WILDENFELS
I.
Der zur Herrschaft W. gehörige Besitz muß als ganz gering bezeichnet werden. Zu Beginn des 15. Jh.s umfaßte er die Stadt → W., drei ganze Dörfer und anteiligen Besitz in sieben weiteren Dörfern in der direkten Nachbarschaft der Burg. Eine detaillierte Übersicht über den ursprgl. Umfang sowie nachfolgende Veräußerungen von Besitzstücken der Herrschaft W. gibt Bönhof, Gft. Hartenstein, S. 241-248. Die oft wiederholte Ansicht, die → W.er hätten im 14. Jh. die Herrschaft W. der böhm. Krone aufgetragen, basiert auf einer Verwechslung mit den fränkischen von Wildenstein auf W. Vielmehr nahmen sie ab dem 13. Jh. die Herrschaft W. von den Bgf.en von Meißen (Meinheringer) zu Lehen. Die Beweggründe für die → W.er, sich in die Vasallität der Bgf.en von Meißen als Inhaber der Gft. → Hartenstein zu begeben, werden aber die gleichen gewesen sein, die für die Annahme der Lehnsauftragung an die böhm. Krone sprechen: Schutz vor dem Zugriff der Wettiner. → W. erscheint in der Folge regelmäßig als zur Gft. Hartenstein gehörig. Bei der Verpfändung dieser Gft. (1406) wurde → W. zunächst ausgenommen Die Lehnsbeziehung zu den Meinheringern, den benachbarten Besitzern der Burg → Hartenstein, besteht bis zum Aussterben ders. 1426 (Schlacht bei Aussig). Die nun mit → Hartenstein belehnten Herren von → Plauen, ältere Linie, konnten ihre Ansprüche gegen die Wettiner nicht durchsetzen und blieben Titularbgf.en. Burg → W. und zugehörige Lehen empfingen die wechselnden Besitzer von Burg und Herrschaft W. nun von den Wettinern. Obwohl die Herren von → W. seit 1406 nicht mehr im Besitz der Burg W. waren, haben sie ihre Ansprüche nie ganz aufgegeben. 1440 werden Heinrich und Anarg von W. mit ihren Lehen von Heinrich von Plauen, nach der Entscheidung der Streitigkeiten über die Bgft. Meißen zwischen ihm und den Wettinern, an letztere gewiesen. Ob die Reichsstandschaft aus dem sächsischen Reichsafterlehnsverhältnis der Herrschaft W. (Bönhoff, Gft. Hartenstein, S. 241) oder aus dem Übergang der reichsunmittelbaren Stellung der Herren von W. auf die Herrschaft W. nach deren Wiedererwerb (1535) herrührte, muß zur Zeit noch offen bleiben.
Seit 1407 sind die Herren von W. nicht mehr im Besitz der Burg → W., dort finden sich in der Folge Conrad von Tettau (1407-1422), die Herren von Pflug (1422-1450), Heinrich Bgf. von Meißen (1450-1454), die Herren von Weida (1454-1531) und Gf. Heinrich von → Schwarzburg (1531-1535). 1535 gelang es Anarg d.J., → W. erneut zu erwerben. Bis zum Aussterben der Herren von W. (1602) blieb → W. in deren Besitz und gelangte danach durch Sukzessionsvertrag an die Herren von → Solms (bis 1945). 1865 ging mit der Abschaffung der Patrimonialgerichtsbarkeit die Herrschaft W. vollständig im Kgr. Sachsen auf.
II.
Zur Hofhaltung der Herren von → W. in → W. selbst liegen keine Nachrichten vor. Erst seit dem Erwerb der Herrschaft → Ronneburg 1517/28 lassen sich Aussagen über die Organisation des Hofes treffen. Da sich zu diesem Zeitpunkt das Schloß → W. im Besitz der Herren von Weida befand, muß davon ausgegangen werden, daß sich die wie auch immer geartete Hofhaltung in → Ronneburg abgespielt hat. Löber nennt in seiner Geschichte von → Ronneburg eine Herrschaftl. Cantzley (Löber, Historie, S. 147), die die → W.er eingerichtet haben. Insgesamt wird der Hof nur einen ganz geringen Umfang gehabt haben, in einer Urk. von 1579 muß einer der w.ichen Hofdiener als Zeuge hinzugezogen werden. An der Verzahnung von ronneburgischen Amtleuten und Mitgliedern des w.ischen Hofes zeigt sich wiederum die bescheidene Größe dess. Alles in allem scheinen sich die → W.er weniger auf den eigenen Hof bezogen, als sich viel mehr an anderen Höfen (Räte, Hofmeister) bzw. in der landesherrlichen Verwaltung (Amt- bzw. Hauptleute in Altenburg) betätigt zu haben. Ob darüber hinaus die anderen Besitzungen (Schönkirch/Opf., → Penig,) Aufenthaltsort der Herren von → W. waren, läßt sich nicht ermitteln, muß aber als unwahrscheinlich angesehen werden.
Quellen
Märcker, Traugott: Diplomatisch-kritische Beiträge zur Geschichte und dem Staatsrecht von Sachsen. Bd. 1: Das Burggrafthum Meissen, Urkundenbuch, Leipzig 1842.
Literatur
Atlas zur Geschichte und Landeskunde von Sachsen. Karte B II 4, Beiheft, bearb. von Gerhard Billig, Leipzig u. a. 2002. – Bär, Anton: Schloß und Herrschaft Wildenfels, in: Glückauf. Zeitschrift des Erzgebirgsvereins 23 (1903) S. 17-26, 33-38, 53-55. – Billig, Gerhard: Die Burggrafen von Meißen aus dem Hause Plauen – ein Nachspiel zur reichsunmittelbaren Stellung und Herrschaft der Vögte von Weida, Plauen und Gera, Tl. 1, in: Mitteilungen des Vereins für vogtländische Geschichte, Volks- und Landeskunde 4 (1995) S. 13-48, Tl 2, in: ebd. 6 (1998) S. 51-82. – Bönhoff, Leo: Der Gau Zwickau, in: NASG 40 (1919) S. 241-295. – Bönhoff, Leo: Der ursprüngliche Umfang der Grafschaft Hartenstein, in: NASG 27 (1906) S. 209-281. – Jahn, H.: 750 Jahre Wildenfels Kreis Zwickau, hg. vom Rat der Stadt Wildenfels, o. O. 1983. – Hesse, Christian: Amtsträger der Fürsten im spätmittelalterlichen Reich. Die Funktionseliten der lokalen Verwaltung in Bayern, Hessen, Sachsen und Württemberg, 1350-1515, Göttingen 2005 (Schriftenreihe der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, 70). – Gablentz, H. C. von der: Beiträge zur Geschichte der Herren von Wildenfels, in: Der deutsche Herold 3 (1872) S. 39 f. – Krausse, Johannes: Art. »Wildenfels, Kr. Zwickau«, in: Deutsches Städtebuch. Handbuch städtischer Geschichte, hg. von Erich Keyser, Bd. 2: Mitteldeutschland, Berlin 1941, S. 232. – Löber, Christian: Historie von Ronneburg […], Altenburg 1722. – Reitzenstein, K. Chr.: Genealogisch-heraldische Streifzüge. Wildenfels. Die Edeln Herren von Wildenfels im Erzgebirge, in: Der deutsche Herold. Zeitschrift für Wappen-, Siegel- und Familienkunde 3 (1872) S. 5-6, 9-11, 18-19, 47-49, 64-65.