Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

Zurück zur Liste

HERFORD

I.

Reichsunmittelbare Fürstabtei (seit 823), ab ca. 11. Jh. reichs- und papstunmittelbares (ab 1155 exemt durch Papst Hadrian IV.) freiweltl. adliges Kanonissenstift: Monasterium Herivurth (832), Herivurth (838), Herifurd (851), Herford (853), Herfordensis coenobium (940), curtis impera-{ toria Herivurde (972), Coenobium Herfordernse sanctimonialium (1082), HerfodersisMonasteriii [...] eisque sororibus [...] canonicam vitam professis (1155), Ecclesia Herfordensis (1221), Herivurth, Hervorden, heute Stadt Herford, Kreis Herford.

II.

Die Äbtissin übte seit der Gründung des Reichskl.s (823) quasi-bfl. Rechte über H. (13. Jh.: ca. 56 ha befestigte Stadt mit ca. 25 qkm Feldmark H., 1500: ca. 3500 Einw.) und ihre Streubesitzungen (1147: 39 Oberhöfe und etwa 800 zinspflichtige Unterhöfe in Westfalen, Lippe, Münster-, Siegerland, Rheinland usw.) aus, konnte aber kein eigenes Herrschaftsgebiet ausbilden. Die alten Königsrechte, die eximierte Stellung des reichsunmittelbaren Stiftes, die Vogtei und Gogerichtsrechte des → Kölner Erzbf.s begründeten eine territoriale Sonderbildung von Stift undStadt (das sog. Kondominat).

Aus den aus dem 9. Jh. stammenden Markt-, Münz- und Zollrechte für den abteil. Hof Odenhausen entwickelte sich der Ort H. um die Abtei und Münsterkirche. Vor 1220 (1191 Magister civium) entstand die Bürgergemeinde H. 1224 gründeten Abtei und der Ebf. von → Köln zusammen die H.er Neustadt. 1256 übergab die Äbt. ihre weltl. Rechte in H. an die Bürgerschaft, die Herrschaftsform des »Kondominats« entstand: Stadt und Abtei regelten alle Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Stadtrat und Bürgermeister leisteten der Abtei den Lehnseid und waren eng mitder Ministerialität der Abtei verbunden. Aus diesem Personenkreis setzte sich auch die Führungsgruppe des Hofs H. zusammen. Von einem Niedergang des Hofes ist erst mit dem Bedeutungsverlust der Abtei nach der Reformation der Stadt 1532 (Abtei erst 1565) und der Übertragung der 1256 verliehenen Rechte an den Stiftsvogt (Gf.en von Jülich) zu sprechen, obwohl sich an der inneren Herrschaftsverteilung wenig änderte. In der Folge der jül.-klev. Erbfolge brachte → Brandenburg 1647/52 die Stadt und das Stift H. gewaltsam an sich. Das Stift blieb bis zur Auflösung 1802 reichsunmittelbarund entwickelte sich zu einer »Versorgungsanstalt« für den hohen Adel mit durchaus ausgedehnter Hofhaltung. Aufgrund ihrer rechtl. Stellung, der engen Verbindung zum jeweiligen Herrscherhaus und dem höheren dt. Adel besaß die Fürstabtei eine große nationale Bedeutung.

Die Äbtissin wurde als bes. Privileg von Anfang an durch das Reichsstiftkapitel frei gewählt. Wahlberechtigt waren zunächst nur die Kanonissen (meist 14 Konventualinnen aus dem Hochadel mit (im 13. Jh.) den Ämtern der Praeposita, Dekanin, Custodin, Portaria, Thesauraria und Scholastika), später (spätestens ab 1494) waren auch die Hebdomadare des H.er Münsters Kanoniker. Die Äbtissin wurde feierl. inthronisiert und vom Ebf. von → Köln als Vertreter des Papstes bestätigt. Danach übernahm sie im Lehnsaal der Abtei deren Besitz und empfing den Schwur aller Amtsträger (Amtmann,Kaplan, Sekretär, Benefiziaten, Vasallen und Stadtobere). Inthronisation und Lehnsakt gingen ineinander über. Auch nach der Reformation änderte sich zunächst nichts am Vorgang. Äußeres Zeichen der kirchl. Jurisdiktion war ein Äbtissinnenstab.

Die kirchl. Jurisdiktion über alle im Stadtgebiet liegenden Kirchen und geistl. Einrichtungen (Stifte, Pfarreien, klösterl. Niederlassungen, Kapellen, Spitäler, Friedhöfe und Bruderschaften sowie zwölf Pfarreien außerhalb H.s.) übte die Äbtissin über den Münsterklerus aus. Die Pfarrrechte der quasi Bischofskirche übten vier Hebdomadare aus. Dazu kam ein Münsterklerus von mindesten 20 Priestern, die als Vikare, Kapläne und Benefiziaten wirkten und von Stiftungen und Pfründen lebten. Im 12. Jh. gehörten neben der Stadt 16 Dörfer und zahlr. alte Einzelhöfe zum Pfarrgebiet der Münsterkirche.Für die Ausübung der quasi-bfl. Jurisdiktion setzte die Äbtissin eine männl. Person ein. Zunächst wurde diese Tätigkeit durch den Abt von → Corvey mit ausgeübt, danach übernahm (nachweisbar ab 1277) ein eigener capellanus abbatissae (Offizial, Amtmann oder Notarius) die höchste geistl. Verwaltungs- und Jurisdiktionsinstanz des Stiftes. Aus der Einmann-Behörde - evtl. noch mit einem Aktuar ausgestattet - entwickelte sich eine Abteikanzlei. Nach der Reformation verlangte man zur Schwächung der abteil. Rechte die Absetzung des Offizials.

Wie bei allen edelfreien, fsl. Stiften bestanden in H. auch wenigstens vier Hofämter, diesich von unvererbl. im 12. Jh. zu erbl. Ämtern entwickelten. 1290 gab es die Ämter dapifer (Droste), camerarius (Kämmerer), picerna (Schenk), marcalus (Marschall) und cocus (Küchenmeister), besetzt aus der Stiftsministerialität.

Neben der geistl. Oberhoheit bestand auch eine eigene Justizverwaltung und Gerichtsbarkeit für den Bereich der abteil. Freiheit (Res.).

Für den Bau des Münsters ab 1220 entstand im 13. Jh. eine Bauhütte. Urk.n und Baurechnungen der Baukasse der Münsterkirche (17. Jh.) belegen Baumeister der Münsterkirche die Arbeiten an der Kirche und den Abteigebäude. Eine eigene wirtschaftl. Tätigkeit betrieb die Abtei nicht, die Beschaffung von Kunsthandwerk und Luxusartikeln ist durch Rechnungen und Ausgrabungsfunde nachweisbar. Auf der Grundlage der frühen Münzrechte prägte die Abtei bis 1390 u. a. mittelschwere Pfennige für den Hansehandel, stellte aber bis 1545 und wieder ab 1567 die eigene Prägung ein. Ab 1580 (bis 1670) prägte auchdie Stadt. Für ihre Finanzierung nutzte die Abtei schon früh auch jüd. Händler (ab 1306 nachweisbar), die in der abteil. Freiheit, aber auch in der Stadt vergleitet wurden. Aus dem 16. Jh. sind Auseinandersetzungen um Falschmünzerei und Vertreibungsaktionen der Juden bekannt. Hofjuden besaß die Äbtissin nicht. Die Abtei hatte umfangr. Grundbesitz in Westfalen und Lippe (u. a. Salzpfannen und -renten in Salzuflen), im Münsterland (Rheine, Wettringen, Schöppingen, Ibbenbüren), im Siegerland und Weingüter in Leutesdorf am Rhein. Die Verlehnungen sind nahezu vollständig überliefert, eine Bildungvon Domänen erfolgte nicht. Im Archivbestand liegen umfangr. (z. T. noch nicht ausgewertete) Rechnungsbelege vor. Die Wasserversorgung im Abteibereich geschah über eigene Brunnen. Über die Nahrungsmittelversorgung, Gebrauchsgüter und die Versorgung der Bediensteten unterrichten die Lehnsprotokolle und Küchenrechnungen der Abtei (1380-1507). Über bemerkenswerte Persönlichkeiten und Personal am Hof ist für den Untersuchungszeitrum wenig bekannt. Das Abteiwappen ist ab dem 11. Jh. nachweisbar, ein Abteiorden wurde erst im 18. Jh. gestiftet. Zum Hofzeremoniell gehörten insbes. die feierl. bfl.Inthronisation der Äbtissinnen und Einführung der Kanonissen. Über bes. Feste außerhalb der kirchl. Feste und der Feiern zu Vision, Waltger- und Pusinnaverehrung ist nichts bekannt. Die Äbtissin besaß eine Privatkapelle (Cosmas- und Damian-Kapelle, 1305) die Mitte des 14. Jh.s durch einen der Münsterpfarrer mitbedient wurde. Das Jagdrecht war für die Äbtissin reserviert. Nach einem Streit kam es 1547 zum Vergleich, in dem der Äbtissin das Jagdrecht zugesprochen wurde, Bürgermeister und Ratsverwandte jedoch ein Jagdrecht innerhalb der Landwehr zugesprochen bekamen, während die Bürger keinJagdrecht besaßen. Ebenso sind zahlr. Streitigkeiten über das der Äbtissin zustehende Fischereirecht überliefert. Eine Bildergalerie in der Abtei bestand, einzelne Werke und Hofmaler sind aber erst für spätere Zeit datierbar.

Quellen

Kommunalarchiv H., Urkunden, Msc., Rep. A und B. - SA Münster, Fürstabtei Herford, Rep. A 230 I-III (Urkunden, Lehnsregistratur, Landesarchiv), Msc. VII 3301, 3302, 3325, 3327 usw.).

Fromme Frauen und Ordensmänner, Klöster und Stifte im heiligen Herford, hg. von Olaf Schirmeister, Bielefeld 2000 (Herforder Forschungen 10; Religion in der Geschichte, 3). - Fürstenberg 1995. - Pohl, Meinhard: Ministerialität und Landesherrschaft, Berlin 1979. - Pohl, Meinhard: Herford - Reichsabtei, in: Westfälisches Klosterbuch, hg. von Karl Hengst, Bd. 1, Münster 1992, S. 404ff. -Schirrmeister 1992. - Schirmeister 1993. - Wemhoff 1993.