem Bündnisentwurf mit der Stadt Straßburg von 1380 beschrieb Herzog Leopold den regionalen Einzugsbereich dieser Adelsgesellschaften als seine Einflußsphäre. Die Bedrohung der Oberrheinlande durch Burgund im ersten Drittel des 15. Jahrhunderts führte dazu, daß der in Ritterbünden organisierte Adel zusammen mit der Landschaft des Landgerichts im Oberelsaß ein Militärbündnis mit Österreich zur Abwehr Burgunds schließen mußte, dessen Organisationsformen für den Steuereinzug dann direkt zur Organisation der vorderösterreichischen Stände führte. Die militärische Abwehrorganisation wurde damit zur Basis einer territorialen Bindung, für die herzogliche Herrschaftsrechte nicht gegeben waren.
Man hat zurecht darauf hingewiesen, daß die Landstände die Teilungen Bayerns im 14. und 15. Jahrhundert nicht verhindern konnten, wobei Pankraz Fried mit gutem Grund die herrschaftsintensivierende Bedeutung der Teilungen hervorgehoben hat (Fried, Entwicklungstendenzen, S. 377; Decker-Hauff, Landeseinheit). Andererseits hatte sich mit dem Begriff des »Hauses Bayern« bereits die Idee einer Einheit Bayerns entwickelt, die eine Wirkkraft über die einzelnen Hausteilungen hinaus entfalten konnte (Weinfurter, Einheit Bayerns; Schwarzmaier, Entstehung). Die Stände folgten in ihren Teilungen den Landesteilungen und haben Wiedervereinigungen teilweise erst später wieder wettgemacht. Die Teilungen waren aber oft der Anlaß, so 1392 und 1402, daß den einzelnen Landschaften ihre Rechte und Freiheiten, ihre Bündnisfreiheit und ein Widerstandsrecht bestätigt wurden (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, S. 565-567).
Herrschaftskrisen, Vormundschaftsregierungen, die Entmündigung und Ablösung unfähiger Herrscher machten das späte 15. und frühe 16. Jahrhundert zu einer Hochphase ständischen Einflusses.
So war die Grafschaft Württemberg 1442 geteilt worden (Mertens, Württemberg, S. 49). Der seit 1459 selbständig regierende Graf Eberhard im Bart arbeitete zusammen mit den Landständen des Stuttgarter Landesteils zielstrebig darauf hin, beide Landesteile wieder zusammenzubringen, was ihm im Münsinger Vertrag von 1482 endlich gelang (Maurer, Landesteilung). Dabei garantierte die Landschaft einschließlich der Ritterschaft, die sich wenige Jahre später der Landstandschaft entzog, die Einhaltung des Vertrages. Ohne deren Beteiligung, die sich eindrucksvoll in einer zahlreichen Besiegelung niederschlug, wäre das Vereinigungswerk nicht möglich gewesen (Gönner, Münsinger Vertrag).Wenige Jahre später, 1495 wurde das Einigungswerk gekrönt durch die Erhebung Württembergs zum Herzogtum.
Bereits 1492 hatte Eberhard nochmals in Esslingen die Landschaft zu einem Vertragswerk gebracht, das die künftige Unteilbarkeit des Landes sichern sollte und der Landschaft dabei eine Garantenstellung für die Einheit des Landes einräumte. Die künftige Beteiligung der Landschaft am Regiment war in diesem Vertrag festgeschrieben (Ohr, Absetzung, S. 346). Dies hatte gravierende Konsequenzen, denn als Eberhards Nachfolger gegen diesen Vertrag verstieß, setzte ihn die Landschaft 1498 in einem revolutionären Akt ab. König Maximilian, dessen Rolle in der Ständepolitik zu Ende des 15. und zu Anfang des 16. Jahrhunderts noch eine besondere Würdigung verdiente, legalisierte den Akt der Stände und entzog Eberhard II. mit zeitigem Rat der Kurfürsten, Fürsten und anderer Räthe in merklicher Anzahl aus königlicher Machtvollkommenheit das Herzogtum und setzte für den noch unmündigen Ulrich eine ständische Vormundschaftsregierung ein (Stälin, Wirtembergische Geschichte, S. 18).
Für eine Herzogsabsetzung durch die Landstände gibt es sonst in der deutschen Geschichte kein Beispiel. Möglich war dies nur, weil König Maximilian quasi der Vertragspartner der Stände war, auch wenn er formal die Entscheidung kraft königlicher Machtvollkommenheit erließ. Relevant war hierbei die nunmehr sichtbar werdende transpersonale Auffassung von Herrschaft zu sein. Die Landstände wußten sich dem Fürstentum Württemberg als ihrem vatterland verpflichtet, zu dessen Schutz sie alle Leib und Gut hergeben wollten – von dem Fürsten als Landesherrn war nicht mehr die Rede (Grube, Stuttgarter Landtag, S. 64). Die Stände fühlten sich als Träger des Fürstentums. Der Landtag wollte die Restitution des vom Fürsten verletzten Rechts, die Durchführung der von beiden Teilen beschworenen Verträge. Die Heiligkeit der Verträge stand ihm über der Person des Fürsten. Aber indem er Altes zu erhalten oder wiederherzustellen glaubte, brachte der Landtag ein neues Element in die Territorialgeschichte. Das Land, die von den Landständen geschlossenen Verträge hatten mehr Gewicht als der Fürst, dessen Haus das Land erst zusammengebracht hatte. Möglich war dies alles aber nur unter der einmaligen Konstellation eines weitgehend auf eine Kooperation mit den Landständen eingestellten Königs.
Immerhin ähnlich war der nur kurz zurückliegende Vorgang in der Grafschaft Tirol. Als Erzherzog Sigismund durch den Verkauf der Vorlande an Bayern die Interessen des Erzhauses nachhaltig zu schädigen drohte, schalteten sich Kaiser Friedrich III. und König Maximilian ein und zwangen im Verein mit den Tiroler Ständen die Räte Sigismunds zum Rücktritt. Vertraglich wurde ein von den Ständen kontrolliertes und besetztes Regiment beschlossen, das alle Herrschaftsgebiete einschließlich der Vorlande berücksichtigte (Quarthal, Vorderösterreich, S. 663f.). Wenig später, auf dem Innsbrucker Landtag von 1490, nötigten Maximilian und die Tiroler Stände Erzherzog Sigismund zum Rücktritt und Maximilian wurde die Grafschaft Tirol übertragen. Garanten dieses Vorgangs waren auch dort die Tiroler Stände.
Auch in Oberbayern wurde zur gleichen Zeit in einer Krise manifest, wie stark die Stellung der Stände geworden war (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, S. 481) Als Herzog Albrecht IV. um 1488/89 ohne Zustimmung seiner Stände eine Kriegssteuer ausschrieb, stieß er auf den Widerstand besonders der Straubinger Stände. Er ließ daraufhin durch seinen römischrechtlich geschulten Rat Johannes Neuhauser die Rechtskraft der Ottonischen Handfeste von 1311 bestreiten, weil für sie des roemischen Kaisers oder Koenigs Verwilligung oder Bestaettigung […] nicht fuer gebracht (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, S. 578) worden sei. Der betroffene Adel setzte sich im Löwleraufstand zur Wehr. Der Kampf dauerte bis 1493, Schwäbischer Bund, Kaiser und Reich wurden hineingezogen. Herzog Albrecht wurde 1492 von Kaiser Friedrich in die Reichsacht getan (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, S. 394), aus der ihn Maximilian ein Jahr später wieder löste, in der Urkunde aber darauf sah, daß dem beteiligten Adel kein Nachteil erwuchs. Im August 1493 schloß Herzog Albrecht mit dem landschaftlichen Ausschuß einen Vertrag, in dem er die ständischen Rechte für sein Territorium akzeptierte: Es hieß dort, es soll auch die gemeine Landesfreyheit, wie sie innehaelt, in Wuerden bleiben (Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, S. 580), auch wenn einige Artikel darin, die unlauter und deshalb disputierlich waeren in leutere und bessere Verstaendniß gebracht werden sollten. Vertraglich Regelungen mit den Ständen waren auch in Bayern zu Ende des 15. Jahrhunderts nicht mehr rückgängig zu machen.
Die Beteiligung der Stände an der Erneuerung des Landrechtenbuchs von 1501, die Ausarbeitung der Primogeniturordnung Herzog Albrechts von 1506 durch die Stände (Weinfurter, Einheit), ihre Beteiligung an der Vormundschaftsregierung von 1508 und die Beteiligung an der Ausarbeitung der Landesfreiheitenerklärung von 1508 zeigt, wie stark die Stellung der Landstände bis dahin geworden war. Zur Recht sah man in dieser Periode den Höhepunkt landständischer Macht in Bayern (Bosl, Repräsentation). Die Neue Landesfreiheitserklärung von 1516 war Höhepunkt und Abschluß dieser Entwicklung.
Die im Vergleich zu Bayern wegen des Fehlens einer herzoglichen Zentralgewalt herrschaftlich viel differenziertere Struktur Schwabens hat nicht nur zu genossenschaftlichen Organisationsformen von Prälaten, Adel und Städten geführt und unterschiedlich strukturierte Territorien entstehen lassen, sondern sie hat auch bäuerliche Untertanen zu Partner von Herrschaftsverträgen werden lassen, die in vertraglicher Ausgestaltung ihre gegenseitigen Beziehungen definiert haben. Peter Blickle interpretierte diese Verträge bäuerlicher Landschaften (Blickle, Landschaften) in Analogie zu den »Herrschaftsverträgen« adlig dominierter Territorien als »Agrarverfassungsverträge« (Blickle, Grundherrschaft). Die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen zwischen der Herrschaft und Territorialuntertanen konnte in den für Schwaben charakteristischen Kleinterritorien auch von bäuerlich geprägten Landschaften ausgestaltet werden.
Über die Zeitgrenze des Spätmittelalters hinaus geht die Entwicklung in dem Fürstentum Pfalz-Neuburg. 1522 war Ottheinrich aus der Vormundschaft des Pfalzgrafen Friedrich entlassen worden und hatte in Pfalz-Neuburg selbständig die Regierung angetreten. Sein Mäzenatentum, seine großzügige Forderung aller künstlerischen Bestrebungen, seine Sammelleidenschaft ließen ihn die finanziellen Möglichkeiten seines kleinen Fürstentums weit überspannen, das er bis 1544 in Staatsbankrott führte. In einem Vertrag mit den Landständen mußte er sich zum Regierungsverzicht gegen eine Apanage bereit erklären. Die Stände übernahmen die Verwaltung des Fürstentums und die Regelung des Schuldenwesens (Quarthal, Öffentliche Armut, S. 159-168).
Mit dieser Übernahme der Landesschulden und der Begründung eines eigenen Abzahlungswerkes war eine neue Qualität des Ständewesens erreicht, das die Stände über alle Möglichkeiten der Regimentsverträge (Herrschaftsverträge) hinaus quasi zu einer zweiten Säule der Staatsverwaltung jenseits aller politischen Partizipation macht. Dieser Vorgang in Pfalz-Neuburg ist nicht isoliert zu sehen. Er war Bestandteil einer außerordentlichen Umschuldungsaktion, die vom Beginn des 16. Jahrhunderts bis zum Anfang des 17. Jahrhunderts nahezu in allen deutschen Territorien fast gleich ablief. Der Landesherr schlug den Landständen vor, zur Abwendung des Staatsbankrotts (wegen der Erschöpfung des landesfürstlichen Kredits) die gesamten landesherrlichen Schulden zur Verzinsung und Tilgung zu übernehmen. Dafür sollten die Stände von weiteren Steuerforderungen in Zukunft verschont bleiben. Es war dies ein bedeutender Schub zur Institutionalisierung der Landstände in den deutschen Territorien. Aus den Privatschulden der Fürsten wurden durch dieses Vertragswerk Staatsschulden, für die eine feste Institution – die Landstände –, nicht mehr eine Privatperson, aufzukommen hatten.
Da der Anteil der Abzahlungs- und Tilgungsquoten bei der Übernahme nach einem festen Schlüssel auf die einzelnen Stände umgelegt wurden, lösten Veräußerungen einzelner Landesteile nunmehr heftige Proteste der Landstände aus und haben zum Zusammenhalt der einzelnen Territorien über die landesherrliche Organisation hinaus erheblich beigetragen. Dort, wo die Landeshoheit umstritten war, wie im deutschen Südwesten, wirkten die Landstände nunmehr mit Nachdruck auf den Landesherren ein, seine Hoheit in Frage von Steuer und Reise (→ Feste zu besonderen Anlässen – Reise; → Gesandtschafts- und Reiseberichte) durchzusetzen (Quarthal, Landstände, S.120-123).
Kaum ein deutsches Territorium hätte ohne die strukturelle finanzielle Hilfe der Landstände die Aufgaben eines modernen Staates bewältigen und die Finanzkrise des 16. Jahrhunderts durchstehen können (Seitz, Staats- und Klostergutsverkäufe; Nebinger, Fürstentum Neuburg). War die Verschuldung der Fürsten im 15. Jahrhundert noch als außergewöhnliche Notlösung pro urgentissimis praesentibus necessitatibus angesehen worden, so war sie im 16. Jahrhundert ein gängiges Finanzierungsmittel, um unser und unsers fyrstenthumbs schaden damit zufür kommen und nutz zu schaffen (Bütterlin, Staatshaushalt, S.125). Bis zur Mitte des 16. Jahrhunderts war in den meisten Territorien der Kredit der Landesfürsten erschöpft. In Württemberg verschlang der Schuldendienst 1565 54% aller weltlichen Ausgaben und stand damit noch vor den Zahlungen für die Bedürfnisse des Hofes. Niederösterreich war mit fünf Millionen Gulden, Tirol mit vier Millionen, Bayern ebenfalls mit etwa vier Millionen Gulden verschuldet (Quarthal, Öffentliche Armut, S. 162f.).
Seit 1540 gingen die deutschen Fürsten systematisch daran, ihre Schulden durch Verträge auf ihre Stände zu übertragen, so die Zollern in der Markgrafschaft Brandenburg zwischen 1540 und 1572 knapp acht Millionen, 1545 Pfalz-Neuburg eine Million, 1557-72 Bayern drei Millionen, 1564 Württemberg 1,2 Millionen, 1573 Tirol und die Vorlande 2,4 Millionen.
1540 Mark Brandenburg 1 145 000 fl
1550 1 500 000 fl
1564/65 1 750 000 Taler = 2 327 500 fl
1572 2 000 000 Taler = 2 666 000 fl 7 638 500 fl
1540 Lauenburg ein Teil der Landesschulden
1544 Pfalz-Neuburg 1 000 000 fl
1555 Mecklenburg 487 305 fl
1557 erhöht auf 578 839 fl 578 839 fl
1557-65 Bayern 1 712 000 fl
1568-72 1 225 000 fl 2 937 000 fl
1563 Oberpfalz 500 000 fl
1563 Niederösterreich 3 700 000 fl
1564 Württemberg 1 200 000 fl
1568 Oberösterreich 1 200 000 fl
1570 Preußen 400 000 Mark pr.
1572 Steiermark 1 000 000 fl
1573 Tirol und die Vorlande 2 400 000 fl
1574 Osnabrück übernehmen die Landesschulden
1577 Schaumburg-Lippe übernehmen die Landesschulden
1579 Anhalt 476 381 Taler 635 015 fl
1589 angewachsen auf 726 721 Taler 968 719 fl
1582 Baden-Baden 200 000 fl
1582 Bamberg 593 002 fl
Entspricht etwa 25,5 Millionen Gulden
Insgesamt dürften in diesem Zeitraum in der Gesamtheit der deutschen Territorien über 100 Millionen Gulden umgeschuldet worden sein. In manchen Ländern war der Abschluß eines solchen Abzahlungsvertrages überhaupt erst der Grund, eine Landschaft einzuberufen wie in der Markgrafschaft Baden. In den geistlichen Territorien wie im Hochstift Bamberg und dem Hochstift Würzburg führte die Schuldenübertragung erst zu einem wirklichen Ausbau ständischer Institutionen.
Die Landstände veränderten sich dadurch qualitativ. Bis zum Ende des Spätmittelalters trugen sie in ihren Auseinandersetzungen und Verträgen für eine korporative freiheitliche Ausgestaltung der Territorialverfassung Sorge, während sie seit dem 16. Jahrhundert zu einem institutionellen Mitträger der Territorien wurden. In der Hochphase des Absolutismus wandelten sie ihren Charakter. Die alten Regimentsverträge wurden in den meisten Territorien beiseite geräumt. Die Landstände wurden quasi zu staatlichen Steuereinnahmebehörden gemacht, die für den Staat unverzichtbar blieben, auch wenn sie als Mitbestimmungsgremium obsolet geworden waren.
Die mit den Ständen ausgehandelten Regimentsverträge sind als Beitrag zur Ausgestaltung der Territorialverfassung, nicht aber unter dem Aspekt des modernen Anstaltsstaates gesehen werden. Die Stände mit ihren oft den Fürsten abgetrotzten Verträgen retardieren die Modernisierung nicht, sie behindern auch nicht eine staatliche Entwicklung, sondern sie leisten einen Beitrag zu der Umformung der offenen Verfassung der Landesherrschaft zu Ende der Stauferzeit zu einer neuen Verdichtung rechtlicher Zustände bis zum Ende des Spätmittelalters. Der Regimentsvertrag zwischen Herrscher und Ständen war ein Instrument auf diesem Weg. Als Vorläufer moderner Verfassungswirklichkeit ist er seinem Wesen nach kaum zu interpretieren, ohne daß dadurch die Erkenntnis seiner Relevanz auf dem Weg von der spätmittelalterlichen zu einer frühmodernen Staatlichkeit gemindert würde.
B.
I. Ottonische Handveste von 1311
Wir Ott von gottes genaden konig zu Hungern, pfallentzgraf ze Rein und hertzog ze Bairn, und wir Hainrich und Otte pfallentzgraven ze Rein und hertzogen in Bairn und wir Agnes konigin ze Hungern, und wir Jheut pfallentzgravin ze Rein und hertzogin ze Bairn verihehen offenbar an dem brief, das wir durch unser vorderen, unser selber und unser nachkomen hail und selde, und auch durch die fürdrung die wir ze disen zeiten empfahen von bischoven, chorherren, clöstern, allen andern pfaffen, graven, freien, dinstmannen, ritteren, knechten und gemainleich gen allen leuten, an allen den steten die diser sach trager sind, wir sein uber sy vogt oder nicht, es sein arm oder reich in unserm land wi sy genant sind die uns so getan fürdrung thunt, es sein gaistlich oder weltlich, lande und leuten die genad getan haben, das wir von allen den gerichten sten vnd wir und auch unser erben und alle unser nachkomen in die geben ewigkleich, ir erben und allen ir nachkomen durch frid, gemach und genad landes und leuten, an die drey gerichte, die zu dem tode ziehent: teuf, todsleg, notnunft, strassraub.
[…]
Die andern gericht alle, als wir sy untzher haben gehabt, die geben wir und unser erben in und iren erben ewigklich, armen und reichen, pfaffen, layen, gaistlich und weltlich, und an den steten allen, da das guet von gefellet.
Wir behalten auch uns selben ze richten, was unser graven, freien, dinstman, ritter oder knecht mit einander ze kriegen habent, wellen wir, das unser vitzdomb das richten oder wen wir dazu schaffen, yedem herren, doch in allem dem rechten als es von alten dingen her ist gestanden.
Wir wellen auch, das yeder herre selber uber sein leut und seiner leut guet richte, die er mit thuer und mit thor hat beslossen, sy sitzen auf pfantscheften, vogteyen oder urbar, sy sein reich oder arm; on umb aigen und lehen, das richtent unser richter, und was wir uns oben haben ausgenomen.
[…]
Wir thun auch kunt, das edlleut, arm und reich, wie sy genant sind, pfaffen, gaistlich und weltlich umb die gnad, als es oben verschriben ist, die wir in getan haben liebleich und willigkleich uns herwider gegeben habent und gestat, das wir von allem ir guet und ir leut guet ze ainem mal und ze disen zeiten alain nemen sullen von yegklichem guet, es sy hof oder hueb, das getraid gültat, ye von dem schaf waitzes achzigk pfennig, von dem schaf roken sechzigk pfennig, von dem schaf gersten vierzigk pfennig, von dem schaf habern dreissigk pfennig, von schweingelt was man davon geit ze froncost, dieselben pfennig alle. Man sol auch raiten was den herren zinses gefallen mag, der sol uns aller gefallen. Was auch swaig uberal in dem land ist, sol man die kess zu pfennig schlahen, und sullen uns die halb gefallen von allen swaigen.
[…]
Wir haben auch beschaiden allen unseren dinstmannen besonderlich, was ir yegklicher mit sein selbs pflueg paut zu seinem prot, da sol uns nicht von gefallen. Dieselben gnad wellen wir auch stet beleiben allen abten, pröbsten, prelaten und den spitalen.
Es sullen auch alles Regenspürger pfennig sein, was auf das traid ist gelait. Was münsse aber yeder zins ist, der sol uns also aller gefallen.
Wir gehaissen auch in für uns und für unser erben, wenn man an die steur steet und zugreiffet, das wir sy und ir erben fürbas ewigkleich saemleicher kauffe und steur ledig sagen, und das sy und ir erben von uns und von unsern erben die gnad, die wir in getan haben, als oben ist verschriben, ewigkleich stet haben.
[…]
Wir verihehen auch, ob [von] dhainem man der obengeschriben sach icht uberfarn wurde, graven, freien, dinstmannen, armen oder reichen gaistlich oder weltlich, von richtern oder unsern ambtleuten, das sol der, dem die sach ist uberfarn, kunt thun unserm vitzdomb, und sol er im ainen tag für sich geben [ze] vierzehen tagen. Und machet er die sach hintz unserm ambtman war, so sol im der vitzdomb es aller ding abnehmen. Tet es unser vitzdomb nicht, oder ob er die sach selb hiet getan oder uberfarn, so sol er für uns komen, und sullen wir im ze vierzehen tagen ainen tag geben. Machet er die sach dann gen unserm vitzdomb, richter oder ambtman war, so sullen wir im es zehant abnemen. Teten wir des nicht, kem dann der man, dem die sach ist uberfaren, gen dem vitzdomb, richter oder ambtman, in dhain tat, des sol er oder sein helffer gen uns dhain entgeltnusse haben, und sullen halt alle unser graven, freien, dinstman, edl, gaistlich und weltlich im des geholffen sein. Es habent auch alle unser landherren die dabey gewesen sind uns treulich gehaissen ze fürdern, und nicht ze irren noch ze hindern an disen sachen. Wer aber, das ander yeman uns daran irret pfaffe oder laye oder wie er genant sey, gen dem oder gen den sullen uns die andern geholffen sein alle. Als ferre, ob es ze panne keme, den sullen sy mit uns tragen, doch sullen des land und leut und alle, die es tragen, an dhainen vorgeschriben gnaden nicht entgelten.
[…]
Wir gehaissen auch bey unserm aid und treuen, das wir unser herren, der bischof von Saltzburg, Freising, Regenspurg und von Passau insigl an disen brief legen. Mocht aber wir des nicht on geyer zuebringen, das sol auch diser hantvest nicht schaden sein. Und wellen dannoch, ob dieselben bischof das fürbas thun wolten, das wir unserm rat, graven, freien und dinstman daruber volgen sullen, was sy uns daruber thun haissent; und sullen auch in dhain stetigkait uber die sach thun, sy legen ir insigl an diss brief. Nembent auch sy die sach für guet, wie getan punt sy daruber vordernt, und die wir in geben, was die mer dann [dev] creft und punt habent, das sol diser hantvest hilflich sein. Memben aber sy krengker und ringer punt von uns für guet, das sol der hantvest nicht schad sein. Wolten aber die bischof an den punden ze vest oder ze ring sein, so geben wir unsern landherren, graven, freien und dinstman den gewalt, das sy die ringen oder swerer machen nach ir willen.
Es habent auch alle unser landherren, graven, freien und dinstman vor uns gesworn ainen aid mit unserm willen und haissen, das sy an einander geholffen sein, ob in icht an disen sachen von uns oder von unsern ambtleutn begrengkt würd oder uberfaren, das sy sich des weren sullen; als ferr ob sy sich darumb an ain anderen herren halten mit dinst durch helffe und rettung wider uns, das sy des noch ir erben nicht entgeltn sullen an irn treuen noch an dhainen gnaden oder sachen gen uns oder unsern erben, noch die herren da sy sich anhabent, sullen des auch an ir treuen nicht entgelten.
[…]
Das dem lande und den leuten das alles, als es oben geschriben ist, stet und unzerbrochen beleibe, geben wir in diss hantvest mit unsern insigelen, als sy oben sind benant, und auch mit unsers vettern hertzog Ruedolfs, unser öheim, des hertzogen von Osterreich und des von Kerndten, und der vorgenanten bischof insigeln versiglt in aller der mass, als oben ist benant, das ist, ob sumleiche insigl daran nicht kemen, das sol der hantvest an dhainen ir punden nicht schaden. Und ist das geschehen in unser stat ze Landsshuet da von Christes geburt waren tausent iar, dreihundert iar und darnach in dem aindleften iar an sand Veiths tag.
Dokumente zur Geschichte von Staat und Gesellschaft in Bayern, S. 501-506.
II. Tübinger Vertrag, 1514 Juli 8
Des allerdurchleuchtigsten, grossmechtigsten fürsten und herren hern Maximilian von gots gnaden romischen kaysers zu allen zyten merers des rychs etc. unsers allergnedigsten hern gesandt räte, mit namen wir Jörig grave zu Montfort her zu Bregentzs, Cristof herr zu Limppurg des hailigen rychs erbschenckh semperfry und Johann Schad baider rechten doctor und von gottes gnaden wir Wilhälme bischofe zu Strassburg landgrafe in Elsäss, ouch von denselben gnaden wir Hug bischof zu Costantzs, auch wir nachbenanten Schenckh Valentin her zu Erbach, Florentz von Veningen baider rechten doctor cantzler und Franciscus von Sickhingen von unsern gnedigsten und gnedigen hern hern Ludwig churfürsten und hern Friderichen baiden pfalntzgrafen by Reyn und hertzogen in Bayrn gebrüder, Petter von Uffsess zu Bamberg und Wirtzburg thumbherr, propst zu Chomberg und Ludwig von Hutten ritter von unserm gnedigen hern, hern Lourentzen bischofen zu Wirtzburg und hertzogen zu Francken und Pleyckher Landtschade von mins gnedigen hern hern Philipsen marggraven zu Baden und Rötteln gesandt und verordnet räte bekhennen ofenlich in disem briefe und thund kund allermeniglich, nachdem sich zwischend dem durchlenchtigen hochgebornen fürsten und hern hern Ulrichen hertzogen zu Wirttemberg und zu Teckh, grafen zu Mümppelgart etc. unserm lieben hern freund und gnedigen hern ains und den erwürdigen und ersamen prelaten und gemainer landschaft siner lieb und gnaden fürstenthumbs verwanten und unterthanen anderstails etlich spenn und gebrechen gehalten, derenhalb etwas ufruren under gemainer landschaft sich erwegt und begeben, aber darzwischent sovil in der gütin fürgenommen und gehandelt, das dieselbige zu gemainem siner lieb und gnaden usgeschriben landtag alher und zu ferrer handlung gebracht, ouch etwas vil tag her zwischent inen baydersyts gehandelt worden, aber zuletzst für uns zu gütlicher handlung kommen, darinn wir sovil arbait und flys fürgewent und gethon, das wir sie solicher aller und sonderlich mit ir baider tailen gutem wissen und willen in der güte entschaiden und vertragen haben, wie hernach folgt.
Nemlich und zum ersten söllent die landschaft für sich obgemeltem hertzog Ulrichen fünf jar lange die nesten ains jeden jars geben und raichen zway und zwaintzig tusend guldin, dartzu söllent im die prelaten, stift, clöster, ouch die ämpter Mümpelgart, Nürtingen, Plamont und Rychewylr ouch geben und raychen, als vil by denselben allen erraicht werden mag, und sölichs alles, so die angezögten fünf jar lang allenthalp, wie obstet, gefellt, söllent zu hertzog Ulrichs wachender schuld und zu stattlicher bezalung der gilten bewendt werden. Darnach und nach usgang der fünf jaren obgemelt söllent gemaine landschaft mit sampt den prelaten, stiften, clöstern, ouch den ämptern Mümpelgart, Nürtingen, Plawmont und Rychenwyler, so vil by denselben ämptern ouch erlangt werden mag, achtmal hundert tusend guldin houptguts zu ablösung der zins unnd gilten, damit das fürstenthumb beswert ist, uf sich nemen und bezalen, wie hernach folgt. Also das die landschaft für sich daran söllent geben zway und zwantzig tusend guldin aines yeden jars, so lang bis obangezögt summa, achtmal hundert tusend guldin bezalt und abgelöst ist. Daneben söllent die prelaten, stift, clöster und obbestimpt ämpter jedes jars geben, als vil by denselben allen erlangt werden mag. Und was also von den prelaten und ämptern jarlichs gefellt, das soll in die achtmal hundert tusent gnldin gerechnet und daran abgezogen, also was zu yeder zyt jars von solicher somm achtmal hundert tusent guldin der verschribnen gilten obbestimt abgelöst werden, dieselben söllent in hertzog Ulrichs seckel alltzyt gefallen. Und zu empfahung sölicher järlichen raychung, als nemlich der ersten fünf jaren, auch nachfolgender landsteur der achtmal hundert tusent guldin söllent sonder personen, so vormals mit ämptern ynnemens und usgebens nit beladen sind, von hertzog Ulrichen und der landschaft mit verpflichtung geordnet werden, solicher raychung der ersten fünf jare fürter zu den wachenden schulde und bezalung der gilten und nachmals die landsteuer zu ablosung der zins und gilten, damit das fürstenthumb beswert ist, und nit anders wahin trewlich zu wenden und zu keren und dernhalb alle jar gemeltem hertzog Ulrichen und der landschaft ufrichtlich redlich rechnung zu tund. Und hieruf soll hertzog Ulrich us sondern gnaden, die er zu siner landschaft tregt, den landschaden, so bisher im gebruch gewesen, yetzo abthun und nachlassen, also das der hinfüro nit mer hegert werden oder sein soll. Doch das dise nachlassung des landschadens und die bezalung der ersten zway und zwaintzig tusend guldin ains mit dem andern zugeen und beschehen.
Der houptkrieg halben, so die zu rettung land, leut und siner herzog Ulrichs verwandten, zu handhabung siner ober- und herlicheit, ouch gerechtigkait, hilf und haltung siner aynung bisher angenomen und beschlossen, und der ihenen, so er fürter seins gefallens dem fürstenthumb zu gut annemen und thun mag, fürgenomen wölten werden, so soll das geschehen mit rat und wissen gemeiner landschaft. Würde aber hertzog Ulrich usserhalb der obgemelten stück ainich krieg fürnemen und yemand us freundschaft oder sunst fürschub oder hilf thun, so soll dasselbig geschehen mit rat, wissen und willen gemainer landschaft, sover anders hertzog Ulrich von inen hilf haben wölt. Und sol in allen stücken hertzog Ulrich wie sine voreltern die liferung geben, desglychen die landschaft mit iren lyben, fürung und anderm dienen, wie von alter herkomen und by hertzog Ulrichs voreltern ouch geschehen ist, alles ungevarlich.
Und ob ain landskrieg obgemelter mass angenomen und man hilf darzu thun müste, das dann dieselbig zyt dise yetzige angenomne hilf ainen stillstand haben soll, doch unabbrüchlich disem zusagen bis zu end der kriegshilf. Dergestalt soll es ouch gehalten werden, wa ein regierender fürst, das got verhüt, gefangen würde, und soll die landschafft alsdann zu erledigung irs regierenden landsfürsten treuwlich helfen und soliche hilf mit irem rat und wissen fürgenotnen werden, wie dann by hertzog Ulrichs voreltern geschehen ist.
Damit ouch der gemain man den last so viel lydenlicher und williger tragen, so soll inen hertzog Ulrich ainen fryen zug gnediglich vergönden und zulassen, doch also das in den nesten fünf ,jaren niemands von der landschaft us dem land ziehen. Wöllt aber ,jemands in sölcher zyte sine kind us solichen verhyraten, der soll des macht haben mit abzug des zehenden pfennings aller hab, die das usgestürt kind hinus nimpt und solicher abzug des zehenden pfennings soll hertzog Ulrichen in den fünf jaren in sinen seekel gefallen. Wölicher aber nach usgang sölicher fünf jaren in den andern nestfolgenden fünf jaren hinus ziehen oder sine kind hinus hyraten wölt, der soll das zu thun macht haben mit abzug des zehenden pfennings, wie obsteet. Wölicher aber nach usgang yetz gemelter zehen jar in nestfolgenden zehen jaren hinus ziehen wölt, der soll den zwaintzigsten pfenning zu abzug geben, und fürous wer nach den zwainzig jaren hinus zühet, der soll für den abzug zu geben nichtz schuldig, sonnder alsdann fry sein. Und was also nach verschynung der ersten fünf jaren von abzug gefallet, soll der landschaft zu hilf der zway und zwaintzig tusend guldin zufallen und komen.
Und hieruf söllent land, leut, schloss, stett und dörfer one rat, wissen und willen gemainer landschaft nit mer versetzt oder verendert, aber doch ob sich erschainten eehefig not und ursachen, söllent in sölicher bewilligung ouch betracht und angesenhen werden, ouch gemaine landschaft nit schuldig sein sich fürter mer als mitschuldner zu verschryben und zu besiglen. Derglychen soll ouch ainich schatzung oder sunst ander unordenlich hilf oder beschwerde, wie die namen haben mügen, fürter uf prelaten oder landschaft nit mer gelegt werden. Wie aber die töchtern von Wirtemberg usgestürt und was inen in erbfals wyse zusteen, soll sich hertzog Ulrich mit siner landschaft deshalb underreden und veraynigen.
Es soll ouch niemands in pynlichen sachen, wa es eer, lyb oder leben antrifft, anders dann mit urtail und recht gestraft oder getötet, sonder ainem yeden nach sinem verschulden rechts gestattet werden, es were dann in fellen, darin die kayserlichen recht anders zu thond zulassen, und mit gefengnus und frag soll es, wie von alter herkomen ist, gehalten werden. Damit aber hertzog Ulrich von Wirttemberg by land und leuten und herwiderumb land und leut by sinen fürstlichen gnaden in fryden und gehorsami, ouch ain yeder biderman by hüslichen eeren, wyb und kinden, ouch hy recht und gerechtigkait belyben, desglychcn sein fürstlich gnad und die erberkait sieh vor ungehorsami, schmach und niderdruckung der ungehorsamen und böfels ufenthalten mögen, so haben genannter hertzog Ulrich, ouch getnaine landschaft, der nachfolgenden satzung sich miteinander beratenlich veraint und entschlossen. Ob sich begebe fürohin, das jemands, wer der were, ainich uflöff und embörung machen oder fürnemen würde wider die herschafft, irer fürstlichen gnaden rät, amptleut, diener, prelaten, gaistlichait, burgermaister, gericht, rat oder sunst wider die erberkait, die niderzudrücken, desglychen wölicher in ainem feldleger oder in besatzungen den houptleuten ainich frevelich ungehorsami erzögten, onch ob yemands ain geboten oder glopten friden frevelich brechen würden, an wölichem deren jetweder übeltat erfunden und usgefürt oder solichs offenlich am tag lege, der soll sein lyb und leben verwirckt haben und ime daruf sein verschulte straf ufgelegt und an ihm vollstreckt werden, es sy mit viertaylen, radbrechen, ertrencken, enthoupten, mit dem strick richten, die hend abhowen und derglychen, wie sich das alles nach grössen und gelegenhait der übeltat zu thund gebürt. Hieruf so söllent zusampt der erbhuldung alle amptleut, gericht, rat, und gantz gemainden mit sampt allen dienstknechten lyplich ayde zu got und den hailigen schweren in dem, als oblut, ainander getreuwen hilf und bystand zu ton und nit zu verlassen, sonder sölich ubelteter und böfel als niderdrücker der gerechtigkait und erberkait, so die notdurft und gegenwere das erfordert, niderzuschlahen und zu demmen oder fenglich anzunemen und der oberkait mit guter gewarsami zu überantwurten, darin ain yeder dem andern, sobald er des gewar oder erfordert wirdet, trostlich zutreten, damit also die frommen und erbern sich by dem iren, ouch by friden und gerechtigkait, behalten und vor dem böfel plyben mügen. Zu diser trostlichen und notdürftigen erbern handlungen gibt hertzog Ulrich yetzo und allweg befelh und gwalt, hierin also mögen fürgeen und volstreckung thun, wie sein fürstlich gnad des in kraft siner empfangen regalien und fürstlichen oberkait zu thun gwalt und macht hat. Darzu ouch sein fürstlich gnad gnedig trostlich und getreuw hilf und bystand allezyt thun und darin die erberkait nit verlassen will. Wa ouch yemand, vor und ee solich uflöuf, embörung und ungehorsami sich offenlich erzögte, erfaren oder gewar würde ainichen argwon, anschlag, zusamenschlupfung oder rottieren, es sy mit worten oder wercken, das zu solichem bösen fürnemen dienen mag, das soll ain jeder by obgemeltem sinem geswornen aide von stund an dem, so also etwas zu ungutem widerfaren sollt, ouch der oberkait, es sy tag oder nacht, fürbringen und ain getreuwe warnung thun, die das einem jeden biderman gebürt und zu thund schuldig ist. In welchen hüsern und wonungen man ouch erfindet, das wissentlich darin solich bös fürnemen geratschlagt, davon anschleg gemacht und abgeredt sint, in oder us desselben behusung zu thun, soliche häuser und wonung söllent abgebrochen oder verprennt und uf dieselbig hofstatt zu öwiger gedechtnus nymer mer gebuwen, ouch zu des manns erlitten straf, als oblut, sein wyb und kinden des fürstenthumbs verwysen werden. Und ob in vergangen handlungen jemand zu dem andern einigen verspruch, glübd, aide oder zusagen geton hetten, ainander hilf ztt thun und nit zu verlassen, das alles soll hiemit toud, ab, kraftlous, unbindig, gantz ufgehept und kain tail dem andern darin nichtzit verbunden sein, aber fürohin sollent derglychen verpundnussen by obgemelten geswornen ayde nymer mer geschehen, by vermydung der straf hie oben geschriben.
Und ob hertzog Ulrich und sein bruder on manlich eeliche lybserben mit toud abgieng, so soll alsdann die obgemelt hilf toud und ab sein, aber nit destweniger die obbestimpten fryhaiten in allweg beständig sein und plyben, doch das die schulden und gilten uf dem fürstenthumb steen, ouch die, so hertzog Ulrich und des bruder hinter inen verlassen würden, vor allen dingen von den gefellen und nutzungen des fürstenthumbs usgericht und bezalt werden.
Und sollent die obangezögt fryhait von hertzog Ulrichen und darnach für und für von aller herschaft allweg in anfang irs regimentz zu halten, des ir brief und sigel, darinnen sie sich by iren fürstlichen wirden im wort der wahrheit dieselben fryhait zu halten verpflichten sollen, gemainer landschaft übergeben werden und davor sie ynzulassen oder inen gehorsami zu laisten nit schuldig sein. Dagegen söllen gemaine landschaft gemeltem hertzog Ulrichen, sin erben und nachkhomen regierenden globen und schweren, wie inen fürgehalten wirdet von worten zu worten also lutende: Ihr werdent schweren aide zu got und den hailigen, unserm gnedigen fürsten und herren, siner fürstlichen gnaden erben und nachkommen des herzogthumbs zu Wirtemberg trew und hold zu sind, siner gnaden, dero räten und verordneten amptleuten geboten und verboten von siner gnaden wegen gehorsam und gewertig zu sein, sinen fürstlichen gnaden fromen und nutz zu schaffen, dero schaden zu warnen und zu wenden nach uwerm besten vermügen, euch erzögen und halten, wie from gehorsam underthan sich gegen ir naturlichen herschaft erzögen und halten sol, ouch üch, uwer lyb und gut, wyb und kind, so lybaigen sind, nit zu verendern on bemelts unsers gnedigen fürsten und hern oder siner fürstlichen amptleut wissen und erloben, alles nach vermüg der gegeben fryhait, darzu sein fürstlichen gnaden und deren erben hertzogen zu Wirttemberg und iren nachkomen die hilf zu thun und zu geben, ouch die handhabung der gehorsami und oberkait sein fürstlichen gnaden zugesagt und verschrieben, wie hievor in dem artickel die straf der pinlichen sachen betreffent aigentlich anzögt, usdruckt und begrifen stet, treuwlichen zu volziehen und zu halten, wie sich nach inhalt sölicher verschrybung, ouch der vertrege zwischend unser gnedigen herschaft und gemainer landschaft ufgericht und gemacht zu thund gebürt, alles erberlich, trewlich und ungevarlich. Ouch wo hie oben hertzog Ulrich benennt, söllent sin erben als fürsten zu Wirtemberg, derglych wo die landschaft benennt werden, alle ire nachkommen hiemit gemaint, verstanden und allem dem so hierin geschriben stet folg zu thun verpflicht, ouch uf solichs alle und yede gebrechen, ouch darus folgend ungnad, widerwertigkait und strafe, was derselben zwischent bemelten tailen bisher empfangen, geschenhen und sich darunder begeben und verloffen haben in gemain und sonderhait, hiemit gentzlich ufgehept und nachgelassen sein und plyben, alles getreuwlich und ungevärlich. Und söllent hieruf hertzog Ulrich und gemaine landschaft römisch kayserlich majestat unsern allergnedigsten hern sollicher aller obgeschribner vertreg und fryhaiten gnugsam berichten und ir majestat daruf in undertenigkait bitten gnediglich zu confirmiern und bestetigen.
Das alles zu warem urkund haben wir dises unsers gütlichen vertrags und spruchs zwen briefe glychs luts ufrichten, mit unsern Cristofeln hern zu Limpburg als kayserlicher majestat mitgesandter rate, Wilhalm bischof zu Strassburg, Hugen bischofen zu Costantzs, Schenck Valentin herr zu Erbach, Pettern von Ufsess thombhern, Plyckhern Landtschaden anhangenden insigeln, mangelshalp diser zyt unser andern insigeln, jedem tail deren ainen ubergeben lassen zu Tüwingen uf sampstag sankt Kylian des hailigen bischofs und marterers tag nach der geburt Cristi unsers lieben herren im fünfzehen hundertsten und vierzehenden jaren.
Ausgewählte Urkunden zur Württembergischen Geschichte, Nr. 25 S. 87-93.
C.
Quellen
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Literatur
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