BRANDENBURG, MGFT., MGF.EN VON (MIT DEN HOCHSTIFTEN BRANDENBURG, HAVELBERG, LEBUS)
I.
Marchio Brandenburgensis (seit 1157); marchia in brandenburch (1190), Marchia Brandenburgensi (1252), marche zv Brandemburch (1323), marke zu Brandemburg (1373), Mark zu Brandenburg (1420), Marggraffschafft czu Brandenburg (1480), Chuerfurstenthumb der Marck zue Brandenburgk (1552).
Das als Mark B. bezeichnete Herrschaftsgebiet der Mgf.en von B. stellt einen histor. bedingten Ausschnitt aus dem weiten norddt. Tiefland dar.
Das zur Lüneburger Heide hinüberleitende Gebiet der Altmark dürfte noch in karoling. Zeit in das sächs. Markensystem eingegliedert worden sein. Im 10. Jh. wurde die Markverfassung nach Eroberung des Slawenlandes von Kg. Otto I. auf den Raum zw. Elbe und Oder ausgedehnt. Die tatsächl. Herrschaft der ersten askan. Mgf.en beschränkte sich östl. der Elbe im wesentl. auf Havelland und Zauche. Im O und N nach und nach angegliedert wurden die Landschaften Teltow, Barnim, die nach → Mecklenburg (Mecklenburgische Seenplatte) reichende Uckermark, Lebus, Prignitz,→ Stargard, Ruppin, jenseits der Oder, zur Warthe hin das Land Sternberg und nördl. der Warthe, nach → Pommern (Pommerscher Landrücken) zu, das als Neumark bezeichnete Gebiet.
Kgl. Burgenpolitik und die Gründung von Missionsbm.ern im Schutze fester Burgplätze (948 Havelberg und B.) hatten der Konsolidierung der dt. Herrschaft gedient. Nach Mgf. Geros Tod (965) war sein Amtsbereich unter sechs Gf.en geteilt worden. Nachfolger im Gebiet der Lutizen, im Raum zw. Elde und Peene im N und der Lausitz im S, war Gf. Dietrich von Haldensleben. Sein Markgebiet wurde später als Nordmark (nördl. Mark) bezeichnet. Im großen Slawenaufstand von 983 brach die polit. und kirchl. Ordnung Ottos I. zusammen. Seitdem gab es für anderthalb Jh.e nur Titularbf.e der beiden Diöz.en. DasAmt des Mgf.en der Nordmark bestand weiter.
Seit dem frühen 12. Jh. waren die Slawen zw. Elbe, Oder und Ostsee dem verstärkten Druck christl. Nachbarmächte ausgesetzt. 1110 übereignete Kg. Heinrich V. dem Erzstift → Magdeburg das Land Lebus. Der poln. Hzg. Boleslaw III. gründete etwa 1124 das Bm. Lebus. Lothar, Gf. von Supplinburg und Hzg. von → Sachsen, seit 1125 dt. Kg., festigte die Grenzmarken. Er belehnte den über umfangr. Allodialbesitz im altmärk. Grenzraum gebietenden Sohn des Gf.en Otto von Ballenstedt (der Reiche), Albrecht, gen. der Bär, 1134 mit der Nordmark (marchiaseptentrionalis), 1136 gab er die Mark Lausitz an den → Wettiner Konrad, Mgf. von → Meißen. Albrecht der Bär verstand es, die Bedingungen für ein Vertrauensverhältnis zum slaw. Fs.en Pribislaw-Heinrich zu schaffen. Diese Politik sowie die christl. Gesinnung des Fs.en trugen vermutl. dazu bei, daß dessen Herrschaft vom Wendenkreuzzug 1147 verschont blieb. Pribislaw-Heinrich übergab Albrechts Sohn Otto als Patengeschenk die südl. seiner Hauptburg und der mittleren Havel gelegene Landschaft Zauche, die deshalb auch später als Allodialbesitz der Askanier galt.Albrecht selbst wurde von dem kinderlosen Hevellerfs.en als Erbe seines Fsm.s eingesetzt, das nach dessen Tod (1150) aber gegen die Ansprüche des Lutizenfs.en Jaxa von Köpenick verteidigt werden mußte.
Während das Domkapitel in Havelberg bereits 1148 neu errichtet worden war, gelang das in B. erst 1161. Die Bm.er B. und Havelberg, mit Reichsgut ausgestattet und zunächst reichsunmittelbar, waren vom Mgf.en unabhängige Gebiete. Albrecht der Bär verknüpfte seit der endgültigen Wiedereroberung der B. am 11. Juni 1157 den Markgrafentitel mit der Hauptburg des neugewonnenen Landes und nannte sich Mgf. von B. (marchio Brandenburgensis - CDB I,1, 1838, S. 72). Er gab seine ursprgl. Allodialisierungspläne in bezug auf die B. und das Havelland auf,beanspruchte aber mit dem Titel die Landesherrschaft über seinen großen Allodialbesitz beiderseits der Elbe und die ererbten Güter des Hevellerfs.en. Die Verfügungsgewalt über das Markt-, Münz- und Zollrecht im Bereich der Mark war vermutl. schon um die Mitte des 12. Jh.s weitgehend in die Hände der Mgf.en übergegangen. Bes. deutl. tritt das bei der Gründung und Privilegierung des Marktortes Stendal um 1160 hervor.
Die Mark B. war ein Reichslehen, auf das seit Albrecht dem Bären im Mannfall ein jeweils erbberechtigter und erbfähiger Sohn Anspruch hatte. Unter Albrecht war die Mitbelehnung seines ältesten Sohnes Otto erfolgt, der wie sein Vater den Titel marchio führte. Nach dem Tode Albrechts (1170) folgte ihm dieser in der Mark, während die askan. Stammgft.en unter die jüngeren Söhne aufgeteilt wurden. Die Mark blieb als Reichslehen ungeteilt. Otto I. erhielt als erster Askanier auch von der kgl. Kanzlei den Titel »Markgraf von Brandenburg« oder »Brandenburger Markgraf«und war somit der erste offizielle Mgf. von B. Er verband den Hausbesitz westl. der Elbe, die werdende Altmark und die eigentl. Mark: Prignitz, Havelland und Zauche. Ostgrenze war damals die Havel-Nuthe-Linie mit der wichtigen Feste Spandau. Als Mgf. Otto I. 1184 starb, fiel die Mark an seinen ältesten Sohn Otto II., »der Freigebige«, dessen Ehe kinderlos blieb. Ottos II. Bruder Heinrich war mit der Mark mitbelehnt worden, führte aber nicht den Markgrafentitel, sondern hatte als »Graf von Gardelegen« eine Art Sekundogenitur innerhalb der Mark inne. In ähnl. Weise war auch derandere Bruder versorgt worden, der sich »Graf von Arneburg« nannte, bevor er nach dem Tode seines Bruders Otto II. (1205) Mgf. von B. wurde.
Mgf. Otto II. und dessen Bruder Albrecht hatten 1195 der Magdeburger Kirche die gesamten askan. Eigengüter mit der Verfügung übertragen, der Ebf. habe den Mgf.en alle Burgen und Städte nach Ablauf von einem Jahr und sechs Wochen als erbl. Lehen zurückzugeben. Diese Unterordnung führte zu erbitterten Kämpfen mit dem Erzstift (→ Magdeburg). Die Söhne Albrechts II., Johann I. und Otto III., verstanden es, ihren Territorialbereich auszudehnen, indem sie sich im Raum östl. der Havel beiderseits der unteren Spree gegen die Ebf.e von → Magdeburg, die → wettin. Mgf.enund schließl. gegen die Hzg.e von → Pommern durchsetzten. Nachdem der Sieg über die Dänen bei Bornhöved 1227 den → Pommern den Rückhalt genommen hatte, überließen diese um 1230 Barnim und Teltow endgültig den B.ern und erkannten 1236 ihre Lehnshoheit an. Noch vor 1236 hatte Hzg. Barnim I. von Pommern auf das südl. Ukkerland verzichtet; 1250 überließ er den Mgf.en den nördl. Teil der künftigen brandenburg. Ukkermark. Das 1236 ebenfalls von → Pommern erworbene Land → Stargard ging den Mgf.en durch Heirat um 1300 allerdings wieder verloren. Lebus,1207 vom Ks. aufs neue dem Ebm. → Magdeburg verbrieft, war 1209 vom → Wettiner Konrad II. besetzt worden, dann aber an Hzg. Heinrich I. von Schlesien gefallen. Nach Ausschaltung der → Wettiner Konkurrenten 1244 erreichten die Askanier bis 1287 schließl. die Abtretung des Landes Lebus durch das Erzstift → Magdeburg, wodurch Polen von der Oderlinie abgedrängt wurde. Otto III. gewann durch Heirat mit Beatrix von Böhmen die Gebiete um Görlitz und Bautzen (die spätere Lausitz ohne das Zittauer Land).
Ks. → Friedrich II. hatte 1231 die zu ihm nach Ravenna gereisten Söhne Albrechts II., Johann I. und (für den Fall des frühzeitigen Ablebens seines Bruders Johann) Otto III., mit der MarkB. belehnt und ihnen die Lehnshoheit über → Pommern, wie sie ihr Vater und die Vorfahren besessen hätten, bestätigt. Sie führten beide den Markgrafentitel, obwohl der Jüngere nur die Mitbelehnung erlangt hatte, und regierten seit 1233 gemeinschaftl., bis sie 1258 das Kondominium durch eine Teilung der Mark beendeten, und zwar nicht nach geograph. Gesichtspunkten, sondern im Hinblick auf die Erträge und die Anzahl der Vasallen. Von einer Zustimmung des Reiches verlautet nichts. Nach dem Tode Johanns I. (1266) und Ottos III. (1267)übernahm der jeweils älteste Sohn die Herrschaft in den 1258 geschaffenen Teilstücken, indem sie diese bis 1284 gemeinsam mit ihren Brüdern ausübten. Somit gab es zunächst sechs, seit 1268 fünf regierende Mgf.en. Alle männl. Angehörigen der beiden Linien führten nun den Markgrafentitel, obwohl die Mark weiterhin als einheitl. Reichslehen galt und auch die Lehnshoheit über → Pommern unteilbar war.
Wie schon bei der gemeinsamen Regierung der Brüder Johann I. und Otto III. vertrat der jeweils Älteste die Mark dem Reich gegenüber. Dieser war auch allein Inhaber der Reichskämmererwürde, dem die Abgabe der Kurstimme bei der Königswahl zustand, doch war hierbei Vertretung durch einen der anderen Mgf.en möglich. Nach dem Tode Kg. Wilhelms (1256) hatte Johann I. gemeinsam mit den Hzg.en von → Sachsen und → Braunschweig seinen Bruder Otto III. als bes. geeigneten Kandidaten für den Königsthron (vir ad imperium ydoneus et devotus, CDB II,1, 1838,S. 46f.) empfohlen. Nach dem Tode seines Vaters Johann I. (1266) bezeichnete sich dessen Sohn Otto IV. 1277 als aulae imperialis camerarius (Regesten der Markgrafen von Brandenburg, 1910-55, Reg. 1105). 1280 übertrug Kg. → Rudolf ihm und seinen Brüdern Johann II. sowie Konrad I. die Vertretung des Reiches in → Lübeck und den Schutz der Stadt. Nach dem Tode seines Bruders Johann II. (1281) nahm Otto IV. (»mit dem Pfeil«) als der wiederum Ältere der Brüder 1292/98 und Vertreter der Mark im Reich ihr Recht bei Königswahlen wahr; seit 1293begegnet er als vom Kg. bestellter oberster Landfriedensrichter in → Sachsen.
Um 1300 erreichte die Mark ihre größte Ausdehnung. Das mgfl. Herrschaftsgebiet beider Linien erstreckte sich jetzt von der Ohre im W bis zur Küddow und Weichsel im O, von Bautzen-Görlitz im S bis Schivelbein und bis an die Ostsee bei → Rügenwalde und → Stolp im N. Mgf. Woldemar vereinigte noch einmal das gesamte Territorium in einer Hand. Woldemar gewann 1317 das Land bis zur Obra (südöstl. von Sternberg), verlor jedoch im selben Jahr gegen einen übermächtigen Bund seines dän. Vetters endgültig das 1298/99 von → Mecklenburg genommene Land→ Stargard und an → Pommern die Küste von → Rügenwalde bis → Stolp.
Am 14. Aug. 1319 verstarb Mgf. Woldemar kinderlos. Zwar lebte noch ein Vetter aus gleichfalls johanneischer Linie, ein zehnjähriger Knabe, der im Jahr darauf verstarb. Die Nachkommen der anderen Söhne Albrechts des Bären, die Hzg.e von → Sachsen und die Gf.en von → Anhalt, besaßen kein Anrecht auf die Nachfolge im Reichslehen, da diese Söhne die Mitbelehnung mit der Mark nicht empfangen hatten. Für sie bestanden Erbansprüche nur auf Allodialgut. Aber der von Albrecht auf den ältesten Sohn übergegangene sowie dessen eigener Allodialbesitz, das westelb. Gebiet und die Zauchemit der Neustadt B., waren seit 1196 Lehen des → Magdeburger Erzstifts und dadurch den Allodialerben entzogen. Auch weibl. Erbrecht bestand für das Markgrafenhaus nicht, weder für Allodial- noch Lehnsbesitz. So fielen das Reichslehen dem Reich, die Stiftslehen dem → Magdeburger Erzstift anheim.
Kg. → Ludwig IV. belehnte auf dem Reichstag zu → Nürnberg im April 1323 seinen gleichnamigen, noch minderjährigen Sohn mit der Mark B. Mgf. Ludwig I. aus dem Hause Wittelsbach empfing nach einer Belehnungsurk. vom 24. Juni 1324 Fsm. und B.er Mark (principatus et marchia Brandenburgensis), das Erzkämmereramt des Reiches mit den Hzm.ern → Stettin und Demmin, Land → Stargard, Gft. Wernigerode sowie alle Gft.en, Herrschaften, die durch den Tod Woldemars als Reichslehen dem Kg. heimgefallen waren. (CDB II, 1, 1838, S. 14f.).Bis zur offiziellen Mündigkeitserklärung Ludwigs (1333) wurde die Regierung der Mark von einem Verwandten des askan. Hauses, Gf. Berthold (VII.) von Henneberg-Schleusingen, der mit der Mark vertraut war, wahrgenommen; seit 1327 gemeinsam mit dem Schwager des jungen Ludwig, Mgf. Friedrich von Meißen. Im Juni 1334 wurden Vereinbarungen über die Erbvereinigung des Mgf.en Ludwig mit den vorhandenen und künftigen Brüdern getroffen, durch die die gegenseitige Beerbung der Brüder in allen wittelsbach. Besitzungen festgesetzt wurde. Ludwigs Brüder empfingen die Belehnung mit der Mark B.zur gesamten Hand. Diese Vereinung erneuerten die Brüder auf Geheiß des Vaters 1338, wobei das gemeinsame Besitzrecht der Brüder festgelegt, eine Teilung der Lande → Bayern und der Mark jedoch nur auf bes. Verlangen des Mgf.en Ludwig zugelassen wurde. Eine Belehnung mit den Magdeburger Lehen vom 10. Aug. 1336 war zwar nur Ludwig d. Ä. und seinem Bruder Stephan erteilt worden, begriff aber alle anderen vorhandenen und zukünftigen Brüder ausdrückl. mit ein.
1340 verstarb die Gemahlin Ludwigs, Margarete von Dänemark. 1342 vermählte sich Ludwig mit Margarete gen. Maultasch, Tochter des 1335 ohne männl. Erben verstorbenen Hzg.s Heinrich von Kärnten-Tirol. Hatte sich Ludwig während der ersten neun Jahre seiner selbständigen Regierung (1333-42) vorwiegend in der Mark B. aufgehalten, galt es für ihn als Gf. von Tirol und Hzg. von Kärnten, nun gleichzeitig zwei und noch dazu sehr weit voneinander entfernte Territorien zu verwalten. Das führte dazu, daß er in der Folge nur ein einziges Jahr (1345) ganz in der Mark zubrachte. Die Amtsgeschäfte in derMark führten in den langen Abwesenheitsperioden Ludwigs stellvertretend von ihm eingesetzte Landeshauptleute; als solcher begegnet zuerst der Altmärker Johann von Buch. Ihm folgten Süddeutsche: 1342/44 Gf. → Günther von Schwarzburg, 1345/46 Bgf. Johann von Nürnberg, 1347 Ritter Friedrich von Lochen, die von 1346 an berechtigt waren, das landesherrl.-brandenburg. Siegel zu führen.
Nachdem der Mgf. durch den Tod des Vaters, Ludwig IV. (1347), die kgl. Stütze verloren hatte, erschien im Sommer 1348 ein angebl. Pilger, der dem Ebf. von → Magdeburg eröffnete, er sei Mgf. Woldemar, der seinen Tod 1319 nur vorgetäuscht habe und nun seinen Anspruch auf ehemalige Herrschaftsrechte geltend machen wolle. Kg. → Karl IV. belehnte Woldemar am 2. Okt. 1348 mit der Mark zu B. und → Landsberg sowie dem mit ersterer verbundenen Kurrecht. Im Jan. 1349 wurde → Günther von Schwarzburg auf Betreiben der Wittelsbacher zum Gegenkg. gewählt, derjedoch schon am 14. Juni 1349 starb. Schon zuvor aber hatten sich Mgf. Ludwig und seine Brüder mit → Karl IV. wieder versöhnt. Kg. → Karl IV. widerrief am 29. März 1350 seine Entscheidung zugunsten Woldemars.
Am 10. Nov. 1350 wurde durch Pfgf. Ruprecht in Frankfurt an der Oder ein Vertrag zw. den Brüdern Mgf. Ludwig I. (d. Ä.) und Ludwig (dem Römer) errichtet, wonach zunächst auf sechs Jahre der ältere das Land Oberbayern, der jüngere die Marken B. und Lausitz übernahm. Das Kurrecht behielt sich der Ältere vor, der Erzkämmererwürde wurde nicht gedacht, doch wurde sie wohl als mit dem Kurrecht verbunden angesehen. Der Vertrag verwirklichte sich zunächst nicht. Am Weihnachtsabend 1351 aber wurden in Luckau die vertragl. Abmachungen dahingehend vollzogen, daß die Mark B., das Land Lausitz, das Landüber der Oder mit allen Fahnenlehen zu → Pommern und Rügen an Ludwig den Römer und den jüngsten Bruder, Otto, fielen, wohingegen beide auf jegl. Besitz in → Bayern, Schwaben, Franken zugunsten des ältesten Bruders, Ludwig, verzichteten, der sich den Anteil an dem gemeinsam auszuübenden Kurrecht vorbehielt.
Die Herrschaft des älteren Ludwig in der Mark war damit beendet, doch führte er, als nunmehriger Regent in Oberbayern und Tirol, die B.er Titel sowie den des Reichskämmerers auch weiterhin. Der damals etwa 22jährige Ludwig der Römer war Alleinherrscher in der Mark geworden, da sein etwa zehnjähriger Bruder Otto als Mitinhaber von ihm als Vormund vertreten wurde. Am 1. Jan. 1356 wurden in → Ingolstadt Streitigkeiten, die zw. Ludwig dem Römer und seinem Bruder Otto einerseits und dem älteren Ludwig auf der anderen Seite sich erhoben hatten, in einem erneuten Abkommen über ihreLandesteile und gegenseitigen Anliegen beigelegt. Wg. der Ausübung des Kurrechts und des Erzkämmereramtes sollte es bei den früheren Abmachungen bleiben. Demgegen-über besagte ein von den Kfs.en auf dem Reichstag in → Nürnberg am 7. Jan. 1356 verkündeter Beschluß, daß Erzkämmereramt und Kurrecht untrennbar mit dem Besitz der Mark B. verbunden seien, beides daher Ludwig dem Römer als Besitzer der Mark zustehe.
Erst im Jan. 1360 trat der jetzt etwa 18jährige und inzw. mündig gewordene Otto neben dem Römer als Teilhaber an der Regierung innerhalb der Mark in Erscheinung. Am 2. Febr. 1360 empfing Otto in → Prag von Ks. → Karl IV. die Belehnung, wie sie dem Römer erteilt worden war, mit den Marken B. und Lausitz, mit der Alten Mark, den Landen über Oder und mit der Ucker. Der Ks. setzte sich dabei über die Rechte des Erzstifts → Magdeburg hinweg, indem er sich die Lehnshoheit über die »Alte Mark« zueignete.
Dem 1361 verstorbenen Ludwig d. Ä. folgte im Jan. der einzige Sohn Meinhard ohne Erben im Tode nach. Damit trat das im Luckauer Vertrag vereinbarte Erbrecht der B.er auf Oberbayern in Kraft. Der Bruder Stephan in Niederbayern kam ihnen jedoch zuvor, indem er Besitz von Oberbayern nahm (→ Bayern). Ludwig der Römer forderte vom Ks. Hilfe gegen den vertragsbrüchigen Bruder. Am 18. März 1363 handelte Ludwig in → Nürnberg, zugl. im Namen seines Bruders Otto, mit dem Ks. aus: Karls Sohn → Wenzel sowie zukünftige Söhne Karls und im Falle deren erbenlosen TodesKarls Bruder Johann von Mähren werden von den Mgf.en in ihre »Bruderschaft und Erbschaft« als Mgf.en von B. und Lausitz aufgenommen, mit dem Recht, sogleich auch deren Titel und Wappen zu führen, jedoch unter dem Vorbehalt, daß Erzkämmereramt und Kurrecht erst nach ihrer beider Tod auf → Wenzel oder die anderen Mitglieder des Luxemburger Hauses übergehen. Als Gegenleistung wurde Elisabeth, die fünfjährige Tochter Karls, Mgf. Otto anverlobt.
Ludwig der Römer starb Anfang des Jahres 1365. Sein Bruder Otto übertrug im Okt. desselben Jahres dem Ks. die Verwaltung der Mark auf sechs Jahre als vormunder von unserwegen (CDB II,2, 1845, S. 474f.); er selbst begab sich im Dez. 1365 an den Hof des Ks.s nach → Prag, wo er fast ein Jahr lang verblieb und sich zwischenzeitl. mit der ältesten Tochter des Ks.s, Katharina, vermählte. Ludwig d. Ä. und sein Bruder Ludwig der Römer hatten am 1. Aug. 1354 bereits auf alle Ansprüche an der Oberlausitz zugunsten der Krone → Böhmens verzichtet. Kg.→ Karl IV. hatte ihr am 7. Okt. 1355 Bautzen und Görlitz einverleibt. Jetzt, am 11. Okt. 1367, verkaufte Otto die Mark Lausitz an Kg. → Wenzel und die Krone → Böhmens, doch als seinen Erben sah Otto den Sohn seines Bruders Stephan, Friedrich, vor. In Anbetracht der Heeresmacht → Karls, unterstützt von den Hzg.en von → Sachsen und → Mecklenburg sowie dem → Magdeburger Ebf., sahen sich Otto und dessen Neffe Friedrich am 15. Aug. 1373 gezwungen, für immer auf ihre Rechte an der Mark zugunsten der Söhne des Ks.s zuverzichten. Otto wurde auf Lebenszeit mit Besitzungen des Ks.s in der Oberpfalz und Renten abgefunden; die Hzg.e von → Bayern zusammen erhielten Entschädigungen im Werte von 500 000 Gulden. Das Kurrecht und die Erzkämmererwürde beließ der Ks. dem Wittelsbacher bis zu dessen Tode.
Waren die Söhne des Luxemburgers → Karl IV., → Wenzel und dessen Brüder, nominell die neuen Landesherren, so war → Karl IV. selbst der Regent. Die Mark bestand derzeit aus fünf Herrschaften (dominia) oder Provinzen: der neuen Mark (Nova marchia), der alten Mark (Antiqua marchia), der Prignitz, dem Uckerland und der Mark über der Oder (marchia trans Oderam). Die Herrschaft Ks. → Karls IV. als Mgf. von B. (1373-78) brachte Ansätze einer Konsolidierung.Die Teilnahme der Bf.e, insbes. desjenigen von Lebus wie auch des B.ers, an den märk. Landesangelegenheiten, ihre Mitwirkung in der Landesregierung als mgfl. Räte trug wesentl. dazu bei, die Stellung der Bf.e als unmittelbare Rfs.en vergessen zu lassen. Das »Landbuch der Mark Brandenburg« von 1375 führt die Bf.e von B., Havelberg und Lebus als landsässige Fs.en und ihre Besitzungen als Bestandteile der Mark auf.
Die vornehml. polit. Interessen → Karls IV. waren nicht auf die Mark B. gerichtet; sie galten in erster Linie dem Reich, dem Kgr. → Böhmen und der Förderung eines europ. Warenaustausches. Auf einem Landtag in Guben wurde am 28. Mai 1374 vor den Vertretern der Stände → Böhmens und der Mark im Namen von → Wenzel, → Sigismund und Johann die Erbvereinigung der Mark mit der Krone → Böhmens proklamiert und vom Ks. am 29. Juni 1374 auf einer großen Versammlung des Hofes und der Stände in Tangermünde bestätigt. DieInkorporation in das böhm. Kgr., wie dies bei der Lausitz und den schles. Fsm.ern (→ Schlesien) geschehen war, kam wg. der mit der Mark B. verbundenen Kurstimme nicht zustande. → Wenzel, seit 1363 Kg. von → Böhmen, konnte nicht zugl. die B.er Stimme führen. Das von → Karl IV. erlassene und mit der Goldbulle versehene Reichsgesetz von 1356 gestand nur einem Mgf.en von B. als selbständigem Inhaber der Herrschaft und Lehnsträger des Reiches die Kurstimme zu. Am 10. Juni 1376 wurde in Frankfurt am Main → Wenzel zum dt. Kg. gekrönt; dem Abkommengemäß erhielt er dazu die Stimme Ottos, dem zu diesem Zweck die Würde des Erzkämmerers und Kfs.en vorbehalten worden war. Seit dem Tod des letzten Mgf.en aus dem Hause Wittelsbach, Otto, i. J. 1379 war → Karls IV. jüngerer Sohn → Sigismund Inhaber auch der Erzkämmererwürde und des Kurrechts. Er besaß die Mark als Lehen des Reiches. Bestehen geblieben war nur die Erbeinung mit → Böhmen. Das Land »über der Oder« hatte der Ks. dem jüngsten Sohn Johann, Hzg. von Görlitz, bestimmt.
Unter → Karls IV. Nachfolgern aus dem Hause Luxemburg wurde die Mark überwiegend als Pfandobjekt behandelt und die Landesherrschaft durch innere Wirren zerrüttet. Ihr Geldbedürfnis war so groß, daß sie auch ganze Teile des Territoriums veräußerten. → Sigismund, seit 1382 mit Maria, der ältesten Tochter Kg. Ludwigs von Ungarn und Polen, verlobt, hat die Mark seitdem nicht mehr betreten. Nach Einwilligung seiner Brüder → Wenzel und Johann verpfändete → Sigismund 1385 seinem Vetter → Jobst, Mgf. von Mähren, und als Jobsts Erben dessen BruderProkop das Land »die alte Mark genannt« mit dem »Land die Prignitz geheißen«, 1388 die Mark B., mit Ausnahme der Neumark. Die Aufgaben der Landesverwaltung blieben wie bisher Hauptleuten und Vögten überlassen. Anfang 1395 verpfändete → Jobst von Mähren die Alt- und Mittelmark an seinen Schwager Mgf. Wilhelm von Meißen. Am 1. Juni 1395 machte er den Ständen der beiden Landesteile davon Mitteilung, → Sigismund zu seinem Erben eingesetzt zu haben. → Karls IV. jüngster Sohn, Johann von Görlitz, starb am 1. März 1396. Die in seinem Besitz befindl.Neumark (das Land über der Oder) fiel an seinen Bruder → Sigismund; → Wenzel erbte die Ober- und Niederlausitz. Im Aug. 1402 ging die Neumark für 63 200 ungar. Gulden an den → Deutschen Orden über.
Am 10. April 1397 hatte → Jobst in → Prag durch Kg. → Wenzel die Belehnung mit der Mark erhalten. → Jobst titulierte sich seitdem als Mgf. von B. und Reichskämmerer.
Nachdem Kg. → Ruprecht am 18. Mai 1410 verstorben war, trat → Sigismund mit der Behauptung auf, daß → Jobst von Mähren nur Teile der Mark pfandweise innehabe und er als der eigentl. Mgf. von B. und Erzkämmerer auch die B.er Kurstimme führe. Bevollmächtigter → Sigismunds zur Führung der Kurstimme war der Bgf. Friedrich von Nürnberg. Dank seinem bes. Geschick gelang es, am 27. Sept. 1410 in Frankfurt die Wahl → Sigismunds durchzusetzen. Der Tod → Jobsts von Mähren am 18. Jan. 1411 sicherte → Sigismund nichtallein die dt. Königswürde, sondern er brachte ihm als Erbe die Mark B. ein.
Am 8. Juli 1411 erfolgte die Einsetzung des Bgf.en Friedrich von Nürnberg zu einem rechten obersten und gemeinen Verweser und Hauptmann der Mark B. (CDB II,3, 1864, S. 178ff.), und zwar mit allen Vollmachten und Rechten der Landesherrschaft mit Ausnahme allein des Rechts der Königskür, die → Sigismund sich und seinen Erben vorbehielt. Am 15. Dez. 1411 bewilligte Kg. → Wenzel die von seinem Bruder → Sigismund geschehene Übertragung der Hauptmannschaft und die Verschreibung von 100 000 Gulden auf die Mark, die von den Luxemburgern im Falleeiner Rückforderung zuvor zu zahlen waren. Friedrich begleitete → Sigismund zur Krönung nach Aachen (8. Nov. 1414) und von da nach → Konstanz zur Teilnahme am Konzil. Hier hat sich Friedrich als Feldhauptmann des dt. Kg.s durch sein erfolgr. Vorgehen gegen Hzg. Friedrich von Österreich bes. Verdienst um das Zustandekommen des Konzils erworben und sich den Kg. abermals verpflichtet. Kg. → Sigismund übertrug in → Konstanz am 30. April 1415 dieMark und das Kfsm. mit Kurrecht und Erzkämmereramt samt allen zugehörigen Rechten an Friedrich als erbl. Besitz, jedoch noch mit Vorbehalt des Rückforderungsrechtes für sich und seinen Bruder → Wenzel sowie beiderseitige Erben. Die in einem solchen Falle zu leistende Abstandszahlung wurde jedoch auf 400 000 Gulden erhöht. Mit der in → Konstanz am 18. Aug. 1417 erfolgten feierl. Belehnung Friedrichs war der rechtl. formelle Übergang der Mark B. an das Herrscherhaus der Hohenzollern abgeschlossen. Kg.→ Wenzel aber gab den Anspruch der Krone → Böhmens auf die Mark als Luxemburger Erbland bis zu seinem (erbenlosen) Tod am 30. Mai 1419 nicht auf.
Am 2. Okt. 1418 bestellte Kg. → Sigismund den Mgf.en zum »Statthalter und Fürweser« des röm. Reichs in dt. Landen, wodurch das Ansehen des neuen Mgf.en noch stieg, er jedoch von den in der Mark bestehenden Aufgaben erneut abgezogen wurde. Die Verwaltungsgeschäfte wurden vorwiegend durch die Räte und seit 1426 durch seinen Sohn Johann Alchimist wahrgenommen. Auch betrachteten die ersten Kfs.en die fränk. Besitzungen, → Ansbach und → Bayreuth, als ihre Hauptterritorien und kamen nur auf Zeit in ihre ferne Neuerwerbung. Erst Kfs. Johann Cicero (1486-99)siedelte dauernd nach Berlin über. Doch schon Friedrich I. (1411/15-40) hatte es verstanden, die Mark zu befrieden und die landesherrl. Autorität gegenüber Adel und Städten zu befestigen. Papst Nikolaus V. gestand 1447 dem Kfs.en Friedrich II. (»eiserner Markgraf«) die Ernennung (Nomination) der Bf.e für die nunmehrigen Landesbm.er zu, die stillschweigend auch von den Nachfolgern geübt wurde.
Kfs. Albrecht Achilles vollzog am 24. Febr. 1473 in Cölln eine väterl. Verfügung über die Erbfolge in seinen Landen und seinem Besitz für den Fall seines Todes (»Dispositio Achillea«). Albrecht bestimmte als seinen Nachfolger in der Mark B. seinen ältesten Sohn, Johann, von dem die Mark sich auf dessen Söhne vererbte. Dem zweiten und dritten Sohn (Friedrich und Sigmund) und deren Erben fielen die fränk. Fsm.er zu. Weitere Söhne wurden am Landbesitz nicht beteiligt; sie sollten Geistliche werden. Titel und Wappen blieben allen gemeinsam mit Ausnahme des allein seinem ältesten Sohnund dessen Nachfolgern als Kfs. vorbehaltenen Kfs.en- und Erzkämmerertitels und des Kurzepters. Falls der älteste Sohn ohne männl. Erben stürbe, sollte an seine Stelle der nächstälteste der fränk. Regenten treten, für den dann einer der zum geistl. Stand bestimmten Söhne eintreten konnte, usw. Die drei Brüder erhielten die Belehnung zur gesamten Hand mit allem Besitz, jeder Sohn sollte den Vater beerben, auch wenn dieser beim Erbfall nicht mehr am Leben war. Diese Disposition bewirkte, daß die Mark endgültig von den fränk. Fsm.ern losgelöst wurde. Waren bisher nicht unbeträchtl. Geldmittel ausFranken in die Mark geflossen, so war diese in finanzieller Hinsicht von jetzt an ganz auf sich gestellt.
Hatten bereits Mgf. Friedrich I. und seine Nachfolger verlorengegangene Gebiete der Mark von → Pommern (zw. 1427 und 1472 Teile der Uckermark) und dem → Deutschen Orden (1455 die Neumark) zurück erworben, war Kfs. Friedrich II. 1448 für kurze Zeit auch in den Pfandbesitz der Niederlausitz gelangt. Auf Dauer jedoch kamen 1462 als böhm. Lehen (bis 1742) nur die Herrschaften Cottbus mit Peitz, Teupitz und Bärwalde an die Mark, durch Kauf 1490 zusätzl. die Herrschaft Zossen. Seit der dauernden Erwerbung von → Crossen infolge des Verzichts der Hzg.e von → Schlesien-Münsterberg (1537) nahmen die B.er Fs.en den Titel »Herzog von Schlesien zu Crossen« an. Nach dem Aussterben der Arnsteiner fiel unter Kfs. Joachim I. 1524 die Herrschaft der Gf.en von Lindow-Ruppin an die Mark; der Titel des Kfs.en von B. erhielt den Zusatz Gf. von Ruppin. Die nachfolgenden Brüder, Kfs. Joachim II. und Mgf. Johann von Küstrin, erwarben die Herrschaften Beeskow und Storkow. Alles in allem war durch Rückkauf der Neumark, durch Anfall der Gft. Ruppin und Angliederungen im S das 1412 übernommene Gebiet schließl. nahezu verdoppelt worden. Der bis zur Reformation mehroder minder exemte Bereich der Bf.e und Domkapitel von Havelberg, B. und Lebus wurde seit 1540 nach und nach der Landesherrschaft des kfsl. Hauses unterworfen. Im 17. Jh. rechnete die Mgft., als Kfsm., zur obersten Schicht der Territorialstaaten. Durch Heirat erwarb Johann Sigismund 1594 Ansprüche auf Preußen und, über Preußen, auf → Kleve. Sie verwirklichten sich 1605/18 in Preußen und - teilw. - 1609/14 in → Kleve. Als dann die Verschmelzung der disjecta membra in einem brandenburg.-preuß. Gesamtstaat einsetzte, war die Geschichteder Mark als eines eigenständigen Territoriums beendet.
II.
Die im 12. Jh. in das Gebiet der späteren Mark B. vordringenden askan. Mgf.en nutzten im allg. noch einige Zeit die bestehenden slaw. Burgen, ehe in den meisten Fällen die Burgstelle verlegt wurde, wobei der herrschaftl. Zweck gewahrt blieb, so daß man von einer funktionalen Kontinuität des Herrschaftsmittelpunktes von der slaw. zur dt. Zeit sprechen kann. Die an der Havel gelegene B., Hauptburg der Heveller und Sitz eines slaw. Fürstengeschlechtes, hatte Kg. Heinrich I. im Winter 928/29 erobert. Seit 948 galt die B. als unmittelbares Königsgut, also alsReichsburg. Nach 983 diente sie erneut als slaw. Fürstensitz. Die weiterhin vom dt. Kg. beanspruchte B. wurde Mitte des 12. Jh.s vom slaw. Fs.en Pribislaw-Heinrich behauptet. Als Pribislaw 1150 starb, ging die B. an den Askanier Albrecht den Bären über; er verlor sie an Jaxa von Köpenick und gewann sie 1157 mit Hilfe des Ebf.s Wichmann von Magdeburg zurück. Einer Urk. aus der Zeit um 1160 zufolge unterstanden die Burgen und Burgbezirke B., Havelberg, Werben, Arneburg, Tangermünde, Osterburg und Salzwedel der dicio Albrechts des Bären. An dengenannten Burgorten und an allen Plätzen innerhalb der zugehörigen Burgbezirke beanspruchte Albrecht das Recht der Zollerhebung.
Die B. wurde 1170 von Mgf. Otto I. als regale castrum, cambera imperialis, sedes episcopalis bezeichnet (Regesten der Markgrafen von Brandenburg, 1910-55, Reg. 398). Sie war nicht nur die zentrale, namengebende Burg der Mgft., sondern auch Sitz des Bf.s und eines kgl. Bgf.en. Hier wie in der Arneburg dürften erbl. Bgf.en, die ihre Einsetzung dem dt. Kg. verdankten, milit. sowie administrative, insbes. jurisdiktionelle Funktionen wahrgenommen haben. Mgf. Otto II. sprach 1197 vom caput marchiae nostrae (Regesten der Markgrafen von Brandenburg,1910-55, Reg. 494 und 498). Aus 70 Regierungsjahren der ersten vier Mgf.en (1134-1220) liegen 31 Aufenthaltsbelege vor. Sie spiegeln wider, daß die B. in der Zeit von 1134-1220 den ausschließl. Herrschaftsschwerpunkt der Mgf.en von B. darstellte, die Askanier sich in der B. aber keine feste Res. geschaffen haben. In den Jahren zw. 1220 und 1267 sind die Mgf.en nur noch sechs weitere Male in B. nachzuweisen. Nachdem der Bgf. in Arneburg bereits vordem ausgeschieden war, erscheint der B.er Bgf. (Bedericus, castellanus Brandenburgensis, CDB I,10, 1856, S. 198) 1234 zumletzten Mal. Danach überließen die Mgf.en dem Bm. die gesamte Burginsel.
Vom vierten Jahrzehnt des 13. Jh.s an läßt es die Zahl urkundl. Quellen zu, spezielle Aufenthaltshäufungen festzustellen. Unter Einbeziehung von Nachrichten chronikal. Art verstärkt sich der Eindruck, daß die Mgf.en am häufigsten dort anzutreffen waren, wo sich ihre wichtigsten Herrschaftszentren, die Vogteimittelpunkte, meistens Burgen, befanden. Diese Orte waren in zieml. regelmäßigen Abständen über die Mark B. verteilt, im W dichter als im O. Ihnen gemeinsam war die Lage an überregionalen Handelswegen, sowohl an Flüssen als auch an Straßen, meistens an deren Flußübergängen. Neu erworbeneGebiete tauchen in den Quellen oft erst Jahrzehnte später auf. Die Mgf.en scheinen also den Wechsel ihrer Aufenthaltsorte in ihrem Territorium auch von der jeweils optimalen Versorgung ihres Hofes abhängig gemacht zu haben. Hinzu kamen Fragen der Sicherheit. Das Verhältnis der Aufenthalte westl. und östl. der Elbe zueinander blieb von 1134-1220 und von 1220-67 nahezu konstant: Etwa 45% aller Aufenthaltsbelege entfallen auf die Altmark. Für die Zeit von 1267-1319 läßt sich eine Verlagerung des Schwerpunktes auf das Gebiet zw. Elbe und Oder, die Mittelmark, feststellen. Auffällig ist derüberraschend geringe Anteil der Belege für die Gebiete östl. der Oder (nur etwa 10%). Bis zum Ende der askan. Herrschaft blieben sie weit hinter den Zahlen für die Altmark und die Mittelmark zurück. Daß die mgfl. Territorialpolitik dennoch hauptsächl. nach O ausgerichtet war, veranschaul. Hinweise auf die 1134-1220 und ab 1220 jeweils an der Spitze stehenden und nach der Häufigkeit der Belege alle anderen weit übertreffenden Orte B. und Spandau.
Der fortschreitenden Expansion des märk. Territoriums nach O und N entsprach, daß nach 1220 Spandau, dessen alleinige Herren die Mgf.en selbst waren, an die Stelle B.s trat und diese Position bis zum Ende der Askanierzeit behauptete. Von 97 Aufenthaltsbelegen für die Mgf.en Johann I. und Otto III. (1220-66/67) entfallen 19% auf Spandau. (Weitere 31% der Aufenthaltsbelege zogen Arneburg, Salzwedel und Stendal sowie B. zusammen auf sich. Mit einem überdurchschnittl. Anteil an den Aufenthaltsbelegen erscheinen nach ihnen Liebenwalde, Sandau, Stargard, Tangermünde und Wolmirstedt). Spandauvereinte auch zw. 1267 und 1319 prozentual etwa die gleiche Zahl von Aufenthaltsbelegen auf sich wie unter Johann und Otto, näml. 18%, das demnach für das Jahrhundert 1220-1319 allein als ein Herrschaftsschwerpunkt definiert werden kann.
Gleichwohl macht die sich bereits am Ende der Regierungszeit der Mgf.en Johann I. und Otto III. anbahnende Landesteilung (1258) deutlich, daß die Landesherren begonnen hatten, von der extensiven Form der Reiseherrschaft abzukommen und ihre Regierungstätigkeit von bestimmten Zentren aus auszuüben. Wahrscheinl. um 1260 entschlossen sich die Brüder, die seit 40 Jahren bestandene gemeinsame Haushaltung aufzugeben (cum antea fere 40 annis de expensis communibus convixissent; Regesten der Markgrafen von Brandenburg, 1910-55, Reg. 858). Spandau war an die otton. Liniegefallen; die mgfl. »Residenz« bestand in einer großen Burganlage, der sich eine kleine Stadt anschloß, und in relativ geringer Entfernung befand sich mit Berlin-Cölln eine der bedeutendsten Städte der Mark. Bei der johanne. Linie zeichnet sich für diese Zeit ein ähnl. Verhältnis zw. dem bevorzugten Aufenthaltsort, der Burg Tangermünde, und der nahegelegenen Stadt Stendal ab. Von den 152 Aufenthaltsorten 1220-1319 hatten 27 Burgen und Städte einen jeweils überdurchschnittl. Anteil an den Belegen; eine herausragende Rolle als Herrschaftsvorort kam darunter allein Tangermünde zu.
Aufenthaltskonstanten, die sich bereits in der ersten Hälfte des 13. Jh.s ausgebildet hatten, werden um die Wende zum 14. Jh. am deutl. sichtbar: In der Liste der Aufenthaltsbelege für Mgf. Albrecht steht Eberswalde. Auch Albrechts Großneffe Johann V. hat sich später häufig und wohl auch über längere Zeit hier aufgehalten. Dies ist u. a. einem Privileg Bf. Johanns von B. für die Kirche in Eberswalde aus dem Jahre 1317 zu entnehmen, in dem die Großzügigkeit des Bf.s mit den beachtl. Kosten begr. wird, die Hofhaltung und häufige Anwesenheit der Mgf.en der dortigen Pfarre bereiteten. Fürdie zwölfjährige Regierung Mgf. Woldemars (1308-19) liegen insgesamt 269 Aufenthaltsnennungen vor, also pro Jahr durchschnittl. 23; darunter entfallen allein 94 Belege auf Spandau, Tangermünde und Werbellin. Eine der wenigen überlieferten Kostenrechnungen (mit detaillierten Ausgaben für Küche und Kleidung) zeugt von einem Aufenthalt des Hofes in der Stadt → Königsberg von Okt. 1316 bis zum Jan. 1317; während dessen liegen zwei Urk.n Woldemars, die am 23. Okt. in Tangermünde bzw. am Weihnachtsabend in Spandau ausgestellt worden sind.
Zur Zeit der Wittelsbacher erfuhren Reiseherrschaft und Regierungstätigkeit eine weitere Konzentration. Belief sich die Gesamtzahl der Itinerarorte unter den Askaniern noch auf mehr als 150, so reduzierte sich die Zahl in den Regierungsjahren des ersten wittelsbach. Mgf.en auf weniger als 50. Wittelsbacher und auch Luxemburger (1324-1415) regierten jedoch meist von außen her, durch »Hauptleute«. Für die Zeit der Minderjährigkeit des wittelsbach. Mgf.en Ludwig I. 1323-30 finden sich keine etwa von den Vormündern, Verwesern oder Landeshauptleuten gebildeten Herrschaftsschwerpunkte. DieFrage stellte sich erst, als der Mgf. im Mai 1333 die Regierung der Mark selbst übernahm. Gegenüber der Askanierzeit bietet das Itinerar jetzt ein verändertes und neues Muster. Es wurde durch die landesherrl. Städte und ausgesprochene Herrschaftsschwerpunkte bestimmt. Die kleinen Burgen und Dörfer entfielen weitgehend als Plätze für die Ausstellung von Urk.n und den Abschluß von Verträgen. Unter Ludwig I. verblieben allein B., Frankfurt an der Oder und Stendal als Herrschaftsvororte. Herrschaftsschwerpunkt war außerdem Spandau mit 18 bzw. 21% Anteil, doch mußte die bei einer Kleinstadtgelegene Spandauer Burg als Markgrafenres. hinter die benachbarte große Doppelstadt Berlin-Cölln zurücktreten. Der erste Wittelsbacher in der Mark nahm vorzugsweise im Hohen Haus Res. und machte Berlin zu einem Herrschaftsschwerpunkt. Nachdem Ludwig I. 1343 die Altmark wieder hinzugewonnen hatte, spielte nicht Tangermünde, sondern Stendal eine Rolle als altmärk. Herrschaftsvorort, so daß für die Hofhaltung auch in der Altmark eine große, der Burg benachbarte Stadt den Vorzug erhielt. Auch unter seinen Brüdern und Nachfolgern, den Mgf.en Ludwig der Römer und Otto VIII. (1352-73),verblieb Berlin im Itinerar als erster Herrschaftsschwerpunkt; in der Altmark rückte hingegen Tangermünde als nunmehr bleibender altmärk. Herrschaftsschwerpunkt in das Itinerar. Insgesamt vertraten Berlin und Tangermünde zusammen 44% der landesherrl. Aufenthaltsbelege. Als Versammlungsort der mittelmärk. Stände, als Repräsentant der ständ. und städt. Opposition gegen die Erwerbspolitik Ks. → Karls IV. und das Landesregiment unter Otto VIII. im Einklang mit dem Ks. spielten Berlin und der Rat von Berlin in diesen Jahren eine wichtige Rolle.
1373 Herr der Mark geworden, stellte sich Ks. → Karl IV. gegen die Position Berlins als polit. Mittelpunkt der Mittelmark. Der Ks. bestimmte den altmärk. Herrschaftsschwerpunkt, die Burg Tangermünde, zur Hauptres. der Mgf.en von B., zum domicilium principale, wie es in der Stiftungsurkunde des Burgstifts heißt (CDB I,16, 1859, S. 22). Der Rat der Kleinstadt Tangermünde vermochte potentiell nicht die aktive und dominante Funktion im ständ. und territorialpolit. Geschehen zu übernehmen, wie sie der Rat der bedeutenden Handels- und Gewerbestadt Berlin-Cöllnausübte. Im März des Jahres 1377 zog der Ks. nach einem kurzen Aufenthalt in Berlin sofort nach Tangermünde, beging hier am 29. März das Osterfest und verbrachte auch die anschließenden drei Monate auf der Burg. In dieser Zeit wurden u. a. die Schloßkapelle feierl. eingeweiht und das Chorherrenstift begr. Als er sich im Nov. 1377 wieder intensiver den Reichsgeschäften zuwandte, ließ er seine Söhne → Sigismund und Johann unter der Obhut des zum Kanzler eingesetzten Bf.s von Lebus in der Elbeburg zurück. Die auf Ks. → Karl 1378-1411 folgenden luxemburg. Mgf.en→ Sigismund und → Jobst wie auch der zeitweilige Regent Mgf. Wilhelm von Meißen hielten sich in erster Linie an die ausgeprägten Herrschaftsschwerpunkte und Markgrafenres.en Berlin und Tangermünde. Sie behandelten die Mark jedoch als ein Nebenland und ließen die landesherrl. Geschäfte durch Landeshauptleute besorgen, wozu sie schließl. sogar benachbarte Fs.en beriefen. Die Zeit der Luxemburger bescherte der Residenzentwicklung in der Mark B. somit einen Bruch, der einschneidender war als die Zäsur, die aus dem Erlöschen der askan. Markgrafenfamilie resultierte.
Als die Hohenzollern 1411 in die brandenburg. Landesherrschaft eintraten, übernahmen sie Berlin und Tangermünde als die Herrschaftsschwerpunkte der Mark B. In Berlin und Tangermünde hielten sich Kfs. Friedrich I. und seine Beamten nicht nur am häufigsten und am längsten auf, sondern an diesen beiden Orten wurden auch während der einzelnen Aufenthalte die mit Abstand meisten Urk.n ausgestellt. Berlin gewann schon unter Friedrich I. weiter an Rang als hauptsächl. Markgrafenres. Stellvertreter und obere Beamte des Kfs.en urkundeten, wenn dieser außer Landes war, in der Regel in Berlin. UnterFriedrichs Sohn Johann Alchimist trat im Aug. 1429 Spandau an die Stelle von Berlin als Herrschaftsschwerpunkt und Res. Allem Anschein nach hat Mgf. Johann Berlin vom Juli dieses Jahres an für insgesamt sechs Jahre nicht mehr betreten. Der Grund für den entschiedenen Wechsel lag offenbar im Konflikt des Statthalters mit den mittelmärk. Städten wg. der Hussitensteuer. Johanns Bruder, Friedrich II. (seit 1440 Kfs.), bezog 1437 wieder Res. in Berlin. Bis zur Landesteilung von 1447, bei der seinem jüngeren Bruder Friedrich dem Fetten die Altmark zufiel, residierte er auch in Tangermünde, wobei derAnteil Berlins an den Aufenthaltsbelegen erneut erhebl. höher liegt. Spandau verlor seine in der Konfliktsituation 1429 gewonnene Rolle als ein Herrschaftsschwerpunkt erneut. Erst 1444 und 1447 während des »Berliner Unwillens«, einem offenen Aufruhr beider Städte (Berlin und Cölln) gegen den 1443 in Cölln begonnenen Schloßbau, hielt der Kfs. wieder für längere Zeit in Spandau Hof, ist aberdanach bis zu seinem Herrschaftsverzicht 1470 nicht mehr dort nachweisbar.
Nachdem die Altmark infolge des Todes Friedrichs des Fetten 1463 wieder an den Kfs.en gefallen war, ergab sich im Itinerar erneut das Verhältnis von hauptsächl. Res. Berlin und zweiter Res. Tangermünde, wie es schon 1411-47 bestanden hatte. Mit Berlin aber existierte seit der Mitte des 15. Jh.s ein festes Zentrum der landesherrl. Politik. Die Itineraranalyse erweist, daß das Schloß in Berlin-Cölln nicht als Zwingburg gebaut wurde. Es ging um den angemessenen Ausbau der bereits seit hundert Jahren in Berlin vorhandenen, von den ersten Hohenzollern entschieden verstärkten Markgrafenres. Der1451 dem Kammermeister Georg von Waldenfels als Burglehen überlassene landesherrl. Besitz in der Klosterstraße war kaum erweiterungsfähig. Angesichts der umfangr. werdenden Arbeiten der Kanzlei, der Zentralisierung der Abrechnungen von Zöllnern, Schossern und Amtleuten, der wachsenden Zahl der am Hof tätigen Personen sowie repräsentativer Erfordernisse stellte sich die Frage einer notwendigen räuml. Erweiterung. Für die Jahre 1447-70 liegen etwa 1000 Tagesaufenthalte des Kfs.en vor. Diese Dichte macht den Schluß aus der Itinerarstruktur sicher, daß die Hofhaltung in Cölln jetzt ortsfest, dieReiseherrschaft durch die Residenzherrschaft abgelöst war. Die Hofordnung von 1470 repräsentiert eine bestehende, ortsfeste und dauerhaft eingerichtete Hofhaltung in Cölln. Die Reisen Johann Ciceros waren gewissermaßen Besuchs- und Dienstreisen von einer ortsfesten Hofhaltung aus, die im Rahmen einer vorwaltenden Residenzherrschaft durchgeführt wurden.
Ein landesherrl. Ratskollegium im Sinne einer festen, abgeschlossenen Gruppierung hat es in der Mark B. bis gegen Ende des 15. Jh.s nicht gegeben. Askan. Mgf.en hatten zunächst an des Kg.s statt, als Repräsentanten kgl. Gerichtsbarkeit, wenngleich an verschiedenen Orten, so doch in regelmäßigen Abständen Hoftage oder Vasallenversammlungen veranstaltet. Mit der Lockerung der Verbindung zum Reich, mit der Verfestigung der mgfl. Position war der landesfsl. Charakter dieser Hoftage mehr und mehr hervorgetreten, indem die Mgf.en selbst die höchste Gerichtsbarkeit ausübten. Sie wurdenInhaber der obersten Befehls-, Gerichts- und Exekutivgewalt in dem von ihnen beherrschten Gebiet, ohne daß sich eine Übertragung seitens des Kg.s im einzelnen ermitteln ließe. Zu den Veranstaltungen jenes sog. weiteren Hofes beriefen sie die ihnen lehnrechtl. verpflichteten Vasallen. Wer, wie die Bf.e von B. und Havelberg oder die edelfreien Geschlechter, lehnrechtl. nicht gebunden war, hatte keine Pflicht zu erscheinen. Die Edelfreien hatten zunächst ganz selbständige, dem Mgf.en unzugängl. dynast. Herrschaften gebildet, bis sie im 13. Jh. der erstarkenden und sich räuml. ausweitendenLandeshoheit weichen mußten. Wenn die Mgf.en einigen dieser Edelfreien in Nachahmung der hohen Hofämter beim Kgtm. ein »Erbhofamt« verliehen, wie etwa den Gänsen von Putlitz das Erbmarschallamt, so hatte das keinerlei prakt. Bedeutung für die mgfl. Hof- und Landesverwaltung.
Als mgfl. Räte, die zum »engeren Hof« zählten, fungierten im ersten Jh. der askan. Herrschaft Personen, die den Fs.en ständig oder zumindest über längere Strecken hinweg auf seinen Reisen durch das Land begleiteten. Dies waren zunächst Angehörige von Nobilität und höherer Geistlichkeit, zunehmend jedoch Ministeriale. Amt und Lehen wurden dabei getrennt; das Amt konnte dem Ministerialen jederzeit entzogen werden. Diese von 1280 an durchweg als consilarii, viri discreti, viri prudentes, viri sapientesoder secretarii bezeichneten Ratgeber wurden für die Zeit ihrer Dienstleistung bes. besoldet. Die Mgf.en nahmen sie auf der Grundlage von Dienstverträgen für einen jeweils fest vereinbarten Zeitraum als Hofbeamte an und schrieben ihnen die Erfüllung bestimmter Aufgaben vor. Der von den Räten zu leistende Diensteid löste den Treueeid ab. Diese Statusveränderungen hatten zur Folge, daß der Kreis der mgfl. Räte, u. a. wg. der aus den Dienstverträgen resultierenden Kosten für die landesherrl. Kasse, schließl. wesentl. kleiner wurde. Traten in den Zeugenreihen der Urk.nbis in die 70er Jahre des 13. Jh.s noch etwa 150 bis 200 Ritter als Mitglieder des fsl. Gefolges in Erscheinung, so reduzierte sich diese Zahl bis zum Aussterben der Askanier auf ungefähr 50 Räte, die zum engeren Hof gehörten. Zwar lebten auch in dieser Zeit noch nicht alle Räte durchgängig am mgfl. Hof, doch fanden sich die entspr. Gruppen, je nachdem in welchem Landesteil sich der Mgf. befand, offenbar regelmäßig am jeweiligen Aufenthaltsort ein.
Die älteste Urk., in der Inhaber von Hofämtern namentl. gen. werden, stammt aus dem Jahre 1177 und führt einen Kämmerer, einen Truchseß sowie einen Schenken unter den mgfl. Ministerialen auf. Küchenmeister und Marschälle werden im ersten Jh. der askan. Herrschaft vergleichsw. selten gen. Die älteste Urk., in der ein mgfl. Hofmeister auftaucht, geht auf das Jahr 1317 zurück.
Fest umschriebene Aufgabenbereiche sind noch nicht zu ermitteln. Die im B.er Zollprivileg von 1170 enthaltene älteste Nachricht über einen mgfl. Schreiber läßt diesen als capellanus domini marchionis Ottonis identifizieren (CDB I,9, 1849, S. 2). Die älteste Nachricht über die Existenz eines landesherrl. Archivs (in der Stendaler Stiftskirche St. Nikolai) dat. von 1282.
Die mgfl. Ministerialität bewährte sich als wirksames Instrument der Herrschaftsausübung. Ein Teil der Ministerialen hatte seinen festen Wohnsitz in den Burgen und vertrat dort polit. und milit. die Interessen des Mgf.en. Ein anderer Teil der Ministerialen mit Wohnsitz auf dem Lande ist aufgrund des Besitzes von Burglehen zu Burgmannendiensten erbl. verpflichtet gewesen. Die Existenz von Burgmannen ist in erster Linie für mgfl. Vogteiburgen verbürgt. Anfangs vorzugsweise wichtige mgfl. Burgen wurden zu Amtssitzen der Vögte und damit zu Vogteimittelpunkten. Die Askanier bauten neben derHof- und Zentralverwaltung mit Hilfe von Vögten eine Mittelinstanz auf, die zunächst in ca. 30 Vogteibezirken die mgfl. Rechte und Aufgaben wahrzunehmen hatte. Dabei handelte es sich um die Jurisdiktion sowie um die Einnahme und Verwaltung der von den Mgf. zu beanspruchenden Natural- und Geldabgaben, die zum Unterhalt des Hofes am Sitz des Vogtes bereitgehalten wurden, solange sich in der Mark B. noch keine feste Res. herausgebildet hatte. Vögte, die die mgfl. Autorität repräsentierten, gehörten dem neuartigen, aus den mgfl. Ministerialen sich entwickelnden Ritterstand an. Aber auch dievogteil. Befugnisse wurden nicht als Lehen, sondern als Amt übertragen.
Mit fortschreitender Ausdehnung der Landesherrschaft nach O nahm die Tendenz, burgenlose Städte als Vogteihauptorte auszuwählen, zu. Die Bedeutung der landesherrl. Burgen in der Landesverfassung ging zurück. Hatten die askan. Mgf.en zunächst danach gestrebt, sämtl. bestehenden Landesburgen in eigenen Besitz zu nehmen und nicht aus der Hand zu geben und auch das Recht, neue Landesburgen zu errichten, für sich selbst in Anspruch genommen, sahen sie sich aus polit. und finanziellen Gründen seit der zweiten Hälfte des 13. Jh.s dazu genötigt, bisher im eigenen Besitz befindl. Landesburgen alsPfand oder Lehen in adligen Besitz zu geben. Unter den veränderten polit. und wirtschaftl.-sozialen Bedingungen ersetzten Städte die Burgen in fast allen Belangen, teilw. sogar in milit.-strateg. Hinsicht. Nach dem Abgang der Mgf.en aus askan. Hause (1319) vermochte der Adel seine Position durch legalen oder illegalen Burgenerwerb bzw. Burgenbau zu festigen und weiter auszubauen. Die bereits von den wittelsbach. Mgf.en in Aussicht genommene Brechung illegitimer Befestigungsbauten des Adels wurde bis zur Regierungszeit der Luxemburger nicht systemat. in Angriff genommen. Die überwiegende Anzahlder Landesburgen befand sich seit der Regierungszeit der wittelsbach. Mgf.en im Besitz des landsässigen Adels.
Über Jahre hinweg gab es keine geregelte Regierungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Umprägung der Reiseherrschaft durch eine Konzentration der Herrschaftstätigkeit auf Herrschaftsschwerpunkte ist erst im Zusammenhang mit der vom wittelsbach. Mgf.en Ludwig I. 1331 bewerkstelligten Neuordnung der Kanzlei und seinen Verwaltungsreformen zu sehen. Die aus askan. Zeit stammenden Vogteibezirke zog man innerhalb der Landschaftsteile zusammen; die nun je eine Verwaltungseinheit unter einem Vogt, Amtmann oder Hauptmann bildeten. Damit im Zusammenhang steht, daß für diese Gebiete seit etwa Mitte des14. Jh.s einheitl. Bezeichnungen in Erscheinung treten: Die neue »Mark über Oder« begegnet als Neumark, der altsächs. Teil westl. der Elbe seit 1348 als »alteMark«, und das Gebiet zw. beiden Flüssen, die eigtl. erste »neue Mark« (so noch 1375), wird Mittelmark.
Die Wittelsbacher ließen einen Teil ihrer Urk.n in Frankfurt (Oder) beim dortigen Rat, andere in der Sakristei der Berliner Nikolaikirche deponieren. Auf der Grundlage der in der Kanzlei lagernden Urk.n aber hatten schon die Beamten Mgf. Ludwigs I. begonnen, Eingangsregister zu erstellen, die vom erfaßten Material her noch in die Askanierzeit zurückreichten. Daneben führte man fortlaufend Ausgangsregister, die nach Vogteien bzw. Vogteiverbindungen geordnet waren, und legte Lehn- und Rechnungsbücher an. All dies setzte die Existenz einer festen Kanzlei voraus, was u. a. durchMühlenhofrechnungen der Jahre 1342/43 unterstrichen wird, aus denen hervorgeht, daß sich die mgfl. Räte, der Hofmeister und der Landeshauptmann cum suis familiaribus auch bei Abwesenheit des Mgf.en in Spandau und Berlin aufhielten. Abrechnungen und Bestallungen wurden bis 1345 in Spandau und Berlin vorgenommen; von 1351 an beziehen sich die vorliegenden Hinweise auf das Bestehen einer festen Kanzlei in der Mittelmark ausnahmslos auf Berlin.
Der von Ludwig I. eingeführte Verwaltungsstil wurde von seinen Brüdern und Nachfolgern, den Mgf.en Ludwig der Römer und Otto (1352-73), beibehalten. Unter den wittelsbach. Mgf.en aber geriet ein Teil der Räte zunehmend in Gegensatz zu den ständ. Gruppierungen des Landes, da v. a. Mgf. Ludwig I. den Kreis seiner vertrautesten Ratgeber nicht mit Einheimischen, sondern mit Nichtmärkern besetzt hatte. Das Amt des Truchsessen hatte offensichtl. rasch an Bedeutung verloren; die letzte Erwähnung findet sich zum Jahre 1335. Die mit dem Amt verbundenen Aufgaben werden an den Küchenmeister, inbestimmten Teilen viell. auch an den Hofmeister übergegangen sein. Die Stellung des Schenken hatte ebenfalls stark an Ansehen eingebüßt; Inhaber dieses Amtes tauchen demgemäß auch in den Zeugenreihen nur noch sporad. auf. Die bedeutendsten Hofbeamten waren in der Regierungszeit der drei wittelsbach. Mgf.en - sieht man vom jeweiligen Landeshauptmann ab - der Hofmeister, der Kammermeister, der Küchenmeister und der Marschall.
Die finanzielle Lage brachte die Mgf.en immer mehr in Abhängigkeit von den Ständen. Hatte sich der Einfluß derer von Wedel bis dahin auf das Land über der Oder beschränkt, so ernannte Mgf. Ludwig der Römer in Berlin am 19. Mai 1355 Hasso von Wedel zu seinem Hofmeister in der Mark B. und Lausitz, der niemand außer ihm über sich haben, ihm und seinem Hof vorstehen sollte. Er erhielt Vollmacht, nach bestem Gewissen Vögte und Amtleute einzusetzen sowie alle Landesgeschäfte zu führen; in einer Urk. von 1356 bezeichnete der Mgf. ihn als »obersten Hauptmann in unserm Lande in der Mark«.
1362 übertrugen die Mgf.en Ludwig der Römer und Otto dem Ebf. von → Magdeburg die volle Regierungsgewalt auf drei Jahre mit dem Recht, Hofämter und Ämter zu besetzen und alle Einnahmen zu verwalten; dem Ebf. als Rat beigeordnet wurde Bf. Heinrich von Lebus. Unter den Luxemburgern erscheint seit 1375 als Hauptmann der Mark B. Johann von Kottbus, der gemeinsam mit dem Bf. von Lebus wirksam wurde. Bf. Dietrich von B. wahrte sich seine polit. Stellung in der Mark durch engen Anschluß an Ks. → Karl IV.; 1376 wird er als Rat (consiliarius) des Ks.sgen.
→ Karl IV. ist in seiner richterl. Funktion vielfach in Tangermünde tätig gewesen (de hogeste dingstat, dat is in des kemerers kamere, dat is tu tangermünde, Richtsteig Landrechts, 1857, Kap. 50), wo für die letzten Regierungsjahre Mgf. Ottos und die Zeit der Regentschaft → Karls IV. auch eine ortsfeste Kanzlei als gesichert erscheint. Der Ks. hatte 1374 zumindest die bedeutendsten der im Zusammenhang mit dem Übergang der Mark auf die Luxemburger ausgestellten Dokumente und einige weitere wichtige Urk.n aus dem 14. Jh. auf der TangermünderBurg deponieren und 1375 in einem Landbuch der Mark B. die verbliebenen landesherrl. Rechte und Aufgaben registrieren lassen. Er scheint die Einrichtung eines märk. Zentralarchivs in Tangermünde geplant zu haben, doch hat man den Urkundenbestand von 1374 nur wenig später nach → Böhmen verbracht. Ob und inwieweit die Luxemburger die Tangermünder Burg nach dem Tod → Karls IV. noch als Archiv genutzt haben, ist nicht bekannt.
Während das oberste Hofgericht in Tangermünde verblieb, hielt der Mgf. im letzten Drittel des 14. Jh.s Kammergerichtssitzungen ab, wo es ihm beliebte, also auch außerhalb des Landes. Zwar nannte sich Bf. Dietrich von B. 1383 vorstender der Mark (CDB I,5, 1845, S. 357; 8, S. 341), doch ließen sich auch die luxemburg. Mgf.en vornehml. von ihren (böhm. und mähr.) Räten begleiten. Sie beschränkten sich darauf, das Land durch wechselnde Hauptleute und speziell bestallte Landschreiber verwalten zu lassen. Unter der Regierung der Mgf.en → Sigismund und→ Jobst existierten in Tangermünde wie in Berlin, allem Anschein nach, Schreibstuben, die vom jeweiligen Landschreiber geleitet wurden.
Die ersten Jahrzehnte der Hohenzollernherrschaft erinnern hinsichtl. der Besetzung der Hofämter an die Anfänge Mgf. Ludwigs I.: Hofmeister, Marschall, Küchen- und Kammermeister waren wiederum vornehml. Nichtmärker. Auch die Hohenzollern brachten im 15. Jh. eigene Räte mit nach B. Zwar wurden wie in der Luxemburgerzeit die ranghohen geistl. Würdenträger der Mark zur Erfüllung von Ratspflichten herangezogen. In wichtigen Verwaltungsämtern am Hof aber dominierten noch bis in die Regierungszeit Johann Ciceros hinein (1486-99) Franken und andere auswärtige Personen. Dennoch war diePersonalpolitik der hohenzollernschen Kfs.en und Mgf.en von einer wesentl. anderen Qualität als die ihrer Vorgänger. Schon Friedrich I., der schwere Kämpfe mit dem frondierenden Adel zu bestehen hatte, achtete darauf, daß die lokalen Ämter der Landesverwaltung in märk. Hände gerieten.
Spätestens seit Beginn der zwanziger Jahre etablierte der Hohenzoller Friedrich I. in Berlin eine kontinuierl. arbeitende Kanzlei, die 1429 von Mgf. Johann zusammen mit der gesamten Hofhaltung nach Spandau verlegt wurde. 1437/38 erfolgte unter Friedrich II. die Rückverlegung nach Berlin. Nach der Landesteilung ist für die 16 Jahre selbständiger Herrschaft Mgf. Friedrichs des Jüngeren (1447-63) in Tangermünde die Existenz einer eigenständigen Kanzlei belegt. Bereits gut drei Jahre nach der im Rahmen des »Berliner Unwillens« durch die Bürger erfolgten Stürmung der Berliner Kanzleihatte Kfs. Friedrich II. diese indes in das bezugsfähig gewordene Cöllner Schloß verlegt. Nach Friedrichs des Fetten Tod und Rückfall des Landesteils an seinen älteren Bruder, Kfs. Friedrich II., blieben bei einer Verlegung der Hofhaltung von Cölln nach Tangermünde in Cölln stets ein oder zwei Schreiber zurück, die unter der Aufsicht der Nachgelassen reth Im hause zum Berlin (CDB III,2, 1860, S. 207) alle anfallenden Routineangelegenheiten erledigten. Ähnl. könnte es umgekehrt auch in Tangermünde gewesen sein.
War unter den ersten Hohenzollern Tangermünde als Archivort zu neuer Bedeutung gelangt, schufen Kfs. Albrecht und Mgf. Johann vermutl. in den siebziger Jahren des 15. Jh.s im Cöllner Schloß ein Hauptarchiv. Nur in Berlin, nicht in Tangermünde oder irgendeinem anderen Ort, hat es seit Fertigstellung des Cöllner Schlosses stets eine Gruppe von Räten gegeben, die unabh. von der Anwesenheit des Landesherrn oder des engeren Hofes Dienst taten. Unter Johann Cicero (1486-99) war die Arbeit der kfsl. Beamten offenbar immer weniger von der ständigen und unmittelbaren Präsenz des Landesherrnabhängig. Der Kfs. wurde bei Bedarf durch Boten informiert und konnte seinerseits den ihn begleitenden Kanzleischreiber mit der Verfertigung etwaiger Antwortschreiben betrauen. Dies zeigt in deutl. Weise den Grad der Verfestigung sowohl der Residenzorte als auch der dort tätigen Verwaltungsorgane. Der Aufgabenbereich des Kollegiums der Räte, wie er in der Hofordnung Joachims II. von 1542/46 beschrieben wurde, umfaßte die gesamte Hof- und Landesverwaltung, die mehrheitl. von gelehrten Personen (in der Regel promovierten Juristen) wahrgenommen wurde. Die permanente Präsenz von landesherrl.Ratgebern an einem Ort dokumentierte schließl. eine beachtenswerte Veränderung des Regierungsstils im Zuge der Entwicklung von der frühen Reiseherrschaft zur spätma.-frühneuzeitl. Residenzherrschaft.
Bis dahin aber erscheint es fraglich, ob ein System der Herrschaftsausübung, wie es die Hohenzollern in Franken betrieben, ein mehrfaches Verlegen des Hofes von Res. zu Res., von Amt zu Amt, auf ein Territorium wie dieMark B. hätte übertragen werden können. Johann Cicero hatte sich, als Regent wie als Kfs. vornehml. in Berlin aufgehalten, doch war er wieder dazu übergegangen, für längere Zeiträume auch in Tangermünde hofzuhalten. Die Gründe für die Wiederaufnahme der Gewohnheit, Teile des Hofes für mehrere Wochen nach Tangermünde zu verlegen, dürften in langwierigen Konflikten mit den Altmark-Städten sowie der 1484 nachdrückl. vorgebrachten Forderung der Ständevertreter nach einem persönl., unmittelbareren Regiment in den einzelnen Landschaftenbestanden haben. Von Bedeutung könnte aber auch die Überlegung gewesen sein, daß sich die Hofhaltskosten evtl. senken ließen, wenn man die Erträge der Ämter an Ort und Stelle nutzte. Sein Vater, Kfs. Albrecht Achilles, hatte ihn zw. 1476 und 1485 mehrfach aufgefordert, für jeweils zehn Wochen in Altmark, Uckermark und Neumark hofzuhalten und von den dort anfallenden Einkünften zu leben. Die übrige Zeit des Jahres mochte er in der Mittelmark verweilen.
Die Forderungen des Kfs.en und des Herrentages machen deutlich, daß die Ausübung der Landesherrschaft von einer festen Residenz- und Hauptstadt aus in den 80er Jahren des 15. Jh.s in B. noch keine selbstverständliche, finanziell unbedenkl. oder ständ. unangefochtene Angelegenheit war. Sie bezeugen aber auch, daß der Übergang zur Residenzherrschaft vollzogen und durchgesetzt wurde, denn Johann Cicero gab den Mahnungen und Beschwerden ledigl. in Hinsicht auf die Altmark nach sowie in bezug auf die Uckermark durch sporad. Jagdaufenthalte in der Schorfheide. Sie erscheinen angepaßt an diespezif. Bedingungen in der Mark B.: Der märk. Herrschaftsbereich Johanns war nicht nur von der Fläche her ungleich größer; ihm hatte v. a. noch ein effektives, gewachsenes System einer auf eine derartige Herrschaftsausübung hin orientierten Lokalverwaltung gefehlt. Auch waren die zentralen Verwaltungsorgane der Mark in den 70er und 80er Jahren noch in der Entwicklung begriffen. Eine verstärkte Residenzherrschaft hatte zweifellos auch zu ihrer kontinuierl. Fortentwicklung in weit stärkerem Maße beitragen können als eine mehrmonatige oder gar überwiegende Hofhaltung in verschiedenenLandesteilen.
Unter der Regierung des Wittelsbachers, Mgf. Ludwig I., begegnet uns i. J. 1334 mit dem altmärk. Ritter Johann von Buch erstmalig ein mgfl. Hofrichter, der an Stelle des Landesherrn ein Verfahren leitete. Dieser Johann von Buch war der Enkel des gleichnamigen mgfl. Rates und Vogtes von Tangermünde, der 1278 den in Tangermünde aufbewahrten Schatz Mgf. Johanns I. aushändigte, damit das Lösegeld für dessen in Gefangenschaft des Ebf.s von Magdeburg geratenen Bruder, Mgf. Otto IV., gezahlt werden konnte. Johann von Buch selbst, ein in Bologna ausgebildeter Jurist, gehörte zu den Räten Mgf.Ludwigs. Bei Abwesenheit des Mgf.en verwaltete er in den Jahren von 1335-40 mehrfach die Mark als Landeshauptmann und hat bis 1339 dem Hofgericht noch weitere Male vorgesessen. In den Urk.n erscheint er als secretarius noster, capitaneus noster und hauptmann und besunder heimlich (CDB I,17, 1859, S. 484ff.; Urkundenbuch. zur Berlinischen Chronik, 1880, S. 65ff.). Er selbst bezeichnete sich als judex generalis curiae oder als meyner richter des hofes toBrandenburg. Über die Grenzen seiner Heimat bekannt wurde Johann von Buch (um 1335) v. a. als Glossator des Sachsenspiegels und Verfasser des Richtsteig Landrechts.
In der Heidelberger Manesse-Liederhandschrift werden dem askan. Mgf.en Otto IV., der von 1266-1308 regierte, sieben Lieder zugeschrieben. Das seinen Liedern beigegebene Gemälde der Heidelberger Liederhandschrift zeigt den Mgf.en in jugendl. Gestalt beim Schachspiel mit einer Dame, über ihnen schweben der märk. Adlerschild und der askan. Flügelhelm. Um Mgf. Otto IV. scharte sich ein Kreis fsl. Persönlichkeiten, an deren Höfen die dem Geist der Zeit entspr. ritterl.-höf. Liebeslyrik gepflegt wurde. Zu nennen sind v. a. Hzg. Heinrich III. von Meißen, Hzg. Heinrich IV. von Breslau, Kg. WenzelII. von Böhmen und Fs. Wizlaw III. von Rügen. Otto IV.selbst war 1278 im Kampf am Kopf von einem Pfeil getroffen worden war, dessen Spitze sich nicht aus dem Knochen entfernen ließ. Diese Verwundung trug ihm den Beinamen »mit dem Pfeil« (cum telo) ein.
Quellen
Christoph Entzelts Altmärkische Chronica (1579), neu hg. von Hermann Bohm, Leipzig 1911. - Chronica Marchionum Brandenburgensium, 1988. - CDB [bspw. in CDB III,2, S. 115-128 die Ordnung über die Hofeinrichtung des Markgrafen Johann vom 10. April 1473]. - Hofordnungen, 1, 1905. - Hofordnung Kurfürst Joachims II., 1910. - Landbuch der Mark Brandenburg, 1856. - Landbuch Brandenburg, 1940. - Ludat 1965. - Politische Correspondenz des Kurfürsten Albrecht Achilles, 1-3, 1894-98. - Regesten der Markgrafen vonBrandenburg, 1910-55. - Ribbe 1973. - Richtsteig Landrechts, 1857. - Urkundenbuch zur Berlinischen Chronik, hg. von dem Verein für die Geschichte Berlins; begonnen durch Ferdinand Voigt; fortges. durch Ernst Fidicin, Berlin 1880 (Berlinische Chronik, 2).
Literatur
Ahrens 1990b. - Assing, Helmut: Brandenburg, Anhalt und Thüringen im Mittelalter. Askanier und Ludowinger beim Aufbau fürstlicher Territorialherrschaften. Zum 65. Geburtstag des Autors, hg. von Tilo Köhn, Lutz Partenheimer und Uwe Zietmann, Köln u. a. 1997. - Badstübner 1995. - Bahl 2001. - Bohm 1978. -Boockmann 1999. - Brandenburgische Geschichte, 1995. - Erzbischof Albrecht von Branden- burg, 1991. - Fey 1981. - Handbuch der historischen Stätten Deutschlands, 10, 1995. - Hintze, Otto: Hof- und Landesverwaltung in der Mark Brandenburg, in: Hohenzollern-Jahrbuch 10 (1906) S. 138-169. - Holtze, Friedrich: Die ältesten märkischen Kanzler und ihre Familien, in: Forschungen zur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte 7 (1894) S. 479-531. -Neitmann 1997. - Podehl 1975. - Ribbe, Wolfgang: Geschichte Berlins, Bd. 1 und 2, 2. Aufl., Berlin 1988. - Schapper 1912. - Schmidt, Eberhard: Die Mark Brandenburg unter den Askaniern (1134-1320), Köln u. a. 1973 (Mitteldeutsche Forschungen, 71). - Schultze 2, 1989. - Schulze, Hans K.: Adelsherrschaft und Landesherrschaft. Studien zur Verfassungs- und Besitzgeschichte der Altmark, desostsächsischen Raumes und des hannoverschen Wendlandes im hohen Mittelalter, Köln u. a. 1963 (Mitteldeutsche Forschungen, 29). - Spangenberg, Hans: Hof- und Zentralverwaltung der Mark Brandenburg im Mittelalter, Leipzig 1908 (Veröffentlichungen des Vereins für die Geschichte der Mark Brandenburg, 7). - Städtebuch Brandenburg und Berlin, 2000. - Stollberg-Rilinger, Barbara: Höfische Öffentlichkeit. Zur zeremoniellen Selbstdarstellung des brandenburgischen Hofes vor dem europäischen Publikum, in: Forschungenzur Brandenburgischen und Preußischen Geschichte 7 (1997) S. 145-176.