Höfe und Residenzen im spätmittelalterlichen Reich

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VIRNEBURG

B. Virneburg

I.

Manches deutet darauf hin, daß es sich bei der Gft. V. um eine allodialisierte Amtsgft. handelte: Der Umfang des Allodialeigentums war gering und beschränkte sich auf einige Dörfer bei der namengebenden Burg, so den Ort Retterath, den Gf. Ruprecht II. 1270 Gf. Heinrich von Luxemburg zu Lehen auftrug. Die Gerichtsbefugnisse erstreckten sich dagegen auf die große (Mendiger, gelegen zwischen Mayen und Andernach) und kleine (Münstermaifelder) Pellenz mit zusammen 38 Heimburgschaften; es handelte sich dabei um Hochgerichtsbezirke, zu denen noch die am Bubenheimer Berg (bei Koblenz), auf dem Drei-Tonnen-Hügel (bei Lonnig) und in Brohl sowie in Masburg und Alflen hinzukamen. Es hat den Anschein, als sei der Begriff der Gft. teilw. auf diesen ganzen Komplex von Befugnissen, teilw. aber nur auf den engeren, als territorialherrschaftlich anzusehenden Teil um die → V. angewandt worden. Es ist daher auch nicht auszumachen, worauf sich die 1310 von dem röm. Kg. Heinrich VII. erteilte Erlaubnis, die Juden in der Gft. V., die bisher Gäste waren, mit ihren Familien in 16 Häusern aufzunehmen, räumlich bezog.

Als Hemmnis für die Verfügbarkeit kam hinzu, daß die Pellenz von den Gf.en von → Sayn zu Lehen ging, die offenbar ihrerseits von den Pfgf.en bei Rhein damit belehnt wurden. Diese Konstellation dürfte ihren Ursprung im frühen 12. Jh. haben, als die Pfgf.en in jenem Raum, dem sie sogar den Namen ihres Fsm.s hinterließen, ihren Besitzschwerpunkt hatten. 1230 jedenfalls amtierte ein Gf. von V. als Richter in der Pellenz. Erst 1371 vermochte Gf. Gerhard zu erklären, schon seine Vorfahren seien von den Pfgf.en mit den Pellenzen belehnt worden und so eine direkte Belehnung zu erlangen. Jedoch war die → Sayner Zwischenlehnsherrschaft im pfgfl. Lehensregister von 1398 wieder verankert, wenn auch dort nur von einem Teil der Gft. V. die Rede ist. Erst ab 1443 sind wieder direkte Belehnungen durch Kurpfalz belegt, und zwar mit der großen und kleinen Pellenz, nämlich zehn Gerichten mit den darin liegenden Dörfern und Gütern. Es gelang nicht, die Gerichtsbefugnisse, die anfangs z.T. gemeinsam mit Personal der Gf.en von → Sayn wahrgenommen wurden, zur Territorialherrschaft auszubauen. Das 1338 von Ks. Ludwig dem Bayern gewährte Recht zur Setzung von Schultheißen erstreckte sich auf Polch und Kaifenheim sowie weitere sechs Orte, deren Gemarkungen die Gebiete der kleinen Pellenz von denen der großen Pellenz bzw. der Gft. V. voneinander getrennt hatten.

Dem Ausbau der Gft. und der Gerichtsbefugnisse zu einer Territorialherrschaft standen die Aktivitäten des Erzstifts Trier, zumal Ebf. Balduins, entgegen. Schon 1297 war Mayen, das die Gf.en als Vasallen der Pfgft. zuvor bevogtet hatten, und damit der einzige Platz mit zentralörtlicher Zukunft, an das Erzstift verlorengegangen. 1334 mußte Gf. Heinrich II. als Folge einer Fehde dem Erzstift die Lehenshoheit über einige Allodien zugestehen, 1335 über die Burg und Herrschaft → Monreal; ferner mußte dessen Vater, Gf. Ruprecht III., 1336 die → V. selbst dem Erzstift gegen einen Geldbetrag einräumen, und 1339 kam es zum Verkauf von Gütern an der Mosel und zur Lehensauftragung des großen Turms auf der → V. und von weiterem Eigentum in der Burg und der Gft., nämlich der Vogtei Nachtsheim und dem Ort und festen Haus Boos; die → V. wurde Offenhaus des Erzstifts, außer gegen die Gf.en von → Sayn. Diese Besitzstücke und → Monreal blieben fortan trierische Lehen. Eine Hälfte der → V. selbst war erst 1254 von der Gft. → Sayn.als Erblehen an das Haus V. gelangt. Dagegen konnten der 1335 geschehene Verkauf der Gerichte auf dem Bubenheimer Berg, zu Lonnig sowie der kleinen Pellenz an das Erzstift durch Gf. Ruprecht IV. 1412 rückgängig gemacht werden; vergeblich versuchte er während der Trierer Stiftsfehde (1430-1437) die Lehenshoheit des Erzstifts abzuschütteln.

Vor und wieder nach der Regierungszeit dieses Gf.en führten jedoch finanzielle Engpässe häufig zu zeitweiligen Verpfändungen von Kernbesitz, so wieder 1448 der halben Gft. V. an Johann von der Marck- → Arenberg und erneut 1467 sogar von zwei Dritteln, 1451 der anderen Hälfte an Johann von Eltz.

An entlegeneren Besitzstücken zu nennen sind die Herrschaft Schaumburg/Lahn, die Gf. Hermann III. vor 1222 erheiratet hatte und von der ein weiterverlehnter Anteil dem Haus verblieb, ferner die 1306 käuflich erworbene und 1338 aus Geldmangel wieder verlorene Hälfte der Gft. → Wied und Runkel. Aus dem 1418 verfügbar gewordenen Erbe des Hauses → Falkenstein-Münzenberg erhielt Gf. Ruprecht IV. 1420 Burg und Herrschaft → Falkenstein (am Donnersberg) mit einer Reihe von Dörfern im rheinhessischen Offenland, jedoch ohne Hechtsheim und Weisenau bei Mainz, da die Mutter seiner zweiten Ehefrau Agnes von → Solms zu den Erbberechtigten gehörte. Die 1422 geschlossene Ehe des Gf.en Philipp I. von V. mit Katharina von Saffenburg brachte dem Haus als Lehen des Erzstifts Köln diese Herrschaft und Schloß Gelsdorf sowie als (pfgfl.) Lehen des Hzm.s Jülich die Gft. → Neuenahr zu, jedoch blieb die Saffenburg zunächst noch mit Miterben gemeinschaftlich. 1443 belehnte Ebf. Dietrich von Köln Gf. Ruprecht IV. mit dem Haus zum Turm bei Ahrweiler, mit dem das Erbschenkenamt des Erzstifts verbunden war, und weiteren Lehensstücken. Schon 1398 war Gf. Ruprecht IV. die Erpfändung fast der ganzen kurtrierischen Herrschaft Schönecken gelungen, die freilich 1430 an die Hurt von Schönecken unterverpfändet wurde und 1480 wieder an das Erzstift zurückgelangt war. Ferner erlangte Gf. Ruprecht IV. zeitw. weitere Pfandrechte: 1400 an Teilen der bergischen Herrschaft Blankenberg/Sieg, 1412 an dem saffenburgischen Ort Königsfeld nebst zweier Kirchspiele, 1415 an der halben Herrschaft → Blankenheim-Schleiden sowie teilw. an den Herrschaften St. Vith und Büttgenbach (Belgien) von → Arenberg bzw. → Sponheim- → Vianden, 1419 an dem brabantischen Hzm. Limburg, 1425 erweitert um Durby; als 1430 Hzg. Philipp von Burgund das Hzm. Brabant gewann, wurden diese Pfänder in stattliche Jahrrenten umgewandelt. 1430 kamen ein Turm und Teile der Herrschaft Montjoie (Monschau) als Pfanderwerb hinzu, 1437 zufolge der Sühne nach Abschluß der Stiftsfehde die kurtrierischen Herrschaften Schönburg im Oisling, Kempenich sowie je zur Hälfte Daun und – nur kurzzeitig – Hammerstein. Der Lehenshof der Gft. dürfte um diese Zeit bis zu 20 niederadlige Vasallen aufgewiesen haben.

Die 1445 zwischen den Brüdern Ruprecht V. und Wilhelm vereinbarte Erbteilung schuf eine ältere v.-saffenburgische und eine jüngere v.-falkensteinische Linie. Letztere büßte diesen Namen 1456 schon wieder ein, als Margareta von V. die Herrschaft → Falkenstein ihrem Gemahl Melchior von Daun-Oberstein zubrachte; über ihre Schwester Mechthild gelangten die Herrschaften Kronenburg und Neuerburg an deren Gemahl Gf. Kuno von → Manderscheid-Schleiden; denn die beiden Brüder Georg und Wilhelm der jüngeren Linie waren kinderlos geblieben. Die Nichtbeachtung des bis zuvor beobachteten Prinzips der Vermeidung von Nebenlinien war schon in der zweiten Generation bestraft worden. Die ältere Linie gewann dank der 1447 geschlossenen Ehe Gf. Ruprechts V. mit Margarete von Sombreff diese in Brabant gelegene Besitzung mit Ottignies, Grandlez und Nil-St. Martin hinzu und nahm Sombreff auch in die Titulatur auf; dort residierte Ruprechts Enkel Kuno von 1514 bis 1534, bevor er als Letzter seines Hauses auf die → V. überwechselte.

Gf. Heinrich von V. wurde Mitglied im rheinischen Städtebund von 1254; aus späterer Zeit sind jedoch keine bündischen Aktivitäten bekannt; am Wetterauer Gf.enverein beteiligte man sich ausdrücklich nicht.

II.

Die → Gf.en von V. haben, soweit sie weltlich geblieben waren, ausweislich der Quellen kaum Hofhaltungen zustandegebracht, die diesen Namen verdienen. Die Gründe dafür sind vielfältig: Es gab im Grunde keinen Sitz, der über längere Zeit als allodial gelten konnte und von Teilungen innerhalb der Familie oder mit Dritten verschont blieb, nicht einmal die Stammburg. Auch → Monreal als zweiter Hauptsitz stand nicht durchweg zur Verfügung; z. B. blieb die Burg zwischen 1335 und 1353 der Maria von Jülich als Wwe.nsitz auch während zweier weiterer Ehen eingeräumt. Es hat den Anschein, als habe das Haus alle Anstrengungen auf die geistlichen Karrieren seiner Mitglieder verwandt und wg. seiner schmalen und wenig ausbaufähigen Besitzgrundlagen auf residentielle Schwerpunktsetzungen verzichtet. Zwar gab es zeitw. stattlichen Pfandbesitz und auch üppige Geldeinkünfte; aber solche Konjunkturen konnten sich auch umkehren. Dieser Mangel an Stetigkeit prägt v.a. das letzte Jh. der Geschichte der Gft. Dies gilt auch für die häufigen Ortswechsel, die für viele der Gf.en vorauszusetzen sind. Auch der Status eines Kölner Ausbürgers, den Gf. Ruprecht II. 1295 erwarb, und zwei Häuser in Koblenz, die freilich von Kurtrier zu Lehen gingen, und das Erbbegräbnis bei den Minoriten in Andernach stützen diese Feststellung.

Als Sitz der Gf.en stand zunächst nur die → V. zur Verfügung. Als Bauherr der bald nach 1200 entstandenen Burg in → Monreal kommt Gf. Hermann III. in Frage, obwohl sie offenbar auf seinem jüngeren Bruder Philipp gehörendem Grund errichtet wurde. Jedenfalls wurde sie in einem Teilungsvertrag der beiden Brüder 1229 erstmals erwähnt. Während der nächsten beiden Generationen gab es jeweils zwei weltlich gebliebene Brüder, die sich auf diese beiden Sitze verteilt haben mögen. Danach scheint → Monreal wg. seiner entwicklungsfähigeren Siedlung bevorzugt worden zu sein. Ab 1310 sind für beide Burgen Burgmannen mit ihren Sitzen erwähnt. Eine Kanzlei muß es ab dem 14. Jh. gegeben haben; sie könnte jedoch mit dem Gf.en jeweils mitgewandert sein. Nur die Existenz des gfl. Archivs auf Burg → Monreal verschafft dieser einen gewissen Vorrang. Für die Verwaltungs- und Gerichtsfunktionen gab es auf beiden Burgen Amtleute bzw. Kellner. Die Versorgung mit Brennholz und Eckern – für die → V. 1484 z. B. nur mit Zustimmung des EStifts Trier möglich – und die Fischerei waren Gegenstand von Teilungs- und Pfandverträgen, ebenso die Zuständigkeit für das Burgbewachungspersonal, also Pförtner und Knechte. Nachweise von Hofämtern oder ihren Inhabern fehlen.

Die Versorgung mit Nahrungsmitteln erfolgte wohl auch aus nahegelegenen herrschaftlichen Höfen; beide Burgen verfügten jedoch auch über Vorburgen als Bewirtschaftungseinheiten, über die jedoch nichts weiter bekannt ist. Juden mögen sich in → Monreal angesiedelt haben, nachdem Kg. Adolf 1293 Gf. Ruprecht II. als Burgmann in Cochem angenommen und ihm dafür das Judenregal in → Monreal eingeräumt hatte; 1343 sind Juden dort belegt. Dafür, daß Persönlichkeiten die beiden Hofhaltungen in bes. Weise geprägt hätten, gibt es keine Hinweise. Die Abgelegenheit der beiden Burgen fern von städtischen Zentren dürfte dafür ursächlich sein; → Monreal gedieh trotz Privilegierung durch Kg. Albrecht 1306 nur zur Minderstadt, so daß ein urbaner Rahmen für einen Hof nicht gegeben war. Schultheiß und Schöffen sind dort nachweisbar. Die kirchliche Betreuung gewährleistete in → V. eine Kapelle, in → Monreal die mit bis zu 10 Pfründen ausgestattete Pfarrkirche, die somit als Halbstift gelten darf.