SCHWERIN, BF.E VON
I.
Das zum Ebm. Hamburg-Bremen (→ Bremen, Ebf.e von) gehörende Bm. S. umfaßte Teile der Herrschaft → Mecklenburg, die Herrschaften → Rostock, Parchim und Teile Werles, die Gft. S. sowie die nordwestl. Teile Vorpommerns (→ Pommern).
II.
Das Bm. Mecklenburg wurde nach einem ersten gescheiterten Versuch 1062-66 unter dem Obodritenfürsten Gottschalk in der Mecklenburg für die Mission der slaw. Obodriten 1149-60 neu gegr. 1160 verlegte Heinrich der Löwe das Bm. nach S. und stattete es 1171 umfangr. mit 300 Hufen Grundbesitz aus. Die Landleihe umfaßte zehn Dörfer im Land Ilow, fünf Dörfer im Land Warin, Streubesitz am Schweriner See und das Gebiet der Schelfe nördl. von S. sowie das sog. Bischofsland Eixen und Streubesitz im Hzm. → Pommern (MUB I, 1863, Nr. 100). Aus der Konzentrationvon Besitz um das im mittleren → Mecklenburg gelegene Bützow entstand das sog. Stiftsland, das die Bf.e bis ins 15. Jh. zu einem Territorium auszubauen versuchten.
Als erster Bf. wurde der Missionar Berno eingesetzt. Die Bf.e bestanden seit 1180 auf einer reichsunmittelbaren Stellung, die jedoch bis zur Bestätigung 1561 umstritten blieb. 1239 verlegten die Bf.e ihren Aufenthaltsort von S. nach Bützow, behielten ihre Res. jedoch formal in S., am Ort ihrer Kathedrale.
Obwohl die Bf.e sich bereits im MA Bestrebungen der benachbarten Herrschaften zur Unterordnung ausgesetzt sahen, blieb die Eigenständigkeit des Stiftslandes bis zur Säkularisation erhalten. Dennoch wuchs insbes. der Einfluß der Hzg.e von → Mecklenburg auf das Bm. stetig. 1516 wurde Magnus III., der 1509 geborene minderjährige Sohn Hzg. Heinrichs V. von Mecklenburg, durch das Kapitel zum Bf. gewählt. Heinrich übernahm für Magnus die Vormundschaft. Die Wahl zeigte den Wandel des selbständigen Wahlaktes des Domkapitels zu einer von mecklenburg. Seite bestimmten Entscheidung.Heinrich V. bestätigte die Rechte, Freiheiten und Privilegien des Stiftes, zog aber die Einkünfte in seine Kammer ein, um sie zum Unterhalt und zur Ausbildung des zukünftigen Bf.s sowie zur Begleichung der Verpflichtungen des Bm.s hinsichtl. der Reichssteuern und für die Vertretung beim Ks. zu verwenden. In der mecklenburg. Polizeiordnung von 1516 wurde die geistl. Gerichtsbarkeit zurückgedrängt und der Einfluß der Fs.en auf die kirchl. Rechnungslegung verstärkt.
1540 setzte Hzg. Magnus die Reformation durch und heiratete 1543 Elisabeth von Dänemark.
Nach der Reformation → Mecklenburgs betrachteten die Hzg.e das Bm. und das Stiftsland als Bestandteil ihres Territoriums. Nach der Bestätigung der reichsunmittelbaren Stellung durch das Reichskammergericht 1561 löste Hzg. Ulrich das Stift aus der mecklenburg. Landschaft und schuf eigene Stiftsstände. Während der Personalunion der Administratorenschaft mit dem Haus → Mecklenburg bis 1603 wurden die Verbindungen zum Hzm. enger. Dagegegen wuchs die Eigenständigkeit unter den dän. Administratoren bis 1624 erneut. Das Stift wurde 1648 im Westfälischen Friedensäkularisiert und als Fsm. S. dem Hzm. → Mecklenburg (-S.) zugesprochen.
Quellen
LHA Schwerin, Bistum Schwerin, Bernhard Hederich, Index Annalium Suerinensis; Urkundenverzeichnis des Stiftes Schwerin von 1818. - MUB I, 1863, 100A, 124, 486.
Literatur
Bischöfe 1448 bis 1648, 1996, pass. - Bischöfe 1198 bis 1448, 2001, pass. - Hamann 1962. - Jesse 1, 1913. - Kahl, Hans-Dietrich: Die Anfänge Schwerins. Eine Studie zu den hochmittelalterlichen Strukturwandlungen im südlichen Ostseeraum, in: Jahrbücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Alterthumskunde 113 (1918) S. 5-123. - Lorenz, Adolf Friedrich: Der Dom zu Schwerin, bearb. von Gerd Baier, Berlin 1981 (Daschristliche Denkmal, 9). - Schildt, Friedrich: Das Bistum Bützow in evangelischer Zeit, Tl. 2, in: Jahr- bücher des Vereins für mecklenburgische Geschichte und Alterthumskunde 49 (1884) S. 145-279. - Stiftsland der Schweriner Bischöfe, 1983. - Träger, Josef: Die Bischöfe des mittelalterlichen Bistums Schwerin. Mit einem Anh.: Administratoren und Kandidaten in nachreformatorischer Zeit. Niels Stensen als Bischof in Schwerin 1685/86, Leipzig 1980.