HOFZEREMONIELL
A.
1. Überblick
Ein Überblick über das Hofzeremoniell setzt zunächst eine knappe Klärung des Begriffs unter Beachtung seiner wesentlichen Elemente voraus. Frühneuzeitliche Definitionen des Hofes heben im wesentlichen drei Dimensionen hervor: 1. Der Hof ist ein Ort bzw. Raum, an dem ein adeliger Herr und/oder eine Herrin sich für gewöhnlich aufhält. 2. Der Hof ist eine Menge von um den Fürsten herum agierenden Personen mit einer besonderen Lebensweise. 3. Der Hof erfüllt als Ort bzw. Personenkreis Funktionen der Herrschaft (oft einschließlich der Justiz und Repräsentation) und Verwaltung. Die Terminologie der Forschung folgt überwiegend diesem vielschichtigen Sprachgebrauch.
Für verschiedene Analysezwecke werden dabei unterschiedliche Dimensionen des Phänomens Hof akzentuiert und auf verschiedene Begriffe gebracht. Als gegensätzliche, aber miteinander verschränkte Pole wichtig sind insbesondere die Begriffe »point of contact«, »Hofstaat« und »Hofgesellschaft«. Der Begriff »point of contact« stellt eine wesentliche soziale Funktion des Hofes heraus. Er weist darauf hin, daß zumindest vorübergehende Anwesenheit bei Hof Chance und Bedingung für die Lösung politischer Probleme und solcher der sozialen Reproduktion insbesondere der Oberschicht war.
Der (analytische) Begriff Hofgesellschaft betont dagegen das Pänomen einer am Hof längerfristig anwesenden Personengruppe unter Einschluß von Mitgliedern und Nichtmitgliedern des Hofstaats. Der Begriff ist in der Regel von der Adelsgesellschaft her konzipiert und rückt aus dieser Perspektive sonstige soziale Zusammenhänge von Höflingen und mit diesen auf andere Weise (Familie, Sippen bzw. Clans, Region, Patronage, Klientel) verbundenen Höflingen und Nichthöflingen in den Blick. Da diese beiden Begriffe den Hof als Objekt/Gegenstand allgemeiner sozialer Vergesellschaftung konstituieren, bieten sie für eine Bestimmung des Begriffs des Hofzeremoniells zunächst wenig spezifischen Anhalt.
Hier erweist sich der Begriff des »Hofstaats« als hilfreich. Er nimmt Bezug auf die Selbstorganisation des Hofes als Personalverband in Form der Mitgliederorganisation. Er knüpft nicht an bloße Anwesenheit bei Hof an, sondern an eine Reihe von sich im historischen Prozeß entwickelnden Elementen, die Höflinge als Mitglieder von Nichthöflingen förmlich unterscheidbar machen. Dies waren insbesondere diese vier Gruppen von Merkmalen: 1. der Stellenantritt aufgrund einer (in Ausnahmefällen auch ex post rekonstruierbaren) Entscheidung, der oft einen Eid (→ Feste zu besonderen Anlässen – Eid und Huldigung) und die Einschreibung in Gagen- oder Hofstaatslisten nach sich zog; der frühneuzeitliche Sprachgebrauch nimmt hierauf Bezug (stat des hofes 〉 Hofstaat); 2. die Bezahlung und Versorgung; 3. die gesonderte Rechtsstellung, die in der Sonderzuständigkeit in der Regel eines Hofmarschalls für bestimmte zivil- und strafrechtliche Fragen und der Disziplinargewalt zum Ausdruck kommt; 4. die oft explizit formulierten Vorgaben für Dienstversehung (→ Hofordnungen, Instruktionen). Der Hofstaat umfaßte einerseits Personen, die zeitweise oder auch längerfristig nicht bei Hof waren (»virtueller Hof«); andererseits umfaßt der Hofstaat nicht sämtliche bei Hof verweilenden Personen (z. B. Adelige als Gefährten oder Gäste, Diener der Höflinge) und er faßt zudem nach sozialhistorischen Kategorien unterschiedliche Gruppen zusammen, die in der Regel nicht als Teil der »Hofgesellschaft« gelten. So sind zwar Sänftenträger ebenso wie Geheime Räte Höflinge (in diesem Artikel verwendet im Sinne einer Nominaldefinition als Hofamtsinhaber, wohingegen im allgemeinen Sprachgebrauch als Höfling auch ein am Hofleben intensiv Teilhabender ohne Hofamt gelten kann), fremde Diplomaten aber sowie ohne weiteres bei Hof verweilende Adelige waren nicht Mitglieder des Zielhofes. Ebensowenig sind zahlreiche weitere Personen, so v. a. die Ehefrauen der Höflinge, nicht als Ehefrauen bereits Höflinge, können aber Teil der »Hofgesellschaft« sein oder wichtige Funktionen im als »point of contact« verstandenen Gefüge Hof haben.
Bedeutsam sind diese Unterscheidungen zunächst für eine trennscharfe Analyse des Hofes als Ort politischer und sozial folgenreicher Kommunikation. Um Mitglieder des historisch späteren großen Hofstaats herum bilden sich gegenüber dem eher als als »point of contact« struktuierten Hof verdichtete und in ihrer spezifischen Ausprägung von der formalen Organisation des Hofes abhängige soziale Konfigurationen, die für die fürstliche Herrschaftsbildung grundlegend sind. Andererseits machten die in diesen Konfigurationen eingebundenen Personen durch Heiratskreise, Patronage- und Klientelbeziehungen die Ressourcen des Herrn für ihre eigene Reproduktion nutzbar. Dies gilt für Hochadelige ebenso wie für Kammerdiener und vermutlich nicht minder für niedrigere Chargen.
Auch für das Verständnis des Hofzeremoniells sind diese drei Zugriffe (Anwesenheit bei Hof, formale Mitgliedschaft in der Organisation Hofstaat, Vergesellschaftung um den Hof als »point of contact« bzw. als Mitgliederorganisation herum) sowie der Wandel von der dominanten Konfiguration »Anwesenheit bei Hof« hin zur »Mitgliederorganisation« zentral, denn der Herr konnte seine auf seinen Hof bezogene Durchsetzung von Gestaltungswillen und Ordnungsansprüchen auf das Sonderrechtsverhältnis der Mitgliedschaft im Hofstaat stützen, für den er Weisungen erlassen konnte. Insofern als die zeremonielle Ausformung seines Hofes sich aber auf seine eigene Weisungsbefugnis stützte, kann man in einem trennscharfen Sinne von Hofzeremoniell sprechen (personal-normative Definition). Die bei Hof bloß Anwesenden, die Gefährten und Gäste, waren, wenn sie den Erwartungen des Herrn entsprachen, nur freundlich oder höflich, wohingegen die Hofgesellschaft sich eher unter Opportunitätsgesichtspunkten fallweise und selten der → Hofordnung zur Gänze anpaßte.
Der (nicht auf den Hof beschränkte) Begriff des Zeremoniells bezeichnet eine feierliche bzw. rituelle Handlung (frz. cérémonie, lat. caerimonia) und ist dementsprechend weit. Unter Bezug auf die modale Bestimmung von Zeremoniell wurden und werden von vielen Beobachtern und Akteuren alle feierliche Handlungen zum Hofzeremoniell gerechnet, wenn das personale Erfordernis der Beteiligung des Herrn und/oder seiner Höflinge erfüllt ist. Hofzeremoniell schließt dann die öffentlichen Erscheinungsformen von Herrschaft ein: Krönungen (→ Feste zu besonderen Anlässen – Krönung), Huldigungen (→ Feste zu besonderen Anlässen – Eid und Huldigung), Reichs- und Landtage, Ständeversammlungen (→ Feste zu besonderen Anlässen – Ständeversammlung), Einzüge (→[Reichsstädtische] Einzugsordnungen und Einzugsberichte; Feste zu besonderen Anlässen – Einzug), Umzüge und Kondukte, Ritterordensaktivitäten, Audienzen, diplomatischer Verkehr, Friedens- und Bündnisschlüsse, sakramentale bzw. liturgische Handlungen, die Messe und kirchliche Hochfeste, Prozessionen, besonders Geburt, Taufe (→ Feste im Lebenslauf – Geburt und Taufe) und Relevaille sowie Patenschaft, Eheschließung (→ Feste im Lebenslauf – Hochzeit), Sterben und Bestattung (→ Feste im Lebenslauf – Tod) mitsamt der → Leichenpredigt und der Hofklage. Je nach Feierlichkeit des Vollzugs werden auch verschiedene Formen des Essens, das morgendliche Aufstehen und das abendliche Schlafengehen (lever und coucher), Vergnügungen wie Turniere (→ Turnierbücher), Jagden, Schlittenfahrten oder Theaterbesuche ebenso wie die Kleidung und die Körpersprache einbezogen.
Diese modal-personale Bestimmung des Hofzeremoniells reicht indes nicht aus, um den spezifischen Beitrag des Hofes am Zeremoniell näher zu bestimmen, weshalb manche Beobachter Ereignisse, die wie Krönungen (→ Feste zu besonderen Anlässen – Krönung) wesentlich vom Landes- bzw. Verfassungsrecht bestimmt sind, nicht zum Hofzeremoniell zählen. Das Merkmal, das in diesem Sinne für eine Spezifizierung des Hofzeremoniells gefordert wird, ist in der Regel das der Normierung, also die Rückführung eines Verhaltens auf eine Weisung des Herrn des Hofes für seinen Hof in räumlicher und/oder in personal-mitgliedschaftlicher Dimension. Anhand dieses Merkmals werden auch ähnliche Verfügungen wie Policeyordnungen abgegrenzt. Bereits in der frühneuzeitlichen Zeremonialwissenschaft bestand das Bedürfnis, zeremonielle Handlungen nach ihren sachlichen und sozialen Bezügen zu unterscheiden und Grenzen zu ziehen wie die zwischen Staats-, Hof- oder Privatzeremoniell. Auch diese frühneuzeitlichen Unterscheidungen stellen ganz wesentlich auf die Rechtsquellen des Verhaltens ab.
Dieser Verweis auf das Binnenrecht des Hofes kann nicht allein das Verhältnis von Hof und Hofstaat konturieren, sondern auch die komplexen Situationen analysieren helfen, die durch verschiedene Rechtsquellen normiert werden, wie etwa Erbhuldigungen, bei welchen der Hofmarschall als solcher eine Funktion ausübt. Ebenso können Verschiebungen zeremonieller Rechtsquellen klarer zugeordnet werden (vgl. die Goldene Bulle); so wurde die zuvor nur durch kaiserliche Weisung als Hofbinnenrecht normierte Präzedenz der Reichshofräte vor den kaiserlichen Hofkammerräten später in der Reichshofratsordnung festgeschrieben, an deren Ausformulierung die Reichsstände beteiligt waren.
Normierung und Feierlichkeit stehen in Rede auch bei der Rangzuweisung an Höflinge. Zwar wird man nicht jede Begegnung, in der eine dem Hofrang gemäße Ehrerbietung zum Ausdruck kommt, feierlich nennen können, aber doch auch nicht übersehen dürfen, daß hier die Ehre der Höflinge betroffen war. Einige Fürsten erließen im 18. Jahrhundert nach dem Muster der oktroyierten Hofhierarchie sanktionierte Rangtabellen oder Teilrangordnungen, welche den Raum des Hofes überschritten: Es erstrecken sich diese Reglemens auf alle Fälle, und auf alle Handlungen, bey welchen man cermonieus zu seyn pflegt. Sie binden alle Bedienten und Unterthanen zum Gehorsam so wohl als die andere Gesetze und Ordnungen […] (Rohr, Einleitung, S. 263).
Andererseits wirft dieses Merkmal für die präzise Analyse ebenso wichtige wie diffizile Fragen auf: Wie steht es mit normierten, aber unfeierlichen Phänomenen? Manche wollen solche Verfahrensnormen nicht als Zeremoniell verstanden wissen. Gerade solche ganz praktischen Regelungen machen unter den Normen des Hofes seit dem 16. Jahrhundert die überwiegende Menge aus und sie stellen nach und nach eine Ordnung her, welche den wohlregulierten, gravitätischen und feierlichen Gesamteindruck eines Hofes mitbegründen konnten. Weiter wird im Kontext politischer und administrativer Prozesse besonders die Steuerung des Zugangs zum Herrscher und damit eine durch den Fürsten selbst handhabbare Regulierung von Machtprozessen als zentrales Element des Hofzeremoniells betont. Bei näherer Betrachtung erweisen sich aber auch die nüchternen Zugangsregeln als Instrument der Aufrechterhaltung des Decorum. Indes verweist das Problem der normierten, aber unfeierlichen Handlung auf das Phänomen des Grades des Öffentlichkeit, welche Zeremonialität als soziales Phänomen erst relevant macht: es kann als sehr wahrscheinlich gelten, daß Anwesenheit und Dienst im Schlafzimmer des Fürsten sehr früh sehr strikt (wenn auch nicht schriftlich) normiert waren; die Öffnung des auch zuvor normierten Schlafzimmers (Ludwig XIV.) schafft mit der Interaktion von Herr, Bediensteten und höfischer Öffentlichkeit gleichsam pronociertes Hofzeremoniell und dadurch gesteigerte Feierlichkeit.
Wie aber steht es mit nicht vom Fürsten normierten feierlichen Handlungen, wenn es sie überhaupt gab? Ein wohl wegen der Fokussierung auf die Hof-Normen in der Erforschung des Hofzeremoniells eher wenig beachteter Bereich ist die Religion: in der Messe aber unterwarf sich der Hof den Grundnormen des kirchlichen Ritus. Nur im Randbereich desselben, etwa durch Konventionen bei der Kommunionerteilung oder die Gestaltung von Hofkappelle und Hofkirche konnte er selbst gestalten; bezeichnenderweise zogen sich viele Fürsten in gesonderte Logen zurück. Auratisierung konnte durch Hofzeremoniell gelingen, Sakralisierung hingegen bedurfte der Nutzung unverfügbarer religiöser Normen. Ähnlich wie bei Krönungen (Landesrecht und Hofzeremoniell) (→ Feste zu besonderen Anlässen – Krönung) oder dem Empfang der Gesandten mächtiger Herrscher gab es so zahlreiche Überschneidungsbereiche, die man aus der Perspektive des Hofes als konventionelle bzw. kontraktualisistische Beiträge des Hofzeremoniells zu fremden Normen bezeichnen könnte. Die Kehrseite der nichtnormierten feierlichen Handlung ist die von mehreren Parteien normierte Situation: so konnte sich im Zeremoniell des Einzugs (→[Reichsstädtische] Einzugsordnungen und Einzugsberichte; Feste zu besonderen Anlässen – Einzug) und der ersten Audienz der Botschafter oder im Zeremoniell der Fürstenbegegnung ein Medium bilden, in dem sich interdynastischer (Vertreter-)Kontakt als zwischenstaatliche Rechtsbeziehung realisierte. Eine Zwischenstufe auf dem Weg zur zwischenstaatlichen diplomatischen Integration der Höfe war der Aufenthalt von Gesandten, die am Zielhof formell als Privatleute galten und ihre zeremoniellen Rechte (Zutritt) aus ihrem (Adels-) Rang ableiteten.
Nichtnormiertes (mitunter: noch nicht normiertes) und nichtfeierliches Verhalten schließlich erscheint gleichsam als Kehrseite des Hofzeremoniells: der Schmutz vor der Residenz, der Seitensprung des Fürsten, der Giftmord, das Getuschel, das Geschiebe und Gedränge, das Gelage der Herren und Höflinge – hier mußte man sich auf andere Normen verlassen.
Das Merkmal Norm wirft schließlich für die Entwicklungsgeschichte des Hofzermoniells die bedrängende Frage nach der Form der Norm auf. Reichen Wissen und Erwartung, Brauch und Konvention aus (und wenn ja: wessen?) oder sind förmliche Weisungen oder gar schriftliche Ordnungen und Instruktionen erforderlich? Will man die Normierung von Konvention schon Zeremonialisierung nennen? Die Frage ist auch deshalb von Bedeutung, weil die den Interaktionsformen der Höflinge zugrundeliegenden Normen den Alltag bei Hof mitgestalten und wiederum ein Bereich der Konvergenz von herrenseits normiertem und höflingsseits praktiziertem Verhalten erkennbar ist.
Nicht zuletzt wird von einigen als weiteres Merkmal des Hofzeremoniells eine Funktion verlangt oder, wenn Zeremoniell den Status eines Konzeptes erhält, zugeschrieben: die der (auch akustischen) Sinnfälligmachung der Erhabenheit und Autorität des Herren. Mit der Magnifizenz, der Prachtentfaltung und der Ordnungsstiftung (vor allem Rangzuweisung) wurde schon in der Frühen Neuzeit die Legitimierung von fürstlicher Herrschaft in den Augen des sinnlichen Volkes in Verbindung gebracht. Zeremoniell konnte aber auch habitualisiert sein oder scheitern, mit Zeremonialabbau konnten Legitimierungsquellen erschlossen werden.
Eine in der Forschung allgemein anerkannte Definition von Hofzeremoniell gibt es nicht und selbst bei ähnlichen Definitionen sind unterschiedliche Verwendungen der Hilfsbegriffe festzustellen. So werden Ritual und Zermemonie teils synonym verwendet, teils unterschieden, während Feierlichkeit und Sakralität in ihrem Verhältnis zueinander sehr unterschiedlich bestimmt werden. Merkmalsreiche Definitionen von Hofzeremoniell (modal-personal-normativ-funktional) laufen Gefahr, in sich selbst konzeptionelle Widersprüche aufzuwerfen und den impliziten methodologischen Status von Konzepten einzunehmen. Dagegen verengen merkmalsarme Definitionen den Gegenstand, bleiben »blasser« und schaffen ein hohes Maß an Abgrenzungsaufwand.
Die Forschung kann, wenn sie vor diesem Hintergrund nicht positivistische Verfahren vorzieht, eine Beobachterperspektive zweiter Ordnung einführen und die Zeitgenossen dabei beobachten, wie diese selbst Unterscheidungen machten. Hilfreich ist die Konzeptionalisierung des Hofstaates als Mitgliederorganisation und des Raumes Hof als räumlicher Geltungsbereich bestimmter Normen (Hausordnung). Dies ermöglicht die differenzierte Unterscheidung von Interaktion, die durch Erwartungen der Organisation Hofstaat mitstrukturiert wird (z. B. zwischen Mitgliedern oder bei Hof), Interaktionen, die von der Organisation unberührt sind (z. B. Interaktion zwischen Nichthöflingen außerhalb des Hofes) und Interaktionen, die zu einem jeweils näher zu bestimmenden Teil durch die Mitgliedschaft in der Organisation strukturiert sind (z. B. zwischen Höfling und einem Angehörigen der Hofgesellschaft). Der spannende Prozeß der Transformation der »usages de la cour« kann dann, sehr mühselig freilich und oft en détail, in seiner erheblichen Komplexität herausgearbeitet, hier nur skizziert werden.
2. Entwicklung des Hofzeremoniells
Der Wandel des Hofzeremoniells, zu dem das »Staatszeremoniell« hier nicht in seiner Gesamtheit gerechnet werden soll, vollzieht sich in Spätmittelalter und Früher Neuzeit in einem langen, vom Papsthof und vom westlichen Europa ausgehenden, zunächst große, dann kleine Höfe erreichenden Verbreitungsprozeß in östlicher Richtung und steht dabei in engem Zusammenhang mit der Transformation des Hofes. Dieser wies im Spätmittelalter um den Herrn herum zumeist einen recht überschaubaren kleinen Stab von Amtsinhabern auf und hatte daneben Diener im weiteren Sinne, zahlreiche Adelige, mitunter Gäste, am Hof verbleibende Reisegefährten von Fürsten, Kostgänger, aber auch Bettler, die keinen Status als Amtsträger hatten, Personen, die kamen, eine zeitlang blieben und meist wieder gingen. Der Hof war in einem hohen Grade ein flexibler »point of contact«, was sich beim Turnier zeigte, zu dem zahlreiche Adelige anreisten (→ Turnierbücher).
Im Mittelpunkt der Interaktion von Höflingen und Herrn standen die morgens gemeinsam gehörte hl. Messe und die Hoftafel. Der Hof bildete mit seinem Herrn zusammen eine Glaubens- und Eßgemeinschaft. Religion war insofern Teil des Zeremoniells. Der Herr speiste anfänglich zusammen mit seinen Amtsträgern und den bei Hof Anwesenden in einem Saal, oft saßen Amtsträger oder Gäste an seinem Tisch; dies konnte üblich sein und nichts weiter bedeuten, aber auch eine Ehrung darstellen oder aber symbolischen Charakter haben, wenn etwa auf der einen Seite ein Narr und auf der anderen ein Gelehrter saß. Beim gemeinsamen Mahl, das mit einem Gebet begann, realisierte sich die (in der Regel noch nicht eindeutig transitiv), aber bereits grob hierarchisierte Rangordnung des Hofes: Die Menge und Zahl der Gänge, Gerichte und Beilagen sowie der Getränke reflektierte den Adels- und den Hofrang, die häufig aufeinander abgestimmt waren; durch diese Abstimmung von Adels- und Hofamtsrang erwies sich der Hof als eigenständige Konfiguration mit eigener Rangordnung. Üblich waren bei mittleren Höfen mehrere Tische, an denen je nach Rang bzw. Amtsgruppen Platz genommen wurde. Die Differenzierung wurde in Spätmittelalter und im 16. Jahrhundert allmählich von der Rangzuweisung durch die Speisemenge hin zur Sitzordnung und damit zu einer Raumordnung verschoben. Der Adel ging dabei an kleinen Höfen den Amtleuten vor, bei Höfen, an denen Adelige auch Hofämter innehatten, gingen beide Kriterien in eine Gesamtbeurteilung ein. Zwischen Inhabern gleicher Ämter konnte neben der Adelsqualität auch die Anciennität entscheiden. Ein jeweils für mehrere Personen gedeckter Tisch versammelte nicht nur Personen gleichen Ranges, sondern auch in ihrem Rang aufeinanderfolgende Personen, die engere Vergemeinschaftung der einzelnen Tischgemeinschaft konnte Rangunterschiede also bewältigen. Die niederen Chargen und die ganz jungen Personen (Edelknaben) bekamen dann beim Nachessen, was übrig geblieben war.
Die Hoftafel wurde besonders früh normiert, wobei das Ziel züchtig, sittlich, ehrbar lautete. Es fand also eine »Verrechtlichung des Geziemenden«, des Decorum, statt. Die Regeln in der frühesten erhaltenen, der mallorquinischen → Hofordnung (1337), normieren selbst die Schärfe der Messer und detaillert eine Unzahl von Handgriffen und Gängen. Die Würde des Geschehens wurde sanktioniert durch eine differenzierte Disziplinargewalt. Diese Zeremonialisierung wandte sich gegen derbe Bräuche wie das Werfen mit Knochen, Zechen oder Lärmen; die Forschung interpretierte diesen Prozeß unter anderem als Sozialdisziplinierung oder als Verhöflichung des kriegerischen Adels.
Für die Ausdifferenzierung des Hofzeremoniells wichtig ist, daß es bei der Zeremonialisierung des Essens ganz grundsätzlich darauf ankam, die Menge der Teilnehmer zu regulieren, die Türen, teils die Tore der Burg, abzuschließen, Unbefugte aus der Speisehalle zu bannen, eine gemeinsame Zeit für das Essen zu fixieren, zu dem anfänglich mit Blasinstrumenten gerufen wurde. Üblich waren zwei Mahlzeiten am Tag, morgens gab es eine Frühsuppe, deren Ausgabezeit am Ende des Mittelalters eng umgrenzt wurde. Auch das Ende des Essens wurde bezeichnet: das Abheben des Tischtuches beendete die gemeinsame Mahlzeit. Diese Rahmung und Schließung hatte, wie der frühneuzeitliche Zeremonielldiskurs überhaupt, nicht allein einen religiösen, sondern auch einen ökonomischen Aspekt: sie wandte sich gegen das Wegtragen von Speisen und Getränken, Unterschlagung bzw. Diebstahl und schuf den Rahmen für höhere Ordnungsgrade im Inneren. Bedeutsam ist die Streitvermeidung bei Hof, die im Spätmittelalter noch Wahrung des Burgfriedens war. Die Grenze der Verkostung markierte die sich immer deutlicher herausbildende Grenze der Zugehörigkeit zum Hof. Wurden die Mengen der Höflinge unübersichtlich und damit die Mitgliedseigenschaft fraglich, fanden manchmal Essensscheine Verwendung.
Auch durch die Zahl der Pferde, für deren Haltung jemand besoldet wurde, kam der Rang eines Höflings zum Ausdruck. Ebenso wurde die Grenze der Mitgliedschaft im Hof an den Pferden beobachtbar: Es wurde seit dem Spätmittelalter vielerorts nur mehr Höflingen gestattet, ihre Pferde bei Hof unterzustellen und dort mitversorgen zu lassen. Zugehörigkeit zum Hof war bereits im Spätmittelalter häufig so weit formalisiert, daß das englische Parlament 1404 die Zugehörigkeit des königlichen Beichtvaters zum Haushalt behaupten bzw. feststellen und kritisieren konnte. Viele Hofdienste bzw. Hofämter waren an die dauerhafte Präsenz bei Hof nicht strikt gebunden; in Burgund war in der Regel nur die Hälfte der Amtsträger anwesend, manche Dienste von Amtsträgern waren nur für strikt begrenzte Zeiten (vielfach Quartale) zugeteilt, außerhalb derer der Aufenthalt bei Hof unbezahlt, zuwendungslos und oft unerwünscht oder gar verboten war. Bei der Herausbildung klarer Zugehörigkeitskriterien gab es also manche Zwischenformen, am Kaiserhof z. B. »Diener von Adel ohne Amt« (vor allem im 16. Jahrhundert nachweisbar).
Im Reich begann von Westen her, vornehmlich inspiriert durch den prunkvollen burgundischen Hof, die Tendenz zur gesteigerten Prachtentfaltung. Diese wurde unter anderem mittels räumlicher Differenzierung realisiert. Die fürstliche Tafel wurde abgeschieden durch eine Barriere und/oder Stufen, später aß der Fürst mit der Ausnahme öffentlicher Essen separat. Die Distanzierungsprozesse bezogen auch den Rat mit ein. Dieser wurde vom Dienst zum Amt, Ratssitzungen wurden formalisiert und besonderen Räumen zugewiesen. Die Kommunikation zwischen verschiedenen Räten und auch die zwischen Räten und Herrn wurde distanzwahrenden Verfahren unterworfen, vielfach verschriftlicht. Nähe, war wie der gemeinsame Tanz, eine Form der Ehrerbietung, auch die Annäherung des Fürsten. Entsprechend wurden die Räume der Burgen ausdifferenziert, in eine Abfolge gebracht und Funktionen zugeordnet. Mit Tapisserien wurden besondere Situationen feierlich hergestellt bzw. unterstrichen, Musik unterstützte dies auch bei den Mahlzeiten (→ Musik[er], Oper). Herolde dienten als Spezialisten für Zeremoniellfragen. Das Verhalten der oft abgeschirmten höhergestellten Frauen des Hofes war häufig besonders genau normiert. Zur Zeremonialisierung (als solche kann man die Semiotisierung von Verhalten, die modale Regulierung von Verhalten oder die Innovation von semiotisiertem Verhalten bezeichnen) trug die interhöfische Öffentlichkeit bei, denn hochrangigen Besuchern sollten wohlgeordnete Höfe präsentiert werden. Dies erhöhte den Aufwand an Disziplinierung und Kosten, besonders für repräsentativen Konsum (Tafelzeremoniell, → Musiker, Jagd, Turnier [→ Turnierbücher], gar Triumphzüge). Die Entbietung von Gruß, Willkommen und der Abschied wurde distanzierter, das Duzen unter Adeligen wich langsam dem Siezen.
Für den Übergang der dominanten Formationsform des Hofes als »point of contact« zum Hof als »Hofstaat« war der Prozeß der Herausbildung lokal stabiler Residenzen im Spätmittelalter von erheblicher Bedeutung. War der Fürst nur temporär an einem (zudem nicht immer zentralen) Ort, kam es auf einen leistungsfähigen kleinen Reisehofstaat an, der an den wechselnden Orten zeitweise die jeweiligen lokalen oder regionalen Oberschichten integrierte. Derartig zeitlich beschränkte Kontaktformen ließen sich ohne formale Mitgliedschaft der dann vor Ort zeitweise Anwesenden aufrechterhalten, sorgte doch das Weiterziehen für hinreichend Diversität. Da es primär auf Herstellung von Interaktion ankam (gemeinsames Speisen von Herr, Amtsträgern und höherrangigen bloß Anwesenden), wurde im (Reise-)Hofzeremoniell der primäre Wert nicht auf Distanz zum Herrn gelegt. Der Reisehof war gleichsam ein wenig zeremonieller und auf Nähe hin ausgelegter »moving point of contact«.
Verfestigte sich aber die Residenz, verschärfte sich die Problematik der Integration des dezentralen Adels, während die Residenz diejenigen begünstigte, die ohnehin in der Nähe seßhaft waren oder die das ökonomische Potential zum Erwerb von Wohnsitzen in Hofnähe hatten (vgl. die Dominanz reichen und niederösterreichischen Adels am Wiener Hof). Die vielfach beobachtete soziale Abschließung des Hofes bzw. der Hofgesellschaft seit dem 16. Jahrhundert dürfte in der Residenzbildung einen wichtigen Grund haben. Der örtlich stabile »point of contact« war auch ein Ort der längerfristigen Präsenz von bei Hof anwesenden Adeligen (und Bettlern) und bedurfte anderer Strukturierung: die vielen Kostgänger wurden abgeschafft (Einschränkung der Verköstigung auf Hofamtsinhaber), der Zugang wurde durch die verstärkte räumliche Differenzierung erschwert und später durch an – zumal im 16. Jahrhundert um viele neue Institutionen der Landesverwaltung vermehrte – Ämter gekoppelte Zutrittsrechte reguliert: Distanz wurde durch das nun häufigere separate Essen oder die öffentliche Tafel des Herrn hergestellt, welche die Anwesenden in Zuschauer, Diener, Amtsträger und Gäste schied.
Der Hof als Tischgemeinschaft der Höflinge löste sich gleichfalls nach und nach auf. Inhaber von Ehrenämtern aßen meist nicht im Saal zusammen mit den Höflingen aus den neuen Kanzleien und Kammern, Kostberechtigte wurden mit regelmäßigen Sonderzahlungen für den Verlust der Hoftafel abgefunden, mitunter wurde ein Wahlrecht zwischen Hoftafel und Kostgeld eingeräumt (Frankreich), einige Amtsgruppen behielten ihre Hoftafeln, die allerdings der Tendenz nach in verschiedenen Tafelstuben separiert wurden. Für das Hofzeremoniell hatte das einerseits eine ganz erhebliche Steigerung von Aufwand und Feierlichkeit bei der nun seltener abgehaltenen öffentlichen Tafel des Herrn zur Folge. Der Hof sah dem Herrn, der einen besonders gestalteten Platz einnahm (Erhöhungen, Absperrungen, Tapisserien u. a.) beim Speisen zu, er wurde von zahlreichen Adeligen elegant bedient, stellte hier auf dem Tisch und auf Anrichten (Kredenz und Buffet) als Tafelgeschirr gestaltete Kostbarkeiten zur Schau (kunstvoll und oft aus Edelmetall, Bergkristallen oder Halbedelsteinen gestaltete Salzfässer, Lavabos, Trinkgefäße, Tischaufsätze oder mechanische Apparate), und ließ Bläser und Kapelle aufspielen. Bei sehr auf Distanz bedachten Höfen (z. B. Kaiserhof) gab es für hochadelige Höflinge die Ausnahme des gemeinsamen Essens bzw. Trinkens mit den Dynasten am gemeinsamen Tisch nur bei der Hochzeit (→ Feste im Lebenslauf – Hochzeit) einer Hofdame bzw. eines Höflings und im Fasching (»Wirtschaft«, »Bauernhochzeit«).
Andererseits verloren die Höflinge eines der zentralen interaktiven Integrationsforen. Rangkonflikte machten, da die zwar hierarchisierend, aber durch die Zusammenziehung rangungleicher Personen in Saal und an einem Tisch auch moderierend wirkende Tischgemeinschaft wegfiel, sich sowohl individuell als auch nach Gruppen nun deutlicher geltend, wobei das Rangproblem wegen der durch neue Ämter und das personelle Wachstum der Höfe gesteigerten Komplexität erheblich ausgeweitet wurde. Im 16. Jahrhundert zerbrach zudem mit der durch die Reformation an vielen Höfen in gemischtkonfessionellen Gebieten die Religionsgemeinschaft der Höflinge. Die Herren drangen aber nach einer hier und da beobachtbaren Phase anfänglicher Toleranz bereits am Ende des 16. Jahrhunderts auf die Wiederherstellung konfessioneller Einheit.
Der überwiegend fest oder sehr geregelt (z. B. Wettiner) wechselnd residierende Hof in der dominanten Formation der mit → Hofordnungen und zahllosen Dienstinstruktionen versehenen hofstaatlichen Mitgliederorganisation, wie er sich am Ende des 16. Jahrhunderts fast überall deutlich herausbildete, setzte nach seinen jeweiligen Möglichkeiten auf Prachtentfaltung in dem nun meist ausdifferenzierten Herrenzeremoniell: Ostentativer manierierter Kunstgenuß, Galerien, größere und besonders im Bereich der profanen Musik innovative Kapellen (Oper) (→ Musik[er], Oper), vermehrte Ehrenämter, Humanisten bildeten ein auf interhöfische Beeindruckung ausgerichtetes überregionales und teilweise internationales Netzwerk, dessen Zeremoniell sich unter dem Gesetz des Decorums involutiv fortentwickelte. Das kulturelle Gefälle zwischen Landadel und Hofadel nahm zu, die Vorbereitung auf den Hofdienst wurde aufwendiger: Interaktionskompetenz bemaß sich nach der Subtilität der Körperbeherrschung und der Redekunst. Der Adel eroberte durch das juristische Studium die im 16. Jahrhundert von gelehrten Juristen besetzten Stellen in der hohen Landesverwaltung und überbot die Konkurrenz durch adlige Abstammung, adlige Patrone und überlegene höfische Interaktionskompetenz. Das gravitätische Hofzeremoniell, welches im 15. und 16. Jahrhundert auf Disziplinierung des und Distanzierung gegenüber dem Adel gesetzt hatte, wurde vom Adel nun spielerisch beherrscht, in der körpersprachlichen Dimension mitgestaltet und weiterentwickelt.
Dies rührte auch aus dem Distinktionsbedürfnis des Hofadels, das durch die Nobilitationspraxis dynamisiert wurde, die als Nebeneffekt die Hierarchisierung des Adels vorantrieb. Die Herren verliehen hochrangige Hofämter eher hochadeligen Herren. Diese Ämter aber boten die größten Chancen persönlicher Bereicherung im Hofamt, so daß sich im 16. und besonders im 17. Jahrhundert viele Adelige (erfolgreich) um eine Verbesserung ihrer Adelsqualität bemühten, wozu ein Hofamt in der mittleren Hierarchieebene oft beitrug, was die Attraktivität und Unumgänglichkeit der mit Nobilitationsrecht ausgestatteten Höfe für standesbewußte Adelige erhöhte. Hinsichtlich der Rangzuweisung durch das Hofzeremoniell schuf der Verlust der gemeinsamen Hoftafel und die Ausdifferenzierung des Hofstaates als Organisation zugleich Koordinationsprobleme und Lösungen: Subtiler als zuvor aufeinander abgestimmte Kernkriterien blieben 1. die großen Stufen in der Adelsqualität (Fürst, Herrenstand in der Regel mit Grafen und Freiherren, Ritterstand, niederer Adel) sowie 2. die komplexer werdende Institutionenordnung des Hofes, die sich in hierarchisch geordneten Ämtern (oberste Hofämter, Geheimräte, Kammerräte, Gerichtsräte, Kämmerer, Mundschenken, Fürschneider, Truchsessen, Sekretäre und viele andere mehr) realisierte und 3. die Anciennität von Höflingen im Amt. Nachdem im Spätmittelalter die Versorgungsmengen an der gemeinsamen und noch vergleichsweise grob hierarchisierten Hoftafel zentraler Ausdruck von Rang gewesen war, wurden im 16., 17. und 18. Jahrhundert primär räumliche Relationen zum Ranganzeiger: Präzedenz, Zentralität oder Dezentralität, rechts und links, vorn und hinten, Höhe, Distanzen, weiter: Körperhaltungen und ehrerbietende Gesten. Viele dieser Elemente wurden immer komplexeren Regeln unterworfen, oft in der Folge von Streitigkeiten zwischen Höflingen. Meist von Fall zu Fall wurde dann entschieden, welche (hofinternen und hofexternen) Ausprägungen welcher Kategorien sozialer Differenzierung innerhalb des Hofstaates welche Rangunterschiede begründen sollten oder auch nicht.
Fürstliche Versuche, das gesamte Personal systematisch und konsequent transitiv zu ordnen, sind zumeist erst im 18. Jahrhundert auszumachen. Bis dahin wurde zwar eine friedliche Ordnung, aber keine umfassende Systematik angestrebt, zum einen, weil sich erwies, daß solche Normen erhebliche individuelle Zumutungen und Ehrverletzungen für viele Adelige enthalten hätten und auch deshalb, weil derartige Regeln für nicht durchsetzbar gehalten wurden. Höfe verzichteten an manchen Stellen lieber auf Normierung, als sich durch offenkundige Mißachtung derselben lächerlich zu machen. Entscheidungen waren daher oft so gestaltet, daß aus ihnen möglichst wenig allgemeine Regeln ableitbar waren. Drohte dies, wurden oft die Binnenhierarchien der Organisation Hofstaat zum maßgeblichen Kriterium, was die Ausdifferenzierung der Organisation Hofstaat gegenüber der Adelsgesellschaft freilich weiter vertiefte. Paradoxerweise war dies auch die Folge von Ordnungsproblemen, die eine stringente transitive Ordnung der Höflinge gerade verhindern sollten: Seit dem Spätmittelalter, besonders im 16. Jahrhundert, wurden Personen unter verschiedenen Gesichtspunkten nach Rangaspekten gleichsam aufgespalten und die Aspekte nach sehr unterschiedlichen, nicht stets nur ständischen und funktionalen Kriterien gegeneinander ausdifferenziert. Die Ränge von Räten etwa wurden in Geh-, Sitz- und Redeordnung gespalten, die nach jeweils anderen Kriterien funktionierten; in der einen Ordnung war der eine Rat, in der anderen ein anderer Rat vorn. Die Polyphonie der Situationen und der rangverleihenden Zeichen (etwa nicht skalengetreu mit der Rangfolge in Übereinstimmung zu bringende Geschenke) trugen dazu bei, daß viele Rangverhältnisse in der einen oder anderen Hinsicht undeutlich blieben.
Von Interesse ist die Entwicklung der Kriterien, mit welchen Höfe sich organisierten.
Primordiale Ordnungsmuster – Familiär relevante Kriterien wie das individuelle Lebensalter oder die Position innerhalb der Familie wurden im Hofzeremoniell wenig berücksichtigt. Man verlieh allerdings Ehrenämter lieber erst einem älteren Bruder, dann einem jüngeren. Von Bedeutung für die Etikette konnte Verwandschaft mit hochrangigen Adeligen sein, bei der Hoftafel konnte das Lebensalter des Höflings eine Rolle spielen. Der Einfluß primordialer Differenzierungen auf die Formierung des Hofzeremoniells ging in Spätmittelalter und Früher Neuzeit zurück. Noch jenseits der primordialen Muster war das Geschlecht für das Hofzeremoniell von erheblicher Bedeutung: die Hofdamen kannten mit dem zeremoniellen Schreiten in komplexeren Formationen beispielsweise mehrdimensionale Raumnutzungstypen, die männliche Höflinge weniger nutzten. Körperliche Wohlgestalt war für die Anstellung in Ehrenämtern wie dem Fürschneideramt wichtig, während die Höfe oft Kleinwüchsige (Hofzwerge) anstellten. Segmentäre Differenzierungsformen spielten im Hofzeremoniell keine oder kaum eine Rolle, wohl aber für die Sozialformation des bei Hof anwesenden Adels.
Stratifikation – Dagegen fanden die Kriterien der hierarchisierten Adelsgesellschaft wie die Adelsqualitäten, das Alter des Adels, das Alter gewisser Adelsränge sowie landständische Korporationszugehörigkeit (z. B. Alter vs. Neuer Herrenstand) vielfach Beachtung bei der Festlegung von Rängen bei Hof, so etwa im Zugangszeremoniell, bei Präzedenzfragen und Fragen des Sitzungszeremoniells. Die Berücksichtigung von Kriterien stratifizierter Ordnung durch das Hofzeremoniell blieb im wesentlichen stabil. Für die bürgerliche, patrizische oder niederadelige Funktionselite standen mit den Gelehrtenbänken der Gerichte Posten bereit, im Zweifelsfall wurde der Adelsrang durch Nobilitierung nachgeliefert. Der Hof blieb so in seiner Führungsebene ein Integrationsmedium der mobilen und nach unten in begrenztem Maß offenen Adelsgesellschaft.
Organisationseigene Hierarchie; funktionale Differenzierung – Wachstum und Differenzierung der Hofstäbe und der eingeschlossenen Behörden brachten es mit sich, daß zwischen Amtsträgern der verschiedenen Hofstellen (Inhaber von Verwaltungs- und/oder Ehrenämtern) Rangkonflikte entstanden. Diese wurden nicht allein nach der Standesqualität, sondern vielfach in Entsprechung zur gerade durch die Streitfälle emergierenden Hierarchie der Institutionen des Hofstaats entschieden; so gingen Reichshofräte den Hofkammerräten vor. Wichtig war früh schon die Amtsancienntität, wobei bei Ämterhäufung auch Anciennität im Ehrenamt den Ausschlag geben konnte. Die Konflikte um die verschiedenen Typen von Vorrang führten zu einer intensiven Erörterung verschiedenster Kriterien sozialer Differenzierung, wobei auch diverse funktionale Gesichtspunkte wie die individuelle Tauglichkeit oder die Einschätzung der Nützlichkeit von Ämtern oder Behörden für das Gemeinwesen auftraten. Die Binnenhierarchie des Hofes leistete durch die Summe der Einzelentscheiungen einen Ausgleich verschiedener Klassen von Kriterien sozialer Differenzierung, wobei Funktionsaspekte an Relevanz insgesamt zunahmen.
Im 16. und 17. Jahrhundert erschienen die bei großen Höfen zumal in Anbetracht des großen zahlenmäßigen Wachstums sehr kompliziert liegenden Verhältnisse meist als unsystematisierbar. Es kam indes schon im 16. Jahrhundert zur Formulierung expliziter Rangtabellen, die im 18. Jahrhundert – nach reicher kasuistischer Erfahrung mit Einzelfällen – weitere Verbreitung und Beliebtheit fanden. Nach der Ausbildung der festen Residenzen waren es wieder die architektonischen Arrangements, der Schloßbau der Renaissance und des Barock, welche die Zeremonialisierung des Hofes vorantrieben: Es kam fast überall in Europa zu einer dramatisch intensivierten räumlichen (und damit abgestimmten sozialen) Differenzierung und Markierung besonderer sozialer Situationen durch neu oder neu verwendete Architekturelemente: Repräsentationstreppen, Hintertreppen, Zimmerfluchten und Vorzimmer, Hallen und Säle, Tafelstuben, modifizierte Kapellen, Dienstwohnungen formten das repräsentative höfische Gehäuse der Macht. Der Garten entwickelte sich vom hortus clusus zum repräsentativen Medium der ins Territorium reichenden fürstlichen Raumergreifung und zugleich zum abgeschiedenen Ort für zurückgezogene, intime und unzeremonielle Momente.
An manchen Höfen kam es zu einer außerordentlich viele Lebensbereiche erfassenden Zeremonialisierung unter Einschluß der Höflinge, wirkte sich deren Verhalten doch auf das Ansehen des Fürsten aus. Zur längst schon repräsentativen Hoftafel traten immer detaillierter choreographierte, oft mehrtägige Feste (→ Höfische Feste und ihr Schrifttum) hinzu, auch die (besonders eingestellten) Jagden werden teilweise zeremonialisiert. Das Spektrum der zeremoniell strukturierten Divertissements wurde ausgedehnt (Oper [→ Musik(er), Oper], Feuerwerk, Schlittenfahrten, Ballett unter Mitwirkung von Herr/Herrin und Höflingen). Einen Höhepunkt der Zeremonialisierung erreichte im 17. Jahrhundert Ludwig XIV. mit der Zeremonialisierung des nun öffentlichen morgendlichen Aufstehens und abendlichen Schlafengehens in streng geregelter Anwesenheit von Höflingen im Schlafzimmer, das dadurch zum Staatsgemach wurde. Diese Phase der Zeremonialisierung war dynamisiert durch das ausgedehntere Gesandtschaftswesen, durch Kavaliersreisen und verstärkte schriftliche Berichterstattung, durch eine intensivierte und ausgeweitete (inner- wie interhöfische) Öffentlichkeit.
Verschriftlichung und bildliche Wiedergabe von feierlichen Konfigurationen beförderten deren Verfeinerung und schufen in manchen Fällen erst öffentliches Zeremoniell. Gedruckte Beschreibungen zeremonieller Anlässe (auch von Rangtabellen) und Stiche fanden fortlaufend weitere Verbreitung. Die Verbreitung von → Hofordnungen im Spätmittelalter und im 16. Jahrhundert dagegen war eher auf das Kennenlernen von Lösungen für praktische Ordnungsprobleme ausgerichtet gewesen. Verlaufsdokumentationen zeremoniell relevanter alltäglicherer Geschehensabläufe (das »Staatszeremoniell« wie → Krönungen oder → Huldigungen war längst schon dokumentiert) traten besonders seit dem 16. Jahrhundert auf, sie wurden in Zeremonialbüchern oder fortlaufend geführten Protokollen zusammengestellt. Die dafür zuständigen Personen spezialisierten sich; der Kaiserhof etwa führte seit 1652 ein Protokoll über Zeremoniellsachen (Protocollum Aulicum in Ceremonialibus) und archivierte die zugehörigen Akten und vorbereitenden Planungen und Gutachten.
Die Entwicklung verlief besonders im 17. und 18. Jahrhundert, der Phase der »Totalisierung« des Zeremoniells an den europäischen und deutschen Höfen sehr unterschiedlich. Manche koppelten sich von dem Prozeß ab und/oder schufen bzw. erhielten durch reduziertes Zeremoniell einen hausväterlichen Charakter oder Raum für Innerlichkeit und unzeremoniöse Geselligkeit, die meisten übernahmen gewisse Formen, die für einen nicht hintergehbaren Standard gehalten wurden, und überließen die weitere Verfeinerung anderen. An hochgradig zeremonialisierten Höfen war die anspruchsvolle Form des Zeremoniells an der gedeihlichen Einfügung des Adels in die monarchischen Staaten beteiligt. Das belegt nicht zuletzt der Rang als wichtiges Rechtsgebiet, der dem Zeremoniell in der seit 1700 blühenden Zeremonialwissenschaft zugesprochen wurde. Das große Zeremoniell entfunktionalisierte sich indes im Zuge der Ausdifferenzierung der Politik aus der Interaktion der Oberschicht, die mit Juridifizierung, Militarisierung, Fiskalisierung und der Bürokratisierung fürstlicher Herrschaft einherging. Viele Höfe brauchten währenddessen das Inkognito zur Entlastung von zu schweren zeremoniellen Zumutungen und gewöhnten sich so, im Garten und durch Partizipation an der literarischen Öffentlichkeit, an neue Formen der Geselligkeit. Noch während das Hofzeremoniell im 18. Jahrhundert seine Höhepunkte feierte (mancherorts bis 1789 bzw. 1918), war es schon in der Krise.
3. Entwicklung der spezifischen Quellenart
Hofzeremoniell ist ein Phänomen der Interaktion, das sich selbst nicht materialisiert, sondern flüchtig ist. Daher hat die Forschung gleichsam nichts in der Hand, kann aber vieles zur Hand nehmen: Zeugnis geben zunächst Sachquellen – architektonisch gestaltete Räume: Burgen, Schlösser, Kirchen, Gärten, Tore, Einfahrten, Treppen, Zimmer und ihre Ausstattung, Balustraden, Podeste, Wappentafeln, Grabdenkmäler und vieles andere mehr. Vom Hofzeremoniell künden nicht minder mobile Zeugnisse der Sachkultur wie Gerätschaften: Kelche, Salzfässer, Lavabos, Tischaufsätze, Besteck und Geschirr, Stühle und Tische, Tischtücher, Baldachine, Gemälde, Tapisserien, Musikinstrumente, Turnierrüstungen, Kleidung (wie z. B. die Edelknabentracht des 16. Jahrhunderts im Schloß Ambras), Amtsabzeichen (v. a. Stäbe, Schlüssel), Ordenskatenen etc.
Bildliche Darstellungen umfassen Wandgemälde, die von Spätgotik bis Rokoko Gegenständliches, z. B. Buffets darstellen oder aber belebte Szenen, Musiker (→ Musik[er], Oper), Maskenbälle oder Hofszenen festhalten. In der (Stunden-)Buchmalerei ist der Hof ein wichtiges Thema, die Bilder sind Quellen auch für Aspekte der Sachkultur und der Körpersprache. Die → Turnierbücher des 15. und die Festbücher des 16. Jahrhunderts (vgl. etwa die des Erzherzogs Ferdinands II. von Tirol) (→ Höfische Feste und ihr Schrifttum) und auch »Umzugbücher« (vgl. den bolognesischen Krönungszug, → Feste zu besonderen Anlässen – Krönung, oder die Darstellungen der Leichenzüge Karls V., → Feste im Lebenslauf – Tod) enthalten zahlreiche höchst informative, meist kolorierte Zeichnungen. Besonders im Spätmittelalter waren kostbare (v. a. franko-flämische) Tapisserien von großer Bedeutung. Sie stellen Fürstentreffen, Prinzenunterricht, die öffentliche Hoftafel, Jagden, Audienzen, nach zeitgenössischer Vorstellung ausgestaltete christliche, antike oder mythologische Szenen dar. Derartige Bildquellen waren oft beschriftet, mitunter wurde die Rede dargestellt. Ähnlich wurden Texten über Zeremoniell oft Bilder oder Skizzen zur Illustration beigegeben. Seit dem 16. Jahrhundert übernahmen der Holz- und Kupferstich sowie die Malerei verstärkt die Funktion der Darstellung von derartigen repräsentativen Großereignissen (Triumph Maximilians I.). Zahllose Gemälde hielten gezielt auch neuartige zeremonielle Akte fest: besondere Festprogramme, Feuerwerke, Schlittenfahrten, Bogenschießen, Ordensverleihungen ebenso wie Einzüge von Botschaftern, Friedensschlüsse, Bankette, Audienzen usw. Mitunter sind zeremonielle Anlässe im Hintergrund von Porträts zu erkennen (z. B. die gemeinsame Tafel von Brautleuten und Kaiserdynastie), oftmals beleben Zeremonielldarstellungen Architekturdarstellungen. Der Kreis der Auftraggeber reicht über die Herren hinaus, oft sind es Höflinge, Stände, die Kirchen, Städte. Nicht selten sind die Darstellungen idealisiert, mitunter werden Personen ergänzt, die tatsächlich nicht präsent waren. Besonders Kupferstiche zeigen im späteren und vor allem seit dem 17. Jahrhundert ein sich stets verbreiterndes Spektrum zeremonieller Anlässe und sorgen für erhebliche Publizität: Turniere, castra doloris, Leichenkondukte, Herrschereinzüge, zahllose schematische Ordnungen, von Banketten bis hin zu Krönungsszenen (→ Feste zu besonderen Anlässen – Krönung). Auch aus Kupferstichen wurden Prunkdokumentationen erstellt, die auch Textquellen bieten (Erbhuldigungswerk für Kaiser Karl VII. in Graz).
Der Schloßbau der Renaissance und mehr noch des Barock findet regelmäßig Niederschlag in Stichen und Gemälden. Ansichten von außen, innen oder oben finden Käufer, nicht minder Abbildungen von Gartenanlagen. Bildliche Quellen sind dabei auch Quellen für die Erforschung der Körpersprache, für die vor dem Aufkommen von gedruckten Fecht- und Tanzlehren und der seit dem 16. Jahrhundert dichteren Hofmannsliteratur außer spätmittelalterlichen → Romanen nur recht wenig Material vorhanden ist.
Textquellen zum Hofzeremoniell sind gleichfalls überaus zahlreich. Besonders seit dem 14. Jahrhundert entstanden Zeremonialbücher, wobei nicht selten die Initiative von Höflingen ausging, etwa von der burgundischen Hofdame Eleonore de Poitiers oder vom burgundischen Oberhofmeister Olivier de la Marche (1474). Noch im 17. Jahrhundert wurden handschriftliche Beschreibungen des Zeremoniells eigener und fremder Höfe gefertigt. Die alte und dichte Zeremonialsammlung des Papsthofes wurde seit der Mitte des 17. Jahrhunderts um umfängliche Relationen über das Zeremoniell der Nuntien ergänzt.
Auch das wohl überwiegende erzählende Schrifttum aus dem sozialen Um- und Kontaktfeld des Hofes widmet sich teilweise dem Hofzeremoniell. Dies können gedruckte oder ungedruckte Chroniken von Bürgern sein, die von fürstlichen Audienzen berichteten, Reiseberichte (→ Feste zu besonderen Anlässen – Reise; → Gesandtschafts- und Reiseberichte) oder Briefe über Aufenthalte an Höfen, wobei besondere Erwähnung die meist regelmäßigen und ausführlicheren Berichte von Residenten und Botschaftern verdienen. Tagebücher von Höflingen liefern vielfach Hinweise auf die Praxis des Zeremoniells. Zeitungen wurden erst im spätem 17. und dann im 18. Jahrhundert wichtige Quellen. Lohnend kann die Berücksichtigung von Hof-Kirchenprotokollen sein, die mitunter eine detaillierte Rekonstruktion des kirchlichen Zeremoniells ermöglichen.
Unter den normativen Quellen sind zuvörderst die unter dem Sammelbegriff → Hofordnungen zusammengefaßten erlassenen Regelungen des Hoflebens zu nennen (z. B. Ordonnance de l'hôtel, Hausordnung). Erste überlieferte Exemplare stammen aus dem 12. Jahrhundert. Südwesteuropäische Beispiele werden im 15. und 16. Jahrhundert in östlicher Verbreitungsrichtung an vielen zahlreichen Höfen des Reichs rezepiert; sie sind für das Hofzeremoniell sehr wichtige, oft aber indirekte Quellen. Ähnliche Quellen sind die seit dem 16. Jahrhundert in enormer Zahl erlassenen Einzelinstruktionen für Hofamtsträger, die Aspekte wie adäquates Verhalten und Rang mitregeln. Diese Texte sind in der Regel in ihrer Aufmachung schlichte Arbeitstexte, die (oft vierteljährlich) vor den Höflingen verlesen, selten ausgehängt werden sollten. Zum Erlaß dieser Normen führte teils das Streben nach einer verbesserten Hauswirtschaft und gesteigerter Ordnung des verstärkt auf Repräsentation hin ausgerichteten Hofes, teils das Auftreten aktueller Probleme oder Konflikte. Details des Alltagszeremoniells des Hofes sind oft nur aus der Aktenüberlieferung zu ermitteln, etwa Rangfragen des Behördenpersonals. Besonders in den Archiven hochrangiger Höflinge finden sich vielfach wichtige das Hofzeremoniell betreffende Dokumente.
Aussagekräftig für Fragen des Hofzeremoniells sind zudem Gagen- und Kostlisten, Rechnungs- und Zahlamtsbücher (diese enthalten in der Regel Hinweise zur Sachkultur des Hofes und mithin zu materiellen Aspekten des Hofzeremoniells) (→ Rechnungen) und Verzeichnisse des Personals mit Angaben zu Dienstzeiten, Besoldungen und sonstigen Zuwendungen. Sie lassen, wenngleich sie vor der Mitte des 17. Jahrhunderts oft unvollständig sind oder aber Personen enthalten, die kaum oder gar keinen Hofdienst verrichteten, die soziale Konfiguration erkennen und geben häufig Hinweise zur Hierarchie des Hofstaats. Für den langwierigen Prozeß der Transformation des Hofes in Richtung Mitgliederorganisation sind sie eine diffizile, doch unbedingt heranzuziehende Quelle.
Sehr viele deutsche Höfe sammelten (wenn man vom Staatszeremoniell absieht) das anfallende Schrifttum zum Zeremoniell bis ins 17. Jahrhundert nicht systematisch, sondern verließen sich auf Wissen um Praxis und Präzedenzfälle, wohingegen die französischen Könige schon im 16. Jahrhundert große Zeremonialbücher erstellen ließen. Der Kaiserhof beauftragte erst 1652, nach der resignierten Einsicht in die Unmöglichkeit der abstrakt-generellen Regelung des Hofzeremoniells, einen Höfling mit der (erhaltenen) fortlaufenden ausführlichen Dokumentation des Zeremoniells; die Bände sind von einer dichten Aktenüberlieferung (Pläne, Konzepte, Exzerpte) flankiert. Durch den steten Gebrauch für die Planung ähnlicher bzw. sich wiederholender Anlässe gewannen die höfischen Dokumentationsformen vielfach selbst normativen Charakter. Bei der Dokumentation wie bei der Normierung ist allerdings stets zu prüfen, ob bzw. inwiefern Verschriftlichung auch Neuregelung bedeutet oder ob lediglich eine Aufzeichnung intendiert war. Ebenso stellt der Wandel der Quellengruppen – der Intensität nach von den Sach- und Bildquellen hin zu Normen und erzählenden Quellen – für die Interpretation der Entwicklung über längere Zeiträume eine Herausforderung dar, denn mit dem Medienwechsel vollzog sich ein tiefgreifender Wandel des Dokumentationspotentials.
1700, außerhalb des hier gesetzten zeitlichen Rahmens, setzt eine breite zeremonialwissenschaftliche Literatur ein, die nicht allein wegen der oft breit zitierten älteren Quellen besondere Aufmerksamkeit verdient (Bauer, Hofökonomie; Vec, Zeremonialwissenschaft).
B.
I. Leges Palatinae, Handschrift von 1137, autorisiert von den Nachfolgern Jakobs III. von Mallorca, Übersetzung
Darüberhinaus sollen unsere camerlingi [Kämmerer] immer an unserer Seite sein, an welchem Ort wir uns auch immer aufhalten. Sie sollen uns vorausgehen oder uns anderweitig, wenn es nötig ist, aus der Nähe helfen. Wir fügen hinzu, daß sie aufpassen müssen, alles aus unserer Nähe zu entfernen, das ihrer Meinung nach unpassend oder schädlich sein könnte. Wir benennen weiterhin als ihre Aufgabe, uns anzukleiden und auszukleiden, uns Wasser zu bringen, wenn wir den Armen die Füße waschen oder ähnliche Handlungen vollbringen, die nicht bei Tisch geschehen. Wir wollen aber, daß bei der Ausübung solcher Dienste die Rangfolge unter ihnen eingehalten werde, daß der oberste camerlingus den anderen, und von den beiden anderen immer der dienstältere in solchen Diensten dem niedrigeren vorgezogen werde.
Kerscher, Mallorquinischer Hof, S. 87.
Kommentar: Die Kämmerer haben beim König zu sein und auf die Wahrung des Decorum zu achten, sie kleiden den König an und aus; bei ihren Diensten ist die Hierarchie im Kämmereramt zu wahren, die nach Stufen (oberster camerlingus, gewöhnliche camerlingi) und nach der Amtsanciennität geregelt ist.
II. Hofordnung Herzog Johanns von Burgund für seinen Sohn Philipp und dessen Frau, 1415, allgemeine Ausführungsbestimmungen
Et mangeront les dessus nommés, hommes et femmes, en sale, excepté les varlez des gentilz hommes qui seront livrez de hors et les lavendieres, boulengiers et bouchiers.
Kruse, Paravicini, Hofordnungen, S. 37.
Kommentar: Die vorgenannten Personen beiderlei Geschlechts speisen im Saal, nicht aber die Diener der Adeligen, die aber andernorts versorgt werden und die übrigen genannten niederrangigen Höflinge. Die Diener der Adeligen werden dennoch vom Hof versorgt, sind aber ebensowenig Teil der Tischgemeinschaft wie gewisse Höflinge: die Grenze zwischen Hofkost und Hofmitgliedschafts-Versorgung ist noch nicht scharf gezogen, wohl aber die hierarchischer Differenzierung. Es wird die privilegierte Klassifizierung eines Höflings als commensal (aus con und mensa) verständlich.
III. Hofstaatsordnung König Ferdinands I. von 1527
Hofmeister. Der sol die erst person bei k[öni]gl[icher] M[ajestä]t geacht werden und nit minder dann grafen und herrn oder rittermessigs stants herkomens sein.
[…]
Es soll auch hofmaister alle, die für hofgesint under k[öni]gl[icher] M[ajestä]t diensten am hofe angenomen werden, mit pflicht und aiden gegen kgl. Mt. in iren diensten treu gewertig zu sein, wie sich gebürt, verstricken.
Und dieselben diener alweeg ordenlich in ain sonder puech, so darzue gehalten soll werden, einschreiben lassen; desgleichen, wo ainer aus ir k[öni]gl[icher] M[ajestä]t abeg zeucht und urlaub nimbt, denselben wider umb austhuen und albeg tag und zeit, wie sich gebürt, darzue gestelt werden. […]
Item soll auch zu allen solennitäten, so k[öni]gl[icher] M[ajestä]t aigner person celebriert, es sei zu kirchen, verleihung der lehen, einreitung, ladschaften und ander dergleichen offen küniklicher oder fürstlicher acten mit aigner person und hofmaisters stab sein ambt vor k[öni]gl[icher] M[ajestä]t persondlich ansehenlich versehen und alle notdurft anschaffen.
Fellner, Kretschmayr, Zentralverwaltung, hier Bd. 2, S. 101f.
Kommentar: Der Hof unterscheidet Hofamtsträger und Nichthofamtsträger. Der Aufnahme folgt die Vereidigung und die Einweisung in die Pflichten; Absenzen sind üblich, werden aber registriert. Der Hofmeister nimmt den ersten Rang bei Hof ein und begleitet den König bei Festlichkeiten, typischen herausgehobenen zeremoniellen Anlässen.
IV. Mecklenburgische Hofordnung von 1524
Wie man die Rethe und ander unser Hofgesinde zu tisch ordnen soll.
(Caplan, Canzlei Item unsere hofrethe, Edelleuthe, - und Chamerschreiber, [späterer Einschub]) wo es Raum hatt, sollen bei einander uber einen Tisch sitzen, da es aber nicht Raum genug, sollen Caplan, Camer und Canzleyschreiber und, sovil zu einem tisch gehorig, von andern unsern diener des hofmeisters und Marschalks knecht, darzu gesetzet werden. […]
Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, S. 190.
Kommentar: Nach Gegebenheit des Raumes und der aktuellen Zahl anwesender Höflinge essen diese Höflinge verschiedener Hofabteilungen und verschiedener Ränge zusammen an gemeinsamen Tischen.
V. Mecklenburgische Hofordnung von 1560
Wan dann hochgemelter Unser gnediger herr auff der hoffstuben wurde eßen, so soll der predicant oder zwey junge knaben allezeit vor eßens, ehe man zu tische sitzet, das Benedicite und dann nach dem eßen das Gratias, wann S[eine] f[ürstlich] G[naden] vom tische aufstehen, beten.
Und soll niemandts von dem hoffgesinde, er sey edell oder uneddell, keinen frembden zu hofe laden und fhuren one bevehlich und erlaubnuß des hoffmarschalchs. […]
Unter den Malzeiten des Mittags und Abents soll die Schlospforte stets zugeschloßen sein, und die Schlußel sollen allhie zu Schwerin dem heuptmann Deinies Penzen oder Braunen, dem Wachtmeister, zu verwaren, und an andern orten dem Marschalch zugestalt und uberantwortet werden, ist der Marschalk nicht da, dem Untermarschalck.
Auff der hoffstuben sollen uff der Rethe tisch den Mittagk Sechs eßenn und des Abends funffe gegeben werden, desgleichen auff der junkern tisch und vor die Canzlei.
Bey der Canzlei tisch soll der Rentmeister und Kuchmeister eßen, dann S[eine] f[ürstlich] G[naden] wollen denselben keine sondern tische haltten, wie sie dann im keller, kuchen und Silberkammer keine tische wollen gehalten haben.
Und vor das ander hoffgesinde den Mittagk funf und den Abent vier Eßen fleisch und fisch.
Wann aber frembde fursten und herren aldar derselben Botschaften zu hofe kommen, Soll der hoffmarschalch sich hochermelts meins gnedigen herrn bevehlich mit bestellung und voranderung der eßen vor die frembden haltten.
Weme die Suppen verordent, dem soll die den morgen zu Sieben Uhr vor kuchen und keller gegeben werden, und, wan das geschieht, das soll der Kuchschreiber bey sein und achtung haben, das die denjhenigen gegeben werden, so denen verordent ist, und sonst niemandts mher.
Des Abendts nach derMalzeitt soll man den Schlafftrunk denjhenigen aus dem keller geben, denen m. g.h. verodent hatt, und sonst niemandts.
[…]
Es soll ein jeder auff der hoffstuben stille und gehorsam sein, auch keiner den andern mit fleisch, Brodt, knochen, Graden [Gräten] oder anders werffen.
Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, S. 194f.
Kommentar: Der Hof bildet eine Gebetsgemeinschaft. Bei der Tafel ist er von außen abgeschlossen, Fremde und Höflinge werden unterscheiden; die Tafel ist den Höflingen (und nach besonderer Erlaubnis Gästen) vorbehalten, ebenso das Frühstück und der Abendtrunk. Für Abwesenheitsfälle existieren Regelungen für die Vertretung von Hofämtern. Das Essen ist nun nach Stand und Hofabteilung (Adel vs. Räte), zeitlich und räumlich nach Tischen ansatzweise differenziert, gewisse Amtsträger werden Tischen zugesellt, eine vollständige Differenzierung der Tische ist untersagt. An der Tafel ist das Decorum zu wahren: Ruhe, Friedlichkeit und Sittsamkeit werden verlangt.
VI. Preußische Hofordnung 1575, Ordnung für das Hofgesinde
2) Solle sich ein jeder auf der Hoffstuben still und eingezogen halten, das große geschrey meyden, die ime furgetragene Gottesgaben in stille und ruhe mit dancksagung empfangen, genißen und nicht, wie zum teihl geschicht, mit vergißung des byers und anderen unfug mißbrauchen; der bishero zum teihl getriebenen Gottslesterungen, schweren, fluchen, scheltworten und anderen zenckischen hendeln und worten sich nicht allein meßigen, sondern gentzlich eußern und enthalten, Einer den andern auch über sein vermögen und willen zum trincken nicht notige oder zwinge.
Wollen Ire f[ürstlich] G[naden], das ei nider an seinem geordenten Tische bleibe und sich an keinem andern dringe oder notige noch das Ihmandes von gemeinem gesinde sich understehe, frembde geste uff die hoffstuben zu furhen
[…]
7) Verbitten Ire f[ürstlich] G[naden] das Abschleppen des Scheibenbrots, und do einer hunde halten will, soll er die sonsten one das scheybenbrott halten, auch die hunde nicht zu Hoffe fuhren.
Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, S. 96f.
Kommentar: Übermäßiger Alkoholkonsum ist den Höflingen verboten, sie haben → Tischzucht zu wahren. Die Zuweisung der Tische ist zu befolgen. Höflinge und Nichthöflinge werden unterschieden, niederrangige Höflinge dürfen Fremde nicht einführen. Hunde im Privateigentum der Höflinge dürfen nicht mit Brot von der Hoftafel gefüttert und nicht mitgebracht werden, vgl. unten unter X. mit Farbtafel 3 das Januarbild aus dem Breviario Grimani, wiedergegeben in: Die öffentliche Tafel, S. 195 (Breviario Grimani von Gerard Horenbout, Buchmalerei vor 1520, Venedig, Biblioteca Nazionale Marciana MS lat. I.99 [2138], fol. 1v).
VII. Waldburgische Hofordnung für Scheer um 1589
Erstlich soll ein jetwederer am hof der alten waren röm[ischen] und hey[ligen] catholischen religion sein, sich darin andechtigelichen mit vleißigen unnd offten in die kirchen zu gehen, auch embsigen beten, vasten unnd annderm cristenlichen lobbichen unnd gott wolgefelligen werckhen erzaigen, wie innsonnderhait ein jeder auch aufs allerwenigist im jar zwaymall soll beichten unnd ainmall daß hey[lige] sacrament empfachen unnd solliches zue gewonlicher hey[ligen] zeit, wie dan ain jedweder frumber crist zu thon schuldig. Im fahl aber, er je in ainem annderen glauben erzogen unnd also in unnserm glauben noch nit erfaren wer, so soll er sich doch (bey verlierung seines dienst) ohn ergernus verhalten, auch in allweg nit darvon disputiern, sonnder vilmehr sich befleissen, vom pfarer alhie oder anndern der hey[ligen] schrifft gelerten recht bericht zu werden, damit er aller gueten werckh[en] der hey[ligen] catholischen kirchen thailhafftig unnd also ohnzweifenlich ein khindt der ewigen selligkhait auch werden müge.
[…]
[…] sollen aufs wenigist alle sonntag unnd feyrtag die edelleuth, amptleuth, canntzleyverwanndte, raisige und anndere, die auf mein g[nädigen] herrn warten, beyzeiten sich in daß schlosß verfüegen, damit, ehe man zusamenleuth unnd mein genediger herr in die kirchen geen will, sy ir g[naden] aufwarten khinden unnd also mit ir gnaden gehen […]. [Dem Zuwiderhandelnden] […] soll dennselben tag khein wein geben werden, dem aber, so sonnst khein wein geben würt, dem soll demselben tag im schlosß zu essen nit erlaubt, auch im nichts auß kuchen, keller unnd speißgaden auß dem schlosß geraicht […]
[…]
Item es soll ain unnd[er]vogt unnd in abwesen desselb der kuchinschreiber, oder wen mein gnediger herr [et cetera] darzue beschaidt, die edeleüth, gäst unnd darnach die eltisten khnecht verordnen, an die tisch niderzusetzen, darob sein, daß sy dieselben khnecht auch bueben bey den tischen zichtigelich unnd stillhalten, daß auch iren khainer mit unngeschickhten scheltworten, zannckhen oder schweren sich alsdan gegenainannder nit gebrauchen [….]
Quelle: Kirchmaier, Trugenberger, Waldburgische Hofordnungen, S. 529f.
Kommentar: Der Hof erscheint als Konfessionsgemeinschaft, die → Hofordnung schreibt Mindeststardards der Frömmigkeitspraxis fest. Angehörige anderer Konfessionen dürfen keinen Anstoß geben, sondern sollen sich bekehren lassen. Vor der Messe versammelt sich der Hof, die Höflinge warten auf; die Messe wird gemeinsam gefeiert. Wer der Messe unentschuldigt fernbleibt, wird von der Tischgemeinschaft der Höflinge ausgeschlossen und erhält keine Hofkost. Der sehr kleine Hof unterscheidet Höflinge im Adelsrang, Gäste und niederrangige Höflinge; sie essen aber gemeinsam. Disziplinierungsbedarf wird nur mehr bei den niederrangigen Höflingen gesehen, der Adel verhält sich ohne weiteres »höflich«.
VIII. Ansbacher Küchenordnung von 1603 bezüglich Leckerbissen, die der Fürstentafel vorzubehalten seien
[…] Unsere Taffel ufs beste und wie es an einen jeden Ort nach Gelegenheit der Zeit zu bekohmen zugerichtet und Uns an Unserer Taffel nichts abbrechen lassen, do auch etwas Selzames einkommet, dasselbe und was sonst teuer erkauffet werden Uns in allewegs vor Unsere Taffel behalten und uff die andern Tisch ein anders und Geringers, damit solches nicht uff einmal verthan, gehen lassen […]
Plodeck, Hofstruktur, S. 112.
Kommentar: Die Tafel des Herrn ist nicht allein die mengen- und ausstattungmäßig die am üppigsten versorgte, ihr werden auch besondere Köstlichkeiten vorbehalten. Der Herr ist nicht nur mehr, sondern auch anderes. Ähnliches gilt für Getränke.
IX. Lever Kaiser Ferdinands III. (1637-57), Notizen des kaiserlichen Kämmerers Raimondo Montecuccoli (Übersetzung), vermutlich um 1647
Zu der vom Kaiser festgesetzten Stunde weckt der Erste Kämmerer oder der vom Dienste mittels eines Glockenzeichens den Monarchen. Der tritt im Nachtgewande heraus. Die Kämmerer vom Dienste treten ohne Mantel und ohne Degen ein, der Oberstkämmerer aber mit Mantel und Degen; mit diesem erscheinen auch der Arzt, der Barbier, die Zwerge, Narren und Schalke. Der Erste Kämmerer tritt etwas früher ein und legt dem Kaiser das Hemd an. Die Kämmerer, mit einem Knie am Boden, der älteste beim rechten Fuße, bekleiden ihn mit Hose, Strümpfen und leichten Schuhen. Der älteste Kämmerer reicht knieend das Waschzeug, nachdem er vorher die Wasserprobe vorgenommen hat, und der Oberst-Kämmerer das Handtuch. Dann gibt dieser, nachdem er gleichfalls die Wasserprobe verrichtet hat, das Wasser zum Reinigen der Zähne, ein Kämmerer hält das Becken, in das der Kaiser sich ausspült. Die Kämmerer stellen sich dann seiner Majestät gegenüber auf, ergreifen den Fuß, binden die Strumpfbänder und ziehen ihm knieend die Schuhe an, während der Barbier ihn kämmt. Seine Majestät erhebt sich, ein Kämmerer zieht ihm das Beinkleid hinauf und befestigt es. Er zieht ihm das Nachtgewand aus, der älteste Kämmerer reicht ihm das Wams und beide befestigen es an die Hose; vordem hat ihm der Erste Kämmerer die Magenbinde umgelegt und überbringt die gefütterte Jacke. Der Erste Kämmerer reicht ihm eine Fleischbrühe, worauf alle verschwinden und die Kämmerer ihre Degen und Mäntel wieder umnehmen.
Schreiber, Montecuccoli, S. 64, vgl. Hengerer, Körper, S. 532f.
Kommentar: Im Gegensatz zum Hof Ludwigs XIV. findet das Lever der Habsburger unter Ausschluß der Hof-Öffentlichkeit statt, ist aber strikt normiert. Zutritt, Kleidung, Handreichungen der Höflinge sind differenziert geregelt, manche Handreichungen der Kämmerer richten sich nach der Amtsanciennität (ältester Kämmerer), andere nach der Hierarchiestufe (Oberstkämmerer/Kämmerer). Beim intimen Waschen wird auf Distanzierung (Knien) geachtet.
X. Hunde vor der Fürstentafel werden mit Brot gefüttert
→ Farbtafel 3
C.
Quellen
Das zeremonialwissenschaftliche Corpus des 18. Jahrhunderts wird erschlossen durch Bauer, Hofökonomie und Vec, Zeremonialwissenschaft, das der Hofordnungen durch Paravicini, Hofordnungen. Eigens im Text zitiert wurden Deutsche Hofordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts, hg. von Arthur Kern, 2 Bde., Berlin 1907 (Denkmäler der deutschen Kulturgeschichte. Zweite Abteilung: Ordnungen. Deutsche Hofordnungen, 1-2). – Hansen, Wilhelm, Kalenderminiaturen der Stundenbücher. Mittelalterliches Leben im Jahreslauf, München 1984. – Julius Bernhard von Rohr, Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der grossen Herren, ND der Ausg. Berlin 1733 hg. und komm. von Monika Schlechte, Weinheim 1990.
Literatur
Aufsätze aus den aufgeführten Sammelbänden können hier in der Regel nicht eigens genannt werden. Arnade, Peter J.: Realms of ritual: Burgundian ceremony and civic life in late medieval Ghent, Ithaca 1996. – Asch, Ronald G.: Der Hof Karls I. von England. Politik, Provinz und Patronage 1625-1640, Köln u. a. 1993 (Norm und Struktur, 3). – Auswahlbibliographie von Neuerscheinungen zu Residenz und Hof 1995-2000, zusammengestellt von Jan Hirschbiegel, Kiel 2000 (Mitteilungen der Residenzen-Kommission.Sonderheft 5). – Auswahlbibliographie von Neuerscheinungen zu Residenz und Hof 2001-2005, zusammengestellt von Jan Hirschbiegel und Silke Meier, Kiel 2006 (Mitteilungen der Residenzen-Kommission. Sonderheft 8). – Bagliani, Agostino Paravicini: Der Leib des Papstes. Eine Theologie der Hinfälligkeit, München 1997. – Bauer, Volker: Die höfische Gesellschaft in Deutschland von der Mitte des 17. bis zum Ausgang des 18. Jahrhunderts, Tübingen 1993 (Frühe Neuzeit, 12). – Bauer, Volker: Hofökonomie. Der Diskurs über den Fürstenhof in Zeremonialwissenschaft, Hausväterliteratur und Kameralismus. Wien u. a. 1997 (Frühneuzeitstudien, Neue Folge, 1). – Bauer, Volker: Repertorium territorialer Amtskalender und Amtshandbücher im Alten Reich. Adreß-, Hof-, Staatskalender und Staatshandbücher des 18. Jahrhunderts, 4 Bde., Frankfurt am Main 1997-2005 (Ius commune. Sonderhefte: Studien zur europäischen Rechtsgeschichte, 103, 123, 147, 196). – Brix, Michael: Trauergerüste für die Habsburger in Wien, in: Wiener Jahrbuch für Kunstgeschichte 26 (1973) S. 201-265. – Chatenet, Monique: La Cour de France au XVIe siècle. Vie sociale et architecture, Paris 2002. – Duindam, Jeroen: Vienna and Versailles. The Courts of Europe's Dynastic Rivals, 1550-1780, Cambridge 2003. – Elias, Norbert: Die höfische Gesellschaft. Untersuchungen zur Soziologie des Königtums und der höfischen Aristokratie. Mit einer Einleitung: Soziologie und Geschichtswissenschaft, Frankfurt am Main 1983. – Elias, Norbert: Über den Prozeß der Zivilisation. Soziogenetische und psychogenetische Untersuchungen, 2 Bde., Frankfurt am Main 1976. – Emich, Birgit: Besitz ergreifen von der Kirche. Normen und Normkonflikte beim Zeremoniell des päpstlichen Possesso, in: Werte und Symbole im frühneuzeitlichen Rom, hg. von Günther Wassilowsky und Hubert Wolf, Münster 2005 (Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme. Schriftenreihe des Sonderforschungsbereichs 496), S. 83-99. – Erdengötter. Fürst und Hofstaat in der Frühen Neuzeit im Spiegel von Marburger Bibliotheks- und Archivbeständen, hg. von Jörg Jochen Berns, Frank Druffner, Ulrich Schütte, und Brigitte Walbe, Marburg 1997. – Fellner, Thomas, Kretschmayr, Heinrich: Die österreichische Zentralverwaltung. Abt. 1: Von Maximilian I. bis zur Vereinigung der österreichischen und böhmischen Hofkanzlei (1749), Bd. 1: Geschichtliche Übersicht, Bd. 2: Aktenstücke 1491-1681, Wien 1907 (Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs, 5-6) – Fiedler-Rauer, Heiko: Arthurische Verhandlungen. Spielregeln der Gewalt in Pleiers Arthusromanen »Garel vom blühenden Tal« und »Tandareis von Flordibel«, Heidelberg 2003. – Franke, Birgit: Zwischen Liturgie und Zeremoniell. Ephemere Ausstattung bei Friedensverhandlungen und Fürstentreffen, in: Kunst und Liturgie im Mittelalter, hg. von Nicolas Bock, Sible de Blauuw, Christoph Luitpold Frommel und Herbert Kessler, München 2000 (Römisches Jahrbuch der Bibliotheca Hertziana, 33). – Das Frauenzimmer. Die Frau bei Hofe in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, hg. von Jan Hirschbiegel und Werner Paravinci, Stuttgart 2000 (Residenzenforschung, 11). – Geitner, Ursula: Die Sprache der Verstellung. Studien zum rhetorischen und anthropologischen Wissen im 17. und 18. Jahrhundert, Tübingen 1992 (Communicatio. Studien zur europäischen Literatur- und Kunstgeschichte, 1). – Giesey, Ralph: The royal funeral ceremony in Renaissance France, Genf 1960. – Hawlik-van de Water, Magdalena: Der schöne Tod. Zeremonialstrukturen des Wiener Hofes bei Tod und Begräbnis zwischen 1640 und 1740, Wien u. a. 1989. – Hengerer, Mark: Die Zeremonialprotokolle und weitere Quellen zum Zeremoniell des Kaiserhofes, in: Quellenkunde der Habsburgermonarchie (16. bis 18. Jahrhundert). Ein exemplarisches Handbuch, hg. von Thomas Winkelbauer, Martin Scheutz und Josef Pauser, Wien 2004 (Mitteilungen des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung. Ergänzungsband, 44), S. 76-93. – Hengerer, Mark: Zur Konstellation der Körper höfischer Kommunikation, in: Kommunikation und Medien in der Frühen Neuzeit, hg. von Johannes Burkhardt und Christine Werkstetter, München 2005 (Historische Zeitschrift. Beiheft 41), S. 519-546. –– Hof und Theorie. Annäherungen an ein historisches Phänomen, hg. von Reinhardt Butz, Jan Hirschbiegel und Dietmar Willoweit, Köln u. a. 2004 (Norm und Struktur, 22). – Höfe und Hofordnungen 1200-1600, hg. von Werner Paravicini, Sigmaringen 1999 (Residenzenforschung, 10). – Hofgesellschaft und Höflinge an europäischen Fürstenhöfen in der Frühen Neuzeit (15.-18. Jh.), hg. von Klaus Malettke und Chantal Grell, Münster 2001 (Forschungen zur Geschichte der Neuzeit, 1). – Höfische Gesellschaft und Zivilisationsprozeß. Norbert Elias' Werk in kulturwissenschaftlicher Perspektive, hg. von Claudi Opitz, Köln 2004. – Höfische Repräsentation. Das Zeremoniell und die Zeichen, hg. von Hedda Ragotzky und Horst Wenzel, Tübingen 1990. – Hofmann, Christina: Das spanische Hofzeremoniell von 1500-1700, Frankfurt am Main u. a. 1985 (Erlanger Historische Studien, 8). – Die Hofordnungen der Herzöge von Burgund. Bd. 1: Herzog Philipp der Gute 1407-1467, hg. von Holger Kruse und Werner Paravicini, Ostfildern 2005 (Instrumenta, 15). – Investitur- und Krönungsrituale. Herrschaftseinsetzungen im kulturellen Vergleich, hg. von Marion Steinicke und Stefan Weinfurter, Köln u. a. 2005. – Keller, Katrin: Hofdamen. Amtsträgerinnen im Wiener Hofstaat des 17. Jahrhunderts, Wien u. a. 2005. – Kerber, Dieter: Herrschaftsmittelpunkte im Erzstift Trier. Hof und Residenz im späten Mittelalter, Sigmaringen 1995 (Residenzenforschung, 4). – Kerscher, Gottfried: Die Strukturierung des mallorquinischen Hofes um 1330 und der Habitus der Hofgesellschaft, in: Höfe und Hofordnungen 1200-1600, hg. von Holger Kruse und Werner Paravicini, Sigmaringen 1999 (Residenzenforschung, 10), S. 77-89. – Kieserling, André: Kommunikation unter Anwesenden. Studien über Interaktionssysteme, Frankfurt an Main 1999. – Kirchmaier, Birgit, Trugenberger, Volker: Waldburgische Hofordnungen aus der Grafschaft Friedberg-Scheer. Edition und Kommentar, in: Höfe und Hofordnungen 1200-1600, hg. von Holger Kruse und Werner Paravicini, Sigmaringen 1999 (Residenzenforschung, 10), S. 519-553. – Klingensmith, Samuel John: The utility of splendor. Ceremony, social life, and architecture at the court of Bavaria, 1600-1800, hg. von Christian F. Otto und Mark Ashton, Chicago u. a. 1993. – Koloch, Sabine: Zeremoniellbücher als Forschungsaufgabe kulturhistorischer Frauenforschung, in: Kritische Berichte. Zeitschrift für Kunst- und Kulturwissenschaften 24/4 (1996) S. 43-60. – Kruedener, Jürgen: Die Rolle des Hofes im Absolutismus. Stuttgart 1973 (Forschungen zur Wirtschafts- und Sozialgeschichte, 19). – Kruse, Holger: Hof, Amt und Gagen. Die täglichen Gagenlisten des burgundischen Hofes (1430-1467) und der erste Hofstaat Karls des Kühnen (1456), Bonn 1996 (Pariser Historische Studien, 44). – Luhmann, Niklas: Gesellschaftsstruktur und Semantik. Studien zur Wissenssoziologie der modernen Gesellschaft I, Frankfurt am Main 1993. – Meister, Alois: Kleiner Beitrag zur Geschichte der Nuntiaturen. Ceremoniell der Nuntien, in: Römische Quartalschrift für christliche Altertumskunde und Kirchengeschichte 5 (1891) S. 159-178. – Musik der Macht – Macht der Musik. Die Musik an den sächsisch-albertinischen Herzogshöfen Weissenfels, Zeitz und Merseburg, hg. von Juliane Riepe, Schneverdingen 2003. – Die öffentliche Tafel. Tafelzeremoniell in Europa 1300-1900, hg. von Hans Ottomeyer und Michaela Völkel, Wolfrathshausen 2002. – Ordnungsformen des Hofes. Ergebnisse eines Forschungskolloquiums der Studienstiftung des Deutschen Volkes, hg. von Ulf Christian Ewert und Stephan Selzer, Kiel 1997 (Mitteilungen der Residenzen-Kommission. Sonderheft 2). – Plodeck, Karin: Hofstruktur und Hofzeremoniell in Brandenburg-Ansbach vom 16. bis zum 18. Jahrhundert. Zur Rolle des Herrschaftskultes im absolutistischen Gesellschafts- und Herrschaftssystem, Ansbach 1972 (Jahrbuch des historischen Vereins für Mittelfranken, 86). – Popelka, Liselotte: Castrum Doloris oder »Trauriger Schauplatz«. Untersuchungen zu Entstehung und Wesen ephemerer Architektur, Wien 1994 (Österreichische Akademie der Wissenschaften. Veröffentlichungen der Kommission für Kunstgeschichte, 2). – Pracht und Zeremoniell. Die Möbel der Residenz München, hg. von Brigitte Langer, München 2002. – The princely courts of Europe. Ritual, politics and culture under the ancien régime 1500-1750, hg. John Adamson, London 1999. – Princes, patronage, and the nobility. The court at the beginning of the modern age c. 1450-1650, hg. von Ronald G. Asch und Adolf M. Birke, London 1991. – Ritualtheorien, hg. von Andréa Belliger, und David J. Krieger, Opladen u. a. 1998. – Sander, Jochen: Der »Leere Thron« im höfischen Zeremoniell des 18. Jahrhunderts, in: Geschichte und Ästhetik. Festschrift für Werner Busch zum 60. Geburtstag, hg. von Margit Kern, Thomas Kirchner und Hubertus Kohle, München 2005, S. 121-138. – Schenk, Gerrit Jasper: Zeremoniell und Politik. Herrschereinzüge im spätmittelalterlichen Reich, Köln u. a. 2003 (Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii, 21). – Schlögl, Rudolf: Der frühneuzeitliche Hof als Kommunikationsraum. Interaktionstheoretische Perspektiven der Forschung, in: Geschichte und Systemtheorie. Exemplarische Fallstudien, hg. von Frank Becker, Frankfurt 2004 S. 185-225. – Schreiber, Georg: Raimondo Montecuccoli. Feldherr, Schriftsteller und Kavalier. Ein Lebensbild aus dem Barock, Graz u. a. 2000. – Schwarz, Karl: Aragonische Hofordnungen im 13. und 14. Jahrhundert. Studien zur Geschichte der Hofämter und Zentralbehörden des Königreichs Aragon, Berlin u. a. 1913. – Staatsbildung als kultureller Prozess. Strukturwandel und Legitimation in der frühen Neuzeit, hg. von Ronald G. Asch, und Dagmar Freist, Köln u. a. 2005. – Stagl, Justin: Ritual, Zeremoniell, Etikette, in: Jahrbuch für Volkskunde 13 (1990) S. 7-21. – Stollberg-Rilinger, Barbara: Höfische Öffentlichkeit. Zur zeremoniellen Selbstdarstellung des brandenburgischen Hofes vor dem europäischen Publikum, in: Forschungen zur brandenburgischen und preussischen Geschichte. NF 7 (1997) S. 145-176. – Stollberg-Rilinger, Barbara: Zeremoniell als politisches Verfahren. Rangordnung und Rangstreit als Strukturmerkmale des frühneuzeitlichen Reichstags, in: Neue Studien zur frühneuzeitlichen Reichsgeschichte, hg. von Johannes Kunisch, Berlin 1997, S. 91-132 (Zeitschrift für historische Forschung. Beiheft 19). – Vec, Miloš: Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat. Studien zur juristischen und politischen Theorie absolutistischer Herrschaftsrepräsentation, Frankfurt am Main 1998 (Ius Commune. Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Europäische Rechtsgeschichte. Sonderhefte: Studien zur Europäischen Rechtsgeschichte, 106). – Vormoderne politische Verfahren, hg. von Barbara Stollberg-Rilinger, Berlin 2001 (Zeitschrift für historische Forschung. Beiheft 25). – Vocelka, Karl: Habsburgische Hochzeiten 1550-1600. Kulturgeschichtliche Studien zum manieristischen Repräsentationsfest. Köln u. a. 1976 (Veröffentlichungen der Kommission für neuere Geschichte Österreichs, 65). – Vocelka, Karl: Glanz und Untergang der höfischen Welt. Repräsentation, Reform und Reaktion im habsburgischen Vielvölkerstaat, Wien 2001. – Vorträge und Forschungen zur Residenzenfrage, hg. von Peter Johanek, Sigmaringen 1990 (Residenzenforschung, 1). – Der Wiener Hof im Spiegel der Zeremonialprotokolle (1652-1800). Eine Annäherung, hg. von Irmgard Pangerl, Martin Scheutz und Thomas Winkelbauer, Innsbruck u. a. 2007 (Forschungen zur Landeskunde von Niederösterreich, 31; Forschungenund Beiträge zur Wiener Stadtgeschichte, 47). – Winterling, Aloys: Die frühneuzeitlichen Höfe in Deutschland. Zur Lage der Forschung, in: Internationales Archiv für Sozialgeschichte der deutschen Literatur 21 (1996) S. 181-189. – Zakharine, Dmitri: Von Angesicht zu Angesicht. Der Wandel direkter Kommunikation der ost- und westeuropäischen Neuzeit, Konstanz 2005 (Historische Kulturwissenschaft, 7). – Zeichen und Raum. Ausstattung und höfisches Zeremoniell in den deutschen Schlössern der Frühen Neuzeit, hg. vom Rudolstädter Arbeitskreis zur Residenzkultur, bearb. von Peter-Miachel Hahn und Ulrich Schütte, München u. a. 2006 (Rudolstädter Forschungen zur Residenzkultur, 3). – Zeremoniell als höfische Ästhetik in Spätmittelalter und früher Neuzeit, hg. von Jörg Berns und Thomas Rahn, Tübingen 1995 (Frühe Neuzeit, 25). – Zeremoniell in der Krise. Störung und Nostalgie, hg. von Bernhard Jahn, Thomas Rahn und Claudia Schnitzer, Marburg 1998. – Zeremoniell und Raum, hg. von Werner Paravicini, Sigmaringen 1997 (Residenzenforschung, 6). – Zunckel, Julia: Rangordnungen der Orthodoxie? Päpstlicher Suprematieanspruch und Wertewandel im Spiegel der Präzedenzkonflikte am heiligen römischen Hof in post-tridentinischer Zeit, in: Werte und Symbole im frühneuzeitlichen Rom, hg. von Günther Wassilowsky und Hubert Wolf, Münster 2005 (Symbolische Kommunikation und gesellschaftliche Wertesysteme. Schriftenreihe des Sonderforschungsbereichs 496), S. 101-128.
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