Die Entstehung der gräflichen Kuriatstimmen auf dem Reichstag
1. Die reichsunmittelbaren Gf.en und Herren führten im Fs.enrat des Reichstags im 16. Jh. zwei, auf dem Immerwährenden Reichstag in Regensburg vier Kuriatstimmen. Auch in Relation zu den Virilstimmen der Fs.en waren sie damit angemessen auf der Bühne präsent, die als politisches Entscheidungszentrum das frühneuzeitliche Alte Reich prägte: Wer hier Stand, Stimme und Session besaß, war als selbständiges Glied des territorialisierten Reiches anerkannt. Er beherrschte von einem Zentrum aus exklusiv Land und Leute in einem definierten Raum und war vor Mediatisierungen weitgehend geschützt. Wo es an solch eindeutigen Zuordnungen noch fehlte, wurden sie im Laufe der ersten Hälfte des 16. Jh.s, spätestens aber 1542 beim Einzug des Gemeinen Pfennigs bzw. 1555 in Verbindung mit der obrigkeitlichen Religionsfestlegungen geschaffen.
Der »neue« Gf.en- und Herrenstand war im 12. Jh. entstanden. Er unterschied sich vom edelfreien alten Adel dadurch, daß er nicht nur Lehen des Kg.s, sondern auch solche der ihm rang- und verfassungsmäßig vorgeordneten weltlichen Fs.en trug. Im 14. und 15. Jh. gerieten die Gf.en und Herren unter Druck: Viele Geschlechter starben aus, fast alle mußten zwischen den Forderungen des Kg.s und denjenigen ihrer mächtigen Lehensherren lavieren, um ihre erblich und teilbar gewordenen Herrschaften zu behaupten. Fs.endienste sicherten zwar gute Nachbarschaft, führten aber schnell zu Abhängigkeiten, zumal dann, wenn sie mit Lehensauftragungen untermauert wurden. Die fsl. Landtage führten allerdings neben den Landsassen um 1500 häufig fast alle Lehensträger zusammen. Die abstrakte Unterscheidung zwischen Landsässigkeit und Reichsunmittelbarkeit spielte noch keine entscheidende Rolle. Obwohl die Übergänge fließend blieben, spürten die Mindermächtigen, daß der Druck auf sie wuchs. Zur Abwehr der ihres Erachtens ungerechtfertigten Ansprüche und Einordnungsversuche waren im 15. Jh. in Franken, Schwaben oder in der Wetterau zahlr. nichtfsl. Bündnisse entstanden, die angeblich oder tatsächlich der Wahrung des Landfriedens dienten. Diese Einungspolitik der Mindermächtigen kulminierte im Schwäbischen Bund, der so erfolgreich war, daß er nicht nur Fs.en, sondern zumindest phasenweise weite Teile Oberdeutschlands integrierte.
Während der Gf. Haug von → Werdenberg diese Frühphase des Schwäbischen Bundes prägte, formte Gf. Adolf von → Nassau seit 1493 eine parallele Einung der Wetterauer Gf.en. Statt gegen Bayern schlossen sich neun Wetterauer Gf.en primär gegen Hessen zusammen. Sie wollten untereinander einig bleiben, um so das eigene statlich wesen als alt loblich graven des heiligen richs gegen die Fs.en bewahren zu können (Schmidt, Grafenverein, S. 23). Die beiden Gf.en zählten jedoch nicht nur zu den engsten Beratern Kg. Maximilians, sondern »vertraten« den Gf.enstand auch auf dem Reichstag in Worms 1495. Sie gelten als Begründer der beiden Kuriatstimmen, doch daß die Reichskorporationen und nicht die Einungen die gesicherte relative Autonomie unter der Aufsicht von Ks. und Reich bringen würden, war am Ende des MAs alles andere als ausgemacht. Noch während des Wormser Reichstags verbündeten sich nämlich die Wetterauer Gf.en und Herren mit den Ganerbschaften, den Zentren des Wetterauer Niederadels. Dies war ganz im Sinne Maximilians I., der auch eine parallele Einung in Franken förderte. Auf diese Weise regelten die Mindermächtigen, daß sie – obwohl von der Reichsordnung 1495 nicht dazu ermächtigt – ihre Streitigkeiten ebenfalls mit Hilfe von Austragsverfahren erledigen konnten und den Fs.en keine zusätzlichen Eingriffsmöglichkeiten boten. Die Einungen sollten das Mittel sein, um die kleineren Stände aus den Fängen der Fs.en in die Klientel des Reichsoberhauptes zu überführen. Im Unterschied zu Schwaben und Franken war Kg. Maximilians Stellung im Rhein-Main-Gebiet eher schwach, so daß hier die Grundsatzfrage – Anlehnung an die Lehensherren oder an den Ks. – vorerst offen blieb. Angeführt von → Nassau und → Hanau orientierten sich die meisten Gf.en auf Kg. und Reich, während etwa → Waldeck oder → Sayn-Wittgenstein, die später gerade noch Anschluß an die Reichskorporation gewannen, in Hessen die bessere Alternative sahen.
2. Die beiden Integrationskonzepte – Einung oder politische Partizipation – existierten im 16. Jh. nebeneinander und befruchteten sich gegenseitig. Die lange Transformationsphase des Reiches vom Zustand der »offenen Verfassung« in denjenigen der »gestalteten Verdichtung« (P. Moraw) bzw. der »komplementären Staatlichkeit« (G. Schmidt) dauerte bis in die zweite Hälfte des 16. Jh.s. Das ma.-offene Reich begrenzter Verpflichtungen lebte unterdessen und bis 1806 unter Einschluß Oberitaliens als Reichslehensverband fort. Nördlich der Alpen, in Dtl., gewann das Reich auf den unterschiedlichen Herrschaftsebenen staatliche Strukturen. Dieser langsame Gestaltwandel wurde am Ende des MAs sowie insbes. während und nach dem Wormser Reichstag von 1495 augenfällig.
Erschienen auf den ma. Hoftagen nur diejenigen Stände, die dem Reichsoberhaupt verpflichtet waren, kamen nun mehr und mehr auch diejenigen zu den Reichstagen, die Reichspolitik gestalten und u. a. zwischen den Interessen des Reiches und denjenigen des Kg.s bzw. der habsburgischen Hausmacht präziser unterscheiden wollten. Der Reichstag wurde zum Koordinationszentrum und zur Arena eines institutionalisierten Reiches, das 1495 erste Konturen gewann. Die Reichsstände schufen sich in Worms und auf den folgenden Reichstagen die Rechtsbasis, um künftig in allen reichspolitischen Fragen mitzuregieren, und sie sorgten für die dazu nötigen Institutionen: das ortsfeste Kammergericht, das kurzlebige Reichsregiment, eine allg. Reichssteuer, eine Untergliederung in Reichskreise und den periodisch zusammentretenden Reichstag, auf dem alle wichtigen Fragen zwischen Kg. bzw. Ks. und Reich(sständen) ausgehandelt werden sollten. Entscheidend für das Entstehen einer Kuriatstimme war, daß die Gf.en und Herren in dieser Phase die Reichsversammlungen nicht nur besuchten, sondern sich eigenständig in den Verhandlungsgang einbrachten. Sie waren zwar schon in den Matrikeln des 15. Jh.s regelmäßig veranlagt worden, doch wie groß ihr politischer Einfluß im ausgehenden 15. Jh. tatsächlich war, ist schwer abzuschätzen. Auf der Reichsversammlung 1486 wurden 27 Gf.en allein im Gefolge des Kurpfgf.en, 14 in demjenigen des Mainzer Kurerzkanzlers und immerhin noch 10 beim Mgf.en von Brandenburg gezählt. Herrschernähe bedeutete Einfluß, aber nur, wenn man nicht prinzipiell opponierte. Die anwesenden Gf.en stöhnten zwar 1486 über die Höhe ihrer Veranlagungen und 1495 über die Last des Gemeinen Pfennigs, verweigerten sich aber im Unterschied zum niederen Adel nicht grundsätzlich.
Die den Herrschaftszentren des Reiches entfernteren niederrheinisch-westfälischen Gf.en scheuten hingegen die mit der Integration in den neu entstehenden Reichs-Staat verbundenen Kosten, weil sie davon ausgingen, ihre Probleme Ks. und Reich in der hergebrachten Form der Einzelvertretung verständlich machen zu können. Ähnliches galt für die Harzgf.en. Selbst die schwäbischen und fränkischen Gf.en zögerten eine Weile, weil sie ihre Sicherheitsprobleme im Schwäbischen Bund für gelöst hielten. Sie allerdings hatten keine Wahl und mußten sich wie die Wetterauer den Bedingungen der komplementären Staatlichkeit anpassen. Der Wechsel von der Standeseinung zur gfl. Reichskorporation war daher nur folgerichtig.
Das Modell »aktive reichsständische Mitgestaltung und Kontrolle des Kg.s« galt zwar für ganz Dtl., wurde nach 1500 jedoch zunächst in Oberdeutschland erprobt. Verweigern konnte sich nur, wer nicht gezwungen werden konnte. Schon um die Mitte des 16. Jh.s hatte sich das Modell »komplementäre Staatlichkeit« jedoch bis an die Nord- und Ostsee durchgesetzt, und die Reichsgf.en zählten als selbständige Reichsstände zu denjenigen, die via Reichstagsstimme auf legalem Wege Einfluß ausüben konnten. Daß sie keine Virilstimme führten, war in dieser Hinsicht belanglos. Die Kuriatstimme entsprach ihrer machtpolitischen Bedeutung und ihren finanziellen Möglichkeiten. Sie bestimmten mit, ohne mit den beiden letzten Voten im Fs.enrat wirklich etwas verändern zu können.
Als alle Gf.en 1529 zum persönlichen Erscheinen aufgefordert wurden, fürchteten sie die immensen Kosten und hielten diesen Aufwand für unnötig, da ohnehin stets nur zwei von ihnen zum Reichsrat zugelassen worden seien. Der Reichstagsbesuch changierte für die Gf.en noch immer zwischen einem Vorrecht – gegenüber dem auf dieser Bühne nicht vertretenen Niederadel – und einer lästigen Pflicht. Die Wetterauer Gf.en gaben deshalb Bernhard von → Solms 1529 eine Art Blankovollmacht: Er sollte entscheiden, als ob sie alle zugegen wären. Er mußte also nicht wie sonst – und von den Fs.en häufig kritisiert – erst bei ihnen rückfragen, ob er über seine Instruktion hinausgehen dürfe. Der reichsrechtlich versierte Solmser hat dies genutzt. Aus politischer Opportunität sowie gegen eine drastische Reduktion der eigenen Reichsanlagen stimmte er dem umstrittenen Reichsabschied namens der Wetterauer Gf.en zu, obwohl auch bei ihnen die evangelische Predigt längst Einzug gehalten hatte. Die Episode zeigt, daß die Gf.en selbst an Virilstimmen gar nicht interessiert, sondern schon aus Kostengründen mit ihrem gemeinsamen Reichstagsvotum zufrieden waren.
3. Das um 1500 als Friedens- und Rechtsbereich erneuerte Heilige Römische Reich dt. Nation richtete sich zunächst gegen die Mindermächtigen, den notorisch unruhigen Niederadel, aber auch gegen die Gf.en, die das fsl. Gewaltmonopol nicht akzeptieren wollten. Bezeichnend ist, daß 1495 nur für Fs.en das Austragsverfahren in der Kammergerichtsordnung festgeschrieben wurde, während die Gf.en sich an die fsl. Hofgerichte und erst in zweiter Instanz an das neue Reichsgericht wenden sollten. Mit ihren Einungen haben sich jedoch die Mindermächtigen vor dieser Form der Gerichtsherrschaft geschützt.
Die Reichsstände territorialisierten an der Wende von MA zur Neuzeit ihre Herrschaftsbereiche und versuchten, das Gerichts- und Gewaltmonopol über alle Ansässigen zu erringen. Die Fehde, die selbsttätige Rechtssuche des Adels, wurde kriminalisiert und spätestens seit den 1520er Jahren massiv sanktioniert. Wer zu Beginn des 16. Jh.s den Niederadel angriff, exekutierte den Reichslandfrieden und setzte das dezentrale Gewaltmonopol der Fs.en durch, wer einen anderen Reichsstand attackierte, erfüllte reichsrechtlich den Tatbestand des Landfriedensbruches. Diese Unterscheidung verfestigte sich, und indem die Gf.en und Herren als Ordnungsfaktor das Gewaltmonopol auch für sich beanspruchten, wurden sie zudem »fürstengleich«. Als Reichsstand bestimmten sie wenigstens theoretisch über die Reichspolitik und die Rahmenordnungen mit. Diese verfassungsrechtliche Stellung schützte die Gf.en wiederum vor Angriffen und Mediatisierungsversuchen ihrer mächtigen fsl. Nachbarn.
Um ihre Stimme auf dem Reichstag wirkungsvoll einsetzen zu können, mußten sich die Gf.en untereinander auf einen gemeinsamen politischen Willen verständigen. Der Zwang zur Einigung schuf ein neues Bewußtsein für die Zusammengehörigkeit der Gf.enregionen und für die Probleme des Reiches, denn angesichts der geringen Größe der meisten Reichsgft.en bedeutete die »Verstaatung« ein beträchtliches Problem. Die Durchsetzung bestimmter Normen war in den zerklüfteten gfl. Herrschaftsgebieten nur möglich und sinnvoll, wenn bei den Nachbarn gleiche oder ähnliche Bestimmungen galten. Dem Systemzwang der Fläche konnten auch die Gf.en nicht entfliehen. Ihre Einungen mit den Niederadeligen, die nach wie vor das Modell einer persönlichen und wenig formalisierten direkten Herrschaft verfochten, endeten daher in der ersten Hälfte des 16. Jh.s. Die Gf.en orientierten sich fortan am Modell des Fs.enstaates einschließlich des Ausbaus eines repräsentativen Zentrums. Selbstverständlich war der Gf.enstaat eine extreme Minderform, doch auch die großen Fs.enstaaten blieben eingebunden in den Reichs-Staat.
4. Geradlinig war der Weg von der nichtfsl. Einung zur Reichskorporation aber nicht einmal in der Wetterau, wo man früher als in den anderen Gf.enregionen erkannte, welche Chancen der Reichstag und der komplementäre Reichs-Staat boten. Zur Koordination der Reichstagsbeschlüsse von 1495 hatten in der Wetterau und in Schwaben Gf.entage stattgefunden. Damit war im regionalen Rahmen nachgeholt worden, was die Freien und Reichsstädte schon länger und höchst erfolgreich reichsweit praktizierten, denn ihre Delegierten versammelten sich regelmäßig zu allg. Städtetagen, um eine gemeinsame reichspolitische Haltung zu verabreden. Eine reichsweite Abstimmung hätte die Gf.en jedoch inhaltlich wie logistisch überfordert. Es blieb daher bei den regional begrenzten Gf.entagen. 1498 bevollmächtigten und instruierten immerhin acht Wetterauer Gf.en eine Gesandtschaft zum Reichstag nach Freiburg (RTA mR VI, S. 529 und 534). Die zu Beginn des 16. Jh.s in den Abschieden gen. Gf.en waren dennoch eher Sprecher oder Repräsentanten der auf dem Reichstag anwesenden Standesgenossen als diejenigen einer bestimmten Region. Da die Wetterauer diese Versammlungen regelmäßig besuchten, wurde auf ihren Gf.entagen zunehmend über Reichspolitik gesprochen. Die Einung änderte sukzessive ihren Charakter: War es zur Abwehr der hessischen Übergriffe bisher sinnvoll gewesen, möglichst alle mindermächtigen Gegner der Lgft. zu vereinen, so war, sobald man auf die Regelungsmechanismen von Ks. und Reich setzte, die Koordination mit den Standesgenossen jeder Absprache mit Landsassen oder dem notorisch unruhigen Reichsadel vorzuziehen. Die korporative Vertretung am Reichstag wurde zum zentralen Bezugspunkt der Einung – ein Weg, den die rheinischen Niederadeligen um 1510 nicht mitgehen wollten und konnten.
1511 berieten erstmals alle vom Ks. angesprochenen Gf.en der Wetterau und des Westerwaldes, auch diejenigen, die sich der Einung von 1501 nicht angeschlossen hatten, wie man auf die nachgesuchten Reiterdienste reagieren solle. Damit begann die lange Geschichte der Reichskorporation, denn der Reiterdienst wurde zwar abgelehnt, zugl. aber betont, allen Beschlüssen des Reichstags nachkommen zu wollen. Die Gf.en nutzten die neuen Spielregeln: Auf der Bühne des Reichstags partizipierten die Stände an der Reichsgewalt und konnten gemeinsam Zumutungen des Ks.s zurückweisen. Die Wetterauer Gf.en wagten 1511 weitere organisatorische Schritte in die korporative Zukunft: Sie bestimmten, daß alle ihre Diener und Landsknechte die gleiche Farbe tragen sollten, wählten einen Hauptmann, beschlossen eine Umlage zur Bezahlung der laufenden Kosten und verabredeten, sich wenigstens zweimal jährl. zu treffen. Diese frühen Ansätze zur korporativen Politik wurden möglich, weil die Wetterauer Gf.enregion kompakter als die anderen Gf.enlandschaften war, und weil sie das Zentrum der Lgft. Hessen vom neu gewonnenen Süden – der Gft. → Katzenelnbogen – trennte. Der Wechsel von der zeitlich und inhaltlich befristeten Landfriedenseinung zur dauerhaften politischen Zusammenarbeit – zur Reichskorporation und tendenziell zum korporativen Gf.enstaat – war damit eingeleitet und wurde trotz vieler Irrungen und Wirrungen später nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt.
Seit dem Doppelreichstag 1512 entsandten die Wetterauer Gf.en stets einen gemeinsam finanzierten, bevollmächtigten und instruierten Vertreter zu den Reichsversammlungen. Schon 1513 sollte dieser sich bei der Mainzer Kanzlei als zum Reichstag gehorsam erschienen anmelden, damit die Grafen in stand plyben. 1518 vertrat Reinhard von Westerburg – ausgestattet mit fünf Pferden und 100 Gulden Zehrgeld – die Wetterauer Gf.en in Augsburg. Er repräsentierte sie und iren stant auch 1521 in Worms (Schmidt, Grafenverein, S. 170). Die politische Partizipation hatte allerdings ihren Preis. Neben den hohen Gesandtschaftskosten und der Veranlagung in der Romzugsmatrikel mußten nun das Reichskammergericht und das Reichsregiment von den Wetterauer Gf.en mitfinanziert werden. Es ist verständlich, daß man an diesen Lasten alle Reichsgf.en beteiligen wollte. Doch weder die niederrheinischen, noch die westfälischen und thüringischen Gf.en reagierten auf entspr. Anfragen, während die schwäbischen uneinheitlich antworteten (Carl, Einungen S. 112). Dort glaubte man noch immer, Ks. und Reich ignorieren zu können. Dagegen präsentierten sich die Wetterauer Gf.en und Herren gerade angesichts der schweren Auseinandersetzungen mit dem fehdeführenden Niederadel – für den es auch in den eigenen Reihen nach wie vor große Sympathien gab – reichspolitisch als Ordnungsfaktor. Sie bezahlten ihre Anlagen, wenn sie auch über deren ungerechte Verteilung klagten.
5. Die kaiserlosen Reichstage der 1520er formierten und festigten den Drei-Kurien-Reichstag, der prinzipiell bis 1806 in dieser Form bestand. In den Reichsabschieden werden jeweils zwei Gf.en als Standesvertreter gen., ohne daß die regionale Zuordnung schon eindeutig gewesen wäre. Die Wetterauer besaßen jedoch einen deutlichen Positionsvorsprung. Ihr gemeinsames Votum war unstrittig, so daß 1530 sogar ein bürgerlicher Jurist als Gesandter der Wetterauer Gf.en im Reichsrat akzeptiert wurde. 1550 erklärten die ksl. Räte verbindlich, es genüge, wenn die Wetterauer Gf.en einen Bevollmächtigten abordneten.
Gestritten wurde über das zweite Gf.envotum. Die schwäbischen Gf.en hatten es in den zwanziger Jahren okkupiert und danach zäh gegen alle Angriffe ihrer fränkischen Standesgenossen verteidigt. Die Schwaben behaupteten schon 1522, als Ulrich von → Helfenstein und Eberhard von → Königstein den Reichsabschied unterzeichneten, sie seien seit eh und je im Besitz dieser Stimme gewesen. 1524 kam es in Nürnberg zum Streit um die Gf.enstimme, weil im Fs.enrat plötzlich ein Gesandter des Gf.en von → Diepholz auftauchte. Der Reichsmarschall erklärte daraufhin, bisher seien nur zwei Gf.en mit einer Stimme zugelassen worden. Bernhard von → Solms beanspruchte die Wetterauer Session, Georg von → Wertheim besaß keine Vollmacht, wurde jedoch von den anwesenden Gf.en mit der Vertretung der oberschwäbischen Gf.eneinung betraut. Diese Kombination war es wohl, die das zweite Votum in den Reichsakten seitdem auch zum »oberländischen« machte.
Als die Wetterauer Gf.en zwischen 1511 und 1530 zu ihrer korporativen Organisation fanden, beteiligten sich die Linien → Nassau-Dillenburg, → Solms- → Lich, → Solms- → Braunfels, → Hanau-Münzenberg und → Stolberg-Königstein an über 80% der insgesamt 43 Gf.entage, für die Teilnehmerverzeichnisse vorliegen. → Nassau-Wiesbaden, → Ysenburg-Büdingen und → Ysenburg-Ronneburg waren auf mehr als, → Leiningen-Westerburg auf knapp drei Viertel davon vertreten. Vergleichsweise gering war die Teilnahmequote von → Nassau-Beilstein, → Sayn, → Sayn-Wittgenstein, → Rieneck und → Waldeck. Die Laubacher Linie der Solmser gab es noch nicht und → Hanau-Lichtenberg fand erst nach 1530 sporadisch den Weg zu den Gf.entagen (Schmidt, Grafenverein, S. 56). Insgesamt fanden zwischen 1511 und 1530 jedoch mind. 68 Gf.entage in der Wetterau statt, d. h. man traf sich mehr als dreimal i.J., zwischen 1541 und 1560 sogar durchschnittlich alle zwei Monate. Diese Dichte und Kontinuität ließ allen Gf.en die Bedeutung des Reichstags und der Reichspolitik für die eigene Sicherheit bewußt werden.
In den anderen Gf.enregionen dauerte diese Erkenntnis etwas länger. Als die fränkischen Gf.en ihre Einungen mit den Rittern 1539 endgültig aufgaben, das Wetterauer Modell kopierten und sich 1542 zu ihrem ersten reinen Gf.entag versammelten, um eine eigene Reichstagsstimme durchzusetzen, war es dafür zu spät (Böhme, Reichsgrafenkollegium, S. 100 ff.). Sie stießen auf den Widerstand einer bereits verfestigten Tradition, die auch deswegen nicht mehr zu verändern war, weil die Wetterauer Gf.en unangefochten votierten und die katholischen schwäbischen Standesgenossen eng mit den Habsburgern kooperierten.
1541 geriet sogar die Wetterauer Stimme und Session noch einmal – wohl aus religiösen Gründen – unter Druck. Die Gesandten wurden daraufhin instruiert, ihre herprachte session und stime im reichsrate zu vertreten und zu erhalten (Schmidt, Grafenverein, S. 172). In Speyer beanspruchten 1542 neben den Franken auch die rheinischen und thüringischen Gf.en Partizipationsrechte. Dies zeigt, daß die bisher am Reichs-Staat wenig interessierten Regionen ihn nicht länger ignorieren konnten. Der gemeine Pfennig wurde nun zum Katalysator reichsweiter, wenn auch regional begrenzter Gf.entage. Seit diesem Jahr gab es eine dichte Folge solcher Zusammenkünfte nicht nur in der Wetterau, sondern auch in Schwaben und in Franken. Selbst die Harzgf.en trafen sich nun, um ihre Reichsunmittelbarkeit zu bewahren. Sie fanden aber nur schwer und zeitverzögert Platz auf dem Reichstag.
Während der Wetterauer Reichstagsgesandte empfahl, künftig die beiden Stimmen nicht mehr regional zuzuordnen, wollten die Gf.en selbst davon nichts wissen: Sie beharrten auf ihrer Stimme und schlugen vor, das andere Votum von den restlichen Reichsgf.en gemeinsam führen zu lassen. Eine ksl. Kommission verwies die Franken 1544 ausdrücklich auf das oberländische Votum. Die Wetterauer lehnten es jedoch kategorisch ab, etwa die thüringischen Gf.en an ihrer Stimme zu beteiligen. Diese blieb an die Wetterauer-Westerwälder Gf.enregion gebunden und wurde seit 1545 von niemandem mehr angefochten. Deswegen konnte man sogar auf die bündnismäßige Absicherung der Reichskorporation verzichten. Den Gf.en und Herren, die sich an den Umlagen nicht beteiligten, wurde zwar mit dem Ausschluß aus der Reichstagsstimme gedroht, doch niemand wagte es, diesen Beschluß tatsächlich zu exekutieren.
Am Ende der Ära Karls V. hatten sich die beiden Kuriatstimmen bei den wetterauischen und den schwäbischen Gf.en verfestigt. Die beiden Corpora gehörten mit allen in der Gf.enregion angesiedelten Häusern zum Fs.enrat. Nur am Rande vertreten waren die fränkischen Gf.en, denen bis zum Dreißigjährigen Krieg trotz verschiedener Bemühungen weder ein dauerhaftes Arrangement mit den Schwaben noch mit den Wetterauern gelang. Die Gf.en aus Westfalen, dem Harzgebiet oder Solisten wie diejenigen von → Ortenburg kamen über Einzelaktivitäten auf den Reichstagen vorerst nicht hinaus.
6. Während des Regensburger Reichstags 1640/41 wurden alle bisherigen Regelungen umgestoßen, weil angesichts des lange zurückliegenden letzten Reichstags und der Kriegswirren niemand mehr die Regeln kannte und sich völlig neue Konstellationen ergeben hatten. Der Wetterauer Gf.entag war plötzlich nicht mehr Herr »seiner« Gesandten. Zum einen führte ein nicht vom Corpus legitimierter Vertreter des katholischen Gf.en Johann Ludwig von → Nassau-Hadamar lange Zeit die Kuriatstimme, an der nun auch Heinrich von → Reuß-Plauen, Jobst Maximilian von Bronckhorst-Gronsfeld und Johann Adolf von → Schwarzenberg partizipierten. Darüber hinaus erschien ein Vertreter des Mainzer Ebf.s bei den Vorbesprechungen, um die Stimmen der im 16. Jh. ausgestorbenen Gf.en von → Rieneck und → Königstein zu führen. Das Kuriatvotum wurde korrekt namens der Wetterauer Gf.en und Herren sowie dero mitbancksverwandte[n] abgegeben. Jeder Protest kam zu spät. Für die Gf.en erfreulich war allerdings, daß in Regensburg die fränkischen eine eigene Stimme erhielten. Das westfälisch-niederrheinischen Gf.enkollegium erreichte auf dem Reichstag 1653/54 das vierte und letzte gfl. Kuriatvotum.
Bei den Westfälischen Friedensverhandlungen und danach mußten die Wetterauer auch die Gf.en und Herren von → Reuß, → Mansfeld, → Schwarzburg, → Schönburg, → Ortenburg, Wartenberg und Kriechingen zu ihrer Stimme zulassen. Die regional begrenzte Gf.enkorrespondenz und die Reichskorporation traten auseinander. Den Wetterauern gelang jedoch im Unterschied zu den anderen Gf.encorpora der Ausschluß der Fs.en, die nun wie Mainz 1640/41 für die von ihnen mediatisierten Gft.en Stimmen beanspruchten. Die Beteiligung an einer der Kuriatstimmen darf mit Beginn des Immerwährenden Reichstags in Regensburg als ein zentrales Merkmal für den Status eines Reichsgf.en gelten.
Nicht der Titel, sondern die Reichsstandschaft, die eigene Hofhaltung, eine Regierung sowie die relativ autonome obrigkeitliche Gewalt gegenüber Untertanen in einem bestimmten Gebiet machten Gf.en und Herren in der Frühen Neuzeit fürstengleich. Die Abgrenzung gegenüber den Teilen des Ritteradels, die ebenfalls einen reichsunmittelbaren Status erreichten, war bzw. wurde im 16. Jh. eindeutig. Das Konnubium galt für die Gf.en als Mesalliance. Diese Trennlinie prägt bis heute viele dt. Landschaften wie Franken, Schwaben, das Rheingebiet, die Wetterau und den Westerwald, Westfalen und das Harzgebiet: Das dichte Nebeneinander von niederadeligen Gutshöfen und gfl. Res.en erschien im 19. und über weite Teile des 20. Jh.s als sichtbares Zeichen dt. Zersplitterung, markiert jedoch einen ganz wesentlichen Teil der frühneuzeitlichen politischen Kultur der Deutschen. Gerade die Res.endichte ist ein herausragendes Merkmal dafür, daß in Dtl. kulturelle Rückstandsgebiete selten waren. Weil ein kleiner Zipfel der Reichspolitik in → Braunfels, → Neuenstein oder → Sigmaringen gestaltet wurde, benötigte man auch dort im Reichsrecht versierte Räte und politische Informationen. Deswegen entstand ein Markt für Nachrichten sowie für kommentierende Flugschriften und Journale, die mit Hilfe eines ausgeklügelten und sehr gut ausgebauten Postwesens auch in der Provinz nicht nur den fsl. Räten zugänglich waren. Die vielen gfl. Res.en haben so ihren Teil dazu beigetragen, daß die dt. Provinz nie von den politischen Nachrichtenströmen abgeschnitten war und ein Bewußtsein für die staatliche und nationale Einheit in der Vielheit entstehen konnte.
Literatur
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